be leuchtet Das geplante Investmentsteuergesetz oder die europäische Union als Rechtsrisiko

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Transkript:

be leuchtet 24. Juni 2015 Das geplante Investmentsteuergesetz oder die europäische Union als Rechtsrisiko Vor zwei Jahren erfolgte mit der Anpassung an das neue Investmentrecht im Kapitalanlagegesetzbuch die letzte große Neuerung im Investmentsteuergesetz. Jetzt kommt mit dem Diskussionsentwurf eine Umgestaltung des Investmentsteuerrechts, bei der Investoren neu prüfen müssen, ob die Anlage über Investmentfonds noch attraktiv ist. Für den Erfolg der Investmentfonds spielt das Steuerrecht eine bedeutende Rolle. Die Fondsanlage hat keinen Erfolg, wenn es dem Gesetzgeber nicht gelingt, die mittelbare Kapitalanlage über einen Fonds steuerlich mindestens so attraktiv zu gestalten, wie die unmittelbare Direktanlage durch den Anleger selbst (Bödecker, in Bödecker/Ernst/ Hartmann, BeckOK InvStG, Einleitung zum InvStG, 1. Edition Stand: 1.08.2014 Rn 4). Viele Länder gewähren sogar steuerliche Vergünstigungen für die Fondsanlagen, um die Vorsorge für das Alter zu fördern. In Deutschland kommt man über ein bisschen Riester und Rürup nicht hinaus und die anstehende Umgestaltung macht die Fondsanlage nicht attraktiver. 1 Warum der Vorstoß der Finanzverwaltung? Staaten erheben Steuern auf Grundlage der Anknüpfung von Erträgen mit ihrem Territorium. Manche Staaten besteuern nur, wenn die Quelle, aus der die Einnahmen sprudeln, auf ihrem Territorium liegt (Mieterträge aus einer inländischen Immobilie oder Dividenden aus einer im Inland geschäftsansässigen Kapitalgesellschaft). Für diese Staaten ist es dann gleichgültig, welche Personen die Einnahmen beziehen oder ob diese im Inland oder Ausland ansässig sind. Andere Staaten stellen für die Besteuerung nicht auf die Belegenheit der Quelle der Einnahmen ab, sondern schauen allein darauf, ob in ihrem Staat ansässige Personen die Einnahmen beziehen. Personen im Steuerrecht sind nicht nur die Menschen mit Wohnsitz in dem Staat, sondern auch die Kapitalgesellschaften und eventuell auch Fonds mit ihrem Geschäftssitz. Wird die Person aufgrund ihres Wohnsitzes oder ihres Geschäftssitzes besteuert, dann werden ihre weltweiten Einkünfte besteuert, egal ob die Einnahmequelle im Inland oder Ausland belegen ist. Viele Staaten, insbesondere die alten EU-Industriestaaten, greifen steuerlich umfassend zu und besteuern in ihrem Staatsgebiet ansässige Personen mit ihren weltweiten Einnahmen und zusätzlich im Ausland ansässige Personen mit ihren Einnahmen aus inländischen Quellen. Dies führt auch zwischen den Steuersystemen der EU-Staaten zu Problemen. Zum einen die Kollision der Besteuerungsansprüche bei einem EU-Staat als Quellenstaat und dem anderen EU-Staat als Ansässigkeitsstaat der Person; dies kann zu einer Doppelbesteuerung führen oder, wenn der Fonds in einem weiteren EU-Staat ansässig ist, sogar zu einer Dreifachbesteuerung, bei einer Belegenheit der Einnahme-Quelle in wiederum einem anderen EU-Staat zu einer Vierfachbesteuerung. Es kann aber auch für den Fiskus zu einem Verlust von Steuereinnahmen führen, wenn der inländische Fonds selbst von der Steuer befreit wird, um allein auf Ebene der in dem Staat ansässigen Personen zu besteuern. Denn das Recht der europäischen Union verlangt es, inländische Fonds und Fonds im EU-Ausland gleich zu behandeln. Wenn Deutschland also seine inländischen Fonds steuerfrei stellt, muss es dies auch bei den EU-Fonds tun. Unter dem heutigen System besteht daher das Risiko, dass Deutschland sein Recht verliert, ausländische Fonds mit ihren Einnahmen aus deutschen Quellen zu besteuern. Deutschland will dieses EU-rechtliche Risiko mit der Umgestaltung des Investmentsteuergesetzes beseitigen. Dabei will Deutschland weder auf das Recht verzichten, Steuerausländer bei ihren Einnahmen aus deutschen Quellen zu besteuern. Noch will Deutschland darauf verzichten, die Anleger aufgrund ihrer Ansässigkeit in Deutschland zu besteuern. Der Diskussionsentwurf will ein Novum: Zusätzlich zur Besteuerung der in Deutschland ansässigen Anleger auf deren Ebene eine weitere Besteuerungsebene des Fonds vergleichbar der Besteuerung von Einnahmen aus deutschen Quellen für im Ausland ansässige Personen. Dies erreicht der Diskussionsentwurf, indem zum einen die inländischen Fonds mit Einnahmen aus inländischen Quellen (und nur mit diesen) zu einem Steuersatz von 15 vom Hundert steuerpflichtig werden und https://www.bepartners.pro/de

zusätzlich auf Ebene der Anleger noch einmal eine Besteuerung aufgrund deren Ansässigkeit in Deutschland erfolgt. Um diese doppelte Besteuerung nach Quellenprinzip und Ansässigkeitsprinzip abzumildern, sollen die Anleger wieder steuerlich zu einem Teil entlastet werden. Also ähnlich wie bei der PKW-Maut eine Zahlpflicht zunächst für alle und eine Entlastung nur für die in Deutschland ansässigen Anleger. Das bringt zwei Probleme mit sich. Ebenso wie bei der PKW- Maut keine Entlastung von der KFZ-Steuer bei dem KFZ-Halter möglich ist, der auf sein Rettungs- und Bergungsfahrzeug keine KFZ-Steuer zahlen muss, bereitet die Entlastung um die bereits auf Fondsebene erhobene Quellensteuerbelastung bei den in Deutschland ansässigen Anlegern Schwierigkeiten, die aus besonderen, sozusagen persönlichen Gründen bei der Ertragsbesteuerung entlastet werden: steuerbefreite Gemeinnützige und Kirchen, Versorgungswerke und Pensionskassen, Lebens-und Krankenversicherungen und private Anleger mit Einkünften innerhalb des Sparer-Pauschbetrages. Das andere Problem ist die Festlegung der Höhe der Entlastung entsprechend der tatsächlichen Belastung durch die Besteuerung des Fonds genauso wie bei der Erhebung der Maut. Hier kann man nur pauschal arbeiten. Diese Pauschalen funktionieren nur im arithmetischem Mittel. Eine Hand im kalten Kühlschrank und eine auf der heißen Herdplatte, das ist nur rein rechnerisch eine angenehme Temperatur. 2 Die Belastung und Entlastung bei der Umgestaltung des Investmentsteuergesetzes Der Diskussionsentwurf führt zwei völlig unterschiedliche Konzepte für die Besteuerung von Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds ein. Zunächst stellen wir das Konzept für die Investmentfonds dar. 2.1 Die Belastung Zur Absicherung der Besteuerung an der Quelle sollen zukünftig deutsche Dividenden, deutsche Mieteinkünfte und Veräußerungsgewinne deutscher Immobilien auf Ebene des Investmentfonds besteuert werden. Genau wie bei Steuerausländern soll bei deutschen Dividenden eine Bruttobesteuerung (ohne Berücksichtigung von Ausgaben) und bei den deutschen Immobilien eine Nettobesteuerung (Einnahmen abzüglich der wirtschaftlich damit zusammenhängenden Ausgaben) erfolgen. Der Steuersatz ist der für Körperschaften in Höhe von 15 %. Für die Gewerbesteuer greift ein besonderer Befreiungstatbestand. 2.2 Die Entlastung Dieser Belastung mit Körperschaftsteuer auf Ebene der Investmentfonds soll nun eine pauschale Teilentlastung auf Ebene der Anleger gegenüberstehen. Entlastungen für Selbstlose, Gemeinnützige, Kirchen und alle weiteren inländischen und ausländischen Personen mit steuerbegünstigten Zwecken vergleichbar 51 bis 56 der Abgabenordnung sowie die Rürup/ Riester Begünstigten In dem Umfang, in dem solche Anleger am Investmentfonds beteiligt sind, bekommt der (inländische und ausländische) Investmentfonds eine Steuerbefreiung oder eine Steuererstattung. Es erfolgt also eine vollständige Entlastung bei inländischen Erträgen für diese Anlegergruppe. Das System funktioniert. Andere steuerbefreite Anleger wie Versorgungswerke und Pensionskassen Diese steuerbefreiten Körperschaften zahlen bei der Direktanlage lediglich eine Steuer auf solche Erträge, die dem Steuerabzug unterliegen. Erträge aus Investmentfonds unterliegen bei Ausschüttung unter dem neuen Konzept zwar nach dem neu eingeführten 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG und bei Veräußerung und Rückgabe nach 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EStG einem Steuerabzug. Dieser Steuerabzug ist nach dem neuen 44a Abs. 4 Satz 1 EStG bei steuerbefreiten Anlegern jedoch nicht vorzunehmen. Es kommt also nicht zu einer weiteren Besteuerung auf Ebene des Versorgungswerks oder der Pensionskasse als Anleger. Wir brauchen aber entsprechend dem System nicht nur keine weitere Belastung, sondern eine Entlastung für die Besteuerung auf Fondsebene für solche Erträge, die bei der direkten Anlage für diese Anlegergruppe steuerfrei geblieben wäre. Das sind nicht die Dividendenerträge, denn auch für diese Erträge unterläge das Versorgungswerk und die Pensionskasse bei der direkten Anlage einer Kapitalertragsteuer in Höhe von 15 vom Hundert. Einen Riesenunterschied gibt es aber bei den Erträgen, die einer Besteuerung auf Ebene des Investmentfonds unterliegen, aber bei der direkten Anlage komplett steuerfrei hätten vereinnahmt werden können. Diese Erträge waren für Versorgungswerke und Pensionskassen unter dem heutigen Konzept auch über die Fondsanlage steuerfrei. Das sind vor allem Immobilienerträge, die nun auch für diese Anlegergruppe auf Fondsebene einer Steuer in Höhe von 15 % unterliegen. Solche Anlagen über einen Investmentfonds wären unter dem neuen Konzept für Versorgungswerke und Pensionskassen nicht mehr machbar. Personenversicherer ohne Entlastungsmöglichkeit zur Kompensation der Fondsbesteuerung Stark vereinfacht stehen die Kapitalanlageergebnisse der Personenversicherer (Lebens- und Krankenversicherungen) ihren Versicherungsnehmern zu. Deswegen bilden die Ver-

sicherungen Rückstellungen für die Ansprüche der Versicherungsnehmer, die auch steuerlich mindernd zu berücksichtigen sind. Die Fondserträge sind daher auf Ebene des Personenversicherers nur gering mit Steuern belastet. Der Belastung mit Steuern auf Ebene des Investmentfonds wird unter dem neuen Konzept keine Entlastung mehr gegenübergestellt. Die bei den sonstigen steuerpflichtigen Anlegern beschriebene Teilfreistellung kann daher nicht greifen. Investmentfondsanlagen in inländische Aktien oder Immobilien wären für die Personenversicherer damit nicht mehr tragbar. Sonstige steuerpflichtige Anleger Für diese Anlegergruppe greift eine pauschalierte Teilfreistellung von 20 % bei Aktienfonds, 40 % bei Fonds mit inländischen Immobilien und 60 %, wenn mindestens 51 % des Fondswertes in ausländische Immobilien angelegt werden. Die pauschale Teilfreistellung greift für alle Erträge des Fonds, nicht nur für inländische und nicht nur für Dividenden und Immobilienerträge. Sie wird für Anteile an inländischen Investmentfonds genauso gewährt wie für Anteile an ausländischen Investmentfonds. Aber auch hier bliebe die persönliche Steuersituation der Anleger unberücksichtigt. Anleger mit Verlusten bekämen genauso wenig eine Entlastung für die auf Ebene des Investmentfonds gezahlten Steuern wie private Anleger mit Kapitaleinkünften, die den Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro nicht überschreiten. Keine Berücksichtigung etwaiger steuerlicher Vorbelastungen im Ausland Anders als bei der Direktanlage werden steuerliche Vorbelastungen im Ausland beim Anleger über die pauschale Teilfreistellung hinaus nicht berücksichtigt. Ausländische Steuern, die auf die Kapitalanlage angefallen sind, können weder auf Ebene des Investmentfonds noch auf Ebene des Anlegers angerechnet werden. 3 Noch einen Vorab Der Gesetzgeber setzt zusätzlich eine neue Benchmark für die Performance der Investmentfonds, indem er einen pauschal berechneten Ertrag als beim Anleger zugeflossen unterstellt. Zur Verstetigung des Steueraufkommens, zur Vermeidung unbeschränkter Steuerstundung und zur Verhinderung von Steuergestaltung (wie es in der Begründung heißt) wird der Steuerpflichtige fiktiv so behandelt, als erziele er Erträge entsprechend einem Wert, der objektiv aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten ist. Tatsächlich beim Anleger zu versteuernde Ausschüttungen mindern die Pauschale. Die Formel lautet: Prognostizierte Rendite öffentlicher Anleihen lt. Bundesbank ( 203 Abs. 2 BewG) x 80 %./. tats. Ausschüttungen = Vorabpauschale Der Höhe nach ist die Vorabpauschale auf die Wertsteigerung des Fondsanteil begrenzt. Ohne Wertsteigerung und bei Wertverlusten gibt es dann auch keine Vorabpauschale. 4 Besondere Regelungen für Spezial-Investmentfonds Für Spezial-Investmentfonds (max. 100 Anleger; Anlagebestimmungen vergleichbar heute) gilt für Beteiligungseinnahmen (Dividenden) und Immobilienerträge ein völlig anderes Konzept als bei der Besteuerung der anderen Investmentfonds. Hier gibt es für die Besteuerung anders als bei den Investmentfonds für die inländischen Dividenden, inländischen Immobilienerträge und sonstigen inländischen Einkünfte kein und, sondern nur ein oder bei der Körperschaftsteuer: entweder erfolgt eine Besteuerung nur auf Ebene des Spezial-Investmentfonds oder nur auf Ebene des Anlegers. Hier kann der Fonds sich je Ertragsart für das Fonds-System (Besteuerung auf Fondsebene) oder für das Anleger-System (Besteuerung auf Anlegerebene) entscheiden. Die Dividendenerträge gelten unter dem Anleger-System als nicht dem Investmentfonds zugeflossen, sondern als fiktiv unmittelbar dem Anleger zugeflossen. Im Ergebnis wird dann die Bruttodividende beim Anleger nach seinen eigenen steuerlichen Regeln versteuert. Werbungskosten, wie etwa die Verwaltungsgebühr, dürfen insoweit nicht mindernd geltend gemacht werden. Technisch erfolgt dies dadurch, dass die ausschüttende inländische Kapitalgesellschaft Kapitalertragsteuer auf die Dividende einbehält und eine Steuerbescheinigung zugunsten des Anlegers im Spezial-Investmentfonds ausgestellt wird. Über diesen Weg, bei dem diese Erträge nicht dem Spezial- Investmentfonds, sondern dem Anleger selbst zugerechnet werden, erfolgt dann keine doppelte Besteuerung auf Ebene des Investmentfonds und des Anlegers. Die Ebene des Spezial-Investmentfonds wird negiert. Die inländischen Immobilienerträge werden anders als die Dividenden weiterhin dem Spezial-Investmentfonds selbst zugerechnet. Allerdings führt der Spezial-Investmentfonds im Anleger-System eine Kapitalertragsteuer für den Anleger auf diese auf Fondsebene ermittelten Erträge ab. Für diese auf die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge einbehaltene Kapitalertragsteuer soll das Verfahren wie für Zinsen anwendbar sein. Damit kommt eine Abstandnahme vom Steuerabzug für steuerbefreite Anleger unseres Erachtens zum Tragen. Allerdings spricht der Diskussionsentwurf in seiner Begründung davon, dass es bei den Immobilienerträgen für Pensionskassen (damit wohl auch für die Versorgungswerke) bei einer Steuerbelastung auf Immobilienveräußerungsgewinne bleibt. Hier wird man die weitere Entwicklung aufmerksam beobachten müssen.

Stets auf Ebene des Anlegers zu versteuern sind die Erträge, die keine inländischen Einkünfte sind (etwa Zinsen aus dem Ausland). Damit bleiben die Spezial-Investmentfonds weiterhin für Personenversicherer und alle steuerbefreiten Anleger nutzbar. Allerdings verschlechtert sich auch bei den Spezial-Investmentfonds die Situation gegenüber dem heutigen Konzept: Dividenden werden brutto, ohne Berücksichtigung von Werbungskosten wie etwa der Fondsverwaltungsgebühr besteuert. Auch der Kreis der fiktiv dem Anleger trotz Thesaurierung auf Fondsebene als zugeflossen zu behandelnden Erträge wird erweitert; so gelten 10 vom Hundert der Veräußerungsgewinne aus Aktien als ausschüttungsgleiche Erträge genauso wie sämtliche Immobilienveräußerungsgewinne. Die Flucht in den Spezialfonds ist, was die neue Regelung der ausschüttungsgleichen Erträge angeht, eine Reise von Charybdis oder Skylla. Das eine Meeresungeheuer sieht lediglich im Vergleich freundlicher aus. Für Sachversicherungen und alle anderen regulär besteuerten Körperschaften entfällt weiterhin die heute unter dem Investmentsteuergesetz noch gewährte Freistellung von Veräußerungsgewinnen nach 8b Abs. 2 KStG und 3 Nr. 40 EStG. Die Flucht in den Spezial-Investmentfonds ist auch nicht in jedem Falle möglich. So muss der Lebensversicherer bei den fondsgebundenen Lebensversicherungen zwingend in Publikumsfonds anlegen. 5 AIF Personengesellschaften nicht im Anwendungsbereich Jedes Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (wobei die dort genannten Ausnahmen auch für das Investmentsteuergesetz gelten, wenn nicht ausdrücklich anders geregelt) ist zukünftig ein Investmentfonds. Kapitalinvestitionsgesellschaften wie heute gibt es dann nicht mehr. Damit greift dann auch für alle heutigen Kapitalinvestitionsgesellschaften die Vorabpauschale. Eine wichtige Ausnahme: Für Personengesellschaften außerhalb von OGAW und das Pension-Asset-Pooling in offenen Investmentkommanditgesellschaften greift das Investmentsteuergesetz nicht mehr. Es gelten die allgemeinen Regeln. 6 Geplanter Start mit Fallbeil Das neue Investmentsteuergesetz soll grundsätzlich ab dem 1.1.2018 greifen; zu diesem Zeitpunkt ordnet das Gesetz eine Realisierung mit zinsloser Stundung an. Die Anteile gelten zum 31.12.2017 als zum gemeinen Wert veräußert und zum 1.1.2018 zu diesem Wert angeschafft. Sonderregelungen gibt es nur für Privatanleger in bestimmten Situationen, aber nicht für den hier betrachteten Anlegerkreis von Versicherungen, Versorgungswerken, Pensionskassen, gemeinnützigen Stiftungen und Kirchen. 7 Bewertung der Umgestaltung des Investmentsteuerrechts Das fiskalische Ziel der Verstetigung des Steueraufkommens wird durch den Entwurf erreicht. Die Quellensteuer weiterhin auch gegenüber EU-Ausländern durchzusetzen ebenfalls. Diese Ergebnisse werden aber durch die Aufgabe eines wichtigen wirtschaftlichen Prinzips erreicht: das Neutralitätsprinzip. Steuern sollten so neutral wie möglich sein; dass heißt keine ökonomischen Aktivität sollte gegenüber einer anderen Aktivität steuerlich besser oder schlechter sein, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine Rechtsfertigungsgründe gibt. Im Entwurf werden z.b. Dividenden, Immobilienerträge und Zinsen jeweils unterschiedlich behandelt. Dies läßt sich rechtfertigen und die Begründung des Entwurfs benennt einige gute Gründe. Was sich unseres Erachtens nicht rechtfertigen lässt ist der Verstoß gegen die Neutralität, wenn es um die Belegenheit der Anlagegegenstände geht und der Verstoß gegen die Neutralität bei einem Vergleich der Fondsanlage mit der Direktanlage. Beispiel: Ein deutscher Anleger (Sachversicherung) legt in einen deutschen Investmentfonds (kein Spezial-Investmentfonds) an, der auch Darlehen an deutsche Infrastrukturprojekte vergibt. Die Darlehen sind durch deutschen Grundbesitz gesichert. Es wurden 100 Zinsen ausgezahlt. Besteuerung: Ebene Investmentfonds Ebene Anleger 15 % 85 30 % 59,5 Das entspricht einer Steuerbelastung von 40,5 vom Hundert! Abwandlung 1: Deutsche Fonds wie oben, aber jetzt ein englisches Infrastrukturprojekt 0 % Ebene Investmentfonds 100 Ebene Anleger 30 % 70 Die Steuerbelastung ist 10,5 Prozentpunkte niedriger! Ein weiterer nicht zu rechtfertigender Verstoß liegt in der gebote-

nen Neutralität der Fondsanlage gegenüber der Direktanlage. Abwandlung 2: Die Sachversicherung ist nicht Anleger im Fonds, sondern vergibt das Darlehen direkt an ein deutsches Infrastrukturprojekt. Wie in Abwandlung 1 beträgt die Steuerbelastung 30 vom Hundert und nicht 40,5 vom Hundert wie im Ausgangsbeispiel bei Anlage in den Fonds. Die Steuerbelastung bei der Direktanlage ist ebenfalls um 10,5 Prozentpunkte niedriger. Es bleibt die Flucht in den Spezial-Investmentfonds für die körperschaftsteuerpflichtigen Anleger. Aus unserer Sicht wäre sogar nicht nur eine Neutralität der Fondsanlage, sondern ein Anreiz zum Fondssparen für Anleger wünschenswert. Das Gegenteil wird mit dem Diskussionsentwurf erreicht. Das ist auch im Konzept anlegt und kann nicht an einzelnen Stellen repariert werden. Das im Diskussionsentwurf umgesetzte Konzept der Verwirklichung der Quellenbesteuerung auf Ebene des Investmentfonds lässt zwingend die persönliche Situation des Anlegers außen vor. Damit wird es unter diesem Konzept nie möglich sein, eine Entlastung auf Ebene des Anlegers herbeizuführen, wenn er auf die Erträge aus dem Fonds keine Steuern mehr bezahlen muss, weil er selbst Verluste macht, weil er selbst als privater Anleger unter dem persönlichen Sparer-Pauschbetrag liegt oder weil er als Personenversicherer aufgrund der Ansprüche der Versicherungsnehmer das Kapitalanlageergebnis nicht zu versteuern hätte. Gegenüber dem heutigen Konzept der In- vestmentbesteuerung, und wir reden hier nur von dem Konzept und nicht den Einzelheiten, die vielleicht auch zur Steuergestaltung genutzt werden können, ist dies ein Rückschritt. Das heute geltende Recht verwirklicht das Konzept der Neutralität hinsichtlich der Investmentfonds in vorbildlicher Weise. Dagegen ist das neue Konzept jedenfalls außerhalb der Spezial-Investmentfonds ein Rückschritt. Der Auftrag an die Finanzverwaltung wurde mit dem Diskussionsentwurf steuertechnisch korrekt verwirklicht. Jetzt geht die Frage an die Politik, ob wir diesen Rückschritt in Kauf nehmen müssen, um die Besteuerung deutscher Quellen gegenüber Ausländern zu sichern oder ob wir uns mit der EU als Rechtsrisiko versöhnen. Belastung auf Ebene Investmentfonds mit 15 % Dividenden (Brutto) Mieten sonstige Einkünfte aus inländischen Quellen nach 49 Abs. 1 EStG + + 0 0 - - Pauschale Teilentlastung auf Ebene Anleger (Freistellung) 20 % bei Aktienfonds 40 % bei Immobilienfonds- Inland 60 % bei Immobilienfonds- Ausland Persönliche Entlastung durch Steuererstattung für selbstlose Anleger Freistellung umfasst alle Erträge aus diesen Fondstypen bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Dr. Carsten Bödecker Partner. Steuerberater. Rechtsanwalt Tel. +49 211 946847-51 carsten.boedecker@bepartners.pro Carsten Ernst Partner. Steuerberater Tel. +49 211 946847-52 carsten.ernst@bepartners.pro Holger Hartmann Partner. Rechtsanwalt Tel. +49 211 946847-53 holger.hartmann@bepartners.pro Friederike Schmidt Steuerberaterin Tel. +49 211 946847-60 friederike.schmidt@bepartners.pro