Paessler Vertriebsvertrag
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- Helmut Maus
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1 Paessler Vertriebsvertrag Vermittelt durch: DISTRIBUTOR SOS Software Service GmbH Unterer Talweg Augsburg Ronald Saller Telefon: +49 (821) Mobil: +49 (172) Mail:
2 Vertriebsvertrag Zwischen der Firma Paessler AG The Network Monitoring Company Bucher Str. 79a, Nürnberg, nachfolgend Herstellerin genannt und nachfolgend «Vertragshändlerin» genannt wird der nachfolgende Vertriebsvertrag über den Vertrieb von Produkten der Herstellerin geschlossen. SEITE 1 VON 7
3 Präambel Die Herstellerin ist Inhaberin der Software PRTG Network Monitor (im Folgenden Vertragsprodukte ) und vertreibt diese weltweit. Sie ist daran interessiert, den Absatz der Vertragsprodukte über den Channel im Vertragsgebiet zu erweitern und die Marktdurchdringung im Vertriebsgebiet (Anlage A) weiter zu fördern. Die Vertragshändlerin ist daran interessiert, die von der Herstellerin angestrebte weitere Vermarktung der Vertragsprodukte im Vertragsgebiet weitgehend zu übernehmen und durch intensive Bearbeitung des Marktes und fachliche Beratung eine Ausweitung des Kundenstammes für die Vertragsprodukte zu erzielen. Die Herstellerin wird dabei die Vertragsprodukte an die Vertragshändlerin veräußern und diese wird sie ihrerseits an eigene Kunden weiterveräußern. Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien das Folgende. 1 Vertragsgegenstand 1. Gegenstand des Vertrages ist der Vertrieb der Vertragsprodukte durch die Vertragshändlerin im Vertragsgebiet im Rahmen von bereits bestehenden Kundenbeziehungen der Vertragshändlerin sowie an von ihr neu zu gewinnende Kunden. Darüber hinaus vertreibt die Vertragshändlerin die Vertragsprodukte auch im Rahmen von bestehenden Kundenbeziehungen der Herstellerin. 2. Zu diesem Zweck gestattet die Herstellerin der Vertragshändlerin das nicht exklusive und nicht übertragbare Recht, während der Laufzeit dieses Vertrages die Vertragsprodukte in dem Vertragsgebiet zu vermarkten. Das Vertriebsgebiet ist diesem Vertrag als Anlage A beigefügt. Die Herstellerin ist berechtigt, das Vertriebsgebiet jederzeit unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von 3 Monaten zum Quartalsende einseitig zu ändern. 3. Vermarkten wird dabei zwischen den Parteien definiert als das Ankaufen der Vertragsprodukte durch die Vertragshändlerin von der Herstellerin oder Distributor und das Weiterveräußern der Vertragsprodukte an Kunden der Vertragshändlerin. 4. Die Herstellerin überlässt der Vertragshändlerin die Vertragsprodukte zum Vertrieb aufgrund einer Bestellung gegen Zahlung des jeweils ausgewiesenen Kaufpreises. Der Vertragsschluss kommt hierbei durch die Zusendung der Vertragsbestätigung per oder schriftlich zustande. 5. Die Überlassung der Vertragsprodukte erfolgt durch Download der Software und soweit erforderlich der Bereitstellung des für die Nutzung durch den jeweiligen Endkunden erforderlichen Lizenzschlüssels/Freischaltkey. Die Anwenderdokumentation sowie Softwarebeschreibung (nachstehend Dokumentation ) wird in elektronischer Form in englischer Sprache geliefert. Die Überlassung erfolgt in maschinenlesbarer Form (Objectcode). Die Lieferung von Quellcode (Sourcecode) ist nicht geschuldet, soweit sie nicht für die Anpassung beim Endkunden benötigt wird. 6. Die Vertragshändlerin wird mit den jeweiligen Endkunden Lizenzkaufverträge zur dauerhaften Überlassung der überlassenen Standardsoftware abschließen. Die Nutzung der Software durch den Endkunden unterliegt den als Anlage C diesem Vertrag beigefügten Lizenzbedingungen für diese Software. Die Vertragshändlerin verpflichtet sich diese Lizenzbedingungen Endkunden weiterzugeben. 7. Innerhalb des Vertragsgebietes ist die Herstellerin weiterhin berechtigt, die Vertragsprodukte selbst zu vermarkten, d.h. die Vertragsprodukte selbst an Endkunden, Reseller und Distributoren zu veräußern. SEITE 2 VON 7
4 8. Der aktive Vertrieb von Vertragsprodukten in Gebieten, die die Herstellerin sich selbst oder anderen Vertragshändlern vorbehalten hat, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Herstellerin. 9. Erwirbt die Vertragshändlerin die Vertragsprodukte bei der Herstellerin, so finden auf diesen Kaufvertrag die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Herstellerin in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Diese sind diesem Vertrag als Anlage C beigefügt. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen der Vertragshändlerin werden nicht Gegenstand des Kaufvertrages zwischen der Vertragshändlerin und der Herstellerin. 2 Aufgaben und Pflichten der Vertragshändlerin 1. Die Vertragshändlerin verpflichtet sich, die Interessen der Herstellerin mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen. Insbesondere unternimmt sie alle Anstrengungen, um den von ihr zu betreuenden Kundenkreis technisch und kommerziell angemessen zu pflegen und zu beliefern, das Geschäft mit diesem auszubauen und darüber hinaus eigene Akquisition zu betreiben und einen entsprechenden angemessenen eigenen Vertrieb zu unterhalten. 2. Die Vertragshändlerin wird alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die fachliche Qualifikation ihrer Mitarbeiter auf hohem Niveau zu halten. 3. Die Vertragshändlerin agiert selbständig am Markt. Auf Anfrage der Vertragshändlerin wird die Herstellerin ihr zusätzlich Unterstützung im Marketing-Bereich zur Verfügung stellen, wobei die Herstellerin nicht verpflichtet ist, dieser Aufforderung nachzukommen. Leistet die Herstellerin die vorgenannte zusätzliche Unterstützung, so werden die Parteien in jedem Einzelfall eine gesonderte Vereinbarung darüber treffen, ob die zusätzliche Unterstützung im Marketing-Bereich kostenlos durch die Herstellerin geleistet wird, oder ob dafür ein zusätzliches Entgelt vereinbart wird. Die Unterstützung der Herstellerin kann sich auch auf einen finanziellen Zuschuss zu den Aufwendungen der Vertragshändlerin beschränken. Auch hierüber wird zwischen den Parteien in jedem Einzelfall eine gesonderte Vereinbarung geschlossen. 4. Die Herstellerin gewährt der Vertragshändlerin während der Laufzeit dieses Vertrages das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, Werbematerial zu vervielfältigen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Vertragshändlerin erforderlich ist und soweit dem nicht Schutzrechte Dritter entgegenstehen. Die Vertragshändlerin verpflichtet sich, keine Texte, Bilder oder sonstigen Informationen von der Homepage der Händlerin zu kopieren, und für den eigenen Online-Auftritt zu verwenden, die nicht ausdrücklich für eine öffentliche Verwendung bereitgestellt sind (z.b. in der Marketing-Toolbox, dem Reseller-Portal, ect ) es sei denn die Herstellerin erteilt hierzu ihre ausdrückliche vorherige schriftliche Erlaubnis. 5. Die Kosten für die Teilnahme an Messen, auf denen die Vertragshändlerin für die Vertragsprodukte wirbt, trägt die Vertragshändlerin. 6. Verletzt die Vertragshändlerin schuldhaft ihre Pflichten aus diesem Vertrag, so ist sie der Herstellerin nach den gesetzlichen Bestimmungen zum Schadenersatz verpflichtet. Die Verpflichtung zum Schadensersatz besteht insbesondere, wenn die Vertragshändlerinihre Pflichten nach 2.4, 3.3 oder 3.4 dieses Vertrages schuldhaft verletzt. SEITE 3 VON 7
5 3 Pflichten der Herstellerin 1. Die Herstellerin verpflichtet sich, die Vertragshändlerin bestmöglich bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen, und alle notwendigen Unterlagen, die für die Ausübung der vertraglich festgelegten Tätigkeiten erforderlich sind unverzüglich und kostenlos zur Verfügung zu stellen. 2. Die Herstellerin wird die Vertragshändlerin in angemessenem Umfang kostenlos mit Werbematerial ausstatten. 3. Die Herstellerin gewährt der Vertragshändlerin während der Laufzeit dieses Vertrages das nicht ausschließliche, nicht übertragbare und jederzeit widerrufliche Recht, die Markenrechte der Herstellerin zur Vermarktung der Vertragsprodukte in dem Vertragsgebiet zu nutzen. Die Vertragshändlerin ist nicht berechtigt, die Markenrechte der Herstellerin im Rahmen des Suchmaschinen-Marketings (z.b. Google-AdWords ) zu verwenden, es sei denn, die Herstellerin erteilt hierzu ihre vorherige schriftliche Zustimmung. 4. Die Vertragshändlerin ist nicht berechtigt, eigene Domains und Subdomains zu unterhalten/ zu verwenden, welche die Marken der Vertragsprodukte der Herstellerin im Domainnamen verwenden. Nach Beendigung dieses Vertrages, gleich aus welchem Grund, verpflichtet sich die Vertragshändlerin, eine Weiternutzung der Markenrechte nach 3 Absatz 3 zu unterlassen und alle Gegenstände, die Marken der Herstellerin tragen, nach Wahl der Herstellerin zu vernichten oder kostenfrei an diese zurückzusenden. 5. Die Herstellerin verpflichtet sich, der Vertragshändlerin regelmäßig und zeitnah Informationen über die folgenden Punkte zur Verfügung zu stellen: neue Produkte und neue Anwendungen Änderungen und Modifikationen von Produkten Praxisbeispiele, Verkaufsargumente, Werbemittel Wettbewerbssituation Erkenntnisse aus ihrer Produktbeobachtungspflicht, insbesondere Anzeichen über Gefahren, die von den Vertragsprodukten ausgehen könnten, 4 Preise/Zahlungskonditionen 1. Hinsichtlich der Preise gilt zwischen den Parteien das Partnerprogramm. 2. Die Bezahlung der Vertragsprodukte erfolgt ausschließlich per Überweisung oder Kreditkarte. Die von der Herstellerin gestellte Rechnung ist unverzüglich nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Andere Zahlungsmodalitäten, wie beispielsweise die Übergabe eines Schecks, sind nicht zulässig. 3. Weitere Zahlungsmodalitäten sowie die Bankverbindung der Herstellerin ergeben sich aus der Anlage B zu diesem Vertrag. 5 Haftung 1. Die Herstellerin haftet uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen der Herstellerin beruhen, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen der Herstellerin beruhen. SEITE 4 VON 7
6 2. Die Herstellerin haftet auch für sonstige Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Die Herstellerin haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haftet die Herstellerin im Übrigen nicht. Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadensersatz, insbesondere für Schäden, die nicht am Vertragsprodukt selbst entstanden sind, für entgangene Gewinne oder andere Vermögensschäden ist ausgeschlossen. 3. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Haftung der Herstellerin ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Herstellerin. 4. Die Vertragshändlerin wird die Herstellerin unverzüglich über alle Mängelansprüche oder sonstige Reklamationen seitens der Abnehmer schriftlich informieren. 6 Vertragsdauer und Beendigung 1. Dieser Vertrag tritt mit Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft und wird unbefristet geschlossen. Der Vertrag kann von beiden Seiten mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten jeweils zum Ende eines Quartals gekündigt werden. 2. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. 3. Das Recht beider Parteien zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für die Kündigung dieses Vertrages ist beispielsweise Zahlungsverzug der Vertragshändlerin. 7 Abwicklung des Vertriebsverhältnisses/ Ausgleich 1. Die Vertragshändlerin ist verpflichtet, unmittelbar nach dem endgültigem Ablauf des Vertragsverhältnisses sämtliche gemäß diesem Vertrages seitens der Herstellerin zur Verfügung gestellten Unterlagen, soweit sie nicht bestimmungsgemäß verbraucht sind, unaufgefordert an die Herstellerin zurückzugeben. 2. Mit dem endgültigen Ablauf des Vertragsverhältnisses verfällt das Recht der Vertragshändlerin, Vertragsprodukte im Vertragsgebiet zu vermarkten. 8 Geheimhaltung Die Parteien verpflichten sich, absolutes Stillschweigen zu bewahren über sämtliche während der Vertragsdauer erworbenen Kenntnisse über interne Vorgänge, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Partei sowie den Inhalt dieses Vertrages. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. SEITE 5 VON 7
7 9 Richtlinien für die Nutzung von Marken Jede Vertragspartei verpflichtet sich, die schriftlichen Leitlinien der anderen Vertragspartei bezüglich der Nutzung von Markenrechten einzuhalten. Dies betrifft insbesondere die Leitlinien zur Nutzung der Markenrechte der Herstellerin, wie sie unter partners/branding hinterlegt sind. 10 Rechtswahl/Erfüllungsort 1. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. Sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag unterliegen ebenfalls dem deutschen Recht. 2. Erfüllungsort für alle Vertragsverbindlichkeiten und ausschließlicher Gerichtsstandort für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der Herstellerin. 11 Sonstige Bestimmungen 1. Sollte eine der Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht berührt. Die betreffende Bestimmung ist durch eine andere zu ersetzen, die dem angestrebten Zweck am nächsten kommt. Gleiches gilt für den Fall, dass die Vereinbarung eine Regelungslücke aufweist. 2. Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Gleiche gilt für den Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis. 3. Die Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag gehen auf einen etwaigen Rechtsnachfolger der jeweiligen Partei über. Paessler AG Vertragshändlerin Datum und Unterschrift Datum und Unterschrift Name und Titel Name und Titel SEITE 6 VON 7
8 500954/DE/ SEITE 7 VON 7
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