Kanton Solothurn Grundlagen des hindernisfreien Bauens 1. Gesetzliche Grundlagen 1.1 Bundesvorschriften Das Behindertengleichstellungsgesetz BehiG und die Behindertengleichstellungsverordnung BehiV konkretisieren den Verfassungsauftrag, wonach Menschen mit Behinderung nicht diskriminiert werden dürfen. 1.1.1 Geltungsbereich Im Baubereich gilt das BehiG für die Erstellung und Erneuerung von Bauten und Anlagen, soweit dafür ein kantonales Bewilligungsverfahren nötig ist. Es gilt unabhängig: > von der Grösse des Objektes, > vom Umfang der Erneuerung, > davon, ob die Räumlichkeiten und Einrichtungen auf Dauer angelegt oder befristet sind (z.b. Baracken, Zelte, Container und andere mobile Strukturen). 1.1.2 Gebäudekategorien Das BehiG gilt für folgende Gebäudekategorien: I Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen Dazu zählen folgende drei Unterkategorien: a) Bauten und Anlagen, die einem beliebigen Personenkreis offen stehen (z.b. öffentliche Plätze, Verkehrsflächen und Parkplätze, Haltestellen, Fusswege, Pärke, Cafés, Restaurants, Bars und Hotels, Banken, Waren- und Geschäftshäuser, Kinos, Theater und Museen, Saunen, Sportanlagen, Bäder und Stadien) b) Bauten und Anlagen, die nur einem bestimmten Personenkreis offen stehen (z.b. Schulen, Kirchen und Clubanlagen) c) Bauten und Anlagen, in denen Dienstleistungsanbieter persönliche Dienstleistungen erbringen (z.b. Arzt- und Anwaltspraxen) II Wohngebäude mit mehr als acht Wohneinheiten Nicht näher definiert. III Gebäude mit mehr als 50 Arbeitsplätzen Nicht näher definiert. 1.1.3 Verhältnis zum kantonalen Recht: Das BehiG formuliert als Rahmengesetz lediglich Mindestanforderungen in Bezug auf das behindertengerechte Bauen. Als massgeblich zu beachten ist jener Erlass, der in Bezug auf das behindertengerechte Bauen die strengeren Anforderungen stellt. Sofern das kantonale (oder kommunale) Recht weiter geht als das BehiG, bleiben die kantonalen Normen anwendbar (BehiG Art. 4).
Kanton Solothurn, Grundlagen des hindernisfreien Bauens Seite 2/6 1.2 Kantonale Gesetzgebung 1.2.1 Planungs- und Baugesetz (PBG) vom 3. Dezember 1978; Stand 1. Januar 2008 143 bis Behindertengerechtes Bauen 1 Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen sind bei der Erstellung und bei der Erneuerung so zu gestalten, dass sie für Menschen mit Behinderungen zugänglich und benützbar sind. 2 Bei Mehrfamilienhäusern ab 6 Wohneinheiten müssen alle Wohnungen eines Geschosses behindertengerecht zugänglich sein. Sämtliche Wohnungen müssen so konzipiert sein, dass sie ohne grossen baulichen Aufwand den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen angepasst werden können. 3 Im Übrigen gilt die Bundesgesetzgebung über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, insbesondere deren Grundsätze über die Verhältnismässigkeit bei der Erneuerung von Bauten. 1.2.2 Kantonale Bauverordnung vom 3. Juli 1978; Stand 1. Januar 2008 58 Rücksicht auf invalide Personen 1 Die Baubehörde prüft bei Baugesuchen für öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen sowie bei Mehrfamilienhäusern ab 6 Wohnungen, ob die Vorschriften über das behindertengerechte Bauen eingehalten sind und erlässt die notwendigen Bedingungen und Auflagen. 2 Ergänzend zum Bundesrecht und zu den Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes ist als Richtlinie die jeweilige Norm Behindertengerechtes Bauen anwendbar. 3 Die Baubehörde kann für die Beurteilung der Baugesuche die Beratungsstelle für behindertengerechtes Bauen beiziehen (Procap Bauberatungsstelle für die Kantone Aargau und Solothurn, Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten). 2. Grundanforderungen nach Gebäudekategorien 2.1 Öffentlich zugängliche Bauten 2.1.1 Grundsatz Der Grundsatz für öffentlich zugängliche Bauten beinhaltet, die allgemeine Zugänglichkeit und Nutzbarkeit für Alle, insbesondere auch für Menschen mit einer Körper-, Seh- oder Hörbehinderung, ohne dass dafür die Hilfe durch Dritte erforderlich ist. 2.1.2 Anforderungen Alle öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen, die eine Baubewilligung erfordern müssen grundsätzlich die Anforderungen der Norm SIA 500 erfüllen. Vorbehalten bleiben lediglich die Bestimmungen über die Verhältnismässigkeit (siehe Ziffer 2.4).
Kanton Solothurn, Grundlagen des hindernisfreien Bauens Seite 3/6 2.2 Mehrfamilienhäuser ab 6 Wohneinheiten 2.2.1 Konzept Das Konzept für Wohnbauten beinhaltet die rollstuhlgerechte Erreichbarkeit der Wohnungen und die Anpassbarkeit des Wohnungsinneren. Als anpassbar gelten Bauten, welche die Voraussetzungen für eine bedarfsgerechte nachträgliche Anpassung an individuelle Bedürfnisse mit geringem baulichem Aufwand erfüllen. Hinweis: Bauliche Anpassungen an die individuellen Bedürfnisse einer behinderten Person sind nicht Gegenstand der Gesetzgebung und der Norm SIA 500. Sie werden erst umgesetzt, wenn sie erforderlich werden und auch im Detail bekannt sind. So werden z.b. bei einer Frau, die nach einem Unfall einen Rollstuhl benötigt oder einem Mann, der im Alter je länger je mehr auf den Rollator angewiesen ist, im Badezimmer bedarfsgerecht Haltegriffe und andere Apparate montiert. Raumgrösse und Türbreite wurden bereits von Anfang an genügend gross dimensioniert und müssen jetzt nicht mehr verändert werden Wohnungen anpassbar zu gestalten ist aber auch in den Fällen sinnvoll, wo diese nicht über einen Aufzug erreichbar sind, denn im Bedarfsfall soll eine behinderte oder betagte Person auch dort hinreichende Platzverhältnisse für Hilfspersonen (z.b. Spitex) oder für das Manövrieren mit dem Rollator oder Rollstuhl vorfinden. Die fehlende Vertikalerschliessung kann je nach Bedarf mit einem Plattformlift, einem Sitzlift oder einem anderen Hilfsmittel nachgerüstet werden. 2.2.2 Anforderungen an Mehrfamilienhäuser mit 6 bis 8 Wohneinheiten (Es gelten lediglich die Anforderungen gemäss PBG 143 bis ) Zugang: Gemäss 143 bis Abs. 2 PBG genügt es, wenn ein Vollgeschoss rollstuhlgerecht zugänglich ist (in der Regel wird es sich dabei um das Erdgeschoss handeln, in Hanglagen könnte es auch ein Obergeschoss sein) und der nachträgliche Einbau eines Plattformtreppenliftes, einer Hebebühne oder eines Aufzugs möglich ist. Die Erschliessung der übrigen Geschosse mit einem rollstuhlgerechten Lift ist somit nicht vorgeschrieben. Anpassbarkeit: Sämtliche Wohnungen müssen anpassbar sein, d.h. die einschlägigen Anforderungen der Norm SIA 500 sind zu erfüllen. 2.2.3 Anforderungen an Mehrfamilienhäuser ab 9 Wohneinheiten (Es gelten die Anforderungen gemäss PBG 143bis und BehiG) Zugang: Gemäss BehiG, BehiV und den Erläuterungen zur BehiV müssen alle Wohnungen zugänglich sein, das bedeutet, dass in diesen Gebäuden ein rollstuhlgerechter Aufzug über alle Geschosse vorhanden sein muss. Anpassbarkeit: Sämtliche Wohnungen müssen anpassbar sein, d.h. die einschlägigen Anforderungen der Norm SIA 500 sind zu erfüllen (wie in 2.2.2). 2.2.4 Was gilt als Mehrfamilienhaus? Im BehiG und in der BehiV wird der Begriff des Mehrfamilienhauses/Wohngebäudes nicht definiert. In den Erläuterungen zur BehiV wird auf die kantonalen Regelungen verwiesen, den gesetzanwendenden Behörden wird damit bewusst ein grosser Spielraum überlassen.
Kanton Solothurn, Grundlagen des hindernisfreien Bauens Seite 4/6 Bei Bauvorhaben, die eine bauliche und wirtschaftliche Einheit bilden, dürfte grundsätzlich von der Anwendbarkeit des BehiG ausgegangen werden, sobald insgesamt 9 und mehr Wohneinheiten betroffen sind, auch wenn die Erschliessung über mehrere Zugänge erfolgt und pro Zugang weniger als 9 Wohneinheiten erschlossen werden. Zumindest bei zusammengebauten Wohnhäusern und Wohnüberbauungen mit Gestaltungsplanpflicht wäre eine andere Auslegung schwer verständlich und würde dem Sinn des BehiG kaum mehr gerecht. Dieselbe Definition der Mehrfamilienhäuser müsste nach unserer Auffassung auch für die Abgrenzung der sechs Wohneinheiten gemäss PBG gelten. Es obliegt aber den kantonalen Instanzen den Begriff Mehrfamilienhaus zu definieren, und damit den Geltungsbereich zu präzisieren. Wenn er es nicht tut, sind letztlich die Gemeindebehörden dafür zuständig. 2.3 Gebäude mit mehr als 50 Arbeitsplätzen 2.3.1 Konzept Das Konzept für Gebäude mit Arbeitsplätzen beinhaltet die rollstuhlgerechte Erreichbarkeit der Arbeitsplatzbereiche, deren Anpassbarkeit an individuelle Bedürfnisse wird dabei als gegeben vorausgesetzt. 2.3.2 Anforderungen Für Bauten mit Arbeitsplätzen sind keine kantonalen Vorschriften vorgesehen, es sind somit lediglich die Bestimmungen des BehiG und der Norm SIA 500 anzuwenden. Die SIA 500 verlangt insbesondere: > die stufen- und schwellenlose Erschliessung der Arbeitsplätze, > die vertikale Erschliessung mit Aufzügen oder Rampen, > mindestens eine rollstuhlgerechte Toilette pro Vertikalerschliessung, > den Flächennachweis für die Erstellung eines rollstuhlgerechten Parkplatzes bei Bedarf. Auch das Feststellen der Anzahl Arbeitsplätze bleibt gemäss BehiG der rechtsanwendenden Behörde überlassen (sofern sie nicht eindeutig aus dem Projekt selber hervorgeht). Hier drängt es sich auf, die Anzahl der Arbeitsplätze über die Bruttogeschossfläche zu berechnen, wobei bei Bürobauten ein Arbeitsplatz pro 20 m2 BGF (inklusiver Erschliessung) angemessen sein dürfte. 2.4 Verhältnismässigkeit Das PBG verweist für die Frage der Verhältnismässigkeit auf die Bestimmungen des BehiG. 2.4.1 Verhältnismässigkeit bei Erneuerungen Allgemeine Grundsätze (BehiG Art. 11, Abs. 1) Das Gericht oder die Verwaltungsbehörde ordnet die Beseitigung der Benachteiligung nicht an, wenn der für Behinderte zu erwartende Nutzen in einem Missverhältnis steht, insbesondere: a. zum wirtschaftlichen Aufwand; b. zu Interessen des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes; c. zu Anliegen der Verkehrs- und Betriebssicherheit.
Kanton Solothurn, Grundlagen des hindernisfreien Bauens Seite 5/6 Allgemeine Kriterien In der BehiV Art. 6 werden beispielhaft einige Kriterien aufgelistet, die bei der Abwägung der Interessen gemäss BehiG Art. 11 Abs.1 besonders zu berücksichtigen sind: > Besucher- und Benützerfrequenz: Anpassungen sind umso eher gerechtfertigt, je grösser die Zahl der Besucher ist (Behinderte und nicht Behinderte), die eine Baute oder Anlage benützen. > Bedeutung für Benützerinnen oder Benützer mit Behinderungen: Es gibt Einrichtungen, die zwar nur von wenigen beansprucht werden, für Menschen mit Behinderung jedoch von grosser Bedeutung sind. > Provisorischer oder dauerhafter Charakter der Baute oder Anlage: Die Anforderungen hinsichtlich der Anpassung an die Bedürfnisse der Behinderten sind unterschiedlich, je nach der Dauer, für die ein Bau, eine Anlage oder Dienstleistung konzipiert ist. > Natur- und Heimatschutz: Je bedeutender ein Objekt aus der Sicht des Umwelt-, Natur- oder Heimatschutzes ist, desto besser muss ein Eingriff begründet sein. Diese Interessenabwägung hat nach den Regeln der Gesetzgebung über den Umwelt-, Natur- und Heimatschutz zu erfolgen. Gleichzeitig ist die Auswirkung des Eingriffs zu beachten. Geringfügige, nicht augenfällige Eingriffe sind selbst bei Objekten von nationaler Bedeutung durchaus angemessen. Massgebliche Kosten (BehiG Art.12 Abs.1) Das BehiG umschreibt konkret, was bei der Erneuerung von Bauten und Anlagen als wirtschaftlich zumutbar gilt: > Entweder 5% des Gebäudeversicherungswerts bzw. des Neuwerts der Anlage, wobei der Wert vor der Erneuerung zur Anwendung kommt, > oder 20 % der Erneuerungskosten. Bei diesem Ansatzpunkt knüpft das BehiG an die voraussichtlichen Baukosten an. Sieht die Bauherrschaft Massnahmen zur Beseitigung oder Vermeidung von baulichen Hindernissen für Behinderte vor, sind diese für die Berechnung des Maximalwertes von 20 Prozent von den voraussichtlichen Baukosten abzuziehen. Massgeblich ist der jeweils tiefere Wert. Sobald also der tiefere der beiden Werte erreicht ist, müssen keine darüber hinausgehenden baulichen Anpassungen für einen hindernisfreien Zugang vorgenommen werden. Die Beweislast liegt bei der Bauherrschaft, falls sie sich bei Umbauten auf die Kostenschranke von BehiG Art.12 Abs.1 beruft. Die Baubehörde wird von der Bauherrschaft den entsprechenden Nachweis verlangen müssen. Bauvorhaben, die aus taktischen Gründen auf mehrere Baugesuche verteilt werden, um so das BehiG zu umgehen, sind rechtsmissbräuchlich und nach den allgemeinen Regeln zu ahnden (insbesondere gemäss Art.2 ZGB und seine Wirkung im öffentlichen Recht). 2.4.2 Verhältnismässigkeit bei Neubauten Im Zusammenhang mit den massgeblichen Kosten wird im BehiG und der BehiV ausdrücklich nur von der Erneuerung, nicht aber von Neubauten gesprochen. Demzufolge ist davon auszugehen, dass bei Neubauten diese Einschränkung der Pflicht zum hindernisfreien Bauen nicht, oder zumindest nicht in vergleichbarem Masse gilt. In der Verfügung zur Beschwerdesache 2004/87 vom 29. November 2004 hat das Bau- und Justizdepartement diese Auslegung gestützt. Bezug nehmend auf die 20 % der Erneuerungskosten, respektive 5 % des Gebäudeversicherungswertes hält es fest:
Kanton Solothurn, Grundlagen des hindernisfreien Bauens Seite 6/6 Art. 11 f. BehiG und Art.7 BehiV sprechen wiederholt von Beseitigung der Benachteiligung und von Erneuerung der fraglichen Bauten und Anlagen. Es geht in diesem Abschnitt des BehiG also nicht darum, die Kosten von Massnahmen zur Verhinderung einer Benachteiligung in Relation zu denjenigen eines Neubaus zu setzen. Diese gesetzliche Terminologie führt zum Schluss, dass sich dieser Abschnitt des BehiG nur auf Erneuerungen und teilweise Änderungen bestehender Bauten und Anlagen bezieht, und dass die Kosten von behindertengerechten baulichen Massnahmen bei Neubauten grundsätzlich als verhältnismässig gelten. 2.4.3 Verhältnismässigkeit bei Nutzungsänderungen Bei bewilligungspflichtigen Nutzungsänderungen muss zwischen zwei verschiedenen Konstellationen unterschieden werden: A) Die bisherige Nutzung verletzte bereits 143 bis bei der Änderung in eine neue Nutzung mit vergleichbaren Anforderungen an die Hindernisfreiheit, muss eine bestehende (besitzstandgeschützte) Baute, die 143 bis PBG verletzt, in gleicher Weise wie eine Bauerneuerung (siehe Ziffer 2.4.1) hindernisfrei nachgerüstet werden. Beispiel: Umnutzung eines Verkaufsladens in ein Café. B) Das Objekt fällt wegen der Nutzungsänderung neu unter 143 bis Bei einer Änderung einer Nutzung, die bisher nicht unter 143 bis fiel, in eine Nutzung, die neu darunter fällt, sind die strengeren Massstäbe wie bei den Neubauten anzuwenden (siehe Ziffer 2.4.2), weil diese Fälle nicht unter die Regeln der Besitzstandsgarantie fallen. Beispiel: Änderung einer Wohnung eines 4-Familienhauses in eine Arztpraxis. In Objekten dieser Konstellation müsste die Zulässigkeit der Umnutzung sogar verneint werden, wenn die Behindertengerechtigkeit mit vernünftigen Mitteln nicht gewährleistet werden kann. 3. Massgebende Normen Gemäss Bauverordnung ist ergänzend zum Bundesrecht und zu den Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes als Richtlinie die jeweilige Norm Behindertengerechtes Bauen anwendbar. Seit dem 01.Januar 2009 ist die Norm SIA 500 Hindernisfreie Bauten (SN 521 500) gültig. Sie ersetzt die die Norm SN 521 500 Behindertengerechtes Bauen Ausgabe 1988 und ist damit die im Kanton Solothurn anwendbare Grundlage für den Hochbau. Sie kann beim SIA unter Tel 061 467 85 74, distribution@sia.ch oder unter www.sia.ch/shop bestellt werden. Erläuterungen, Checklisten und Hinweise zur Norm SIA 500 sind zu finden unter: www.procap-bauen.ch / Merkblätter, Normen / Hochbau