Wahlordnung. Wahlordnung. Wahlordnung

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Transkript:

Wahlordnung Wahlordnung Wahlordnung 2017 145

Inhaltsverzeichnis 1 Gültigkeitsbereich... 147 2 Wahlrecht... 147 3 Wahlkommission... 147 4 Wahlvorschläge... 147 5 Wahlablauf... 147 6 Gültigkeit der Stimmen... 148 7 Besondere Regelungen zur Wahl des Vorsitzenden des Kreisschiedsrichterausschusses.148 8 Sportgerichtliche Überprüfung... 149 9 Schlussbestimmungen... 149 146 Geschäftsordnung 2017

1 Gültigkeitsbereich Diese Ordnung gilt auf Grundlage der Satzung des TFV für die Wahlen aller Verbandsorgane. Sie gilt entsprechend für alle weiteren im TFV durchzuführenden Wahlen. 2 Wahlrecht Das aktive und passive Wahlrecht kann grundsätzlich von allen Mitgliedern des TFV wahrgenommen werden, die in einem Verein des TFV organisiert sind und am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Ausnahmen können in anderen Ordnungen des TFV geregelt sein. 3 Wahlkommission (1) Vor Beginn des Wahlvorganges ist eine aus drei Personen bestehende Wahlkommission, bestehend aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, zu wählen. Die Mitglieder werden aus dem Kreis der Anwesenden vorgeschlagen und durch diese jeweils mit einfacher Stimmenmehrheit per Handzeichen gewählt. (2) Die Wahlkommission hat insbesondere die Aufgabe die Wahlversammlung und den Wahlvorgang zu leiten, aktives und passives Wahlrecht zu prüfen, Beginn und Ende des Wahlvorgangs zu verkünden, die abgegebenen Stimmen bzw. Stimmzettel zu zählen, das Wahlergebnis festzustellen und mitzuteilen. (3) Ergeben sich im Rahmen von Prüfungen der Wahlkommission Streitfragen, die nicht anhand der in 1 aufgezählten Regelungen sowie dieser Ordnung geklärt werden können, sind diese durch Abstimmung per Handzeichen zu entscheiden. (4) Die Mitglieder der Wahlkommission sind berechtigt, ihr aktives Wahlrecht auszuüben. Sie dürfen jedoch nicht für ein zu wählendes Amt kandidieren. 4 Wahlvorschläge (1) Wahlvorschläge können grundsätzlich nur von den in den 25 Absatz 1 und 49 Satz 3 der Satzung Genannten entsprechend der dortigen Regelungen eingebracht werden. (2) Erfolgt in der Wahlversammlung ein ergänzender Wahlvorschlag, kann dieser nur von einem nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch vertretungsberechtigten Mitglied eines Vereins eingebracht werden, der gleichzeitig stimmberechtigt ist. Die Vertretungsberechtigung kann auch mittels schriftlicher Vollmacht auf den Delegierten übertragen sein. (3) Ein nicht an der Versammlung Teilnehmender kann nur dann zur Wahl vorgeschlagen werden, wenn dem Wahlleiter eine schriftliche Erklärung vorliegt, dass er die Wahl annehmen wird. Wahlordnung 5 Wahlablauf (1) Vor Beginn der Stimmabgabe ist die Anzahl der Stimmberechtigten festzustellen und bekannt zu geben. (2) Vor Beginn der Stimmabgabe ist festzustellen, ob es ergänzende Wahlvorschläge gibt. Über deren Zulassung ist per Handzeichen abzustimmen. Der Antrag ist angenommen, wenn mindestens zwei Drittel der Wahlberechtigten zustimmen. Im Fall der Zustimmung sind die bislang vorliegenden Wahlvorschläge zu ergänzen. Wahlordnung 2017 147

(3) Die Mitglieder des Vorstandes des TFV und der KFA werden in Einzelwahlgängen gewählt. Die Mitglieder der Sportgerichte und des Verbandsgerichtes sowie die Kassenprüfer können im Block gewählt werden, solange die Anzahl der Vorschläge den Bestimmungen der Satzung des TFV entspricht und kein Delegierter dieser Blockwahl widerspricht. (4) Auf Verlangen mindestens eines Delegierten ist ein Kandidat verpflichtet, Auskünfte über wahlrelevante Sachverhalte zu seiner Person zu geben. Über die Wahlrelevanz entscheidet die Wahlkommission. (5) Wahlen werden grundsätzlich geheim durchgeführt. Steht für ein Amt nur ein Kandidat zur Verfügung, kann die Wahl offen erfolgen, wenn nach Befragung durch die Wahlkommission kein Stimmberechtigter einer offenen Wahl widerspricht. Bei einer offenen Wahl wird per Handzeichen abgestimmt. Sind bei Wahlen Stimmkarten ausgeben, sind diese bei der Stimmabgabe vorzuzeigen bzw. zu heben. (6) Die Wahlkommission verkündet den Zeitpunkt, ab dem die Stimmabgabe erfolgt. Nach diesem Zeitpunkt erscheinende Personen sind von der Stimmabgabe ausgeschlossen. Während der Stimmabgabe findet keine Aussprache statt. Gewählt ist ein Kandidat, wenn er die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Kandidieren mehrere Personen für ein Amt und erreicht keiner der Kandidaten die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. (7) Entfällt auf zwei oder mehr Kandidaten die gleiche Stimmenanzahl, erfolgt eine erneute Stimmabgabe. Endet auch diese wieder unentschieden, entscheidet ein durch die Wahlkommission durchzuführendes Losverfahren. (8) Nach Feststellung des Wahlergebnisses durch die Wahlkommission hat der Wahlleiter das Wahlergebnis bekannt zu geben und den Gewählten zu fragen, ob er die Wahl annimmt. Mit der Annahme der Wahl ist der einzelne Wahlvorgang abgeschlossen. 6 Gültigkeit der Stimmen (1) Enthaltungen, leere oder durch den Stimmberechtigten für ungültig erklärte Stimmzettel werden nicht als abgegebene gültige Stimmen gewertet. Sie bleiben für die Feststellung des Wahlergebnisses unberücksichtigt. (2) Eine Stimme ist ungültig, wenn andere als auf den Wahllisten aufgeführte Personen diese Stimme erhalten, Wahllisten eigenständig um weitere Namen erweitert werden oder der Stimmzettel mehr abgegebene Stimmen enthält, als Kandidaten gewählt werden dürfen. Ungültige Stimmen gelten ebenfalls als nicht abgegeben gültige Stimmen und bleiben ebenfalls für die Feststellung des Wahlergebnisses unberücksichtigt. (3) Bei Wahlen, bei denen nur ein Kandidat zur Wahl steht, gelten nur Stimmen mit Ja, dem Namen des Kandidaten oder mit Nein als abgegebene gültige Stimmen. 7 Besondere Regelungen zur Wahl des Vorsitzenden des Kreisschiedsrichterausschusses (1) Für die Wahlen nach 3 der Schiedsrichter -Ordnung kommen nur Personen in Frage, die nach den gültigen Bestimmungen als aktive Schiedsrichter anerkannt sind. (2) Der Kandidatenvorschlag für die Wahl des Kreisschiedsrichterobmannes erfolgt über die Schiedsrichtervollversammlung des Kreises. (3) Ausschließlich die Schiedsrichtervollversammlungen der Fußballkreise schlagen den Vorsitzenden des Kreisschiedsrichterausschusses (KSO) vor, der auf dem Kreisfußballtag gewählt wird. Zur Bestimmung des Vorschlags erfolgt eine Abstimmung durch die Schiedsrichtervollversammlung. An dieser dürfen nur nach den gültigen Bestimmungen als aktiv anerkannte Schiedsrichter teilnehmen. Wird der Vorgeschlagene durch den Kreisfußballtag nicht als KSO gewählt, ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Schiedsrichtervollversammlung einzuberu- 148 Wahlordnung 2017

fen und erneut über einen Vorschlag abzustimmen. Im Rahmen dieser Abstimmung kann der vom Kreisfußballtag abgelehnte Kandidat nicht als Kandidat teilnehmen. Anschließend wird im Rahmen eines außerordentlichen Kreisfußballtages die Wahl des KSO wiederholt. Erfolgt auch hier durch die Delegierten nicht die Wahl des von der Schiedsrichtervollversammlung vorgeschlagenen Kandidaten, gilt die Wahl des Vorschlages des außerordentlichen Kreisfußballtages. Abgelehnte Kandidaten können im gleichen Wahlgang nicht wieder kandidieren. 8 Sportgerichtliche Überprüfung Wird im Zusammenhang mit Wahlen gemäß 14 RuVO Beschwerde zum zuständigen Sportgericht eingelegt, kann sich diese nur auf Verletzungen der Satzung oder dieser Ordnung beziehen. 9 Schlussbestimmungen Diese Ordnung tritt zum 01.07.2016 in Kraft. Wahlordnung Wahlordnung 2017 149

150 Wahlordnung 2017