Leitsatz: Verfahrenskostenhilfe Vaterschaftsfeststellung Anwaltsbeiordnung

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Transkript:

Leitsatz: Verfahrenskostenhilfe Vaterschaftsfeststellung Anwaltsbeiordnung 78 Abs. 2 FamFG Oberlandesgericht Dresden, 23. Zivilsenat - Familiensenat - Beschluss vom 28.07.2010, 23 WF 0535/10

2 Oberlandesgericht Dresden 23. Zivilsenats - Familiensenat Aktenzeichen: 23 WF 0535/10 34 F 17/10 AG Pirna Beschluss des 23. Zivilsenats - Familiensenat - vom 28.07.2010 In der Familiensache 1. - Antragsteller, Beteiligter zu 1 - Beistand: 2. - Beteiligte zu 2-3. - Beteiligter zu 3 - Verfahrensbevollmächtigte: wegen Feststellung des Bestehens der Vaterschaft hier: Verfahrenskostenhilfe

3 hat der 23. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung durch Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Möhring, Richterin am Oberlandesgericht Plewnia-Schmidt und Richter am Oberlandesgericht Köhler beschlossen: Die Beschwerde des Beteiligten zu 3 gegen Nr. 2 des Beschlusses des Amtsgerichts Familiengericht - Pirna vom 22.04.2010, Az.: 34 F 17/10, wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. G r ü n d e : I. Der im August 2009 geborene Beteiligte zu 1, vertreten durch das Landratsamt, hat mit Schriftsatz vom 07.01.2010 beim Amtsgericht Familiengericht - Pirna die Feststellung beantragt, dass der Beteiligte zu 3 und Beschwerdeführer sein Vater sei. Er hat vorgetragen, seine Mutter, die Beteiligte zu 2, habe mit dem Beteiligten zu 3 während der gesetzlichen Empfängniszeit geschlechtlich verkehrt. Der anwaltlich vertretene Beteiligte zu 3 hat beantragt, den Antrag des Antragstellers auf Feststellung der Vaterschaft abzuweisen. Er habe sich von der Antragstellerin im Januar 2009 getrennt. Es werde zunächst nicht bestritten, dass er der Beteiligten zu 2 in der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt habe. Dem Antragsgegner verblieben allerdings Zweifel, ob er wirklich der Vater sei. Das Amtsgericht hat dem Beteiligten zu 3 mit Beschluss vom 22.04.2010 Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt, die Beiordnung eines Rechtsanwaltes allerdings abgelehnt. Mit Beweisbeschluss vom selben Tage hat es die Einholung eines Abstammungsgutachtens angeordnet.

4 Gegen die Nichtbeiordnung eines Rechtsanwalts wendet sich der Beteiligte zu 3 mit seiner Beschwerde. In Abstammungsverfahren sei wegen der tatsächlichen Schwierigkeiten und der existentiellen Bedeutung generell eine anwaltliche Beiordnung geboten. Das antragstellende Kind sei durch das Jugendamt als Beistand vertreten. Würde man dem Beteiligten zu 3 die Beiordnung eines Rechtsanwalts verweigern, würde der Grundsatz der Waffengleichheit nachhaltig verletzt. II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Amtsgericht hat die Beiordnung eines Rechtsanwalts zu Recht abgelehnt. Ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt nach Wahl des Verfahrenskostenhilfeberechtigten wird beigeordnet, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint ( 78 Abs. 2 FamFG). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die genannte Vorschrift ist mit dem FamFG neu eingeführt worden. Die Gesetzesbegründung führt hierzu aus (Bundesrats-Drucksache 309/07, S. 471): "Die Erforderlichkeit einer Anwaltsbeiordnung ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Ausschlaggebend für die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist hierbei ausschließlich die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage. Die Schwere des Eingriffs in die Rechte eines Beteiligten erfüllt dagegen die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwalts auf Basis der Verfahrenskostenhilfe regelmäßig nicht." Entgegen der bisherigen Rechtslage (vgl. BGH, Beschluss vom 11.09.2007, XII ZB 27/07, FamRZ 2007, 1968) kommt es nach der Neufassung des Gesetzes auf die existenzielle Bedeutung der Sache nicht an. Nach dem Wortlaut des 78 Abs. 2 FamFG und der bereits zitierten Gesetzesbegründung ist allein entscheidend, ob die Sach- und Rechtslage so schwierig ist,

5 dass die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Auf die existentielle Bedeutung ist nicht mehr abzustellen (BGH, Beschluss vom 23.06.2010, XII ZB 232/09, juris Rn. 19; a. A. OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.12.2009 5 WF 267/09, juris, Rn. 2). Die rein existenzielle Bedeutung eines Verfahrens zwingt auch verfassungsrechtlich nicht zur Bestellung eines Rechtsanwalts (BVerfG 2. Senat 3. Kammer, Beschluss vom 06.07.2009, 2 BvR 703/09, juris, für die Ablehnung einer Bestellung eines Verteidigers im Verfahren zur jährlichen Überprüfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach 67d Abs. 2, 67e Abs. 2 StGB.) Auch der Grundsatz der Waffengleichheit gebietet nicht mehr regelmäßig die Beiordnung eines Anwalts. Dieser Grundsatz ist für die Amtsermittlungsverfahren des FamFG ausdrücklich vom Gesetzgeber aufgegeben worden (Bundesrats-Drucksache 309/7, S. 472), indem die entsprechende Passage des 121 Abs. 2 ZPO nicht in 78 Abs. 2 FamFG übernommen wurde. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine schwierige Sach- oder Rechtslage vorliegt, kann der Gesichtspunkt aber berücksichtigt werden (BGH, Beschluss vom 23.06.2010, XII ZB 232/09, juris Rn. 17). Bei der Auslegung und Anwendung der einfach-rechtlichen Vorschriften über die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 Abs. 1 GG i.v.m. Art. 20 Abs. 3 GG keine vollständige Gleichheit Unbemittelter, sondern nur eine weitgehende Angleichung geboten. Vergleichsperson ist derjenige Bemittelte, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Art. 3 Abs. 1 GG i.v.m. Art. 20 Abs. 3 GG steht damit auch einer Besserstellung desjenigen, der seine Prozessführung nicht aus eigenen Mitteln bestreiten muss und daher von vornherein kein Kostenrisiko trägt, gegenüber dem Bemittelten, der sein Kostenrisiko wägen muss, entgegen (BVerfG, 1. Senat, 2. Kammer, Beschluss vom 18.11.2009, 1 BvR 2455/08, juris Rn. 9). Für die Beurteilung, ob die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich ist, ist entscheidend, ob ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten

6 vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte (BVerfG, 1. Senat, 2. Kammer, Beschluss vom 06.05.2009, 1 BvR 439/08, juris). Entscheidend ist damit, ob im Einzelfall die Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung der subjektiven Fähigkeiten des Beteiligten so schwierig ist, dass ein bemittelter Rechtssuchender vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte (BGH, Beschluss vom 23.06.2010, XII ZB 232/09, juris). Das wäre dann der Fall, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt im konkreten Fall erforderlich wäre, damit der Beteiligte seine Rechte im Verfahren sachgerecht wahrnehmen kann. Es müsste also wenigstens gut denkbar sein, dass ein nicht vertretener Beteiligter entweder nicht alle erforderlichen Tatsachen von sich aus vortragen kann, wesentliche Rechtsvorschriften zu seinen Lasten nicht erkennt, die gegenüber dem Gericht von der Partei selbst vorzubringen sind oder dass der Anwalt sonst einen nennenswerten Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens nehmen könnte. Jedenfalls im vorliegenden Verfahren erscheint dies ausgeschlossen. Das bloße Vorbringen, man vermute Mehrverkehr, kann ein juristischer Laie auch ohne weiteres selbst vorbringen. Eines Rechtsanwalts bedarf es dazu nicht. Dass dem Beteiligten zu 3 hierzu subjektiv die Fähigkeiten fehlten, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch verfahrensrechtliche Schwierigkeiten bestehen nicht. Würde man in Fällen wie dem vorliegenden, einem denkbar einfach gelagerten Vaterschaftsfeststellungsverfahren, bereits die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage bejahen, wäre die Vorschrift jedes Anwendungsbereiches beraubt. Denn ein Verfahren, das tatsächlich und rechtlich noch einfacher gelagert ist als ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren, das, wie im vorliegenden Fall, keine Besonderheiten aufweist, dürfte im Bereich des FamFG kaum zu finden sein. Die Sachlage ist einfach: Der Beteiligte zu 3 hat den Verdacht, dass die Mutter des Kindes während der Empfängniszeit nicht nur mit ihm geschlechtlich verkehrt habe. Weitere Komplikationen des Sachverhalts sind nicht ersichtlich. Auch die Rechtslage ist einfach. Wenn das Gutachten

7 die Vaterschaft des Beteiligten zu 3 feststellt, ist dies gerichtlich festzustellen. Zusätzliche Voraussetzungen gibt es nicht. Die Sach- und Rechtslage ist auch nicht bereits deswegen schwierig, weil das Verfahren in Vaterschafts- feststellungssachen von demjenigen des allgemeinen Zivilprozesses und vom Familienverfahren abweicht (offen gelassen von BGH, Beschluss vom 23.06.2010 a.a.o. Rn. 19). Für den juristischen Laien kann die Abweichung als solche schon deshalb keine besondere Schwierigkeit begründen, weil ihm schon der allgemeine Zivilprozess und das Familienverfahrensrecht nicht bekannt sind. Ihm ist in der Regel das eine Verfahrensrecht so fremd wie das andere. Daher ist ausschließlich darauf abzustellen, ob das Verfahrensrecht im konkreten Einzelfall Schwierigkeiten aufweist, die eine sachgerechte Wahrnehmung der eigenen Interessen und Rechte im Verfahren ohne anwaltlichen Beistand als zweifelhaft erscheinen lassen. Das Verfahren ist im vorliegenden Einzelfall jedoch denkbar einfach. Es gilt der Amtsermittlungsgrundsatz. Der Beteiligte zu 3 ist daher nicht gehalten, von sich aus Anträge, sei es Sach- oder Beweisanträge, zu stellen oder gar zu formulieren. Er muss lediglich seine Bedenken an der Vaterschaft vortragen. Das kann er auch ohne Rechtsanwalt. Schließlich ergibt sich eine besondere Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass der Beteiligte zu 1 rechtskundige Unstützung des Jugendamtes erfährt. Wie dargestellt, gebietet der Grundsatz der Waffengleichheit nicht mehr regelmäßig die Beiordnung eines Rechtsanwaltes. Im konkreten Einzelfall ergibt sich keine Ausnahme. Die Sach- und Rechtslage des konkreten Verfahrens ist - wie dargelegt - so einfach, dass sich für den Beteiligten zu 1 durch die Vertretung durch das Landratsamt keine Vorteile ergeben, die durch die Beiordnung eines Anwaltes kompensiert werden könnten oder müssten.

8 III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Pflicht, die Gerichtskosten zu tragen, aus dem Gesetz ergibt und außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren nicht erstattet werden ( 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ( 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG). Der BGH hat in der genannten Entscheidung die Frage, ob eine schwierige Rechtslage wegen der Abweichungen vom Zivilprozess besteht, ausdrücklich offen gelassen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zulässig. Sie ist binnen einer Frist von 1 Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof, 76125 Karlsruhe, einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde, enthalten. Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit ihr soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von 1 Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde, sowie die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe enthalten, und zwar die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt, soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Die Rechtsbeschwerde und die Begründungsschrift müssen von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Möhring Plewnia-Schmidt Köhler