ABKOMMEN ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DER MONGOLEI ÜBER DIE FINANZIELLE KOOPERATION



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Transkript:

BGBl. III - Ausgegeben am 6. September 2012 - Nr. 131 1 von 8 ABKOMMEN ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DER MONGOLEI ÜBER DIE FINANZIELLE KOOPERATION

BGBl. III - Ausgegeben am 6. September 2012 - Nr. 131 2 von 8 Die Regierung der Republik Österreich, vertreten durch den Bundesminister für Finanzen, und die Regierung der Mongolei, vertreten durch den Minister für Finanzen, nachstehend die "Vertragsparteien" genannt, sind - in dem Wunsch, die bestehenden engen und freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten weiter zu fördern, - in dem Wunsch, die Kooperation zu erweitern und zu vertiefen, wie folgt übereingekommen: Artikel 1 1.1 Die Vertragsparteien bemühen sich, im Rahmen ihrer jeweiligen bestehenden Gesetze, Vorschriften und Politiken sowie ihrer internationalen Verpflichtungen, ihre finanzielle Kooperation zu fördern und zu erweitern. Artikel 2 2.1 Zum Zwecke der Förderung und Erweiterung der finanziellen Kooperation ist der österreichische Bundesminister für Finanzen bereit, Krediten zu konzessionellen Konditionen bis zu einem Gesamtbetrag von EUR 40.000.000,- (Euro vierzig Millionen), welche von der Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft (OeKB), Wien refinanziert werden, im Wege von Kommerzbanken unter dem Exportfinanzierungsverfahren für die Finanzierung von Projekten gemäß Artikel 4 des gegenständlichen Abkommens, einzuräumen.

BGBl. III - Ausgegeben am 6. September 2012 - Nr. 131 3 von 8 Artikel 3 3.1 Die österreichische konzessionelle Finanzierung wird grundsätzlich als gebundene Hilfsfinanzierung entweder in Form von "pre-mixed credits" oder optional als mixed credits angeboten, welche dem Erfordernis eines Mindestvergünstigungsgrades unterliegen. 3.2 Die Kreditkonditionen der gebundenen Hilflskredite werden in Übereinstimmung mit internationalen Verpflichtungen wie etwa dem "Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite" unter Schirmherrschaft der OECD und gegebenenfalls dem "Debt Limits Framework" des IWF festgelegt. Der Vergünstigungsgrad für gebundene Hilfskredite wird dementsprechend mindestens 35% betragen. Die Kreditkonditionen per 15. Jänner 2011 sind im Annex 1 dargestellt. 3.3 Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass die Kreditkonditionen Gegenstand von Änderungen auf Grund der jährlichen Neufestsetzung des Abzinsungsfaktors unter Schirmherrschaft der OECD oder möglicher Änderungen der relevanten IWF Abzinsungsfaktoren und weiters Gegenstand einer Änderung auf Grund der OECD Länderrisikoklassifizierung sein können. 3.4 Zusätzlich können Zuschüsse aus offiziellen Mitteln auf Einzelfallbasis für eine teilweise Kompensation der Garantiekosten herangezogen werden. Artikel 4 4.1 Mit in Kraft treten des gegenständlichen Abkommens soll eine Projektliste erstellt werden, die in regelmäßigen Abständen aktualisiert und unter den Vertragsparteien ausgetauscht wird. 4.2 Die Eignung der unter dem gegenständlichen Abkommen zu finanzierenden Projekte wird unter Berücksichtigung der aus der Anwendung der "Helsinki"-Regeln über gebundene Hilfskredite gewonnenen ex-ante Leitlinien/Erfahrungen und soweit anwendbar der nationalen Zuteilungskriterien bewertet.

BGBl. III - Ausgegeben am 6. September 2012 - Nr. 131 4 von 8 4.3 Basierend auf Erfahrungen unter den Helsinki Regeln über gebundene Hilfskredite im Hinblick auf finanziell nicht tragfähige Projekte, werden für eine konzessionelle Finanzierung folgende Projekte/Sektoren in Erwägung gezogen: Infrastruktur kommunaler Wasser- und Abwasserbereich Verkehrssicherheit und Schienenverkehr Bildung und berufliche Ausbildung Gesundheitswesen und Katastrophenschutz (wie zum Beispiel kommunale/lokale Brandbekämpfung und Katastrophen-Frühwarnsysteme). Artikel 5 5.1 Projektvergaben werden in Übereinstimmung mit den mongolischen Gesetzen und Bestimmungen erfolgen. Artikel 6 6.1 Von der OeKB refinanzierte Kreditverträge werden direkt zwischen Kommerzbanken als Kreditgeber und der Regierung der Mongolei vertreten durch das Ministerium für Finanzen als Kreditnehmer verhandelt und abgeschlossen. Artikel 7 7.1 Die Finanzierung und Einbeziehung von Projekten unter dem gegenständlichen Abkommen soll durch Briefaustausch zwischen dem Ministerium für Finanzen der Mongolei und dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich vereinbart werden. Sie soll innerhalb eines Zeitraumes von 24 Monaten ab Datum des Inkrafttretens des gegenständlichen Abkommens erfolgen. Projekte, welche vor Inkrafttreten des

BGBl. III - Ausgegeben am 6. September 2012 - Nr. 131 5 von 8 gegenständlichen Abkommens in Verhandlung standen, können ebenso miteinbezogen werden. Artikel 8 8.1 Unter dem gegenständlichen Abkommen gewährte gebundene Hilfskredite sind für den Ankauf von österreichischen Gütern und Dienstleistungen heranzuziehen, wobei diese Güter und Dienstleistungen nicht-österreichischer Herkunft bis zu 50% beinhalten können. Artikel 9 9.1 Das die Regierung der Mongolei vertreten durch das Ministerium für Finanzen garantiert hiermit unwiderruflich und unbedingt die Erfüllung aller sich aus dem gegenständlichen Abkommen ergebenden Zahlungsverpflichtungen und verzichtet hiermit unwiderruflich auf jegliche Geltendmachung eines etwaigen Immunitätsrechtes in Bezug auf Klageerhebung oder Vollstreckung betreffend Zahlungen, welche unter diesem Abkommen garantiert sind. Artikel 10 10.1 Güter und Dienstleistungen, die mittels öffentlich unterstützter konzessioneller Kredite unter dem österreichischen Exportfinanzierungsverfahren angeschafft werden, sind innerhalb des Hoheitsgebietes der Mongolei von der Mehrwertsteuer befreit. 10.2 Steuerbefreiungen, die auf Zahlungen des Kreditnehmers aus öffentlich unterstützten konzessionellen Krediten unter dem österreichischen Exportfinanzierungsverfahren Anwendung finden, sollen durch das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Mongolei auf dem Gebiete der Steuern und vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll vom 3. Juli 2003 geregelt werden.

BGBl. III - Ausgegeben am 6. September 2012 - Nr. 131 6 von 8 Artikel 11 11.1 Die Vertragsparteien werden, auf jährlicher Basis oder wann immer von den Vertragsparteien für notwendig erachtet, den Fortschritt des gegenständlichen Abkommens überprüfen, Aktualisierungen erörtern und sich über alle sonstigen auftretenden Angelegenheiten verständigen. Artikel 12 12.1 Zum Zwecke der Evaluierung der Verwendung der unter dem gegenständlichen Abkommen gewährten konzessionellen Kredite und der Nachhaltigkeit der entsprechenden Projekte wird die Regierung der Mongolei die Bereitstellung aller für die Evaluierung, Überprüfung und Überwachung notwendigen Unterlagen erleichtern. Artikel 13 13.1 Alle Streitfälle zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf die Auslegung und/oder Umsetzung des gegenständlichen Abkommens sollen gütlich auf diplomatischem Wege beigelegt werden. Artikel 14 14.1 Das gegenständliche Abkommen tritt am ersten Tage des Monats, welcher auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander über die Erfüllung aller in ihrem jeweiligen Land erforderlichen Verfahren unterrichtet haben, in Kraft. 14.2 Das gegenständliche Abkommen wird für einen Zeitraum von zwei (2) Jahren in Kraft bleiben.

BGBl. III - Ausgegeben am 6. September 2012 - Nr. 131 7 von 8 14.3 Das gegenständliche Abkommen kann in beiderseitigem Einvernehmen für einen Zeitraum von zwei (2) Jahren verlängert werden. Es kann jederzeit von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer sechs monatigen Frist, die ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Beendigung zu laufen beginnt, beendet werden. Die Beendigung berührt nicht die unter Artikel 4 und 8 des gegenständlichen Abkommens seitens der Vertragsparteien bereits eingegangenen Verpflichtungen. Unterfertigt am 28. November 2011 in Ulan Bator in zweifacher Ausfertigung in deutscher, mongolischer und englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermaßen authentisch sind. Bei Auslegungsunterschieden bezüglich des deutschen und mongolischen Textes hat der englische Text Vorrang. Für die Regierung der Republik Österreich, Für die Regierung der Mongolei, vertreten durch den Bundesminister für Finanzen vertreten durch den Minister für Finanzen Martin Sajdik m.p. Sangajav Bayartsorgt m.p. (Außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter der Republik Österreich für die Mongolei)

BGBl. III - Ausgegeben am 6. September 2012 - Nr. 131 8 von 8 ANNEX 1 Kreditkonditionen gemäß Artikel 3.2 Gültig vom 15. Jänner 2011 bis 14. Jänner 2012 A) "Pre - mixed" Bestehend aus einem Soft Loan-Kredit zu 100% des refinanzierten Projektwertes zu nachstehenden Konditionen: Laufzeit Tilgungsfreie Zeit Zinssatz Rückzahlungszeitraum Garantieprämie (indikativ) Option 1 18 Jahre 5 Jahre tilgungsfrei 0.40 % p.a. 13 Jahre (=26 halbjährliche Raten) Option 2 15 Jahre 5 Jahre tilgungsfrei 0 % 10 Jahre (=20 halbjärhliche Raten) 13.77 % up front = 1.715 % p.a. (Marge) 12.15 % up front = 1.663 % p.a. (Marge) B) Mixed - Credit Bestehend aus: a) Nicht rückzahlbarer Grant in Höhe von 15 % des zu finanzierenden Projektwertes (max. EUR 1.500.000,-) b) Soft Loan-Kredit für 85 % des zu finanzierenden Projektwertes zu nachstehenden Konditionen: Laufzeit Tilgungsfreie Zeit Zinssatz Rückzahlungszeitraum Garantieprämie (indikativ) Option 1 15 Jahre 3 Jahre tilgungsfrei 1.15 % p.a. 12 Jahre (=24 halbjährliche Raten) Option 2 11 Jahre 2,5 Jahre tilgungsfrei 0 % 8,5 Jahre (=17 halbjärhliche Raten) 13.02 % up front = 1.980 % p.a. (Marge) 10.02 % up front = 1.880 % p.a. (Marge)