Deutsche Asset Management Investment GmbH 60612 Frankfurt am Main An die Anteilinhaber des Investmentvermögens gemäß OGAW-Richtlinie FOS Rendite und Nachhaltigkeit (ISIN: DE000DWS0XF8) Wir beabsichtigen, die folgenden Änderungen am Investmentvermögen FOS Rendite und Nachhaltigkeit (ISIN: DE000DWS0XF8) vorzunehmen: 1. Stärkerer Fokus auf Nachhaltigkeit Es wird künftig ein noch stärkerer Fokus auf dem Management nach Nachhaltigkeitskriterien liegen. Der Anteil des Wertes des OGAW-Sondervermögens, der in Vermögensgegenstände investiert, welche die Nachhaltigkeitskriterien erfüllen wird in 26 Absatz 2 Satz 1 von 51% auf 90% erhöht. Dementsprechend wird der Anteil des Wertes des OGAW-Sondervermögens, der in Vermögensgegenstände investiert, welche nicht Nachhaltigkeitskriterien erfüllen in 26 Absatz 4 von 49% auf 10% gesenkt. 2. Änderung in der Definition der erfolgsabhängigen Vergütung Für die Berechnung der erfolgsabhängigen Vergütung wird künftig als Vergleichsmaßstab der 12M-Euribor + 0,75% (nach Kosten) in Euro festgelegt. 31 Absatz 3, der die erfolgsabhängige Vergütung regelt, lautet ab 01.01.2018 wie folgt: 3. Darüber hinaus kann die Gesellschaft für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens eine erfolgsabhängige Vergütung erhalten. a) Definition der erfolgsabhängigen Vergütung: Die Gesellschaft kann für die Verwaltung des OGAW- Sondervermögens je ausgegebenen Anteil eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von bis zu 20% (Höchstbetrag) des Betrages erhalten, um den der Anteilwert am Ende einer Abrechnungsperiode den Ertrag aus einer als Vergleichsmaßstab herangezogenen Geldmarktanlage in der Abrechnungsperiode übersteigt, jedoch insgesamt höchstens bis 0,5% des Durchschnittswerts des OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode. Im Falle von kürzeren Abrechnungsperioden wird der in Satz 1 definierte Schwellenwert entsprechend zeitanteilig berücksichtigt. b) Definition der Abrechnungsperiode: Die Abrechnungsperiode beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines Kalenderjahres. Die Abrechnungsperiode kann sich zum Beispiel im Falle von Verschmelzungen, Rumpfgeschäftsjahren oder der Schließung des OGAW-Sondervermögens verkürzen. c) Vergleichsmaßstab: Als Vergleichsmaßstab wird der 12M-Euribor + 0,75% (nach Kosten) in Euro festgelegt. cd) Berechnung der Wertentwicklung: Die erfolgsabhängige Vergütung wird täglich ermittelt und jährlich am Ende der Abrechnungsperiode abgerechnet. Die erfolgsabhängige Vergütung wird anhand der Entwicklung des Anteilwerts (vgl. 18 Absatz 1 der AABen ), die nach der BVI-Methode (siehe dazu www.bvi.de) berechnet wird, in der Abrechnungsperiode (unter Berücksichtigung des zusätzlichen Schwellenwerts) ermittelt. Entsprechend dem Ergebnis des täglichen Vergleichs wird eine angefallene erfolgsabhängige Vergütung im OGAW-Sondervermögen je ausgegebenen Anteil zurückgestellt beziehungsweise bei Unterschreiten der vereinbarten Wertsteigerung oder der High water mark wieder aufgelöst. Die am Ende der Abrechnungsperiode bestehende, zurückgestellte erfolgsabhängige Vergütung kann entnommen werden. e) Aufholung / High water mark -Regelung: Die erfolgsabhängige Vergütung kann nur entnommen werden, wenn der Anteilwert am Ende der Abrechnungsperiode den Höchststand des Anteilwertes des OGAW- Sondervermögens (High water mark), der am Ende der fünf vorhergehenden Abrechnungsperioden erzielt
wurde, übersteigt. Für das Ende der ersten Abrechnungsperiode nach Auflegung des OGAW-Sondervermögens findet Satz 1 keine Anwendung; für das Ende der zweiten, dritten, vierten und fünften Abrechnungsperiode nach Auflegung findet Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Anteilwert den Höchststand des Anteilwertes am Ende der ein, zwei, drei beziehungsweise vier vorhergehenden Abrechnungsperioden übersteigen muss. Diese und alle weiteren Änderungen können Sie den nachstehend abgedruckten Besonderen Anlagebedingungen entnehmen. Die Änderungen der Anlagebedingungen wurden von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigt und treten mit Wirkung zum 01.01.2018 in Kraft. Die jeweils gültigen Vertragsbedingungen, der Verkaufsprospekt sowie die wesentlichen Anlegerinformationen können bei der Deutsche Asset Management Investment GmbH kostenfrei bezogen werden. Frankfurt am Main, im September 2017 Die Geschäftsführung
Besondere Anlagebedingungen zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der Deutsche Asset Management Investment GmbH, Frankfurt am Main, (nachstehend Gesellschaft genannt) für das von der Gesellschaft verwaltete Sondervermögen gemäß OGAW-Richtlinie FOS Rendite und Nachhaltigkeit, die nur in Verbindung mit den von der Gesellschaft aufgestellten Allgemeinen Anlagebedingungen gelten. Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen 25 Vermögensgegenstände Die Gesellschaft darf für das OGAW-Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben: 1. Wertpapiere gemäß 193 KAGB, 2. Geldmarktinstrumente gemäß 194 KAGB, 3. Bankguthaben gemäß 195 KAGB, 4. Investmentanteile gemäß 196 KAGB, 5. Derivate gemäß 197 KAGB, 6. sonstige Anlageinstrumente gemäß 198 KAGB. 26 Anlagegrenzen 1. Das OGAW-Sondervermögen wird nach Nachhaltigkeitskriterien gemanagt. In der Nachhaltigkeitsanalyse von Unternehmen, Ländern und Organisationen werden Umwelt- und Sozialkriterien berücksichtigt. Das Fondsmanagement legt bei den Untersuchungskriterien für Unternehmen besonderes Augenmerk auf Produkte und Dienstleistungen, Corporate Governance und Business Ethics sowie Umweltmanagement und Öko-Effizienz. Bei der Länderanalyse stehen die Bereiche Institutionen und Politik, Sozialbedingungen, Infrastruktur, Umweltbestand und Umweltbelastungen im Fokus. 2. Mindestens 90% des Wertes des OGAW-Sondervermögens werden in Vermögensgegenstände nach 25 investiert, die die Nachhaltigkeitskriterien des 26 Absatz 1 erfüllen. Ein Investmentanteil erfüllt die Nachhaltigkeitskriterien, wenn er mindestens 51% des Wertes des OGAW- Sondervermögens in Vermögensgegenstände investiert, die die Nachhaltigkeitskriterien des 26 Absatz 1 erfüllen. 3. Bis zu 35% des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Aktien, Aktienfonds und Aktienzertifikate angelegt werden. Ein Aktienfonds ist ein Sondervermögen, das aufgrund seiner Anlagebedingungen oder Satzung mindestens 51% des Wertes des OGAW-Sondervermögens in Aktien anlegt. 4. Bis zu 10% des Wertes des OGAW-Sondervermögens dürfen in Vermögensgegenstände nach 25 investiert werden, welche nicht die Nachhaltigkeitskriterien des 26 Absatz 1 erfüllen. 5. Die Gesellschaft darf in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente folgender Emittenten mehr als 35% des Wertes des OGAW-Sondervermögens anlegen: Die Bundesrepublik Deutschland Als Bundesländer: Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg
Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen Europäische Union Als EU-Mitgliedstaaten: Belgien Bulgarien Dänemark Estland Finnland Frankreich Griechenland Großbritannien Irland Italien Lettland Litauen Luxemburg Malta Niederlande Österreich Polen Portugal Rumänien Schweden Slowakei Slowenien Spanien Tschechische Republik Ungarn Republik Zypern Als Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum: Island Liechtenstein Norwegen Als Mitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, die nicht Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraum sind: Australien Japan Kanada Korea Mexiko Neuseeland Schweiz Türkei Vereinigte Staaten von Amerika 6. Die in Pension genommenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente sind auf die Anlagegrenzen des 206
Absatz 1 bis 3 KAGB anzurechnen. Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf die Anlagegrenzen der 207 und 210 Absatz 3 KAGB anzurechnen. 27 Anlageausschuss Die Gesellschaft bedient sich bei der Auswahl der für das Sondervermögen anzuschaffenden oder zu veräußernden Vermögensgegenstände des Rates eines Anlageausschusses. Anteilklassen 28 Anteilklassen 1 Für das OGAW-Sondervermögen können Anteilklassen im Sinne des 16 Absatz 2 der AABen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Anleger, die Anteile erwerben und halten dürfen, der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlages, des Rücknahmeabschlages, der Währung des Anteilwertes, einschließlich des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Kostenpauschale, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale unterscheiden. Die Bildung von Anteilklassen ist jederzeit zulässig und liegt im Ermessen der Gesellschaft. 2. Der Abschluss von Währungskurssicherungsgeschäften ausschließlich zugunsten jeder Währungsanteilklasse ist zulässig. Für Währungsanteilklassen mit einer Währungsabsicherung zugunsten der Währung dieser Anteilklasse (Referenzwährung) darf die Gesellschaft auch unabhängig von 9 der AABen Derivate im Sinne des 197 Absatz 1 KAGB auf Wechselkurse oder Währungen mit dem Ziel einsetzen, Anteilwertverluste durch Wechselkursverluste von nicht auf die Referenzwährung der Anteilklasse lautende Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens zu vermeiden. 3. Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen gegebenenfalls abzuführenden Steuern), die Kostenpauschale und die Ergebnisse aus Währungskurssicherungsgeschäften, die auf eine bestimme Anteilklasse entfallen, gegebenenfalls einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden. 4. Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale (Ertragsverwendung, Ausgabeaufschlag, Währung des Anteilwertes, Kostenpauschale, Mindestanlagesumme oder Kombination dieser Merkmale) werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. Anteile, Ausgabepreis, Rücknahmepreis, Rücknahme von Anteilen und Kosten 29 Anteile 1. Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt. 2. Anteile an der Anteilklasse B dürfen nur erworben und gehalten werden von - inländischen Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der 51 bis 68 der Abgabenordnung dienen und die die Anteile nicht in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb halten; - inländischen Stiftungen des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen; - inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar kirchlichen Zwecken dienen, sowie - den vorstehenden drei Spiegelstrichen vergleichbaren ausländischen Anlegern mit Sitz und Geschäftsleitung in einem Amts- und Beitreibungshilfe leistenden ausländischen Staat. Zum Nachweis der vorgenannten Voraussetzungen hat der Anleger der Gesellschaft eine gültige Bescheinigung nach 9 Absatz 1 Nr. 1 oder 2 InvStG zu übermitteln. Fallen bei einem Anleger die vorgenannten Voraussetzungen weg, so ist er verpflichtet, dies der Gesellschaft innerhalb eines Monats nach dem Wegfall mitzuteilen. Steuerliche Befreiungsbeträge, die die Gesellschaft im Zusammenhang mit der Verwaltung des
Sondervermögens erhält und die auf Erträge der Anteilklasse B entfallen, sind grundsätzlich den Anlegern der Anteilklasse B auszuzahlen. Abweichend hiervon ist die Gesellschaft berechtigt, die Befreiungsbeträge unmittelbar dem Sondervermögen zugunsten der Anleger der Anteilklasse B zuzuführen; aufgrund dieser Zuführung werden keine neuen Anteile ausgegeben. Das verwendete Verfahren wird im Verkaufsprospekt erläutert. Abweichend von 16 Absatz 3 der AABen dürfen die Anteile der Anteilklasse B nicht übertragen werden. Überträgt ein Anleger dennoch Anteile, so ist er verpflichtet, dies der Gesellschaft innerhalb eines Monats nach dem Übertrag mitzuteilen. Das Recht zur Rückgabe der Anteile nur an die Gesellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens gemäß 17 Absatz 3 der AABen bleibt unberührt. 30 Ausgabe- und Rücknahmepreis 1. Der Ausgabeaufschlag für die Anteilklassen A und B beträgt 3% des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen. 2. Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben. Die Rücknahme erfolgt zum Anteilwert. 31 Kosten und erhaltene Leistungen 1. Für die Anteilklassen A und B erhält die Gesellschaft aus dem OGAW-Sondervermögen eine Kostenpauschale in Höhe von 0,9% p.a. des jährlichen durchschnittlichen Nettoinventarwertes des OGAW- Sondervermögens, der auf Basis des börsentäglich ermittelten Nettoinventarwertes (vgl. 18 der AABen ) errechnet wird. Mit dieser Pauschale sind folgende Vergütungen und Aufwendungen abgedeckt und werden dem OGAW-Sondervermögen nicht separat belastet: a) Vergütung für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens (Fondsmanagement, administrative Tätigkeiten, Kosten für den Vertrieb, Service Fee für Reporting und Analyse); b) Vergütung der Verwahrstelle; c) bankübliche Depot- und Kontogebühren, gegebenenfalls einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Vermögensgegenstände im Ausland; d) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekte, wesentliche Anlegerinformationen); e) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und gegebenenfalls der Ausschüttungen oder Thesaurierungen und des Auflösungsberichtes; f) Kosten für die Prüfung des OGAW-Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des OGAW- Sondervermögens; g) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden. Die Kostenpauschale kann dem OGAW-Sondervermögen jederzeit entnommen werden. 2. Neben der der Gesellschaft zustehenden Kostenpauschale aus Absatz 1 können die folgenden Aufwendungen dem OGAW-Sondervermögen zusätzlich belastet werden: a) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden Vergütungen sowie den nachstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern; b) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft für Rechnung des OGAW-Sondervermögens sowie die Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des OGAW- Sondervermögens erhobenen Ansprüchen; c) Kosten für die Information der Anleger mittels eines dauerhaften Datenträgers, mit Ausnahme der Kosten für die Information der Anleger durch dauerhaften Datenträger bei Fondsverschmelzungen und bei Maßnahmen im Zusammenhang mit Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung oder bei Anlagegrenzverletzungen. 3. Darüber hinaus kann die Gesellschaft für die Verwaltung des OGAW-Sondervermögens eine erfolgsabhängige Vergütung erhalten. a) Definition der erfolgsabhängigen Vergütung: Die Gesellschaft kann für die Verwaltung des OGAW- Sondervermögens je ausgegebenen Anteil eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von bis zu 20% (Höchstbetrag) des Betrages erhalten, um den der Anteilwert am Ende einer Abrechnungsperiode den Ertrag
aus einer als Vergleichsmaßstab herangezogenen Geldmarktanlage in der Abrechnungsperiode übersteigt, jedoch insgesamt höchstens bis 0,5% des Durchschnittswerts des OGAW-Sondervermögens in der Abrechnungsperiode. Im Falle von kürzeren Abrechnungsperioden wird der in Satz 1 definierte Schwellenwert entsprechend zeitanteilig berücksichtigt. b) Definition der Abrechnungsperiode: Die Abrechnungsperiode beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines Kalenderjahres. Die Abrechnungsperiode kann sich zum Beispiel im Falle von Verschmelzungen, Rumpfgeschäftsjahren oder der Schließung des OGAW-Sondervermögens verkürzen. c) Vergleichsmaßstab: Als Vergleichsmaßstab wird der 12M-Euribor + 0,75% (nach Kosten) in Euro festgelegt. d) Berechnung der Wertentwicklung: Die erfolgsabhängige Vergütung wird täglich ermittelt und jährlich am Ende der Abrechnungsperiode abgerechnet. Die erfolgsabhängige Vergütung wird anhand der Entwicklung des Anteilwerts (vgl. 18 Absatz 1 der AABen ), die nach der BVI-Methode (siehe dazu www.bvi.de) berechnet wird, in der Abrechnungsperiode (unter Berücksichtigung des zusätzlichen Schwellenwerts) ermittelt. Entsprechend dem Ergebnis des täglichen Vergleichs wird eine angefallene erfolgsabhängige Vergütung im OGAW-Sondervermögen je ausgegebenen Anteil zurückgestellt beziehungsweise bei Unterschreiten der vereinbarten Wertsteigerung oder der High water mark wieder aufgelöst. Die am Ende der Abrechnungsperiode bestehende, zurückgestellte erfolgsabhängige Vergütung kann entnommen werden. e) Aufholung / High water mark -Regelung: Die erfolgsabhängige Vergütung kann nur entnommen werden, wenn der Anteilwert am Ende der Abrechnungsperiode den Höchststand des Anteilwertes des OGAW- Sondervermögens (High water mark), der am Ende der fünf vorhergehenden Abrechnungsperioden erzielt wurde, übersteigt. Für das Ende der ersten Abrechnungsperiode nach Auflegung des OGAW- Sondervermögens findet Satz 1 keine Anwendung; für das Ende der zweiten, dritten, vierten und fünften Abrechnungsperiode nach Auflegung findet Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Anteilwert den Höchststand des Anteilwertes am Ende der ein, zwei, drei beziehungsweise vier vorhergehenden Abrechnungsperioden übersteigen muss. 4. Die Gesellschaft erhält für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung von Wertpapier- Darlehensgeschäften und Wertpapier-Pensionsgeschäften für Rechnung des OGAW-Sondervermögens eine pauschale Vergütung in Höhe von bis zu 50% der Erträge aus diesen Geschäften. Die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und der Durchführung von solchen Geschäften entstandenen Kosten einschließlich der an Dritte zu zahlenden Vergütungen trägt die Gesellschaft. 5. Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem OGAW-Sondervermögen die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet. 6. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offenzulegen, die dem OGAW-Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Investmentanteilen im Sinne des 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offenzulegen, die dem OGAW-Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft, einer Investmentaktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, oder einer ausländischen Investment-Gesellschaft, einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im OGAW-Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde. Ertragsverwendung und Geschäftsjahr 32 Ausschüttende Anteilklassen 1. Die Gesellschaft schüttet in den ausschüttenden Anteilklassen grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des OGAW-Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten anteiligen Zinsen, Dividenden und sonstige Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs aus. Realisierte Veräußerungsgewinne und sonstige Erträge unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs können ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden. 2. Ausschüttbare anteilige Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren
insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15% des jeweiligen Wertes des OGAW-Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden. 3. Im Interesse der Substanzerhaltung können Erträge teilweise, in Sonderfällen auch vollständig zur Wiederanlage im OGAW-Sondervermögen bestimmt werden. 4. Die Ausschüttung erfolgt zweimal jährlich innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres beziehungsweise des Geschäftshalbjahres. 33 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des OGAW-Sondervermögens beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.