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Transkript:

14. Wahlperiode 19. 07. 2007 Kleine Anfrage der Abg. Sabine Kurtz CDU und Antwort des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Klassenarbeiten in der Sekundarstufe Kleine Anfrage Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Klassenarbeiten müssen in den Klassen der Sekundarstufe I und II an Gymnasien in den Haupt- und Nebenfächern geschrieben werden? 2. Haben sich Art und Zahl der Leistungsprüfungen durch die Umstellung auf das achtjährige Gymnasium geändert, und wenn ja, inwiefern? 3. Ist durch die Orientierungs- und die Vergleichsarbeiten ein höheres Leistungsvergleichspensum auf die Schülerinnen und Schüler zugekommen? 4. Ist sichergestellt, dass sich die Klassenarbeiten über das Schuljahr hinweg gleichmäßig verteilen, und wenn ja, wie? 5. Wie viele Tests, Klassenarbeiten, Leistungsprüfungen, u. ä. dürfen innerhalb einer Woche bzw. an einem Tag in den verschiedenen Klassenstufen angesetzt werden? 6. Sind die Lehrerkollegien dazu angehalten, sich über die Verteilung der Klassenarbeiten innerhalb der einzelnen Klassen abzustimmen, und wenn ja, in welcher Form soll diese Abstimmung erfolgen? 7. Welche Möglichkeiten haben Schüler und Eltern, auf das Kollegium einzuwirken, um die Massierung von Klassenarbeiten in den Wochen zum Schuljahresende zu vermeiden? 19. 07. 2007 Kurtz CDU Eingegangen: 19. 07. 2007 / Ausgegeben: 15. 08. 2007 1 Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/dokumente

Begründung Besonders zum Schuljahresende häufen sich Klagen, dass die Schülerinnen und Schüler innerhalb eines kurzen Zeitraums ein übergroßes Pensum an Klassenarbeiten zu bewältigen haben. Durch die Umstellung auf G8 und entsprechend häufigen Nachmittagsunterricht wird die Vorbereitung mehrerer Klassenarbeiten innerhalb einer Woche schwierig, zumal durch die Reduktion der Klassenarbeiten der jeweils zu repetierende Stoff nicht selten schon mehrere Monate zuvor im Unterricht behandelt wurde. Der Umstand, dass in jedem Fach mehr oder weniger gleichzeitig der Leistungsstand abgefragt wird, hat sich durch die Verminderung der Zahl der Klassenarbeiten nicht verändert. Um den Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit zu eröffnen, ihren Leistungsstand bei verschiedenen Gelegenheiten nachzuweisen, sind viele Lehrerinnen und Lehrer dazu übergegangen, die weggefallenen Klassenarbeiten zusätzlich durch mehrere kleinere Tests nachzuweisen. Auch führt jede Lehrkraft ins Feld, nach Ferienende erst den Stoff erarbeiten zu müssen, der abgefragt werden kann. Letztlich scheint sich die Zahl der Prüfungen für die Kinder nicht verringert zu haben. Im Gegenteil: Durch GFS, Projektarbeiten, Orientierungs- und Vergleichsarbeiten hat sich die Bean - spruchung erhöht. Vom Lehrerkollegium muss in Einzelfällen ein höheres Maß an Absprachebereitschaft erwartet werden, um die tägliche und wöchentliche Zahl von Leistungsüberprüfungen im Rahmen zu halten und mit anderen Beanspruchungen wie Schüleraustauschen, Praktika im Rahmen von BOGY und anderen Projekten abzustimmen. Dazu müssen ggf. Handlungsmöglichkeiten eröffnet werden. Antwort Mit Schreiben vom 8. August 2007 Nr. 31 6631.3/99 beantwortet das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport die Kleine Anfrage wie folgt: Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Klassenarbeiten müssen in den Klassen der Sekundarstufe I und II an Gymnasien in den Haupt- und Nebenfächern geschrieben werden? Außerhalb der Jahrgangsstufen werden nach 9 Abs. 2 der Verordnung des Kultusministeriums über die Notenbildung (Notenbildungsverordnung NVO) vom 5. Mai 1983 (GBl. S. 324; K. u. U. S. 449), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Februar 2007 (GBl. S. 145; K. u. U. S. 55), in den allgemein bildenden Gymnasien in den Kernfächern im Schuljahr mindestens vier Klassenarbeiten gefertigt, darunter im Fach Deutsch in den Klassen 5 bis 7 der Gymnasien eine Nachschrift (Diktat). In dem Fach Naturwissenschaft und Technik kann eine Klassenarbeit durch eine fachpraktische Arbeit bzw. durch eine Jahresarbeit ersetzt werden. In den Jahrgangsstufen sind nach 6 Abs. 1 der Verordnung des Kultusministeriums über die Jahrgangsstufen sowie über die Abiturprüfung an Gymnasien der Normalform und Gymnasien in Aufbauform mit Heim (Abiturverordnung Gymnasien der Normalform NGVO) vom 24. Juli 2001 (GBl. S. 518; K. u. U. S. 295), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Februar 2007 (GBl. S. 188; K. u. U. S. 56), an den allgemein bildenden Gymnasien in den vierstündigen Kursen, außer im Fach Sport, in den ersten drei Schulhalbjahren mindestens je zwei Klassenarbeiten und im vierten Schulhalbjahr 2

mindestens eine Klassenarbeit anzufertigen. In den vierstündigen Kursen im Fach Sport sind in den ersten beiden Schulhalbjahren zusammen mindestens drei Klassenarbeiten, darunter pro Schulhalbjahr eine Klassenarbeit, und im dritten und vierten Schulhalbjahr mindestens je eine Klassenarbeit anzufertigen. In den zweistündigen Kursen, außer im Fach Sport, ist in jedem Schulhalbjahr mindestens eine Klassenarbeit pro Fach anzufertigen. In Fächern der Sekundarstufe 1 und 2 an allgemein bildenden Gymnasien (Nebenfächern), in denen keine Klassenarbeiten vorgeschrieben sind, dürfen im Schuljahr höchstens vier schriftliche Arbeiten, d. h. Klassenarbeiten oder schriftliche Wiederholungsarbeiten angefertigt werden. In den Klassen 6, 8 und 10 des allgemein bildenden Gymnasiums werden unbeschadet der oben dargestellten Regelungen nach 9 Abs. 5 NVO zusätzlich Klassenarbeiten angefertigt, bei denen der Termin, die Aufgaben und die Wertungsmaßstäbe vom Kultusministerium landeseinheitlich vorgegeben sind (zentrale Vergleichsarbeiten). Sie werden in zwei Kernfächern und einem Fach, das nicht Kernfach ist, angefertigt. In den beruflichen Gymnasien hängt die Mindestzahl der Klassenarbeiten von der Zahl der Wochenstunden ab, die in dem betreffenden Fach nach dem Stundenplan vorgesehen ist. So sind in den Kernfächern und in der als Wahlpflichtfach oder Wahlfach in der Eingangsklasse der beruflichen Gymnasien der dreijährigen Aufbauform belegten Fremdsprache im Schuljahr bei einer Wochenstunde mindestens zwei Klassenarbeiten, bei zwei Wochenstunden mindestens vier Klassenarbeiten und bei drei und mehr Wochenstunden mindestens sechs Klassenarbeiten anzufertigen. Nach 6 Abs. 1 der Verordnung über die Jahrgangsstufen sowie über die Abiturprüfung an beruflichen Gymnasien (Abiturverordnung berufliche Gymnasien BGVO) vom 5. Dezember 2002 (GBl. 2003 S. 25; K. u. U. 2003 S. 18) sind innerhalb der Jahrgangsstufen in den sechsstündigen Kursen in den ersten drei Schulhalbjahren mindestens je drei und in den vierstün - digen Kursen mindestens je zwei Klassenarbeiten anzufertigen. Im vierten Schulhalbjahr sind in den sechsstündigen Kursen mindestens je zwei und in den vierstündigen Kursen mindestens je eine Klassenarbeit anzufertigen. In den zweistündigen Kursen, außer im Fach Sport, ist in jedem Schulhalbjahr mindestens eine Klassenarbeit pro Fach anzufertigen. Im Verlauf der ersten drei Schulhalbjahre kann die jeweilige Fachlehrkraft in den einzelnen Fächern jeweils eine der Klassenarbeiten durch eine gleichwertige Leistungsfeststellung ersetzen. In jedem Kurs muss jedoch eine Klassenarbeit geschrieben werden. 2. Haben sich Art und Zahl der Leistungsprüfungen durch die Umstellung auf das achtjährige Gymnasium geändert, und wenn ja, inwiefern? Die vorgeschriebene Zahl der Klassenarbeiten im allgemein bildenden Gymnasium wurde durch Artikel 11 der Verordnung des Kultusministeriums zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften vom 5. Februar 2004 von sechs Klassenarbeiten in den Kernfächern pro Schuljahr auf vier Klassenarbeiten abgesenkt. 3. Ist durch die Orientierungs- und die Vergleichsarbeiten ein höheres Leis - tungsvergleichspensum auf die Schülerinnen und Schüler zugekommen? 3

Auch mit der Einführung der Vergleichsarbeiten, die in den Klassen 6, 8 und 10 zu fertigen sind, hat sich die Anzahl der Klassenarbeiten gegenüber der Zeit vor der in Nr. 2 genannten Änderung insgesamt verringert. 4. Ist sichergestellt, dass sich die Klassenarbeiten über das Schuljahr hinweg gleichmäßig verteilen, und wenn ja, wie? 5. Wie viele Tests, Klassenarbeiten, Leistungsprüfungen, u. ä. dürfen innerhalb einer Woche bzw. an einem Tag in den verschiedenen Klassenstufen angesetzt werden? 8 Abs. 3 NVO regelt, dass Klassenarbeiten und schriftliche Wiederholungsarbeiten gleichmäßig auf das ganze Schuljahr zu verteilen sind. An einem Tag soll nicht mehr als eine Klassenarbeit geschrieben werden. Diese Vorgabe ist eine Ermessensbindung, die sich nicht auf Wiederholungsarbeiten bezieht. Die Notenbildungsverordnung schließt deshalb nicht aus, dass neben einer Klassenarbeit am selben Tag eine schriftliche Wiederholungsarbeit geschrieben werden kann. Allerdings kann die Schule in diesem Punkt eine andere Regelung treffen. Vor der Rückgabe und Besprechung einer schriftlichen Arbeit oder am Tag der Rückgabe im gleichen Fach darf keine neue schriftliche Arbeit angesetzt werden. Diese Vorgabe bezieht sich sowohl auf Klassenarbeiten als auch auf schriftliche Wiederholungsarbeiten. Da Klassenarbeiten in der Regel nur nach Phasen der Erarbeitung, Vertiefung, Übung und Anwendung angesetzt werden und Unterrichtseinheiten verschieden lange Zeitspannen in Anspruch nehmen können, ist der Begriff gleichmäßig nicht schematisch, im Sinne gleich langer Zeitspannen zu sehen. Dem einzelnen Lehrer eröffnet sich damit ein Spielraum für die Gestaltung seines Klausurenplans, den er nach pädagogisch-didaktischen Gesichtspunkten ohne starre Bindung an bestimmte Zeitabstände ausfüllen darf. Die Gesamtlehrerkonferenz kann mit Zustimmung der Schulkonferenz eine Höchstzahl der Klassenarbeiten festsetzen. 6. Sind die Lehrerkollegien dazu angehalten, sich über die Verteilung der Klassenarbeiten innerhalb der einzelnen Klassen abzustimmen, und wenn ja, in welcher Form soll diese Abstimmung erfolgen? Es wird zunächst auf die Antworten zu den Fragen 4 und 5 verwiesen. Die Zuständigkeit für die Gestaltung des Unterrichts und die Terminierung der Klassenarbeiten liegt in erster Linie bei den jeweiligen Fachlehrern im Rahmen ihrer unmittelbaren pädagogischen Verantwortung. Durch die Vorgabe der Notenbildungsverordnung, dass pro Tag nur eine Klassenarbeit geschrieben werden darf, ist eine Abstimmung über die Terminierung der Klassenarbeiten unter den Lehrkräften selbstverständlich erforderlich. Diese erfolgt üblicherweise bei der Erstellung und Abstimmung der Klausurenpläne. 7. Welche Möglichkeiten haben Schüler und Eltern, auf das Kollegium einzuwirken, um die Massierung von Klassenarbeiten in den Wochen zum Schuljahresende zu vermeiden? 4

Schülerinnen und Schüler können bei einer Massierung von Klassenarbeiten die jeweiligen Fachlehrer und Fachlehrerinnen im Unterricht direkt an - sprechen und um eine Verlegung eines Klausurtermins bitten. Die Eltern können ggf. im Rahmen der Klassenpflegschaft, im Elternbeirat oder über die Schulkonferenz einwirken. In Vertretung Fröhlich Ministerialdirektor 5