An das Land Salzburg Fachgruppe 0/3 - Legislativ-. und Verfassungsdienst Postfach 527, 5010 Salzburg Stellungnahme des Regionalverbands Flachgau Nord (RVFN) zum Entwurf, mit welchem das Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 sowie das Anliegerleistungsgesetz geändert werden. Der Regionalverband Flachgau-Nord (RVFN) bezieht nachfolgend Stellung im Rahmen der Novelle des Raumordnungsgesetzes. Die Stellungnahme legt besonderen Wert auf a) die vielfältigen und spezifischen raumplanerischen Bedürfnisse der Region Flachgau-Nord, sowie b) generell Nützliches für das ROG aus Sicht des RVFN. Erstellt für den Regionalverband Flachgau Nord durch Fr. Maike Büsch M.Sc. (Geschäftsführung des Regionalverbands) mit fachlicher Unterstützung durch Hrn. DI Andreas R. Fackler Allgemeines: Die Gegenüberstellung der Gesetzestexte, um die Veränderungen besser herauslesen zu können, ist grundsätzlich zu begrüßen. Jedoch erwies es sich in mehreren Fällen als schwierig die Änderungen als solche zu erkennen und nachzuvollziehen. Die aktuelle Form (einmal Gegenüberstellung, einmal Dokument mit den Änderungen, und dann parallel der Gesetzesvolltext) erschweren es aus Sicht des RVFN, eine Übersicht zu behalten. Aus diesem Grund wird angeregt, es wie in einem verbesserten PDF darzustellen. Es sollte der alte Gesetzestext durchgestrichen und durch den neuen, farblich, kursiv oder durch andere Schriftart hervorgehobenen, ersetzt werden. So ist auf einen Blick erkennbar, wo welche Änderungen vorgesehen sind. Zusätzlich wären deutlichere Querverweise zu Passagen in den Erläuterungen wünschenswert. Spezifische Anmerkungen des RVFN: 2 Raumordnungsziele und -grundsätze Absatz 1, Ziffer 3: Geeignete und verträgliche Nutzungen der Gebiete mit nutzbaren Wasser- und Rohstoffvorkommen durch den Menschen sollten jedenfalls weiterhin möglich sein. Hierfür ist im Einzelfall eine entsprechende Interessensabwägung durchzuführen. Absatz 1, Ziffer 7, lit. c: Die Vermeidung von unnötigem motorisiertem Individualverkehr ist zu begrüßen. Es wird jedoch angeregt, hier eine Präzisierung des Begriffes unnötig vorzunehmen. Erst eine klare Definition und Abgrenzung inkl. Kriterien sowie deren Prüfung (Stichwort Zumutbarkeit versch. Mobilitätsformen - i.a. ÖV-Güteklassen lt. ÖROK) ermöglicht es aus Sicht des RVFN diesbezüglich planerisch nachvollziehbar zu handeln. Auch ist eindeutig zu klären, in welchen Vorgehensweisen dies zu erfolgen hat (welche ist wie genau wofür zuständig). 1
Absatz 2, Ziffer 5: Von diesem Abschnitt sind vor allem ländliche Gemeinden betroffen, die durch ihre Weiler- Struktur andere Entwicklungserfordernisse haben als z.b. bestehende Zentren. Oftmals sind es auch größere Siedlungen mit der Herausforderung eine passende Infrastruktur zu schaffen. Es ist der Region wichtig, dass sich auch diese Siedlungsstrukturen maßvoll und in bescheidenem Ausmaß entwickeln können. Sie tragen wesentlich zu einem lebenswerten ländlichen Raum bei. Für kleine Gemeinden wie Göming ist die Schaffung eines Angebots im öffentlichen Verkehr strukturell wie auch finanziell schwierig. Daher sind für kleinere Gemeinden leistbare diesbezügliche Lösungen zu schaffen. Hierfür sind aus Sicht des RVFN auch finanzielle Unterstützungen von Landesseite erforderlich, um ein leistbares wie auch attraktives Angebot zu ermöglichen. Auch ist bei konkreten Vorhaben zu prüfen, inwieweit ein längerfristig zuverlässiges ÖV-Angebot machbar ist. Denn sollte ein ÖV-Anbieter ein neues oder bestehendes ÖV-Angebot beenden, wäre ja die weitere Siedlungsentwicklung unmöglich. Es wird eine entsprechende Unterstützung von Landesseite zur Planungssicherheit gewünscht. In jedem Fall sind passende Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung auch in kleinen Gemeinden mit bescheidenem ÖV-Angebot zu schaffen. Nur so kann der ländliche Raum Salzburgs nachhaltig als attraktiver Lebensraum erhalten werden. 5 Begriffsbestimmungen Ziffer 1: Bei den Einzelbewilligungen im Grünland kommt es lt. 46 zu einer Änderung. Somit ist mit Inkrafttreten der Novellierung zum ROG eine alte Widmung in der Umsetzung möglicherweise nicht mehr 1:1 gültig. Bei bestehender Widmung und beispielsweise Errichtungsstart noch vor Inkrafttreten der Novellierung zum ROG ist zu definieren, wie damit bei Errichtungsfertigstellung nach dem Inkrafttreten des novellierten ROG umzugehen ist. Der RVFN wünscht hier jedenfalls praktikable und für alle Beteiligten sinnvoll umsetzbare Vorgehensweisen und Lösungen. Weiters ist aus Sicht des RVFN zu präzisieren, wie bei bereits bestehenden Widmungen und noch nicht realisierter Betriebstätte umzugehen ist. Hier ist vor allem eine Planungssicherheit gewünscht. Für gänzlich neue Vorhaben werden ja die Gestaltungsmöglichkeiten im 46 hinreichend erläutert. Ziffer 4, lit. b: Es ergibt sich ein Widerspruch der Definition Grundstück im ROG mit dem Grunderwerbsteuergesetz. Im ROG ist die Rede von zusammenhängenden, unbebauten Grundstücken, die zu einer wirtschaftlichen Einheit gehören, im Grunderwerbsteuergesetz werden unter wirtschaftliche Einheit hingegen alle Grundstücke verstanden, die einem Grundeigentümer gehören, auch wenn sie nicht zusammenhängen. Der RVFN regt an, hier im ROG Klarheit zu schaffen. Zudem stellt sich die Frage, wie in Zukunft mit großen Gärten hinsichtlich der Baulandbilanz umgegangen wird. In 77b wird vom RVFN hierzu eine Präzisierung angeregt. Ziffer 11: Es gibt in der Region Flachgau-Nord mehrere größere Siedlungen, die nicht in die vorgeschlagene Definition der Siedlungsschwerpunkte fallen. Auch für diese Siedlungen sind Möglichkeiten der weiteren maßvollen Entwicklung essenziell. Aus Sicht des RVFN ist näher zu erläutern wie mit diesen Siedlungen in deren Entwicklungsmöglichkeiten umzugehen ist. Auch ist zu definieren wie eine Weiterentwicklung von solchen Siedlungen hin zu mehr Nutzungsdurchmischung in verträglicher Form durchgeführt werden kann. Der Begriff Siedlungsschwerpunkt ist in den Erläuterungen beschrieben. Nicht verstanden wird, warum in der Definition der Begriff Nutzungsdurchmischung, welcher jedoch nicht näher beschrieben ist, angeführt ist. Eine Definition, was genau Nutzungsdurchmischung bedeutet, inkl. Kriterien und eine klare Abgrenzung zu Nicht-Nutzungsdurchmischung wird als erforderlich angesehen. Eine ähnliche Präzisierung gilt für die Siedlungsschwerpunkte bei mehrere Einrichtungen der Daseinsvorsorge. Nur wenn über sämtliche Begriffe zuverlässige Definitionen und handlungsbezogene Klarheit vorliegen, können diese solide in der 2
Planungspraxis Anwendung finden. Wichtig ist aus Sicht des RVFN auch zu klären, wie Siedlungsschwerpunkte entwickelt werden sollen. Dies betrifft besonders, wie bereits bestehende größere Siedlungen zu einem Siedlungsschwerpunkt entwickelt werden können. 7 Raumforschung, Planungsgrundlagen und Raumordnungsbericht Absatz 1: Für die Region ist es unklar, wie dies in der Praxis funktionieren soll. Zuerst sind die heranzuziehenden geeigneten Indikatoren für die Überprüfung des Zustandes des Raumes zu definieren inkl. deren genauen Kriterien und der Vorgehensweisen. Darauf aufbauend sind die genauen Zuständigkeiten wie auch Konsequenzen aus verschiedenen Analyseergebnissen zu klären. Aus Sicht des RVFN ist eine Präzisierung bzw. die Definition dieser Indikatoren essenziell um praxistauglich sein zu können. 8 Entwicklungsprogramme Absatz 4, Ziffer 3: Aufnahme der Regionalverbände in die Aufzählung. 10 Regionalverbände, Regionalprogramme und regionale Entwicklungskonzepte Im Absatz 2 wird eine verpflichtende Erstellung von Regionalprogrammen gefordert. In diesem Sinne ist auch die in Absatz 6 stehende Bestimmung zur finanziellen Bezuschussung durch die Landesregierung von einer kann in eine hat Bestimmung umzuwandeln. Dies stärkt auch eine zuverlässige Partnerschaftlichkeit in diesbezüglichen Planungen. Ein Anliegen des RVFN ist auch, dass die Bezuschussung nicht lediglich die Erstellung betrifft sondern ebenso weitergehende, im Zusammenhang mit dem Regionalprogramm erforderliche, laufende Tätigkeiten. Aus Sicht des RVFN können diese nur so in konsistenter und nachhaltig guter Qualität durchgeführt werden. 12 Änderung von Entwicklungsprogrammen Absatz 1 legt die Evaluierung der Entwicklungsprogramme alle 10 Jahre fest. Dies wird insofern vom RVFN kritisch hinterfragt, als ja unterschiedliche Entwicklungsprogramme auch keine einheitlichen Planungshorizonte haben (z. B. Landesentwicklungsprogramm-LEP). Zu klären ist, inwieweit in dieser Überprüfung der Bezug zum jeweils gültigen LEP erfolgen soll. Jegliche Überprüfung hat aus Sicht der RVFN jedenfalls effizient bzw. kostengünstig sowie in vernünftigem zeitlichem Aufwand (z.b. innerhalb eines Jahres) zu erfolgen. Der RVFN erachtet es als erforderlich zu definieren, wie die genaue Überprüfung laufen soll (Kriterien, Vorgehensweisen), was der Nutzen daraus ist und wie die daraus abzuleitenden Konsequenzen sein können. Ebenso ist auch zu klären, wie die Finanzierung der Überprüfung erfolgt. Der RVFN wünscht für eine realistische und qualitätsvolle Durchführung, dass eine finanzielle Unterstützung des Landes für die Region ermöglicht wird. 13 Überörtliche Bausperre Für die Region stellt sich die Frage, wer in solchen Fällen für die Entschädigung der Grundeigentümer für den Sperrzeitraum aufkommt. Es ist gewünscht, eine faire Entschädigung für die Dauer der befristeten Sperre zu schaffen. Da die Bausperre durch die Landesregierung verhängt wird, sollte diese auch die Entschädigung übernehmen. 18 Ermächtigung zu privatwirtschaftlichen Maßnahmen Absatz 2: Die Verpflichtung zum Vertragsabschluss der Gemeinde bei Einigung schafft eine bessere Planungssicherheit für beide Seiten. Diese ist jedenfalls zu begrüßen. Zudem sollte ergänzt werden, dass 3
Regionalverbände, als Körperschaften des öffentlichen Rechts, auch zu privatwirtschaftlichen Maßnahmen ermächtigt sind. Dies kann beispielsweise erfolgen, indem die Gemeinden eines Regionalverbands freiwillig und partnerschaftlich, kostengünstiger und qualitätsvoll besser zu erfüllende Aufgaben und Kompetenzen an den Regionalverband übertragen. 25 Inhalte des Räumlichen Entwicklungskonzepts Absatz 2: besonders in den Punkten 4 voraussichtlicher Baubedarf und 6 Energieversorgung sind durch die Dynamik in Entwicklungen, Prognosen nicht immer einfach. Hierfür ist für die Gemeinden ein passender Handlungsspielraum erwünscht, auch was durch neue Entwicklungen bzw. Möglichkeiten erforderliche Anpassungen in der räumlichen Entwicklungsplanung betrifft. Der RVFN wünscht sich hier eine Konkretisierung, wie diese Dynamiken eine passende Berücksichtigung finden können. Absatz 5: Vor Erlassen einer Verordnung über eine einheitliche Berechnung der Wohnungs- und Baulandbedarfe werden jedenfalls Informationsveranstaltungen für die Gemeinden und die Regionalverbände gewünscht. Dies wird insofern als erforderlich gesehen, da somit eine Einigung gefunden und mögliche Unschärfen in der Berechnung verringert bzw. vermieden werden können. 26 Änderung des Räumlichen Entwicklungskonzepts Die Möglichkeit zu Teiländerung der räumlichen Entwicklungskonzepte wird vom RVFN begrüßt. Der RVFN sieht jedoch eine Präzisierung und klare Abgrenzung des Begriffs wichtige öffentliche Interessen als erforderlich. Ansonsten sollte der Gesetzestext in der alten Form belassen werden. Es muss klar sein, wo genau ein wichtiges öffentliches Interesse beginnt und endet. 27 Flächenwidmungsplan; Verpflichtung zur Aufstellung und Inhalt Absatz 7: Für den RVFN ist unklar, wie genau die Änderungen der Widmungen nach dem Fristablauf durchzuführen sind. Zu verdeutlichen sind jedenfalls die konkreten Vorgehensweisen sowie die Rechtsfolgen inkl. weiterer Fristen (Zeitraum im rückgewidmetem Zustand) wie auch weitere rechtliche Möglichkeiten der Baulandmobilisierung. Diese sollen in 27 angeführt sein. Der RVFN wünscht sich auch eine wesentlich besser verständliche Erläuterung zum Punkt z 8 (Ausmaß und Befristung des unverbauten Baulandes) 30 - Bauland Der RVFN weist darauf hin, dass eine Funktionsmischung im Kerngebiet auch zu Nutzungskonflikten führen kann. Es wird gewünscht, in den Erläuterungen etwas ausführlicher, jedoch übersichtlich, die konkreten Vorteile, Möglichkeiten und Grenzen der Funktionsmischung zu erläutern. 46 Einzelbewilligung Es ist nachvollziehbar, dass die Geschossfläche insbesondere im Wohnbau eine wesentliche Größe darstellt. Der RVFN wünscht sich, dass zur Bemessung von Bauten verstärkt die Grundflächenzahl und die Baumassenzahl herangezogen werden. 56 Bauliche Ausnutzbarkeit der Grundflächen Die Optionalität der Geschossflächenzahl wird begrüßt. Zu den Bauplatzerklärungen sollten ordentliche Vermessungspläne inklusive der Höhenschichtlinien verlangt werden, um die Beurteilung der Höhenfestlegung zu vereinfachen. 4
57 Bauhöhe Die Änderung, insbesondere die Präzisierung, wird begrüßt. 65 Verfahren für die Neuaufstellung und Änderung von Plänen der örtlichen Raumplanung Absatz 1: Die Erhöhung der Größe der Änderungsfläche auf 5000 m 2 ist zu begrüßen. 77a Planungskostenbeitrag Absatz 1: Der Gegenstand der Abgabe betrifft unverbautes Bauland. Im Gesetzestext werden diesbezüglich die Umwidmungen von Grünland oder Verkehrsflächen in Bauland genannt. Was erfolgt, wenn für ein Bauland bereits Planungskostenbeiträge geleistet wurden, dieses jedoch wieder in Grünland rückgewidmet wird? Zudem sollte die Möglichkeit bestehen, bei jeder planungskostenverursachenden Umwidmung (v.a. Bauland zu Bauland) einen Planungskostenbeitrag einzuheben. Weiters empfiehlt der RVFN zwischen unterschiedlichen Baulandkategorien je nach der baulichen Ausnutzbarkeit eines Baugrundstückes zu unterscheiden. Absatz 4: Es wird generell angeregt, als Bemessungsgrundlage die bauliche Ausnutzbarkeit anstatt des Flächenausmaßes zu verwenden, da die Kosten mit steigender m 2 -Anzahl linear ansteigen. Sehen Sie zum 77a bitte auch die Stellungnahme von DI Georg Zeller für die Gemeinde Lamprechtshausen. Der Regionalverband stimmt hier vollinhaltlich zu. 77b Infrastruktur-Bereitstellungsbeitrag Absatz 4, Ziffer 1: Aus Sicht des RVFN bestehen Bedenken, dass die Regelung durch beliebige Teilung der Grundstücke zu umgehen ist. Somit könnte sich jemand zumindest teilweise aus der Verpflichtung ziehen, obwohl die Summe der Grundstücke eines Grundeigentümers eine Vorschreibung rechtfertigt. Es wird angeregt, hier eine Kumulierungsregelung aller Grundstücke eines Grundeigentümers innerhalb eines Gemeindegebiets zu ergänzen. 82 Übergangsbestimmungen - Rechtsüberleitung Die Möglichkeit der Teilabänderung des alten Räumlichen Entwicklungskonzepts bis 2020 ist zu begrüßen. Es wurde bereits das Anliegen angeführt, dass der Begriff des öffentlichen Interesses näher zu erläutern ist. Dasselbe wird für den Begriff des besonders wichtigen öffentlichen Interesses. Für den RVFN ist bedeutend zu wissen, was genau darin festgelegt ist inkl. sämtlicher Wirkungen bzw. Konsequenzen. Erst damit können diese Interessen zuverlässig in die Planung integriert werden. Darauf aufbauend besteht von Seiten des RVFN der Wunsch, die Formulierung eines besonders wichtigen öffentlichen Interesses oder wichtigen öffentlichen Interesse in geeigneter Form abzustimmen. Diese Abstimmung kann erst nach entsprechender Präzisierung erfolgen. In diese Abstimmung sind die Gemeinden und Regionalverbände als die Planungsträger jedenfalls einzubeziehen. 5