2. Beschlussfassung über die Änderung der Firma und Satzungsänderung.

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Transkript:

Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung der SHB Stuttgarter Finanz- und Beteiligungs Aktiengesellschaft, Stuttgart, am Freitag, 30. Juni 2006, um 10.00 Uhr 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Teilkonzernabschlusses zum 31. Dezember 2005 und des zusammengefassten Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2005. 2. Beschlussfassung über die Änderung der Firma und Satzungsänderung. Aufgrund der Umstrukturierungen in den Geschäftsfeldern sowie der Neuordnung der Konzernstruktur soll die Firma der Gesellschaft in SHB Stuttgart Invest AG geändert werden. Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: a) Die Firma der Gesellschaft wird geändert in SHB Stuttgart Invest AG. b) 1 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft erhält folgende neue Fassung: (1) Die im Jahr 1872 gegründete Gesellschaft führt die Firma SHB Stuttgart Invest AG. 3. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung zur Anpassung an das Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG). Durch das Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) vom 22. September 2005 wurden mit Wirkung ab dem 01. November 2005 unter anderem die Bestimmungen des Aktiengesetzes über die Einberufungsfrist und Teilnahmevoraussetzungen zur Hauptversammlung sowie die erweiterten Kompetenzen des Versammlungsleiters neu geregelt. Die Satzung der Gesellschaft soll an diese Neuregelungen angepasst werden. Aufsichtsrat und Vorstand schlagen deshalb vor, folgende Beschlüsse zu fassen: a) 13 Absatz 3 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst: (3) Die Einberufung muss mindestens 30 Tage vor dem Tag, bis zu dessen Ablauf sich die Aktionäre vor der Versammlung anzumelden haben, im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht werden. b) 14 Absatz 1 und 2 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst: (1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung mitgeteilten Adresse bis spätestens am siebten Tag vor der Versammlung zugehen.

- 2 - (2) Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nachzuweisen. Zum Nachweis ist eine in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut erforderlich. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Versammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse bis spätestens am siebten Tag vor der Versammlung zugehen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen. c) 14 Absatz 3 und 4 der Satzung der Gesellschaft entfallen ersatzlos. d) 16 Absatz 2 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst: (2) Der Vorsitzende leitet die Versammlung, bestimmt die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände sowie die Art und die Form der Abstimmung. Der Vorsitzende ist ermächtigt, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen für den Hauptversammlungsverlauf, für den einzelnen Tagesordnungspunkt oder für den einzelnen Redner zu setzen. 4. Beschlussfassung über Angaben zur Vorstandsvergütung. Das Gesetz über die Offenlegung der Vorstandsvergütungen vom 03. August 2005 (VorstOG) hat das Handelsgesetzbuch (HGB) unter anderem dahin geändert, dass börsennotierte Aktiengesellschaften ab dem 01. Januar 2006 beginnende Geschäftsjahre zur individualisierten Angabe aller Bezüge der Vorstandsmitglieder, unter Namensnennung sowie Aufschlüsselung in erfolgsunabhängige und erfolgsbezogene Komponenten sowie Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung, im Anhang des Jahres- und Konzernabschlusses verpflichtet sind. Die Angabepflicht kann unterbleiben, sofern die Hauptversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln des vertretenen Grundkapitals beschließt, dass auf die individualisierte Offenlegung der Vorstandsbezüge verzichtet wird; ein solcher Beschluss darf höchstens für fünf Jahre gefasst werden. Dieses Gesetz zielt auf die Vermeidung missbräuchlicher oder unangemessener Vergütungen. Aufsichtsrat und Vorstand sprechen sich nach Abwägung aller Argumente gegen eine solche individualisierte Veröffentlichung aus, weil sich bei der absoluten Höhe der gesamten Vorstandsvergütungen, die wie bisher im Geschäftsbericht angegeben werden, die Frage nach deren Angemessenheit im Einzelnen überhaupt nicht stellen kann. Keiner der Vorstände kann dabei Bezüge in einer Höhe haben, die eine öffentliche Diskussion rechtfertigt. Daher stellt die individualisierte Veröffentlichung einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die Privatsphäre dar. Aufsichtsrat und Vorstand schlagen somit vor, folgenden Beschluss zu fassen:

- 3 - Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses der Gesellschaft unterbleiben die in 285 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a Satz 5 bis 9 und 314 Abs. 1. Nr. 6 Buchstabe a Satz 5 bis 9 Handelsgesetzbuch in der Fassung des Vorstandsvergütungs-Offenlegungs-Gesetzes (VorstOG) verlangten Angaben im Anhang und an anderen gesetzlich etwa vorgesehenen Stellen. Dieser Beschluss gilt für das am 01. Januar 2006 begonnene Geschäftsjahr und die weiteren vier folgenden Geschäftsjahre, also bis zum 31. Dezember 2010. 5. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2005. Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, die Entlastung zu beschließen. 6. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2005. Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, die Entlastung zu beschließen. 7. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2006. Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2006 zu wählen. 8. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2005. Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, von dem im Jahresabschluss ausgewiesenen Bilanzgewinn von EUR 70.661.875,86 a) einen Teilbetrag von EUR 11.164.993,50 zur Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,41 je Stückaktie = 6.103.529,78 EUR eines Sonderbonusses (einmalig) von EUR 0,34 je Stückaktie = 5.061.463,72 EUR zu verwenden und b) den verbleibenden Betrag von EUR 59.496.882,36 auf neue Rechnung vorzutragen.

- 4 - Teilnahme an der Hauptversammlung Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts ( UMAG ) vom 22. September 2005 haben sich die Voraussetzungen für die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Stimmrechtsausübung geändert. Bis zur Anpassung der Satzung an das UMAG gelten daher neben den neuen Gesetzesbestimmungen die bisherigen Satzungsregelungen nach näherer Maßgabe des UMAG fort. Für die Hauptversammlung am 30. Juni 2006 bestehen nebeneinander die beiden nachfolgend genannten Möglichkeiten, wie Aktionäre die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts (nachfolgend zusammen auch Teilnahmeberechtigung ) erhalten können. Für die Teilnahmeberechtigung ist es ausreichend, die Voraussetzungen von nur einer der beiden nachfolgenden Alternativen zu erfüllen: Teilnahmeberechtigung durch Hinterlegung: Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß 14 unserer Satzung i. V. m. 16 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz in der Fassung vom 22. September 2005 diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihre Aktien bis spätestens Freitag, dem 09. Juni 2006, 00,00 Uhr, bei der Gesellschaft, bei einem deutschen Notar, bei einer zur Entgegennahme der Aktien befugten deutschen Wertpapiersammelbank, bei der Landesbank Baden-Württemberg in Stuttgart mit allen Filialen der Baden- Württembergische Bank, bei der Deutsche Bank AG in Stuttgart oder Frankfurt am Main oder bei der Dresdner Bank AG in Stuttgart oder Frankfurt am Main, hinterlegt haben und bis zur Beendigung der Hauptversammlung dort belassen. Die Hinterlegung ist auch dann ordnungsgemäß, wenn Aktien mit Zustimmung einer von der Gesellschaft bestellten Hinterlegungsstelle für sie bei einem Kreditinstitut bis zur Beendigung der Hauptversammlung gesperrt gehalten werden. Werden die Aktien bei einem Notar oder bei einer Wertpapiersammelbank hinterlegt, so ist die Bescheinigung hierüber spätestens am Freitag, dem 23. Juni 2006, bei der Gesellschaft einzureichen. Gegen ordnungsgemäße Hinterlegung der Aktien werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Teilnahmeberechtigung durch Nachweis des Anteilsbesitzes: Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind ferner auch diejenigen Aktionäre berechtigt, für die bei der Gesellschaft ein besonderer, durch das depotführende Institut in Textform ( 126 b BGB) ausgestellter Nachweis des Anteilsbesitzes eingereicht wird. Dieser Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des Freitags, 09. Juni 2006, 00,00 Uhr, zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der nachfolgenden Adresse bis spätestens Freitag, den 23. Juni 2006, 24.00 Uhr, zugehen: SHB Stuttgarter Finanz- und Beteiligungs Aktiengesellschaft c/o Landesbank Baden-Württemberg, 4027 H Hauptversammlungen, Am Hauptbahnhof 2, 70173 Stuttgart, mit allen Filialen der Baden- Württembergische Bank Nach ordnungsgemäßem Eingang des Nachweises werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicher zu

- 5 - stellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes Sorge zu tragen. Stimmrechtsvertretung Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, z. B. durch ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. Anträge von Aktionären Anträge von Aktionären gemäß 126 Absatz 1 AktG oder Wahlvorschläge gemäß 127 AktG bitten wir ausschließlich an die SHB Stuttgarter Finanz- und Beteiligungs Aktiengesellschaft, Vorstandssekretariat, Böblinger Straße 104, 70199 Stuttgart, zu richten. Die Anträge können auch per Telefax (nur +49 (0)711 6488-204) übermittelt werden. Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. Zugänglich zu machende Anträge von Aktionären, die bis zum Freitag, 16. Juni 2006, bis 24.00 Uhr, bei oben genannter Adresse eingehen, werden unverzüglich nach ihrem Eingang unter der Internet-Adresse: www.shb-stuttgarterholding.de veröffentlicht. Eine gesonderte Versendung von Gegenanträgen sieht das Aktiengesetz in der durch das Transparenz- und Publizitätsgesetz geltenden Fassung nicht mehr vor. Fragen zu einzelnen Tagesordnungspunkten, insbesondere Tagesordnungspunkt 1 Im Interesse eines zügigen und effizienten Ablaufs der Hauptversammlung bitten wir die Aktionäre, Fragen zu einzelnen Tagesordnungspunkten, wenn möglich, vorab schriftlich oder per Telefax, ausschließlich an die Verwaltung der SHB Stuttgarter Finanz- und Beteiligungs Aktiengesellschaft, Vorstandssekretariat, Böblinger Straße 104, 70199 Stuttgart, oder per Telefax (nur +49 (0)711 6488-204), zu übermitteln. Dieses empfehlen wir insbesondere bei Fragen zum Jahresabschluss und den neu im Konzernabschluss angewandten internationalen Bilanzierungsregeln nach IFRS. Diese Neuerung hat eine vollständige Veränderung des bisher gewohnten Zahlenwerkes gegenüber dem nach HGB zur Folge. Besonders auffällig ist die neue Gliederung sowie eine erhebliche Erweiterung von Inhalt und Umfang der hierzu vorgeschriebenen Berichterstattung. Die Beantwortung der vorab gestellten Fragen erfolgt in der Hauptversammlung. Durch eine sorgfältige Vorbereitung der Beantwortung Ihrer Fragen möchten wir das Verständnis der neuen und sehr komplexen rechtlichen Materie erleichtern und den Ablauf der Versammlung verbessern. Stuttgart, im Mai 2006 Der Vorstand