:.. Gemeinde Goldach Kanton St. Gallen,61." Uberbauungsplan Staudenäcker M 1:1000 2. Mai 1995 Öffentliche Planauflage: 8. Mai 1995 bis 7. Juni 1995 Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am: 7. Aug. 1995 Der Vorsteher: ~ Plan datum: 28.6.1994/ 03.03.1995 Plannummer: 15.1-08/001 EIGEN MANN REY RIETMANN RAUMPLANER BSP KIRCHGASSE 16, 9004 ST. GALLEN, 071 220703 KASERNENSTRASSE 39,9102 HERISAU, 071 523844
Überbauungsplan Staudenäcker, Goldach 3. März 1995 Besondere Vorschriften Art. 1 Geltungsbereich Diese Vorschriften gelten für das im Plan umgrenzte Gebiet. Sofern nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten die Vorschriften des Baureglementes der Gemeinde Goldach. Alle in der Legende zum Plan als Festlegungen bezeichneten Plan elemente sind verbindlich. Alle übrigen PIanelemente sowie der Planungsbericht mit Richtplan sind wegleitend. Art.2 Zweck Der Überbauungsplan bezweckt eine zweckmässige Erschliessung aller Grundstücke und die Sicherstellung der nötigen Fuss- und Radwegverbindungen im Planungsgebiet. Art. 3 Erschliessung Die Erschliessung der im Plangebiet liegenden Grundstücke erfolgt via Haini - Rennhas Strasse über die mit Baulinien gesicherten Strassen. Davon ausgenommen bleibt das im Plan bezeichnete Gebiet mit den bestehenden Bauten, welches über die Staudenäckerstrasse erschlossen wird. Art. 4 Richtungspunkte 1 Zwischen den Richtungspunkten Fahrweg ist ein Streifen von mind. 10.0 m Breite freizuhalten. Der Fahrweg muss als Notzufahrt für Sondertransporte (Feuerwehr, Möbelwagen) dimensioniert werden. 2 Zwischen den Richtungspunkten Fuss- und Radweg ist ein Streifen von mind. 3.5 m Breite derart freizuhalten, dass ein Fuss- und Radweg erstellt werden kann. 3 Zwischen den Richtungspunkten Fuss- und Wanderweg ist ein Streifen von mind. 2.5 m Breite derart freizuhalten, dass ein Fuss- und Wanderweg erstellt werden kann. 4 Zwischen den Richtungspunkten Werkleitungskorridor ist ein Streifen von 5,0 m Breite derart freizuhalten, dass Werkleitungen erstellt werden können. Art. 5 Aufhebung des bisherigen Rechtes Der Überbauungsplan Staudenäcker, Strassenbaulinienplan, vom 25. Januar 1966.wird entsprechend den Festlegungen dieses Überbauungsplanes geändert. Der Uberbauungsplan Staudenäcker, Ergänzung zum Strassenbaulinienplan, vom 7. Februar 1984 wird aufgehoben.
Legende Festlegungen Umgrenzung Plangebiet Baulinie neu t 1 1 1 1 I.-..-.... ~ Baulinie aufgehoben (Strassenbaullnlenplan vom 25.01.1966 Überbauungsplan, Ergänzung 07.02.1984) Reduzierter Waldabstand Erschliessung via Staudenäckerstrasse Richtungspunkt Fahrweg Richtungspunkt Fuss- und Radweg Richtungspunkt Fuss- und Wanderweg -. Richtungspunkt Werkleitungskorridor Hinweise _._- Bestehende Baulinie (gemäss Strassenbaulinienplan vom 25.01.1966) Stockgrenze (siehe Detailplan 2 der Wald feststellung) Wald
GEMEINDE GOLDACH Änderung Überbauungsplan Staudenäcker vom 7. August 1995 gemäss Art. 22ff. Baugesetz des Kantons St.Gallen vom 6. Juni 1972 Vom Gemeinderat erlassen Am:./1. 1". Ja"'!,PIf1j>iMräsident: ~!illlem~~s'ch rei ber: Offentliche Auflage:..Io.f. j'cl:f - ff tf. pr Vom Baudepartement des Kantons St.Gallen genehmigt am: 1 2. Mai 2004 Mit Ermächtigung Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung Datum: 5. März 2004 ERR Eigenmann Rey Rietmann Raumplaner FSU, Kirchgasse 16, 9004 St.Gallen
Änderung Oberbauungsplan Staudenäcker, Goldach 1 Besondere Vorschriften Legende: Fett. unterstrichen GestrieheA = neu = aufgehoben Art. 3 Erschliessung Die Erschliessung der im Plangebiet liegenden Grundstücke erfolgt via Haini-Rennhas Strasse über die mit Bau linien gesicherten Strassen. Davon ausgenommen bleibt das im folgenden Planausschnitt bezeichnete Gebiet Arit sea l3esteheasea BauteA, welches über die Rosenackerstrasse erschlossen wird. Eigenmann Rey Rietmann Raumplaner FSU, St.Gallen 5. März 2004