Optionsgebäude Quierschied - Interessenbekundungsverfahren Inhalte des Städtebaulichen Vertrages gemäß 11 BauGB. Entwurf

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1 Optionsgebäude Quierschied - Interessenbekundungsverfahren Inhalte des Städtebaulichen Vertrages gemäß 11 BauGB Entwurf Städtebaulicher Vertrag über das Projekt Optionsgebäude zwischen Gemeinde Quierschied, vertreten durch Frau Bürgermeisterin K. Lawall, i.f. Gemeinde und Investor..., i.f. Vorhabenträger Vorbemerkungen (1) Der Vorhabenträger beabsichtigt, auf dem Wege des Erbbaurechts eine rund 520 qm große Teilfläche des Flurstückes 23/26, Flur 01, Gemarkung Quierschied gemäß dem vom Rat der Gemeinde Quierschied beschlossenen Entwicklungskonzept für die Ortsmitte von Quierschied und den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Q 100 Ortsmitte Quierschied, 8. Teiländerung im Umfeld des geplanten Hauses der Kultur mit einem I-geschossigen Gebäude für eine Laden- bzw. Dienstleistungsnutzung gemäß den folgenden Vereinbarungen zu bebauen. Alternativ (1) Der Vorhabenträger beabsichtigt, das Grundstück (rund 520 qm große Teilfläche des Flurstückes 23/26, Flur 01, Gemarkung Quierschied), das zu gegebener Zeit ausparzelliert wird, für den vereinbarten Kaufpreis von... von der Gemeinde zu erwerben, mit dem Ziel, das Grundstück gemäß dem vom Rat der Gemeinde Quierschied beschlossenen Entwicklungskonzept für die Ortsmitte von Quierschied und den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Q 100 Ortsmitte Quierschied, 8. Teiländerung im Umfeld des geplanten Hauses der Kultur mit einem I-geschossigen Gebäude für eine Laden- bzw. Dienstleistungsnutzung gemäß den folgenden Vereinbarungen zu bebauen. Vereinbarung 1 Gegenstand und Bestandteile des Vertrages Gegenstand und Bestandteile des Vertrages sind das Entwicklungskonzept, der rechtskräftige Bebauungsplan Q 100 Ortsmitte, 8. Teiländerung und die vorhandene Planung für das Optionsgebäude, sowie ein Plan zur Flächenübertragung der ausgewiesenen Flächen (Anlage...). 2 Ausführung des Vorhabens (1) Geplant und im Bebauungsplan festgesetzt ist ein I-geschossiger Baukörper mit einer Grundfläche von... qm (im Bebauungsplan begrenzt auf maximal 500 qm). Gewünscht ist die Unterbringung von Nutzungen aus folgendem Zulässigkeitskatalog: - Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von jeweils maximal 300 qm

2 - Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, Dienstleistungen, - Anlagen für kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke, - öffentlich zugängliche Dachterrasse. Vom Vorhabenträger vorgesehen ist die Errichtung eines Gebäudes mit Räumlichkeiten für... (2) Bei der Planung und Errichtung des Gebäudes sind folgende gestalterischen Anforderungen zu erfüllen: - das Vorhaben ist aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes zu entwickeln. Die im Bebauungsplan enthaltenen Hinweise sind zu beachten. Insbesondere zu berücksichtigen sind: - maximale Gebäudeoberkante von 287 m ünn, - Flachdach, begehbar und begrünt, mit Geländer zum Rathausplatz hin mit einer attraktiven und an den architektonischen und städtebaulichen Kontext angepassten Umwehrung (Geländer o.ä.) gesichert; - Anpassung der Materialwahl und Farbgebung der Fassade auf die festgelegten Materialien, Farben, usw. des benachbarten Hauses der Kultur und der angrenzenden Freibereiche (u.a. Treppe); gestalterische Vorgaben in Anlehnung an die geplante Gestaltung des Hauses der Kultur: Die weitgehend verglaste raumhohe Erdgeschossfassade der benachbarten Bankfiliale im Haus der Kultur ist in Proportion und Profilfarbe aufzugreifen. Die stirnseitige Ausbildung der dem Marktplatz zugewandten Dachplatte ist in enger Abstimmung mit dem Landschaftsarchitekten der Gemeinde zu detaillieren, hierzu gehören insbesondere auch die Lage und Ausbildung der Absturzsicherung der begehbaren Dachfläche. Aufbauten und technische Einrichtungen im Dachbelag, die die Nutzung der öffentlichen Freifläche einschränken, sind unzulässig. Die sonstige Materialwahl der Fassadenflächen z. B. Giebelseite zur öffentlichen Treppenanlage oder Höhenentwicklung bedarf der engen Abstimmung mit der Gemeinde bzw. dem endgültigen Gestaltungskonzept des neu zu errichtenden Hauses der Kultur. Die Planung ist eng mit der Gemeinde abzustimmen. Die Zustimmung der Gemeinde ist Voraussetzung für den Übergang der Nutzungsrechte am Grundstück an den Investor. Städtebaulich relevante Modifikationen der Baukörper, Nutzungen und Fassadengestaltungen der vorangehend beschriebenen Elemente sind nur in Abstimmung mit der Gemeinde möglich. Als städtebaulich relevant gelten Veränderungen der Farbgebung und der Fassadengestaltung zum Rathausplatz. (3) Bei der Planung sind folgende funktionale Anforderungen zu erfüllen: - die Belange des nördlich angrenzend geplanten öffentlichen Fußweges (Treppe) sind zu berücksichtigen; dieser muss nach Fertigstellung der Baumaßnahmen jederzeit frei zugänglich sein. - der Baukörper ist so herzustellen, dass auf der Dachfläche dauerhaft eine begrünte Terrasse angelegt werden kann. Die öffentliche Begehbarkeit / Zugänglichkeit der Terrasse ist jederzeit sicherzustellen. Die Begrünung der Dachterrasse sowie die erforderlichen Einrichtungen zur Absturzsicherung werden von der Gemeinde in Abstimmung mit dem Vorhabenträger errichtet und gewartet. - der Bauablauf des Optionsgebäudes ist auf den Bauablauf des Hauses der Kultur abzustimmen. Eine Behinderung der Baumaßnahme bzw. Inbetriebnahme des Hauses der Kultur ist auszuschließen. (Abstimmung mit dem Meilensteinplan des Hauses der Kultur und Realisierungsabschnitte der öffentlichen Freianlagen) (4) Die Gemeinde wird die zur Vorlage gebrachte Planung schnellstmöglich prüfen und schriftlich zustimmen (Zustimmungsvermerk). Sollte die Planung den Vorgaben nicht entsprechen, ist die Gemeinde berechtigt, entsprechende Änderungen innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Planunterlagen bei der Gemeinde und bei dem Investor

3 schriftlich geltend zu machen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn dem Investor innerhalb der Frist schriftlich mitgeteilt wird, die Gemeinde werde keine Änderung beantragen. Im Falle der Geltendmachung von Änderungen durch die Gemeinde gilt: Die von dem Investor in die Planung eingearbeiteten Änderungswünsche der Gemeinde sind von dieser binnen drei Wochen nach Erhalt einer insoweit überarbeiteten Planung zu genehmigen. Die schriftlichen oder durch Zeitablauf genehmigten Pläne sind der Gemeinde kostenfrei zu übergeben. Die Ausführung hat entsprechend der genehmigten Planung zu erfolgen. Änderungen, die während der Baudurchführung für notwendig erachtet werden, zeigt der Investor der Gemeinde an. Die Gemeinde verpflichtet sich, die angezeigten Änderungswünsche unverzüglich zu überprüfen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Eingang der Mitteilung bei der Gemeinde diese keine Bedenken gegen die Änderungswünsche schriftlich vorgetragen hat. 3 Stellplätze (1) Für die Schaffung von Stellplätzen gilt die gemeindliche Stellplatzverordnung. 4 Erschließung (1) Die Parteien gehen davon aus, dass das Vorhaben straßenmäßig erschlossen ist. Die Versorgung des Gebäudes mit Wasser, Elektroenergie, Gas, Telefon und vergleichbaren Medien und die Entsorgung desselben, insbesondere der Abwasserbeseitigung, soll nach den Bedingungen der jeweiligen Ver- und Entsorgungsträger durchgeführt werden. (2) Die Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach dem BauGB, Anliegerbeiträge und Kostenerstattungsanforderungen nach KAG und BauGB sowie Sanierungsausgleichsbeträge nach BauGB bleiben von dem vorliegenden Städtebaulichen Vertrag unberührt. 5 Erbbaurecht / Übertragung des Grundstücks (1) Für die in dem Plan zur Flächenübertragung dargestellte Flächen wird ein Erbbaurechtsvertrag geschlossen. Der Erbbauzins beträgt bei einer Laufzeit von... Jahren... jährlich. alternativ (1) Die in dem Plan zur Flächenübertragung dargestellte Flächen werden von der Gemeinde an den Investor mit einer gesonderten notariellen Urkunde zu einem Kaufpreis von... je Quadratmeter übertragen. Dabei behält sich die Gemeinde ein Rückkaufsrecht vor. (2) Die mit dem Erbbaurechtsvertrag / der notariellen Urkunde sowie deren Vollzug verbundenen Kosten trägt der Investor. 6 Kostentragung (1) Der Investor beteiligt sich an den Kosten dieses Vertrages mit 2.000,00. (2) Begehbare Dachterrasse: Die Gemeinde trägt die Kosten, die über eine übliche Flachdachabdichtung hinausgehen. 7 Durchführungsfristen

4 (1) Der Investor verpflichtet sich, in Abstimmung mit dem Bauablauf des Hauses der Kultur, spätestens 5 Monate nach Wirksamwerden der Vereinbarung einen vollständigen genehmigungsfähigen Bauantrag bzw. die erforderlichen Unterlagen nach 63 Abs. 3 LBO für das Vorhaben einzureichen. Der Investor verpflichtet sich spätestens 5 Monate nach Bestandskraft der Genehmigung bzw. nach Eingang der vollständigen Unterlagen bei der Gemeinde gem. 63 Abs. 3 LBO mit dem Vorhaben zu beginnen und es innerhalb von weiteren 15 Monaten fertigzustellen. (2) Auf Antrag des Investors können die Fristen im Einvernehmen mit der Gemeinde und in Abstimmung mit dem Bauablauf des Hauses der Kultur verlängert werden. 8 Rechtsnachfolge / Wechsel des Investors (1) Ein Wechsel des Investors ist nur mit der Zustimmung der Gemeinde möglich. (2) Der Investor verpflichtet sich, die in dem Vertrag vereinbarten Pflichten an Rechtsnachfolger mit entsprechender Weitergabeverpflichtung aufzugeben. (3) Gleiches gilt für einen Wechsel in der Person des Investors. 9 Vertragsstrafen Zur Sicherung der eingegangenen Verpflichtungen verpflichtet sich der Vorhabenträger für jede Zuwiderhandlung eine von der Gemeinde festzusetzende, angemessene, im Streitfall durch das VG des Saarlandes zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen. 10 Kündigung (1) Die Gemeinde hat das Recht, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn der Investor gegen die Verpflichtung zur Durchführung des Vorhabens verstößt. (2) Die Gemeinde hat das Recht, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn über das Vermögen des Investors auf Antrag zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird. (3) Die Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. (4) Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag kann der Investor keine Ansprüche gegen die Gemeinde geltend machen. Vom Rücktritt unberührt bleiben die Vorschriften über die Kostentragung des Vertrages. 11 Vertragsänderungen / Unwirksamkeit (1) Vertragsänderungen oder -ergänzungen bedürfen zu Ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. (2) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieses Vertrages nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, soweit zulässig, unwirksame Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages rechtlich und wirtschaftlich entsprechen. Dies gilt auch bei Vertragslücken. 12 Wirksamwerden Der Vertrag wird mit der Unterzeichnung (2. Unterschrift) wirksam.

5 ... Entwurfsstand: 23. Mai 14

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