Städtebaulicher Vertrag gem. 11 BauGB
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- Leon Straub
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1 Städtebaulicher Vertrag gem. 11 BauGB zwischen der Gemeinde Britz vertreten durch das Amt Britz-Chorin-Oderberg vertreten durch den Amtsdirektor Herr Ulrich Hehenkamp - nachfolgend Gemeinde genannt - und der mp-tec GmbH & Co. KG vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Michael Preißel, W.-Conrad-Röntgen-Straße 10-12, Eberswalde - nachfolgend Investor oder Vorhabenträger genannt - nachfolgend beide auch Parteien und einzeln Partei genannt - wird zur Entwicklung und planungsrechtlichen Sicherung des Vorhabens im ausgewiesenen Wohngebiet, nördlich der Kolonie Britz, An der Eberswalder Straße in der Gemeinde Britz der folgende Vertrag geschlossen: Präambel Mit dem Grundstückskaufvertrag vom hat der Vorhabenträger das Grundstück (im Weiteren als Vertragsgebiet bezeichnet), Gemarkung Britz, Flur 2, Flurstück 855 mit einer Größe von m² erworben. Der Kaufpreis ist hinterlegt. Der Vorhabenträger beabsichtigt, das ausgewiesene Wohngebiet des rechtswirksamen Bebauungsplans-Nr. III Wohnbebauung-An der Eberswalder Straße zu realisieren. Die Fläche liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. III Wohnbebauung-An der Eberswalder Straße (im Weiteren als Plangebiet bezeichnet). Der Bebauungsplan-Nr. III Wohnbebauung-An der Eberswalder Straße soll zum Zwecke der Umsetzung der konzeptionellen Entwicklungsabsichten im vereinfachten Verfahren nach 13 BauGB entsprechend geändert werden. Mit diesem Vertrag sollen Regelungen über den Umgang mit nach dem Planbeschluss (Änderung) entstehenden Kosten getroffen werden, die durch die Verwirklichung der Planung entstehen. Dieser Folgekostenvertrag soll gemäß dem Beschluss Nr. 18/2013 vom vor dem Satzungsbeschluss geschlossen werden. Seite 1 von 6
2 Die Gemeinde Britz hat am die Einleitung zum Änderungsverfahren des Bebauungsplanes-Nr. III Wohnbebauung-An der Eberswalder Straße beschlossen. Auf Grundlage des 11 BauGB wird der vorliegende städtebauliche Vertrag abgeschlossen. Dieser städtebauliche Vertrag regelt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Zusammenhang mit dem diesbezüglich in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes mit der Bezeichnung Bebauungsplan-Nr. III Wohnbebauung-An der Eberswalder Straße-1.Änderung zur Schaffung von, städtebaulichen Aspekten angepasstem und für den Investor notwendigen, Baurecht für die Errichtung und Nutzung von Wohnhäusern am vorgenannten Standort. 1 Gegenstand des Vertrages (1) Gegenstand des Vertrages ist die Schaffung bzw. Anpassung/Änderung der sich aus dem bestehenden Bebauungsplan Nr. III Wohnbebauung-An der Eberswalder Straße ergebenden bau- und planungsrechtlichen Grundlagen zur Herstellung eines Wohngebietes durch Herbeiführung eines Änderungsbebauungsplanes mit der Bezeichnung Bebauungsplan-Nr. III Wohnbebauung-An der Eberswalder Straße-1.Änderung (Einfache Planänderung). (2) Vertragsgebiet ist das in der Anlage (1) gekennzeichnete Gebiet, in der Gemeinde Britz, Flur 2, Flurstück 855 mit einer Größe von m². (3) Eigentümer des Flurstückes ist derzeit, wegen noch nicht erfolgter Eigentumsumschreibung, die Gemeinde Britz. Die Auflassungsvormerkung wurde am zugunsten des Vorhabenträgers im Grundbuch eingetragen. Der Besitzübergang ist erfolgt. (4) Dieser Vertrag dient der Realisierung des Vorhabens nach Maßgabe der verbindlichen bauleitplanerischen Festsetzungen. Den Vertragspartnern ist dabei bewusst, dass sich Inhalt und Aufstellung des Bebauungsplanes sowie die Durchführung des Bebauungsplanverfahrens nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften richten und von Entscheidungen der plangebenden Gremien abhängen. Ein Rechtsanspruch auf die Aufstellung eines entsprechenden Bebauungsplanes besteht daher nicht. Auch stellt die in diesem Vertrag genannte Absicht der Aufstellung eines Bebauungsplanes keine Zusage eines derartigen Ergebnisses dar ( 1 Absatz 3 BauGB). (5) Der Vorhabenträger anerkennt die planungsrechtlichen Vorschriften, die Darstellungen des Flächennutzungsplanes und die Festsetzungen des Bebauungsplanes für das Plangebiet und verpflichtet sich, diese Regelungen für sich selbst und für Dritte auf Dauer einzuhalten. Sollten sich die Bebauungsplanfestsetzungen und die Regelungen dieses Vertrages widersprechen, so hat der Vorhabenträger die hinsichtlich der Einschränkungen weitergehenden Regelungen einzuhalten. 2 Bestandteile des Vertrages (1) Folgende Leistungen sind Vertragsbestandteil: 1.1 Bebauungsplan für die Gemeinde Britz einschließlich Begründung zum Bebauungsplan 1.2 Einholung erforderlicher Fachbeiträge, Gutachten und Untersuchungen zur Erwirkung der planungsrechtlichen Zulässigkeit Seite 2 von 6
3 3 Beschreibung des Vorhabens (1) Das Vorhaben betrifft die Errichtung/Realisierung eines Wohngebietes nach den Festsetzungen des Bebauungsplan-Nr. III Wohnbebauung-An der Eberswalder Straße-1.Änderung der Gemeinde Britz. (2) Die notwendige Erschließung des Plangebietes und die Anbindung an das Öffentliche Straßenverkehrsnetz erfolgt über herzustellende Zufahrten der Eberswalder Straße (L23), Eigentum des Landes Brandenburg und der Gemeinde Britz. Die innere Erschließung des Gebietes erfolgt entsprechend dem Bebauungsplan-Nr. III Wohnbebauung-An der Eberswalder Straße-1.Änderung. (3) Die Erschließung des Bauabschnittes hat - soweit notwendig - der Vorhabenträger vorzunehmen und hierfür die Kosten zu tragen. Sollten im Zusammenhang mit der Realisierung/Umsetzung des festgesetzten Wohngebietes Schäden an den öffentlichen Verkehrswegen entstehen, kommt hierfür der Vorhabenträger auf. Vor Durchführung der Baumaßnahme ist eine Beweissicherung durchzuführen und festzulegen, welche Erschließungsmaßnahmen notwendig sind. (4) Der Vorhabenträger verpflichtet sich mit Abschluss dieses Vertrages dazu, mit der Gemeinde einen Erschließungsvertrag in der Form eines städtebaulichen Vertrages nach 11 BauGB abzuschließen, in welchem mindestens die Einzelheiten der inneren und äußeren Erschließung des Baugebietes, der Kostentragung für die Herstellung der Erschließungsanlagen durch den Vorhabenträger, der Realisierungszeitraum für die Herstellung der Erschließungsanlagen, die Übertragung der Erschließungsanlagen an die Gemeinde sowie gegebenenfalls die Beibringung von Sicherheiten hierfür geregelt und vereinbart werden. 4 Kostentragung (1) Der Vorhabenträger trägt sämtliche im Zusammenhang mit der Erstellung des Bebauungsplanes für die Gemeinde Britz entstehenden Kosten einschließlich der Kosten für die Fortschreibung der Landschaftsplanung (soweit erforderlich) und der Erarbeitung eventuell notwendiger Gutachten. Hierzu zählen insbesondere auch die Kosten für erforderliche Vermeidungs-, Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen. (2) Die Durchführung der städtebaulichen Planung erfolgt durch ein externes Planungsbüro, welches der Vorhabenträger auf seine Kosten vertraglich bindet/gebunden hat. Hinsichtlich des planungsrechtlichen Inhalts hat sich der Vorhabenträger mit der Gemeinde abzustimmen und Einvernehmen herzustellen. (3) Die Planung geht mit sämtlichen Planungsunterlagen in das Eigentum der Gemeinde Britz über. Dies gilt für sämtliche Verfahrensschritte sowie auch für die Planungsunterlagen in digitaler Form. (4) Der Vorhabenträger wird alle für die Erschließung und Bebauung des Flurstückes erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen entsprechend dieses Vertrages auf eigene Kosten durchführen. (5) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die in der Begründung zum Bebauungsplan der Gemeinde Britz beschriebenen erforderlichen Ausgleichs-, Ersatz- und kompensatorischen Maßnahmen auf eigene Kosten durchzuführen oder den erforderlichen Kostenbetrag der Gemeinde zur Durchführung der notwendigen Maßnahmen im Voraus zu erstatten. Weiterhin sind mögliche Ausgleichsflächen grundbuchlich abzusichern, sofern sie nicht auf Grundstücken durchgeführt werden, die im Eigentum der Gemeinde stehen. (6) Soweit sich im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes ergibt, dass Vermeidungs-, Ersatz- oder/und Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in die Natur erforderlich werden, deren Kosten der Vorhabenträger nach 4 Abs. 1 sowie 4 Abs. 5 dieses Vertrages zu tragen hat, deren Umfang aber zum Zeitpunkt des Abschlusses des hier vorliegenden Vertrages noch nicht bezifferbar ist, sind sich die Vertragsparteien bereits jetzt darüber einig, dass auf Verlangen der Gemeinde die Vertragsparteien vor dem Zeitpunkt des Abwägungsbeschlusses bzw. der Planreife nach 33 BauGB gegebenenfalls die weiteren Einzelheiten hinsichtlich Umsetzung und Seite 3 von 6
4 Kostenübernahme im Laufe des Verfahrens durch einen weiteren abzuschließenden städtebaulichen Vertrag gesondert geregelt werden können. (7) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, sämtliche nach Planbeschluss und im Zusammenhang mit dem Vorhaben stehenden Planungs-, Erschließungs- und Bebauungskosten im Vertragsgebiet zu tragen. Hinsichtlich der Entstehung von Kosten und sonstigen Aufwendungen, welche der Gemeinde für erforderliche städtebauliche Maßnahmen entstehen, sind sich die Parteien einig, dass sie sich vor Anfall über die Erforderlichkeit und die Tragungspflichten einigen. Erfasst werden aber nur Kosten, die Folge des konkret geplanten oder verwirklichten Vorhabens ( 2) sind; zwischen diesem und den Kosten muss zwingend ein räumlicher und sachlicher Zusammenhang bestehen. Hierüber stimmen sich die Parteien im Vorfeld und im Zweifel ab. Die ggf. erforderliche Beauftragung Dritter mit Leistungen, die zur Kostenlast des Vorhabenträgers führen, dürfen durch die Gemeinde lediglich mit schriftlicher Zustimmung erfolgen. (8) Von den hier geregelten Kosten ausgenommen sind Kosten der Gemeinde den Verwaltungsaufwand oder die Bediensteten betreffend. Diese werden von der Gemeinde selbst getragen. 5 Ausgleich-/Pflanzmaßnahmen (1) Auf der Grundlage des Entscheidung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom zum flächenschutzrechtlichen Prüfungsantrag, dass der Bebauungsplan im Entwurfsstand nicht im Widerspruch zu den Festsetzungen der Verordnung über das Biosphärenreservat Schorfheide-Chorin steht, verpflichtet sich der Vorhabenträger zu seiner Kostenlast zur Durchführung von Pflanzmaßnahmen nördlich des Plangebiets, jedoch auf dem Vertragsgebiet, soweit erforderlich, innerhalb von 2 Jahren nach Fertigstellung/ Umsetzung des Vorhabens. (2) Der Vorhabenträger ist verpflichtet, unter Berücksichtigung der Ziff. 1 des 5 die im rechtsverbindlichen geänderten Bebauungsplan festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen auf dem Vertragsgebiet im Plangebiet und auf seine Kosten durchzuführen. Dazu hat der Vorhabenträger der Gemeinde einen Ausführungsplan mit Pflegekonzept und Kostenschätzung rechtzeitig vor Durchführung der einzelnen Maßnahmen vorzulegen. (3) Der Vorhabenträger verpflichtet sich bei Weiterveräußerung von Wohngrundstücken, im Grundstückskaufvertrag die Verpflichtung zur Durchführung der Erhaltungsverpflichtung aus Abs. 2 an die Käufer weiterzugeben, soweit Ausgleichsmaßnahmen auf diesem Grundstück festgesetzt und ausgeführt sind. (4) Sind Ausgleichsmaßnahmen aufgrund der Umsetzung des Vorhabens außerhalb des Vertragsgebietes zwingend erforderlich, wird der Vorhabenträger nach vorheriger Absprache mit der Gemeinde auf seine Kosten tätig. Soweit der Vorhabenträger aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zur Durchführung nicht selbst berechtigt ist, wird die Gemeinde an seiner Stelle und auf seine Kosten tätig, wenn es sich um festgesetzte Maßnahmen zum Ausgleich handelt, die nicht auf dem Vertragsgebiet durchgeführt werden können und deshalb an anderer Stelle dem Vertragsgebiet zugeordnet sind. (5) Nach Rechtsverbindlichkeit des geänderten Bebauungsplans werden die Parteien einen detaillierten Vertrag über die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen auf dem Vertrags- und dem Plangebiet abschließen. 6 Verpflichtung zur Vorhabendurchführung (1) Zur Erreichung des gemeinsamen Zieles, die Nutzung der hier betroffenen Grundstücke einer städtebaulich sinnvollen Nutzung in einem absehbaren Zeitraum zuzuführen, verpflichtet sich der Vorhabenträger das Vorhaben zeitnah nach folgenden Maßgaben voran zu bringen. Seite 4 von 6
5 (2) Der Vorhabenträger verpflichtet sich zur Durchführung des Vorhabens im Vertragsgebiet nach den Regelungen dieses Vertrages und nach den Festsetzungen der Satzung und ihres Bestandteiles des Bebauungsplan-Nr. III Wohnbebauung-An der Eberswalder Straße-1.Änderung. (3) Der Vorhabenträger hat nach In-Kraft-Treten der Satzung über den Bebauungsplan spätestens nach 6 Monaten mit dem Vertrieb der Bauparzellen zu beginnen. (4) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Bekanntmachung des beschlossenen Bebauungsplanes-Nr. III Wohnbebauung-An der Eberswalder Straße - 1.Änderung zum Abschluss eines Erschließungsvertrages gemäß 3 (4) mit der Gemeinde Britz. 7 vorzeitige Beendigung des Vertrages (1) Die Vertragsparteien sind sich einig darüber, dass für den Fall, dass eine Fortführung des Bebauungsplanes unmöglich ist oder unzumutbaren, nicht oder nur mit wirtschaftlich und zeitlich nicht tragbaren Verzögerungen durchführbar ist, den Vertragsparteien ein Rücktrittsrecht mit einer Frist von einem Monat zusteht. Den Vertragsparteien ist bewusst, dass die Dauer eines Bebauungsplanverfahrens auch bei zügiger Durchführung von verschiedenen Faktoren die sich erst im Laufe des Verfahrens ergeben können abhängig ist und ein fester Verfahrensabschlusstermin daher nicht genannt werden kann. (2) Dem Vorhabenträger steht das Recht zu, den Vertrag zu beenden, wenn der Beschluss des Bebauungsplanes Bebauungsplanes-Nr. III Wohnbebauung-An der Eberswalder Straße-1.Änderung trotz Vorliegen aller rechtlichen Voraussetzungen nicht innerhalb eines Jahres erfolgt. Das gleiche Recht steht dem Vorhabenträger zu, wenn ihm die Baugenehmigung zur Realisierung des Vorhabens versagt wird aus Gründen die vom Vorhabenträger nicht zu vertreten sind oder die ihm entsprechend 7 Absatz 1 dieses Vertrages unzumutbar sind. (3) Das Rücktrittsrecht ist schriftlich gegenüber dem anderen Vertragspartner zu erklären. (4) Auch für den Fall des Rücktritts soll der in 4 vereinbarte Rechtsgedanke fortgelten, dass die Gemeinde außer ihren eigenen Personalkosten keine Kosten aus dem Bebauungsplanverfahren oder aus diesem städtebaulichen Vertrag oder damit im Zusammenhang stehenden Umständen entstehen sollen. Im Falle des Rücktritts gelten deshalb die ausgelösten Kostenverpflichtungen entsprechend 4 dieses Vertrages fort soweit ihre Inanspruchnahme erforderlich wird und durch vorangegangene Verfahrensschritte bereits ausgelöst wurde. (5) Unberührt hiervon bleibt, dass gemäß 1 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) kein Anspruch auf die Aufstellung eines Bebauungsplanes besteht und ebenso auch nicht durch Vertrag begründet werden kann (vgl. auch 1 Abs. 4 dieses Vertrages). 8 Rechtsnachfolge (1) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhabens innerhalb der Fristen nach 7 Absatz dieses Vertrages gefährdet sind. (2) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die in diesem Vertrag vereinbarten Pflichten und Bindungen seinem Rechtsnachfolger mit Weitergabeverpflichtung weiterzugeben. Seite 5 von 6
6 9 Haftungsausschluss (1) Aus diesem Vertrag entsteht der Gemeinde keine Verpflichtung zur Aufstellung eines Bebauungsplans. Eine Haftung der Gemeinde für etwaige Aufwendungen des Vorhabenträgers, die diese im Hinblick auf die Aufstellung der Satzung tätigt, ist ausgeschlossen. (2) Für den Fall der Aufhebung der Satzung oder des Nicht-Wirksam-Werdens können Ansprüche gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Dies gilt auch für den Fall, dass sich die Nichtigkeit des Bebauungsplanes im Laufe eines gerichtlichen Streitverfahrens herausstellt. Die Gemeinde behält sich vor, etwaige Verfahrens- oder Formfehler insbesondere durch ein ergänzendes Verfahren zu beheben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Baugenehmigung, insbesondere durch gerichtliche Entscheidung, ganz oder teilweise aufgehoben wird. (3) Die gesetzlichen Ausgleichs- und Entschädigungsansprüche im Falle der Rücknahme oder des Widerrufs der Baugenehmigung bleiben unberührt. 10 Schlussbestimmungen (1) Vertragsänderungen oder -ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Auch die Abänderung dieses Schriftformerfordernisses bedarf ihrerseits der Schriftform. Nebenabreden bestehen nicht. Der Vertrag ist zweifach ausgefertigt. Die Gemeinde und der Vorhabenträger erhalten je eine Ausfertigung. (2) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieses Vertrages nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages rechtlich und wirtschaftlich entsprechen. Britz, den Eberswalde, den Gemeinde Britz - - mp-tec GmbH & Co.KG - Seite 6 von 6
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