Checkliste: Mindestanforderungen an die Beschaffenheit von Arbeitsmitteln (BetrSichV)

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Transkript:

Seite 1 4.4.3.2 4.4.3.2 Checkliste: Mindestanforderungen an die Beschaffenheit (BetrSichV) Checkliste: Mindestanforderungen an die Beschaffenheit Firma: Inventarnummer: Name des Prüfers: Ort u. Datum der Prüfung: Firmenlogo und -stempel, den Warum? Die Maßgaben des Anhangs 1 BetrSichV sind in den Fällen auf Arbeitsmittel anzuwenden, in denen mit der Benutzung des betreffenden Arbeitsmittels eine entsprechende Gefährdung für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten verbunden ist. 1 Sind sicherheitsrelevante Befehlseinrichtungen von Arbeitsmitteln (AM) deutlich sichtbar als solche identifizierbar und ggf. entsprechend gekennzeichnet? 2 Sind die Befehlseinrichtungen so angeordnet, dass ihre Betätigung keine zusätzlichen Gefahren mit sich bringen kann? 3 Ist das unbeabsichtigte Betätigen durch entsprechende Beschaffenheit, Anordnung oder Sicherungen verhindert? 4 Kann sich das Bedienpersonal vom Bedienungsstand aus vergewissern, dass sich keine Personen oder Hindernisse im Gefahrenbereich aufhalten oder befinden? 5 Ist andernfalls ein System zur Personenerkennung oder zumindest ein akustisches oder optisches Warnsignal vorgeschaltet?

4.4.3.2 Seite 2 6 Haben Beschäftigte ausreichend Zeit oder die Möglichkeit, sich den Gefahren in Verbindung mit dem Ingangsetzen des AM zu entziehen oder das Ingangsetzen zu verhindern? 7 Sind die Befehlseinrichtungen unter Berücksichtigung vorhersehbarer Störungen, Beanspruchungen oder Zwänge sicher? 8 Ist das Ingangsetzen des AM nur durch die beabsichtigte Betätigung der hierfür vorgesehenen Befehlseinrichtung möglich? Dies gilt auch für das Ingangsetzen nach einem Stillstand, ungeachtet der Ursache für diesen, und für die Steuerung einer wesentlichen Änderung des Betriebszustands, sofern dieses Wiederingangsetzen oder diese Änderung für die Beschäftigten nicht völlig gefahrlos erfolgen kann. Diese Anforderung gilt nicht während des normalen Betriebsablaufs im Automatikbetrieb. 9 Ist verhindert, dass im Fall mehrerer Befehlseinrichtungen zum Ingangsetzen diese das Ingangsetzen gleichzeitig freigeben? 10 Sind kraftbetriebene AM (KAM) mit einer Befehlseinrichtung zum sicheren Stillsetzen des gesamten AM ausgestattet? 11 Ist jeder Arbeitsplatz mit Befehlseinrichtungen ausgestattet, mit denen sich entsprechend der Gefahrenlage das gesamte AM oder bestimmte Teile stillsetzen lassen, um das AM in einen sicheren Zustand zu versetzen? 12 Ist der Befehl zum Stillsetzen dem zum Ingangsetzen übergeordnet? 13 Kann die Energieversorgung des Antriebs nach dem Stillsetzen des AM oder seiner gefährlichen Teile unterbrochen werden? 14 Sind die Forderungen der Nummern 13 ff. eingehalten, falls die Befehlseinrichtungen nach Nummer 1.1 ff. gleichzeitig die Hauptbefehlseinrichtungen nach Nummer 13 ff. sind?

Seite 3 4.4.3.2 15 Haben die KAM mindestens eine Notbefehlseinrichtung, mit der gefahrbringende Bewegungen oder Prozesse möglichst schnell stillgesetzt werden, ohne zusätzliche Gefährdungen zu erzeugen? Dies gilt nicht, wenn durch die Notbefehlseinrichtung die Gefährdung nicht vermindert werden kann, da die Notbefehlseinrichtung entweder die Zeit bis zum normalen Stillsetzen nicht verkürzt oder es nicht ermöglicht, besondere, wegen der Gefährdung erforderliche Maßnahmen zu ergreifen. 16 Sind deren Stellteile schnell, gefahrlos und leicht erreichbar und auffällig gekennzeichnet? 17 Sind geeignete Einrichtungen zum Schutz vor herausfallenden oder herausgeschleuderten Gegenständen vorhanden, sofern damit zu rechnen ist? 18 Sind Vorrichtungen zum Zurückhalten oder Ableiten von aus dem AM ausströmenden Gasen, Dämpfen, Flüssigkeiten oder Stäuben vorhanden? 19 Sind AM gegen eine unbeabsichtigte Positions- oder Lageänderung stabilisiert? 20 Können die AM und die Verbindungen untereinander den Belastungen aus inneren Kräften und äußeren Beanspruchungen standhalten? 21 Sind Schutzvorrichtungen gegen Splitter- oder Bruchgefahren vorhanden z. B. Schutzscheiben bei Schleifböcken?

4.4.3.2 Seite 4 22 Sind Schutzeinrichtungen vorhanden, die den unbeabsichtigten Zugang zum Gefahrenbereich von beweglichen Teilen verhindern oder welche die beweglichen Teile vor dem Erreichen des Gefahrenbereichs stillsetzen? z. B. Abschrankungen, Lichtgitter, gekoppelte Schutzhauben etc. Die Schutzeinrichtungen müssen stabil gebaut sein, dürfen keine zusätzlichen Gefährdungen verursachen, dürfen nicht auf einfache Weise umgangen oder unwirksam gemacht werden können, müssen ausreichend Abstand zum Gefahrbereich haben, dürfen die Beobachtung des Arbeitszyklusses nicht mehr als notwendig einschränken und müssen die für Einbau oder Austausch von Teilen sowie für Wartungs- oder Instandsetzungsarbeiten erforderlichen Eingriffe möglichst ohne Demontage der Schutzeinrichtung zulassen, wobei der Zugang auf den für die Arbeit notwendigen Bereich beschränkt sein muss. 23 Sind die Arbeits-, Wartungs- und Instandhaltungsbereiche entsprechend den vorzunehmenden Arbeiten ausreichend beleuchtet? 24 Sind sehr heiße oder sehr kalte Teile eines AM mit geeigneten Schutzeinrichtungen gegen Berühren oder Zunahekommen ausgestattet? 25 Sind Warneinrichtungen und Kontrollanzeigen leicht und unmissverständlich erkennbar? 26 Können Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten während des Stillstands des AM durchgeführt werden? 27 Sind andernfalls geeignete Schutzmaßnahmen zu deren Durchführung möglich oder können die Arbeiten außerhalb des Gefahrenbereichs durchgeführt werden? 28 Können angehobene Teile oder Arbeitseinrichtungen während der o. g. Arbeiten gegen Herabfallen gesichert werden? 29 Sind ggf. Einrichtungen vorhanden, mit denen in den Systemen nach dem Trennen von jeder Energiequelle noch vorhandene Speicherenergien beseitigt werden können, und sind diese Einrichtungen auch gekennzeichnet?

Seite 5 4.4.3.2 30 Sind entsprechende Gefahrenhinweise vorhanden, falls ein völliges Energiefreimachen nicht möglich ist? 31 Sind an den AM deutlich erkennbare Vorrichtungen vorhanden, mit denen sie von jeder einzelnen Energiequelle getrennt werden können? 32 Sind die Beschäftigten beim Wiederingangsetzen vor Gefährdungen geschützt? 33 Können diese Vorrichtungen gegen unbefugtes oder irrtümliches Betätigen gesichert werden? Die Trennung einer Steckverbindung gilt nur als ausreichend, wenn die Kupplungsstelle vom Bedienstand aus überwacht werden kann. 34 Haben diese Vorrichtungen nur jeweils eine AUS - und EIN -Stellung? 35 Sind AM mit den zur Gewährleistung der Sicherheit der Beschäftigten erforderlichen Kennzeichnungen versehen, z. B. Hersteller, technische Daten, Gefahrenhinweise? 36 Ist für alle am AM vorzunehmenden Tätigkeiten ein sicherer Zugang vorhanden? Dies gilt nicht nur für die eigentliche Verwendung im Produktionsgang, sondern auch bei Einstellungs-, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten. 37 Sind die Arbeitsmittel gegen Gefährdungen durch Brand oder Erhitzung des AM oder durch Freisetzung von Gas, Staub, Flüssigkeiten, Dampf oder anderen Stoffen ausgelegt? Diese Gefährdungen müssen nicht zwangsweise vom Arbeitsmittel selbst ausgehen, sondern können auch aus der Umgebung resultieren. 38 Schaltet sich die Maschine automatisch ab, wenn Schutzvorrichtungen im laufenden Betrieb geöffnet werden?

4.4.3.2 Seite 6 39 Sind die AM so ausgelegt, dass jegliche Explosionsgefahr, die von den AM selbst oder von Gasen, Stäuben, Dämpfen, Flüssigkeiten oder anderen freigesetzten oder verwendeten Substanzen ausgeht, vermieden wird? 40 Sind die AM mit einem Schutz gegen direktes oder indirektes Berühren spannungführender Teile ausgestattet? 41 Sind die AM gegen die Gefährdungen der in ihnen verwendeten nicht elektrischen Energie ausgelegt? Andere Energien können z. B. hydraulische, pneumatische oder thermische Energie sein. 42 Sind Leitungen, Schläuche und andere Einrichtungen zum Erzeugen oder Fortleiten dieser Energien so verlegt, dass mechanische, thermische oder chemische Beschädigungen vermieden werden?