Städtebaulicher Vertrag

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2 Städtebaulicher Vertrag Die Stadt Radolfzell (nachfolgend Stadt genannt), vertreten durch den Oberbürgermeister Martin Staab, Marktplatz 2, Radolfzell und die HESTA Beteiligungs GmbH (nachfolgend Hesta genannt), vertreten durch die Geschäftsführer Arnold Kannenberg und Samuel Moor, Schützenstraße 24, Radolfzell schließen folgenden städtebaulichen Vertrag: Vorbemerkung Der Gemeinderat der Stadt Radolfzell hat im Herbst 2006 das Stadtentwicklungsprogramm Markthallen als Leitlinie für die städtebauliche Entwicklung im Zusammenhang mit der Wiedernutzung der ehemaligen Schiesser Produktionsflächen und Gebäude gebilligt. Die Realisierung des Herstellerverkaufszentrums (HVZ) Seemaxx ist die entscheidende Investition, um das Mittelzentrum Radolfzell als Einkaufstandort weiter zu entwickeln. Das FOC Seemaxx wurde am eröffnet. Durch die anhaltende Ausweitung des Flächenangebots im Einzelhandel insgesamt und insbesondere durch die Angebotsausweitung in den benachbarten Städten wurde deutlich, dass das HVZ Seemaxx mit der vorgegebenen Begrenzung auf 4500 m² Verkaufsfläche auf Dauer sich nicht erfolgreich am Markt behaupten wird. In Reaktion auf diese Situation wurde mit Zustimmung des Gemeinderates von der Stadtverwaltung und von Hesta die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens mit integrierter Zielabweichung beantragt. Dieses Verfahren ist abgeschlossen. Das Regierungspräsidium Freiburg hat mit Bescheid vom die Zulassung der Zielabweichung verfügt (Anlage 1)und mit Bescheid vom bestätigt, dass der geplanten Erweiterung des HVZ Seemaxx verbindliche Ziele der Raumordnung nicht entgegenstehen (Anlage 2). Auf diesen Grundlagen kann jetzt die erforderliche Änderung des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Saturn erfolgen, um die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung des Seemaxx zu schaffen. Bereits am wurden die Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes und der

3 Aufstellungsbeschluss zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für eine Erweiterung des HVZ Seemaxx vom Gemeinderat beschlossen. Um eine zügige Bearbeitung des Änderungsverfahrens zu ermöglichen und das Verfahren für beide Seiten transparent zu gestalten, schließen die Parteien den folgenden Städtebaulichen Vertrag. Teil I. Allgemeines A 1. Gegenstand des Vertrages (1) Gegenstand des Vertrages ist das Vorhaben Nutzungsänderung zur Erweiterung des Seemaxx in Radolfzell. (2) Das Vertragsgebiet umfasst die im Lageplan (Anl. 3) umgrenzte Fläche des Bestandsgebäudes. (Plan kommt von Prof. Baldauf) A 2. Bestandteile des Vertrages Bestandteile des Vertrages sind a) der Lageplan mit den Grenzen des Vertragsgebietes (Anl. 3), (Einzeichnen in den Geltungsbereich B-Plan Saturn, Prof. Baldauf) b) der Plan und die Beschreibung zur Durchführung des Vorhabens (Anl. 4), (Riehle aus Antrag ROV) c) Die Stellungnahme des Planungsausschusses des Regionalverbandes Hochrhein Bodensee vom (Anl. 5).( Hesta) d) Gemeinderatsvorlage Nr. vom.. Erweiterung HVZ Seemaxx, regionaler Konsens im Zielabweichungsverfahren (Anl. 6) (Kommt von der Stadtverwaltung) Teil II. Vorhaben V 1. Beschreibung des Vorhabens Das Vorhaben betrifft die Erweiterung des HVZ Seemaxx im Bestandsgebäude Saturn unter Beachtung der Ergebnisse des Raumordnungsverfahrens. V 2. Durchführungsverpflichtung (1) Hesta verpflichtet sich zur Durchführung des Vorhabens bis 2017 unter Beachtung der Regelungen aus diesem Vertrag und der Maßgaben des Raumordnungsverfahrens. (2) Hesta verpflichtet sich, spätestens 9 Monate nach Inkrafttreten der Bebauungsplanänderung einen vollständigen und genehmigungsfähigen Bauantrag für das Vorhaben einzureichen. Hesta wird spätestens 9 Monate nach Rechtskraft der Genehmigung mit dem Vorhaben beginnen und es innerhalb von 24 Monaten fertigstellen. (3) Hesta verpflichtet sich, die Kosten für die Kontrolle der Einhaltung der Maßgaben aus dem Raumordnungsverfahren zu übernehmen.

4 Teil III. Erschließung E 1. Herstellung der Erschließungsanlagen (1) Das Vorhaben ist voll erschlossen. Die erforderlichen privaten und öffentlichen Erschließungsanlagen sind bereits vorhanden. (2) Die Stadt hat die öffentlichen Erschließungsanlagen in ihre Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht übernommen. (3) Es besteht Einigkeit, dass alle Erschließlungsbeiträge bereits vollständig bezahlt sind. Teil IV Bauleitplanverfahren B 1. Beschleunigtes Verfahren (1) Um das Verfahren möglichst zügig abzuwickeln, beabsichtigt die Stadt, von der in 13 a BauGB eröffneten Möglichkeit des "beschleunigten Verfahrens" Gebrauch zu machen. (2) Beide Vertragspartner vereinbaren eine enge Kooperation und ständige Information des Gemeinderates. B 2. Beabsichtigter Verfahrensgang (1) Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB wird abgesehen. (2) Der betroffenen Öffentlichkeit wird Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben. (3) Den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben. (4) Der Flächennutzungsplan wird rechtzeitig im Wege der Berichtigung angepasst. B 3. Abwägung (1) Folgende Stellungnahmen zum vertragsgegenständlichen Vorhaben liegen schon vor und werden in die Abwägung eingestellt: Empfehlung des Regionalverbandes vom Abwägung des Regierungspräsidium im Raumordnungsverfahren gemäß Erlass vom Gemeinderatsvorlage Nr... Erweiterung HVZ Seemaxx, regionaler Konsens im Zielabweichungsverfahren

5 (2) In der Abwägung soll insbesondere einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben zur Stärkung des Mittelzentrums in angemessener Weise Rechnung getragen werden. Teil V. Schlussbestimmungen S 1. Kostentragung Hesta trägt die Kosten dieses Vertrages und die Kosten seiner Durchführung. Es ist beabsichtigt, mit der Ausarbeitung des Bebauungsplans das Architekturbüro Prof. Baldauf, Stuttgart, zu beauftragen. S 2. Veräußerung der Grundstücke, Rechtsnachfolge (1) Hesta verpflichtet sich, die in diesem Vertrag vereinbarten Pflichten und Bindungen seinem Rechtsnachfolger mit Weitergabeverpflichtung weiterzugeben. Der heutige Betreiber haftet der Stadt als Gesamtschuldner für die Erfüllung des Vertrages neben einem etwaigen Rechtsnachfolger, soweit die Stadt ihn nicht ausdrücklich aus dieser Haftung entlässt. S 3. Haftungsausschluss (1) Aus diesem Vertrag entstehen der Stadt keine Verpflichtungen zur Änderung des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Saturn. Eine Haftung der Stadt für etwaige Aufwendungen des Betreibers, die dieser im Hinblick auf die Aufstellung der Satzung tätigt, ist ausgeschlossen. (2) Für den Fall der Aufhebung der beabsichtigten Satzung können Ansprüche gegen die Stadt nicht geltend gemacht werden. Dies gilt auch für den Fall, dass sich die Nichtigkeit des geänderten Bebauungsplans im Verlauf eines gerichtlichen Streitverfahrens herausstellt. S 4. Salvatorische Klauseln (1) Vertragsänderungen oder -ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Nebenabreden bestehen nicht. Der Vertrag ist zweifach ausgefertigt. Die Stadt/Gemeinde und Hesta erhalten je eine Ausfertigung. (2) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieses Vertrages nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages rechtlich und wirtschaftlich entsprechen. S 5. Wirksamwerden Der Vertrag wird erst wirksam, wenn der geänderte Bebauungsplan in Kraft tritt oder wenn eine Baugenehmigung nach 33 BauGB erteilt wird. Radolfzell, den für die Stadt/Gemeinde für den Betreiber Hesta

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