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Transkript:

S 8 KR 189/17 ER SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS In dem Rechtsstreit K., A-Straße, A-Stadt, Antragsteller, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B., B-Straße, A-Stadt, Az.: - - gegen AOK Bremen/Bremerhaven, vertreten durch den Vorstand, Bürgermeister-Smidt-Straße 95, 28195 Bremen, Az.: - - Antragsgegnerin, hat die 8. Kammer des Sozialgerichts Bremen am 10. August 2017 durch ihren Vorsitzenden, Direktor des Sozialgerichts Dr. Schnitzler, beschlossen: Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vorläufig, längstens bis zum 31.12.2017, nach Maßgabe der ärztlichen Verordnung vom 28.4.2017 mit den darin genannten Arzneimitteln Bedrocan und Pedanios auf Cannabisblütenbasis zu versorgen. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers. Dem Antragsteller wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt X als Prozessbevollmächtigter beigeordnet. - 2 -

- 2 - GRÜNDE Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen seine Krankenkasse wegen der Versorgung mit den ärztlich am 28.4.2017 verschriebenen Arzneimitteln Bedrocan und Pedanios auf Cannabisblütenbasis ist zulässig und begründet. Nach 86 b Abs. 2 S. 2 SGG kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis einstweilige Anordnungen treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer solchen Regelungsanordnung setzt voraus, dass nach materiellem Recht ein Anspruch auf die begehrte Leistung besteht (Anordnungsanspruch) und dass die Regelungsanordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig ist (Anordnungsgrund). Sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund sind gemäß 920 Abs. 2 ZPO i.v.m. 86 b Abs. 2 S. 4 SGG glaubhaft zu machen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Es ist ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach vorläufiger Prüfung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren hat der Antragsteller Anspruch auf die begehrte Versorgung mit den ärztlich verschriebenen Arzneimitteln Bedrocan und Pedanios auf Cannabisblütenbasis. Der Anspruch folgt aus 31 Abs. 6 SGB V. Nach dessen Satz 1 haben Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon, wenn (1.) eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung (a) nicht zur Verfügung steht oder (b) im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung der behandelnden Vertragsärztin oder des behandelnden Vertragsarztes unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes der oder des Versicherten nicht zur Anwendung kommen kann, (2.) eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht. Die Leistung bedarf nach Satz 2 bei der ersten Verordnung für eine Versicherte oder einen Versicherten der nur in begründeten Ausnahmefällen abzulehnenden Genehmigung der Krankenkasse, die vor Beginn der Leistung zu erteilen ist. Verordnet die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt die Leistung nach Satz 1 im Rahmen der Versorgung nach 37b, ist nach Satz 3 über den Antrag auf Genehmigung nach Satz 2 abweichend von 13 Absatz 3a Satz 1 innerhalb von drei Tagen nach Antragseingang zu entscheiden. Satz 4 bestimmt, dass das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte mit einer bis zum 31. März 2022 laufenden nichtinterventionellen Begleiterhebung zum Einsatz der Arzneimittel nach Satz 1-3 -

- 3 - beauftragt wird. Die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt, die oder der die Leistung nach Satz 1 verordnet, übermittelt die für die Begleiterhebung erforderlichen Daten dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in anonymisierter Form; über diese Übermittlung ist die oder der Versicherte vor Verordnung der Leistung von der Vertragsärztin oder dem Vertragsarzt zu informieren (Satz 5). Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte darf nach Satz 6 die nach Satz 5 übermittelten Daten nur in anonymisierter Form und nur zum Zweck der wissenschaftlichen Begleiterhebung verarbeiten und nutzen. Das Bundesministerium für Gesundheit wird nach Satz 7 ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Umfang der zu übermittelnden Daten, das Verfahren zur Durchführung der Begleiterhebung einschließlich der anonymisierten Datenübermittlung sowie das Format des Studienberichts nach Satz 8 zu regeln. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Begleiterhebung nach Satz 4 regelt der Gemeinsame Bundesausschuss gem. Satz 8 innerhalb von sechs Monaten nach der Übermittlung der Ergebnisse der Begleiterhebung in Form eines Studienberichts das Nähere zur Leistungsgewährung in den Richtlinien nach 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6. Der Studienbericht wird nach Satz 9 vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auf seiner Internetseite veröffentlicht. Die damit bestehenden Voraussetzungen sind nach vorläufiger Prüfung im Falle des Antragstellers gegeben. Der 1963 geborene Antragsteller leidet seit ca. 1981 u.a. an einem chronischen Schmerzsyndrom. Aus diesem Grunde wurde ihm vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte mit Bescheid vom 5.12.2016 eine Erlaubnis nach 3 Abs. 2 BtMG für den Erwerb von Cannabis (Medizinal-Cannabisblüten) erteilt. Ob eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht, braucht im Eilverfahren nicht geklärt zu werden. Denn jedenfalls kann im vorliegenden Einzelfall nach der begründeten Einschätzung des behandelnden Vertragsarztes E. Kraft unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes des Versicherten eine alternative Behandlung nicht zur Anwendung kommen. Der Vertragsarzt hat nachvollziehbar ausgeführt, dass die bisherige Schmerzbehandlung mit Opioiden in der notwendigen höheren Dosierung vom Antragsteller wegen der Nebenwirkungen nicht in Betracht kommt (Stellungnahme vom 12.5.2017). Es besteht auch eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome. Auch dies folgt aus der ärztlichen Stellungnahme; zudem auch aus der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers selbst vom 20.6.2017. Danach hat der Antragsteller mit Cannabis gute Erfahrungen hinsichtlich der Schmerzreduktion gemacht. Bei dieser Sachlage ist nach Abs. 6 Satz 2 die begehrte Versorgung nur in begründeten Ausnahmefällen abzulehnen. Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor. Ein solcher Ausnahmefall liegt nach - 4 -

- 4 - der ärztlichen Einschätzung von E., der die Kammer folgt - insbesondere nicht in der (bis 2014) bestehenden Alkoholerkrankung des Antragstellers, denn der Antragsteller ist seit Jahren abstinent. Auch eine eventuelle (vom Antragsteller bestrittene) Cannabisabhängigkeit begründet nach der ärztlichen Einschätzung von E., der die Kammer folgt keinen Ausnahmefall. Aufgrund der gesetzlichen Formulierung ( Ausnahmefällen ) scheidet nach der Auffassung der Kammer auch wegen der bestehenden psychischen Erkrankungen des Antragstellers ein Anspruch auf Versorgung nicht aus. Denn der Antragsteller hat nachvollziehbar dargestellt, dass die schmerzstillende Wirkung der begehrten Versorgung zur Erträglichkeit der ansonsten unerträglichen Schmerzen, zu ausreichendem Appetit (bei ansonsten bestehender Appetitlosigkeit) und zu erholsamem Schlaf (bei sonst bestehender Schlaflosigkeit) führe. Vor diesem Hintergrund müssen die Bedenken gegen die Versorgung wegen der beim Antragsteller diagnostizierten psychischen Erkrankungen (Depressionen, Angst, Verhaltens- und Persönlichkeitsstörungen) zurückstehen. Der Anordnungsgrund folgt aus der Vermögenslage des Antragstellers; er wäre ohne die Kostenübernahme durch die Antragsgegnerin nicht in der Lage, die schmerzstillenden Arzneimittel selbst zu beschaffen. Ob nach dem 31.12.2017 weiter ein Anspruch besteht, muss die Antragsgegnerin bzw. das Gericht - nach Maßgabe der dann bestehenden Lage erneut entscheiden. Die Kostenentscheidung beruht auf 193 SGG in entsprechender Anwendung. - 5 -

- 5 - RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde statthaft. Sie ist binnen eines Monats nach Zustellung beim Sozialgericht Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land A-Stadt vom 18.12.2006 (Brem. GBl. S. 548) in der jeweils aktuellen Fassung oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Georg-Wilhelm-Straße 1, 29223 Celle oder der Zweigstelle des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Niedersächsischen Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Justiz vom 21.10.2011 (Nds. GVBl. S. 367) in der jeweils aktuellen Fassung oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Dr. Schnitzler Direktor des Sozialgerichts