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Transkript:

XXL - Schutz Haushaltversicherung (Z80) Es gelten die Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltversicherung (ABH), soweit sie nicht durch die nachstehenden Bestimmungen abgeändert werden. 1. Kulturen, Balkonblumen und Gefäße bis EUR 300,00 In Erweiterung von Artikel 13 (Versicherte Sachen) sowie Artikel 16 (Örtliche Geltung) Punkte 2.4 und 3.3 sind Kulturen, Balkonblumen und Gefäße 1.1 bei Mehrfamilienwohnhäusern: in bzw. auf zur Wohnung des Versicherungsnehmers gehörigen und von den versicherten Personen ausschließlich benutzten Vorgärten, Balkonen und Terrassen, 1.2 bei Ein- und Zweifamilienhäusern: im Freien am Grundstück des Versicherungsortes bis zum Höchstbetrag von EUR 300,00 gegen die Gefahren Feuer (Artikel 14 Punkt 2) sowie Naturgefahren (Artikel 14 Punkt 3) versichert. Voraussetzung für die Zahlung der Entschädigung ist die Vorlage der Originalrechnung über die Wiederbeschaffung von Sachen gleicher Art und Güte. 2. Sengschäden bis EUR 1.000,00 Abweichend von Artikel 14 Punkt 2.2.3 sind Sengschäden an versicherten Sachen bis zum Höchstbetrag von EUR 1.000,00 mitversichert. Ausgeschlossen von der Versicherung bleiben Schäden durch Tabak und Tabakprodukte. Weiters gelten die übrigen Ausschlüsse gemäß ABH, insbesondere Artikel 14 Punkt 2.2.1. 3. Schäden durch den Austritt von Plansch- oder Reinigungswasser durch Silikon- oder Fliesen-Fugen Die Bestimmung von Artikel 14 Punkt 4.2.5 ist aufgehoben. 4. Schäden bei grober Fahrlässigkeit bis 50% des Gesamt-Schaden Bei Leistungsfällen, in denen auf Grund der Schadenursache und des Schadenhergangs der Einwand der groben Fahrlässigkeit bedingungsgemäß möglich ist, erfolgt abweichend von Artikel 24 eine Leistung bis 50% des ermittelten Gesamt-Schaden. Dies gilt nicht, wenn eine einschlägige strafrechtliche Verurteilung erfolgt ist, sowie bei Verletzung von Sicherheitsvorschriften sowie Obliegenheiten gemäß ABH. 5. In Lagerräumen (Storage) gegen Entgelt gelagerte Sachen bis EUR 10.000,00 In Erweiterung von Artikel 16 (Örtliche Geltung) sind versicherte Sachen gemäß Artikel 13, die innerhalb Österreichs in Storage (gemauerte Lagerräume) gegen Entgelt gelagert werden, bis zum Höchstbetrag von EUR 10.000,00 gegen die Gefahren Feuer (Artikel 14 Punkt 2), Naturgefahren (Artikel 14 Punkt 3), Leitungswasser (Artikel 14 Punkt 4) sowie Einbruchdiebstahl (Artikel 14 Punkt 5.1.1) versichert. Ausgeschlossen von der Versicherung bleiben Wertsachen (Geld und Geldeswerte, Sparbücher, Schmuck, Edelsteine und Edelmetalle, Briefmarken- und Münzensammlungen) gemäß Artikel 13 Punkt 2.2. Die Versicherung gilt nur, soweit nicht aus einer anderen Versicherung eine Entschädigung erlangt werden kann. 6. Einbruchdiebstahl von in verschlossenen Kraftfahrzeugen befindlichen Gegenständen des persönlichen und/oder beruflichen Bedarfs bis EUR 400,00 Der Einbruchdiebstahl von dem Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Personen gehörenden Pfad: Produkte Für den Inhalt verantwortlich: BWE - Letzte Aktualisierung am 23.09.2010 Seite 1 von 2

Gegenständen des persönlichen und/oder beruflichen Bedarfs (nur Sachen des Wohnungsinhaltes) aus ordnungsgemäß verschlossenen Kraftfahrzeugen ist mitversichert, sofern sich die Sachen in einem allseits durch Metall oder Glas fest verschlossenen Innen- bzw. Kofferraum befinden und alle vorhandenen Sicherheitseinrichtungen betätigt sind. Die Entschädigung erfolgt bis zum Höchstbetrag von EUR 400,00 je Versicherungsfall und Kalenderjahr. Die örtliche Geltung erstreckt sich auf Österreich. Ausgeschlossen von der Versicherung bleiben Wertsachen (Geld und Geldeswerte, Sparbücher, Schmuck, Edelsteine und Edelmetalle, Briefmarken- und Münzensammlungen) gemäß Artikel 13 Punkt 2.2. Ergänzend zu den Obliegenheiten in Abschnitt II ABH wird bestimmt, dass derartige Schäden unverzüglich der Sicherheitsbehörde zu melden sind. Die Versicherung gilt nur, soweit nicht aus einer anderen Versicherung (z.b. Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung) eine Entschädigung erlangt werden kann. 7. Einfacher Diebstahl von Kinderwagen und Krankenfahrstühlen innerhalb Österreichs Abweichend von Artikel 14 Punkt 5.1.5 (Einfacher Diebstahl) sowie Artikel 16 Punkt 4 (Außenversicherung) ist der einfache Diebstahl von Kinderwagen und Krankenfahrstühlen in Gebäuden innerhalb Österreichs versichert. Ausgeschlossen von der Versicherung bleibt der einfache Diebstahl von einzelnen Bestandteilen und Zubehör. Für die Entschädigung gilt der Höchstbetrag von EUR 500,00. Ergänzend zu den Obliegenheiten in Abschnitt II ABH wird bestimmt, dass derartige Schäden unverzüglich der Sicherheitsbehörde zu melden sind. Voraussetzung für die Zahlung der Entschädigung ist die Vorlage der Originalrechnung über die Wiederbeschaffung von Sachen gleicher Art und Güte. 8. Privathaftpflicht Erhöhung der Pauschalversicherungssumme von EUR 1 Mio. auf EUR 1,5 Mio. Die Pauschalversicherungssumme für Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden, die auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen sind (Artikel 35 Punkt 1) ist von EUR 1 Mio. auf EUR 1,5 Mio. erhöht. Diese Erhöhung gilt auch für alle weiteren im Rahmen der Privathaftpflicht mitversicherten Personen sowie für die Hundehalterhaftpflicht (soweit eingeschlossen). Pfad: Produkte Für den Inhalt verantwortlich: BWE - Letzte Aktualisierung am 23.09.2010 Seite 2 von 2