Thema Feststellung der Erwerbsfähigkeit Zuständigkeitswechsel SGB II SGB XII

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Transkript:

Fachliche Weisung aus dem GB II und III 02.05.2017 Nr.: 03/2017 für den Bereich Leistungsservice und Markt und Integration des Jobcenters Region Hannover Bezug: 8, 44a SGB II sowie SGB XII Thema Feststellung der Erwerbsfähigkeit Zuständigkeitswechsel SGB II SGB XII Die Jobcenter Intern Nr. 05/2011 wird aufgehoben und durch diese Weisung ersetzt. Inhalt 1. Vorbemerkungen... 2 2. Rechtsgrundlagen... 2 3. Verfahren der Fallabgabe vom SGB II-Träger zum SGB XII-Träger... 2 3.1 Allgemeine Regelungen... 2 3.2 Vorprüfung Rentenanspruch... 3 3.3 Fallabgabe bei Rentenanspruch... 4 3.4 Fallabgabe bei fehlenden Rentenanspruch... 5 3.5 Fallabgabe bei Aufenthalt in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) 6 4. Verfahren bei Einlegung eines Widerspruchs durch den SGB XII-Träger... 7 4.1 Umgang mit Widersprüchen wegen nicht plausibler Ärztlicher Gutachten... 9 5. Verfahren bei Einlegung eines Widerspruchs durch die Krankenkasse... 10 6. Verfahren der Fallabgabe vom SGB XII-Träger zum SGB II-Träger... 11 1

1. Vorbemerkungen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben erwerbsfähige Leistungsberechtigte sowie weitere (auch nicht erwerbsfähige) Personen, die gemeinsam in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Vorbemerkungen Stellt das Jobcenter aufgrund einer ärztlichen Begutachtung fest, dass Erwerbsfähigkeit nicht mehr vorliegt, ist zu prüfen, ob die künftige Zuständigkeit in der Leistungsgewährung beim SGB XII-Träger liegt und der Fall ggf. an den SGB XII-Träger abzugeben ist. Umgekehrt erfolgt eine Fallabgabe vom SGB XII-Träger zum Jobcenter, wenn wieder Erwerbsfähigkeit vorliegt. Die Fachliche Weisung regelt das Verfahren der Fallabgabe zwischen dem Jobcenter Region Hannover und dem SGB XII-Träger. Das Verfahren ist mit der Region Hannover unter Beteiligung des Ärztlichen Dienstes der Arbeitsagentur für Arbeit abgestimmt und ab sofort umzusetzen. Die Region Hannover hat mit Rundschreiben Nr. 23/2011 vom 18.07.2011 (ist zum Teil rechtlich überholt, neues Rundschreiben folgt) und Rundschreiben Nr. 09/2017 vom 02.05.2017 die Regelungen an die Kommunen veröffentlicht. 2. Rechtsgrundlagen Rechtsgrundlage für die Fallabgabe bilden 1. 8 SGB II, 2. 44a SGB II sowie 3. 21 und 45 SGB XII Als verpflichtende Weisungen für die konkrete Umsetzung sind die Fachlichen Weisungen der BA zu 8 SGB II und 44a SGB II zu beachten. Rechtsgrundlagen Beachtung FW der BA 3. Verfahren der Fallabgabe vom SGB II-Träger zum SGB XII-Träger 3.1 Allgemeine Regelungen I. Anerkennung von plausiblen Gutachten Plausible Gutachten des Ärztlichen Dienstes der Agenturen für Arbeit werden als verbindlich angesehen. Der Auftrag an den Ärztlichen Dienst muss entsprechend formuliert sein. In Absprache mit der Region und unter Beteiligung des Ärztlichen Dienstes der Arbeitsagentur werden für die Beantragung von ärztlichen Gutachten durch das Jobcenter folgende Zielfragen gestellt: Wenn eine Leistungseinschränkung von voraussichtlich mehr als 6 Monaten (aber nicht auf Dauer) festgestellt wird, bitte ich um Beantwortung folgender Zielfragen: - Welchen Zeitraum halten Sie für geeignet, den Leistungsbezieher erneut einer Begutachtung zu unterziehen, damit festgestellt werden kann, ob möglicherweise wieder von einer Erwerbsfähigkeit ausgegangen werden kann? - Welche Maßnahmen sind zur Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit möglich bzw. werden empfohlen? Grundsätze Anerkennung von plausiblen Gutachten 2

Der ärztliche Dienst der Agentur für Arbeit stellt sicher, dass das Ergebnis der sozialmedizinischen Stellungnahme unter Beachtung des geltenden Datenschutzes so aussagekräftig ist, dass auch der Sozialhilfeträger die Frage der Erwerbsfähigkeit im konkreten Fall abschließend beurteilen kann. Wird im Ärztlichen Gutachten die Erwerbsfähigkeit aufgehoben, erfolgt künftig eine Weitergabe von leistungsrelevanten Gesundheitsstörungen im Teil B des Gutachtens. II. Vorliegen von Fehlende Erwerbsfähigkeit i.s.v. 8 SGB II liegt mit Datum des ärztlichen Gutachtens vor. Zu beachten ist, dass ein Anspruch auf Sozialgeld i. S. v. 23 SGB II erst besteht und in ALLEGRO eine Umstellung von Alg II auf Sozialgeld erst erfolgt, wenn der Rententräger über die entschieden hat. Zeitpunkt Vorliegen von Keine Umstellung auf Sozialgeld in ALLEGRO aufgrund des ÄG Eine Entscheidung des Rentenversicherungsträgers ist nicht erforderlich, wenn sich die betreffende Person in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) aufhält, ergänzend wird Punkt 3.5 dieser Dienstanweisung verwiesen. III. Übersicht als Arbeitshilfe Für den Bereich Leistungsgewährung und den Bereich Markt und Integration stehen Übersichten für die Eingabe in den jeweiligen Fachverfahren zur Verfügung. Bereich Leistungsgewährung: Eine Übersicht über das Verfahren zur Fallabgabe sowie eine Übersicht, wenn bereits über die Leistungsfähigkeit durch den Rentenversicherungsträger entschieden wurde einschließlich Eingaben in ALLEGRO, befinden sich in den Anlagen 1-3. Bereich Markt und Integration: Eine Übersicht über das Verfahren zur Fallabgabe sowie eine Übersicht, wenn bereits über die Leistungsfähigkeit durch den Rentenversicherungsträger entschieden wurde einschließlich Eingaben in VerBIS befindet sich in den Anlage 4-5. Verweis auf Übersichten für den Bereich Leistungsgewährung mit Eingaben in ALLEGRO für den Bereich Markt und Integration mit Eingaben in VerBIS 3.2 Vorprüfung Rentenanspruch Zur Feststellung, ob für die Person ein Rentenanspruch besteht, erfolgt im Zusammenhang mit der Eröffnung des Ärztlichen Gutachtens eine Rentenanfrage über folgenden Link: Feststellung Rentenanspruch durch Anforderung im Internet http://www.deutsche-rentenversicherung.de/allgemein Folgende Auswahl ist zu treffen: Versicherungsunterlagen ohne Signaturkarte Anzufordern ist eine - Rentenauskunft/Versicherungsverlauf für Personen ab Vollendung des 55 Lebensjahres - Renteninfo für Personen ab Vollendung des 27. Lebensjahres Eingabe von Name, Vorname, Geburtsname und RV-Nr. 3

Die Rentenauskunft/-information wird an die beim Rentenversicherungsträger hinterlegte Anschrift innerhalb von ca. 10 Tagen gesandt und ist im Rahmen der Mitwirkungspflichten nach 60 ff. SGB I vom Leistungsberechtigten anzufordern. Die/der Leistungsberechtigte ist über die Anforderung und Vorlage im Jobcenter zu informieren. Es wird den Standorten empfohlen, die Anforderung der Rentenauskunft/- information im Rahmen des Eröffnungsgesprächs durch den pap vornehmen zu lassen, damit zeitnah ein möglicher Rentenanspruch festgestellt werden kann. Für Personen, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird auf die Prüfhilfe in den Fachlichen Weisungen der BA zu 44a SGB II Anlage 1 verwiesen. Nur in Zweifelsfällen, wenn ein Rentenanspruch voraussichtlich vorliegen könnte, erfolgt eine Aufforderung zur Rentenantragstellung entsprechend Punkt 3.3 dieser Dienstanweisung, ansonsten wird von einem fehlenden Rentenanspruch insbesondere aufgrund des Alters ausgegangen. Empfehlung: Erledigung durch pap Keine Anforderung im Internet Verweis auf FW 3.3 Fallabgabe bei Rentenanspruch : Aufforderung zur Rentenantragstellung Entscheidet das Jobcenter nach den Feststellungen seines Ärztlichen Dienstes, dass volle Erwerbsminderung vorliegt, ist der/die Leistungsberechtigte vom Jobcenter grundsätzlich zur Rentenantragstellung aufzufordern. Verfahren bei Rentenanspruch Eine Aufforderung zur Rentenantragstellung ist allerdings bei offensichtlicher Nichterfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bzw. der Wartezeiten (siehe hierzu Fachliche Hinweise zu 44 a SGB II Anlage 1) nicht vorzunehmen, da der Rententräger in diesen Fallgestaltungen nicht über die Leistungsfähigkeit entscheidet. : Weiterzahlung der Leistungen durch das Jobcenter bis zur Entscheidung des Rententrägers 3. Schritt: Anmeldung eines Erstattungsanspruchs nach 103 SGB X beim Rententräger 3. Schritt : Anmeldung eines Erstattungsanspruchs nach 104 SGB X beim SGB XII-Träger Durch den Erstattungsanspruch wird der Sozialhilfeträger von der Hilfebedürftigkeit in Kenntnis gesetzt ( 18 SGB XII). Der Erstattungsanspruch wird befriedigt, wenn der Anspruch dem Grunde und der Höhe nach durch Entscheidung des Rentenversicherungsträgers nachgewiesen ist. Wenn die bewilligte Rente nicht bedarfsdeckend ist, wird der Erstattungsanspruch durch den SGB XII-Träger befriedigt, soweit dieser rechtzeitig angemeldet wurde (siehe 111 SGB X). 4

Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, wenn der zuständige Rentenversicherungsträger Erwerbsfähigkeit festgestellt hat oder der/die Rentenberechtigte als nicht erwerbsfähige/r Angehörige/r aufgrund nur vorübergehender voller Erwerbsminderung einen ergänzenden Anspruch auf Sozialgeld gem. 19 Abs.1 SGB II hat. 5. Schritt: Dokumentation in VerBIS Es ist ein allgemeiner Vermerk in VerBIS aufzunehmen, dass der Leistungsberechtigte noch im SGB II- Bezug bleibt und die Entscheidung des Rententrägers abzuwarten ist. Zusätzlich ist in VerBIS eine Aufgabe in 12 Monaten für den/ die bisherigen Hauptbetreuer/-in zu setzen. 5. Schritt 6. Schritt Entscheidung des Rententrägers Der Rentenversicherungsträger entscheidet abschließend über die Erwerbsfähigkeit, welche für das Jobcenter und den SGB XII-Träger bindend ist. 6. Schritt 3.4 Fallabgabe bei fehlenden Rentenanspruch : Einstellung der Leistungen Das Jobcenter hebt die Leistungsbewilligung mit Wirkung zum 1. des Folgemonats auf, sofern kein Rentenanspruch besteht und die betreffende Person nicht in einer Bedarfsgemeinschaft mit einer erwerbsfähigen Person lebt. Im Aufhebungsbescheid sind Hinweise zur fehlenden Erwerbsfähigkeit aufzunehmen und auf den zuständigen SGB XII-Träger (Kommune) zu verweisen. Ergänzend ist folgender Textbaustein in den Aufhebungsbescheid aufzunehmen: Verfahren bei fehlendem Rentenanspruch Hinweis: Bitte informieren Sie uns umgehend, falls der Sozialhilfeträger die Leistungen nach dem SGB XII wegen Zweifeln an einer fehlenden Erwerbsfähigkeit nicht aufnehmen möchte. In diesem Fall werden Ihnen bis zur abschließenden Klärung Ihrer Erwerbsfähigkeit durch das Jobcenter Leistungen nach dem SGB II erbracht. Dieser ist unter Lokale Textbausteine/ JobCenter R Hannover/ LS/ SGB II 44 a hinterlegt. : Aufforderung zur Antragstellung beim SGB XII-Träger 3. Schritt: Übersendung von Unterlagen an den SGB XII-Träger Folgende Unterlagen werden bei Fallabgabe in Kopie an den zuständigen SGB XII-Träger (Kommune) übersandt: 1. ärztliche Gutachten der letzten drei Jahre 2. Aufhebungsbescheid 3. entscheidungsrelevanten Unterlagen zur Hilfebedürftigkeit (Erstantrag und letzter Folgeantrag mit Anlagen, Einkommens- und Vermögensnachweise, Mietvertrag, letzter Bewilligungsbescheid, ggf. Bescheid über die Festsetzung der Mietobergrenze und weitere relevante Unterlagen). Nutzung BK- Vorlage 3. Schritt 5

: Fallaufnahme durch den SGB XII-Träger Der Sozialhilfeträger nimmt die Leistungen zum 01. des Monats nach Feststellung der vollen Erwerbsminderung auf, soweit Hilfebedürftigkeit nach dem SGB XII gegeben ist. 5. Schritt Keine Abwicklung eines Erstattungsanspruchs Die vom Jobcenter bis zur Übernahme des Falles durch den SGB XII- Träger erbrachten Leistungen nach dem SGB II sind endgültig. Ein Erstattungsverfahren findet nicht statt. 5. Schritt 3.5 Fallabgabe bei Aufenthalt in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) Bei Aufenthalt in einer WfbM ist zur Beurteilung der Erwerbsfähigkeit kein ärztliches Gutachten notwendig. Nach den Fachlichen Weisungen der BA zu 8 SGB II Randziffer 8.8 ff. ist zwischen zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden: 1. Aufenthalt im Eingangsverfahren (Dauer 1-3 Monate) oder Berufsbildungsbereich (Dauer 24 Monate) einer WfbM: Der Leistungsberechtigte gilt als nicht erwerbsfähig für mehr als 6 Monate, aber nicht auf Dauer. Lebt diese Person in einer Bedarfsgemeinschaft mit mindestens einer erwerbsfähigen Person, wird für die Person in der WfbM Sozialgeld i. S. von 23 SGB II gezahlt. Lebt keine erwerbsfähige Person in der Bedarfsgemeinschaft, ist der Fall entsprechend Ziffer 3.3 dieser Dienstanweisung an die Kommune abzugeben. Wird Ausbildungsgeld nach 122 Absatz 1 Nr. 3 SGB III an die betreffende Person gewährt, führt dies seit 01.07.2016 nicht zum Leistungsausschluss i. S. von 7 Abs. 5 SGB II. Entsprechend der Fachlichen Weisungen der BA zu 11 11b SGB II Randziffer 11.84 - ist das Ausbildungsgeld nicht auf die Leistungen nach dem SGB II anzurechnen, weil sie zweckbestimmt sind. 2. Aufenthalt im Arbeitsbereich einer WfbM (findet im Anschluss an den Aufenthalt im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich statt) Der Leistungsberechtigte gilt als auf Dauer nicht erwerbsfähig, sodass kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II besteht. Der Fall ist entsprechend Ziffer 3.3 dieser Dienstanweisung an die Kommune abzugeben. Diese Vermutung der kann durch ein neues Gutachten des Rentenversicherungsträgers widerlegt werden, z. B. wenn die Person im Arbeitsbereich einer WfbM arbeitet und dort eine Beschäftigung ausübt, die auch in dem Umfang auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwertbar wäre, dann gilt die Person als erwerbsfähig, obwohl sie sich in einer WfbM befindet. Erkennt die Kommune die aufgrund Aufenthalt in einer WfbM nicht an, ist entsprechend Punkt 4 dieser Dienstanweisung das Verfahren nach 44 a SGB II einzuleiten. Davon abzugrenzen sind Aufenthalte in einer Tages(förder)stätte (vgl. 53/54 SGB XII/ 55 SGB IX), die besucht wird, wenn keine Eignung für den Aufenthalt in einer WfbM vorliegt. In diesen Fallgestaltungen ist im Jobcenter ein ärztliches Gutachten zu erstellen. Fallabgabe in WfbM mehr als 6 Monate im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer WfbM bei Anspruch auf Ausbildungsgeld nach dem SGB III auf Dauer im Arbeitsbereich einer WfbM Widerlegung der Vermutung Verfahren nach 44a SGB II Tages(förder)- stätte 6

4. Verfahren bei Einlegung eines Widerspruchs durch den SGB XII-Träger : Einlegung Widerspruch durch SGB XII-Träger Für die Feststellung der Erwerbsfähigkeit ist nach 44 a Abs. 1 S. 1 SGB II das Jobcenter zuständig. Der SGB XII-Träger prüft nach Fallabgabe, ob aus seiner Sicht vorliegt. Grundsätzlich gilt, dass plausible Gutachten des Ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit anzuerkennen sind. Bestehen Zweifel an der, ist in Absprache mit dem Ärztlichen Dienst der Arbeitsagentur eine Rückfrage der Kommune per Mail direkt beim Ärztlichen Dienst der Arbeitsagentur (cc. über die Region Hannover-Fachaufsicht) möglich. Verfahren bei Einlegung Widerspruch durch SGB XII-Träger Zweifel an der Hinweis: Der SGB XII-Träger hat aus datenschutzrechtlichen Gründen nur Einblick in Teil B (sozialmedizinisches Gutachten) des Ärztlichen Gutachtens und somit kein Anspruch auf Herausgabe des Teils A des Ärztlichen Gutachtens (Befundunterlagen). Außerdem darf in den Ärztlichen Gutachten keine Diagnose genannt werden. Können trotz Rückfrage beim Ärztlichen Dienst die Zweifel nicht ausgeräumt werden, kann der SGB XII-Träger gegen das Ärztliche Gutachten Widerspruch einlegen. Anlass für Zweifel können begründet sein (siehe FW der BA 44a.17); z. B. durch bei voller Erwerbsminderung zuständigen Träger veranlasste eigene Gutachten, in denen Erwerbsfähigkeit festgestellt wurde, frühere Gutachten, in denen Erwerbsfähigkeit festgestellt wurde, ohne seitherige wesentliche Veränderungen des Gesundheitszustandes, Feststellungen des medizinischen Dienstes der Krankenkasse auf volle Erwerbsminderung, Umstände, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung Erwerbsfähigkeit ausschließen. In der Praxis ist ggf. auch die Weigerung des SGB XII-Trägers, Leistungen aufgrund fehlender Erwerbsfähigkeit aufzunehmen, bereits als Widerspruch zu werten. Der Widerspruch muss eine Begründung enthalten. Eine Frist zur Einlegung des Widerspruches gibt es nicht. : Weiterzahlung der Leistungen durch das Jobcenter Wenn SGB II - Träger und Sozialhilfeträger die Erwerbsfähigkeit des/der Leistungsberechtigten unterschiedlich beurteilen, muss das Jobcenter bis zu einer Entscheidung über den Widerspruch SGB II-Leistungen erbringen ( 44 a Abs. 1 S. 7 SGB II). Begründung und Frist des Widerspruchs 3. Schritt: Dokumentation in VerBIS Es ist ein allgemeiner Vermerk in VerBIS aufzunehmen, dass der Leistungsberechtigte noch im SGB II- Bezug bleibt und die Entscheidung des 3. Schritt 7

Rententrägers abzuwarten ist. Zusätzlich ist in VerBIS eine Aufgabe in 12 Monaten für den/ die bisherigen Hauptbetreuer/-in zu setzen. Einholen einer gutachterlichen Stellungnahme des RVT Bevor das Jobcenter über den Widerspruch entscheidet, hat es unverzüglich eine gutachterliche Stellungnahme des zuständigen Rentenversicherungsträgers nach 109 a Abs. 3 SGB VI einzuholen. Diese Entscheidung des Rentenversicherungsträgers bindet sowohl das Jobcenter als auch den SGB XII-Träger ( 44a Abs. 1 S. 6, Abs. 2 SGB II). Für die Einholung der gutachterlichen Stellungnahme beim Rentenversicherungsträger ist die BK-Vorlage Anforderung Gutachten (Pfad: zentrale Vorlagen/Alg II/SGB II/ 44a 2a44a-01) zu verwenden. 5. Schritt: Entscheidung über den Widerspruch Hier gibt es zwei Fallgestaltungen: 5.1 Entscheidung des Jobcenters wird bestätigt Ergibt die gutachterliche Stellungnahme des Rentenversicherungsträgers, dass keine Erwerbsfähigkeit, sondern volle Erwerbsminderung unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, hat der Rentenversicherungsträger seit 01.01.2011 nach 109 a Abs. 3 S.2 SGB VI ergänzend festzustellen, ob es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben wird (somit eine dauerhafte Erwerbsminderung vorliegt), um eine doppelte Begutachtung zu vermeiden. Bestätigt der Rentenversicherungsträger die Auffassung des Jobcenters, dass die hilfebedürftige Person voll erwerbsgemindert ist, ergeben sich drei Fallgestaltungen: a) bis 6 Monate - keine Fallabgabe - Weiterzahlung von Alg II (für erwerbsfähige Leistungsberechtigte) durch das Jobcenter, b) mehr als 6 Monate, aber nicht auf Dauer - Mitglied einer BG mit mindestens einer erwerbsfähigen Person Weiterzahlung der Leistung in Form von Sozialgeld gem. 19 Abs. 1 S. 2 SGB II (Umstellung in ALLEGRO von erwerbsfähig auf erwerbsunfähig) - Einzel-Bedarfsgemeinschaft Fallabgabe an den SGB XII-Träger entsprechend Punkt 3 dieser Weisung mit der Maßgabe, dass auch die gutachterliche Stellungnahme des RVT als Kopie an den SGB XII-Träger übersandt wird Leistungseinstellung zum 1. des Folgemonats in Abstimmung mit dem SGB XII-Träger, sodass eine nahtlose Weiterzahlung sichergestellt ist Abwicklung Erstattungsanspruch nach 103 SGB X (siehe 44a Abs. 3 SGB II) für die Zeit ab Einlegung des Widerspruchs (wichtig: keine Bezifferung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen) 5. Schritt Entscheidung des Jc wird bestätigt bei bis 6 Monate bei mehr als 6 Monate, aber nicht auf Dauer 8

c) auf Dauer - Fallabgabe an den SGB XII-Träger entsprechend Punkt 3 dieser Weisung mit der Maßgabe, dass auch die gutachterliche Stellungnahme des RVT als Kopie an den SGB XII-Träger übersandt wird. Anmerkung: Gibt es mindestens eine weitere erwerbsfähige Person in der Bedarfsgemeinschaft, werden die Leistungen für die Rest- Bedarfsgemeinschaft durch das Jobcenter weitergezahlt. - Leistungseinstellung zum 1. des Folgemonats in Abstimmung mit dem SGB XII-Träger, sodass eine nahtlose Weiterzahlung sichergestellt ist - Abwicklung Erstattungsanspruch nach 103 SGB X (siehe 44a Abs. 3 SGB II) für die Zeit ab Einlegung des Widerspruchs (wichtig: keine Bezifferung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen) 5.2 Entscheidung des Jobcenters wird nicht bestätigt Ergibt die gutachterliche Stellungnahme des Rentenversicherungsträgers, dass doch Erwerbsfähigkeit vorliegt, ist das Jobcenter für die Weiterzahlung der Leistungen weiterhin zuständig. bei auf Dauer Entscheidung des Jc wird nicht bestätigt 4.1 Umgang mit Widersprüchen wegen nicht plausibler Ärztlicher Gutachten Für Widersprüche, die nach Erlass dieser Fachlichen Weisung eingelegt werden, gilt das Verfahren entsprechend Punkt 4 dieser Dienstanweisung. Bei der Bearbeitung der in der Vergangenheit eingelegten Widersprüche durch den Kommunalen Träger ist zwischen zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden: 1. Widersprüche zu ÄG aus 2016 und älter: : Prüfung und Entscheidung durch Kommune, ob Widerspruch aufrecht erhalten bleibt und Information des Jobcenters über das Ergebnis : Das weitere Verfahren ist abhängig von folgenden zwei Fallgestaltungen: 2.1 Widerspruch wird zurückgenommen: - Fallabgabe an die Kommune entsprechend Ziffer 3 dieser Dienstanweisung - Abwicklung Erstattungsanspruch nach 103 SGB X (siehe 44a Abs. 3 SGB II) für die Zeit ab Einlegung des Widerspruchs (wichtig: keine Bezifferung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen) 2.2 Widerspruch wird aufrecht erhalten: - Jobcenter erstellt ein neues ÄG mit Angabe der Zielfragen, vgl. Punkt 3.1 dieser Dienstanweisung - Ergebnis des neuen ÄG ist dann maßgebend für das weitere Verfahren, d. h., liegt nach dem neuen ÄG Erwerbsfähigkeit vor, sind die Leistungen des Jobcenters weiterzuzahlen. Liegt hingegen Erwerbsfähigkeit weiterhin für mehr als 6 Monate nicht vor, erfolgt eine Übersendung des ÄG an die Kommune. Die Kommune gibt Rückmeldung, ob sie den Widerspruch zurücknimmt oder aufrechterhält. - Wird der Widerspruch durch die Kommune zurückgenommen, erfolgt eine Fallabgabe entsprechend Ziffer 3 dieser Dienstanweisung. Erfolgt keine Rücknahme des Widerspruchs, ist dieser entsprechend zu begründen und das Verfahren nach 44a ÄG aus 2016 und älter 9

SGB II entsprechend der Ziffer 4 dieser Dienstanweisung einzuleiten. Wurde bereits eine gutachterliche Stellungnahme beim Rentenversicherungsträger beantragt, ist bei der Abgabe darauf hinzuweisen, dass bereits ein Widerspruchsverfahren zum Leistungsfall anhängig ist. 2. Widersprüche zu ÄG aus 2017: : Prüfung und Entscheidung durch Kommune, ggf. nach Rückfrage beim Ärztlichen Dienst (ist in Abstimmung mit dem Ärztlichen Dienst nur für ÄG ab 2017 möglich), ob Widerspruch aufrecht erhalten bleibt und Information des Jobcenters über das Ergebnis : Das weitere Verfahren ist abhängig von folgenden zwei Fallgestaltungen: 2.1 Widerspruch wird zurückgenommen: - Fallabgabe an die Kommune entsprechend Ziffer 3 dieser Dienstanweisung - Abwicklung Erstattungsanspruch nach 103 SGB X (siehe 44a Abs. 3 SGB II) für die Zeit ab Einlegung des Widerspruchs (wichtig: keine Bezifferung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen) ÄG aus 2017 2.2 Widerspruch wird aufrecht erhalten: - Erfolgt keine Rücknahme des Widerspruchs, sind die begründeten Zweifel am ÄG zu begründen und das Verfahren nach 44a SGB II entsprechend der Ziffer 4 dieser Dienstanweisung einzuleiten. Wurde bereits eine gutachterliche Stellungnahme beim Rentenversicherungsträger beantragt, ist die (neue) Begründung der Kommune an den Rentenversicherungsträger weiterzuleiten und das Ergebnis des Rentenversicherungsträgers abzuwarten. 5. Verfahren bei Einlegung eines Widerspruchs durch die Krankenkasse Die Krankenkasse, die bei Erwerbsfähigkeit Leistungen zu erbringen hätte, kann gem. 44 a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB II Widerspruch gegen die Entscheidung des Jobcenters einlegen. : Weiterzahlung Leistungen durch das Jobcenter : Unverzügliche Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme des RVTs 3. Schritt: vorsorglich Anmeldung eines Erstattungsanspruchs beim SGB XII- Träger nach 40a SGB II in Verbindung mit 104 SGB X Verfahren bei Einlegung Widerspruch durch Krankenkasse 3. Schritt ggf. Anmeldung eines Erstattungsanspruchs beim Rententräger Hat der Betroffene selbst einen Rentenantrag gestellt, so ist auch ein Erstattungsanspruch gegenüber dem zuständigen Rentenversicherungsträger anzuzeigen. 10

5. Schritt: Entscheidung volle Erwerbsminderung Stellt der Rentenversicherungsträger fest, dass entgegen der Auffassung des Jobcenters volle Erwerbsminderung besteht, gilt das unter Punkt 3 geregelte Verfahren. Da das Jobcenter einen Erstattungsanspruch beim zuständigen SGB XII-Träger geltend gemacht hat, übersendet es eine Vervielfältigung des Widerspruchs der Krankenkasse mit erkennbarem Eingangsstempel des Jobcenters an den SGB XII-Träger. 5. Schritt 6. Verfahren der Fallabgabe vom SGB XII-Träger zum SGB II-Träger Bei Leistungsberechtigten nach dem 3. Kapitel SGB XII (nicht auf Dauer voll erwerbsgeminderte Personen) ist grundsätzlich eine Veränderung des Gesundheitszustandes während des Leistungsbezuges möglich, die dazu führen kann, dass sich der Gesundheitszustand in der Art bessert, dass Erwerbsfähigkeit wieder vorliegt, sodass sich eine Anspruchsberechtigung nach dem SGB II ergibt. Hier ergeben sich folgende Fallgestaltungen: I. SGB XII-Träger ersucht Rentenversicherungsträger Der SGB XII-Träger ersucht den Rentenversicherungsträger gem. 45 SGB XII, die medizinischen Voraussetzungen des 41 Abs. 3 SGB XII zu prüfen. Im Rahmen des Prüfungsersuchens gem. 45 SGB XII hat der Rentenversicherungsträger seit 01.01.2011 nicht nur das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung zu prüfen. Gem. 109 a Abs. 2 S. 2 SGB VI muss er, sofern nach seiner Prüfung keine dauerhafte volle Erwerbsminderung vorliegt, ergänzend eine Stellungnahme abgeben, ob die hilfebedürftige Person erwerbsfähig i. S. d. 8 SGB II ist. Stellt der Rentenversicherungsträger im Verfahren zur Erlangung von Leistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII (Grundsicherung bei dauerhafter voller Erwerbsminderung) eine Erwerbsfähigkeit von mindestens 3 Stunden täglich fest, ist diese Entscheidung nach 45 S. 2 SGB XII für den SGB XII-Träger bindend. In einem solchen Fall endet die Zuständigkeit des SGB XII-Trägers und der Fall ist entsprechend dem nachfolgend aufgeführten Verfahren an das Jobcenter abzugeben. Nach dem ab 01.01.2011 geltenden Recht bindet die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers, die auf ein Prüfungsersuchen des SGB XII- Trägers gem. 109 a Abs. 2 S. 2 SGB VI ergangen ist, gemäß 44 a Abs. 1a SGB II auch das Jobcenter. II. Beendigung einer befristeten Erwerbsminderungsrente Endet die befristete Erwerbsminderungsrente, weil der Rententräger Erwerbsfähigkeit festgestellt hat, erfolgt eine Fallabgabe ans Jobcenter. III. SGB XII-Träger erstellt eigenes ärztliches Gutachten Bei Leistungsempfängern/innen nach dem 3. Kapitel SGB XII wird durch ärztliches Gutachten des Gesundheitsamtes der Region Hannover festgestellt, dass der/die Leistungsberechtigte (wieder) mindestens 3 Stunden täglich erwerbsfähig ist. Hierbei kann es sich auch um Personen mit befristeter Erwerbsminderungsrente handeln, in denen festgestellt wird, dass sich der Gesundheitszustand gebessert hat. Verfahren Fallabgabe vom SGB XII ins SGB II I. Fallgestaltung II. Fallgestaltung III. Fallgestaltung Zum anderen können von dieser Fallkonstellation Leistungsberechtigte ohne zeitlich befristete Verrentung, in denen bisher kein Verfahren zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit festgeschrieben wurde, betroffen sein. 11

Folgendes Verfahren ist zu beachten: : Anerkennung von plausiblen Gutachten des ärztlichen Dienstes des Fachbereiches Gesundheit : Leistungseinstellung mit Wirkung zum 1. des Folgemonats 3. Schritt: Aufforderung zur Antragstellung beim Jobcenter Der/die Leistungsberechtigte erhält einen Aufhebungsbescheid mit Hinweisen auf die Erwerbsfähigkeit und auf das zuständige Jobcenter. Übersendung von Unterlagen an das Jobcenter: Folgende Unterlagen werden bei Fallabgabe in Kopie an das zuständige Jobcenter übersandt: - ärztliche Gutachten - Aufhebungsbescheid - entscheidungsrelevante Unterlagen zur Hilfebedürftigkeit (Antragsformular, Einkommens- und Vermögensnachweise, Mietvertrag, letzter Bewilligungsbescheid, ggf. Bescheid über die Festsetzung der Mietobergrenze - ist auch für das Jobcenter maßgebend - und weitere relevante Unterlagen) 5. Schritt: Leistungszahlung durch das Jobcenter zum 1. des Monats nach Feststellung der Erwerbsfähigkeit 6. Schritt: Keine Abwicklung eines Erstattungsanspruchs Die vom SGB XII-Träger bis zur Übernahme des Falles durch das Jobcenter erbrachten Leistungen nach dem SGB XII sind endgültig. Ein Erstattungsverfahren findet nicht statt. 3. Schritt 5. Schritt 6. Schritt gez. Geschäftsbereichsleiterin II Integration, Vermittlung und Qualitätssicherung gez. Geschäftsbereichsleiterin III Leistungsgewährung 12