Rundschreiben der LWL-Behindertenhilfe Westfalen Nr. 4/2015

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Transkript:

LWL-Behindertenhilfe Westfalen Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) 48133 Münster Adressen gemäß Verteiler Servicezeiten: Montag-Donnerstag 08:30-12:30 Uhr, 14:00-15:30 Uhr Freitag 08:30-12:30 Uhr Ansprechpartner: Werner Schuht Tel.: 0251 591-5895 Fax: 0251 591-4280 E-Mail:werner.schuht@lwl.org Az.: 60-57/027-00-02-01 Münster, 30.11.2015 Rundschreiben der LWL-Behindertenhilfe Westfalen Nr. 4/2015 Barbetrag ab 01.01.2016 gekürzter Barbetrag für Darlehensnehmer ab 01.01.2016 Zusatzbarbetrag-Besitzstandswahrung Sehr geehrte Damen und Herren, zum 01.01.2016 wird der Regelsatz in der Sozialhilfe neu festgesetzt. Der Regelsatz in der Regelbedarfsstufe 1 beträgt ab 01.01.2016 monatlich 404,00 Euro. I. Barbetrag für Volljährige Der Barbetrag für Volljährige wird ab dem 01.01.2016 auf monatlich 109,08 Euro festgesetzt. II. Barbetrag für Darlehensnehmer Für Personen, die ein Darlehen nach 37 Abs. 2 5 SGB XII in Anspruch nehmen und zurückzahlen, beträgt die Höhe des Rückzahlungsbetrages bis zum 31.12.2015 unverändert 3,99 für Chroniker (7,98 für Nicht-Chroniker). Warendorfer Straße 26-28 48133 Münster Telefon: 0251 591-01 Internet: www.lwl.org Busse: ab Hbf Bussteig A, Linien 2 u. 10 bis Zumsandestraße LWL-Parkplätze: Friedensstraße u. Warendorfer Straße Konto der LWL-Finanzabteilung Sparkasse Münsterland-Ost, BLZ 400 501 50, Konto-Nr. 409 706 IBAN: DE53 4005 0150 0000 4097 06 BIC: WELADED1MST

Ab dem 01.01.2016 beträgt der Rückzahlungsbetrag für Chroniker 4,04, für Nicht- Chroniker 8,08. Aufgrund der Erhöhung des Regelsatzes zum 01.01.2016 beträgt der gekürzte Barbetrag ab 01.01.2016 für Chroniker 105,04 mtl. (für Nicht-Chroniker 101,00 mtl.). Das Verfahren bleibt unverändert. (s. hierzu mein Rundschreiben Abt. 60 Nr. 3/2011). III. Zusatzbarbetrag Der in Bestandsfällen festgesetzte Zusatzbarbetrag ist gem. 133 a SGB XII weiterhin bis zum Ende der stationären Betreuung auszuzahlen und neben dem Grundbarbetrag in Rechnung zu stellen. IV. Barbetrag für Minderjährige Für Minderjährige werden die Barbeträge nach Alter gestaffelt. Sie betragen ab 01.01.2016: Stufe Lebensalter Betrag EUR 1 Beginn 5. Lj. - Ende 6. Lj. (4 u. 5 Jahre) 4,80 2 Im 7. Lebensjahr (6 Jahre) 9,50 3 im 8. Lebensjahr (7 Jahre) 14,00 4 4 im 9. Lebensjahr (8 Jahre) 19,00 5 Beginn 10.Lj. - Ende 11.Lj. (9 u. 10Jahre) 23,70 6 im 12. Lebensjahr (11 Jahre) 28,50 7 im 13. Lebensjahr (12 Jahre) 33,20 8 im 14. Lebensjahr (13 Jahre) 37,90 9 im 15. Lebensjahr (14 Jahre) 47,10 10 im 16. Lebensjahr (15 Jahre) 51,60 11 im 17. Lebensjahr (16 Jahre) 61,30 12 im 18. Lebensjahr (17 Jahre) 65,70 2

Leistungsberechtigte in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen außerhalb von Westfalen-Lippe erhalten Barbeträge in der von dem für die Einrichtung örtlich und sachlich zuständigen Träger der Sozialhilfe festgesetzten Höhe. Für minderjährige Schüler, die in Internaten des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe zu Lasten der LWL-Behindertenhilfe Westfalen betreut werden, sind ab 01.01.2016 folgende Barbeträge auszuzahlen: Stufe Lebensalter u Betrag EUR 1 Beginn 5. Lj. - Ende 6. Lj. (4 u. 5 Jahre) 3,20 2 im 7. Lebensjahr (6 Jahre) 6,33 3 im 8. Lebensjahr (7 Jahre) 9,33 4 im 9. Lebensjahr (8 Jahre) 12,67 5 Beginn 10.Lj. - Ende 11.Lj. (9 u.10 Jahre) 15,80 6 im 12. Lebensjahr (11 Jahre) 19,00 7 im 13. Lebensjahr (12 Jahre) 22,13 8 im 14. Lebensjahr (13 Jahre) 25,27 9 im 15. Lebensjahr (14 Jahre) 31,40 10 im 16. Lebensjahr (15 Jahre) 34,40 11 im 17. Lebensjahr (16 Jahre) 40,87 12 im 18. Lebensjahr (17 Jahre) 43,80 13 für volljährige Internatsschüler 72,72 EUR Die Barbeträge sind auf der Basis der durchschnittlich tatsächlichen Anwesenheit in Internaten des LWL berechnet worden. Sie sind deshalb auch für den Ferienmonat auszuzahlen. Die Kürzungsregelung nach T 27b Tz 2.4.1.2 und Tz 2.4.1.3 (derzeitige Fassung) der "Empfehlungen" ist dagegen weiter anzuwenden. Sie werden gebeten, ab 01. Januar 2016 Barbeträge in der genannten Höhe auszuzahlen. Ich weise darauf hin, dass die Barbetragssätze, ggf. die Summe aus Grundbarbetrag und Zusatzbarbetrag, "spitz" auszuzahlen ist. Eine Auf- oder Abrundung darf nicht erfolgen. 3

V. Weihnachtsbeihilfe Seit 2007 ist der gesetzliche Anspruch auf eine Weihnachtsbeihilfe entfallen. Einige Jugendhilfeträger zahlen in Einrichtungen, die überwiegend von ihnen belegt sind, dennoch eine Weihnachtsbeihilfe. Die LWL-Behindertenhilfe Westfalen schließt sich dieser Regelung nur dann an, wenn - die Einrichtung und der Teilbereich der Einrichtung überwiegend (mehr als 50 %) von Trägern der Jugendhilfe belegt wird und - dieses durch eine schriftliche Bestätigung der Einrichtung oder des Jugendhilfeträgers bestätigt wird. Die Weihnachtsbeihilfe wird auch unter den vorausgehenden Bedingungen ausschließlich an Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Eine Weihnachtsbeihilfe an junge Erwachsene ist nicht möglich! Mit freundlichen Grüßen Der Direktor des Landschaftsverbandes Im Auftrage Dr. Christel Schrage 4

Verteiler des Rundschreibens LWL-Behindertenhilfe Westfalen Nr. 4/2015 X 1-1 Sozialämter der örtlichen Träger der Sozialhilfe in Westfalen-Lippe einschließlich Sozialämter kreisangehöriger Gemeinden (nachrichtlich) 1-2 Gesundheitsämter in Westfalen-Lippe X 1-3 Jugendämter in Westfalen-Lippe X 1-4 Kommunale Spitzenverbände (nachrichtlich) X 1-5 überörtliche Träger der Sozialhilfe (nachrichtlich) 1-6 Verbände der Krankenkassen 1-7 Deutsche Rentenversicherung Westfalen 1-8 Deutsche Rentenversicherung Rheinland X 1-9 Heimaufsicht X 2-1/1-10/1 LWL-Kliniken X 2-1/1-10/2 LWL-Wohnverbünde X 2-1/1-20 LWL-Schul- und Internatsverwaltungen X 2-1/2-10 Einrichtungen für Personen mit einer geistigen, körperlichen und seelischen Behinderung (Groß- und Komplexeinrichtungen) 2-1/2-13 Einrichtungen und Träger der Hilfe nach den 67-69 SGB XII 2-1/2-13/1 Einrichtungen der stationären Hilfe nach den 67-69 SGB XII 2-1/2-13/2 Einrichtungen der teilstationären Hilfe nach den 67-69 SGB XII 2-1/2-13/3 Arbeitsgelegenheiten nach den 67-69 SGB XII 2-1/2-13/4 Beratungsstellen für alleinstehende Wohnungslose 2-1/2-13/5 Einrichtungen der nachgehenden Hilfe nach den 67 69 SGB XII 2-1/2-13/6 Träger der Einrichtungen der stationären Hilfe nach den 67-69 SGB XII 2-1/2-13/7 Träger der Einrichtungen der teilstationären Hilfe nach den 67-69 SGB XII 2-1/2-13/8 Träger der Arbeitsgelegenheiten nach den 67-69 SGB XII 2-1/2-13/9 Träger der Beratungsstellen für alleinstehende Wohnungslose 2-1/2-13/10 Träger der Einrichtungen der nachgehenden Hilfe nach den 67 69 SGB XII 2-1/2-13/11 Anbieter des Ambulant Betreuten Wohnens nach den 67 69 SGB XII 2-1/2-13/12 Träger des Ambulant Betreuten Wohnens nach den 67 69 SGB XII X 2-1/2-15/2 Werkstätten für behinderte Menschen und deren Träger X 2-1/2-16 Wohnstätten für behinderte Menschen X 2-1/2-17a Rehabilitationseinrichtungen in Westfalen-Lippe für psychisch kranke Menschen X 2-1/2-17b Adaptionseinrichtungen in Westfalen-Lippe für suchtkranke Menschen X 2-1/2-18 Sonstige Fachkrankenhäuser für Psychiatrie 2-1/2-19 Tagesstätten für psychisch behinderte Menschen X 2-1/2-20 Einrichtungen der Kurzzeitpflege X 2-1/2-21 Fachkliniken für Suchtkranke X 2-1/2-23 Pflegeeinrichtungen ohne Verbandszugehörigkeit X 2-1/2-25 Drogen- und Suchtberatungsstellen 2-1/2-26 Anbieter des Ambulant Betreuten Wohnens/ISB für behinderte Menschen X 3/1 Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege (nachrichtlich) X 3/2 MAIS NRW (Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales NRW) (nachrichtlich) X 3/3 Spitzenverbände der privatgewerblichen Träger von Einrichtungen (nachrichtlich) X 3/6 Abteilungen der Hauptverwaltung des LWL (nachrichtlich) X 3/7 Justizvollzugsanstalten in Westfalen-Lippe 5