Rahmenbedingungen für Freiheitsentziehende Maßnahmen (FM) in der Jugendhilfe Die Rahmenbedingungen für FM in Berlin 1
Grundlage: 42 Abs. 5 SGB VIII im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.
Zielgruppe: Minderjährige im Alter von ca. 10 Jahren bis in der Regel unter 14 Jahren Extreme Ausnahmefälle im Zusammenhang mit erheblichen und akuten Gefährdungslagen im Zusammenhang mit Delinquenz bzw. kinder- und jugendpsychiatrischen Problemlagen Entscheidend ist der Grad der Selbst- bzw. Fremdgefährdung! Wichtig: Keine Verlagerung pädagogischer Anforderungen (z.b. in KJPD) 3
Ziele einer Unterbringung nach 42 Abs. 5 SGB VIII nachhaltiger Schutz vor Gefahren umfassende Klärung der Perspektive Vorbereitung geeigneter und bedarfsgerechter Hilfen 4
Keine geschlossene Unterbringung Die Anwendung freiheitsentziehender Maßnahmen im Rahmen von Heimerziehung nach 34 SGB VIII ist jugendhilferechtlich nicht zulässig. Eine nachhaltige positive Wirkung dieser Hilfen in anderen Bundesländern ist nicht belegt. 5
Keine geschlossene Unterbringung Gründe: Die Konzentration schwierigster Fälle hindert die Entwicklung des Einzelnen Der innere Kampf gegen Erwachsene wird aufrechterhalten Eine vertrauensvolle Beziehung wird verhindert Maximal kann soziale Verhaltensanpassung erreicht werden (Compliance) ------------------------------------------------------------------- GU widerspricht deshalb dem Berliner Leitbild der Hilfen zur Erziehung 6
Aus Datenschutzgründen wurde das automatische Herunterladen dieser externen Grafik von PowerPoint verhindert. Klicken Sie auf der Statusleiste auf 'Optionen', und klicken Sie dann auf 'Externe Inhalte aktivieren', um diese Grafik herunterzuladen und anzuzeigen. Die Zuständigkeit des Familiengerichtes und des Jugendamtes Jugendamt: Die Steuerungsverantwortung für die Jugendhilfe liegt allein beim Jugendamt ( 36a SGB VIII) Familiengericht: Genehmigung nach 1631b BGB Verfahren gemäß FamFG Keine Entscheidungsbefugnis g des Familiengerichtes nach dem SGB VIII -------------------------- Fazit: Die Verantwortung für im Rahmen der Jugendhilfe liegt in der Jugendhilfe 7
Gemeinsamer Prozess Jugendhilfe und Familiengericht wirken in einem gemeinsamen Prozess 8
pädagogisches Leitbild letztes Mittel (ultima ratio) für die kürzest angemessene Zeit Alle Verfahrensmöglichkeiten sind ausgeschöpft intensivpädagogisches Angebot, also an erster Stelle steht der Schutz, an zweiter Stelle das Bindungsangebot (Betreuungsschlüssel 1:1,6) Individuell abgestimmte zeitlich befristete zielbezogene Maßnahmen Keine absolute und dauerhafte Einschließung 9
pädagogisches Leitbild Beziehung als Leitbild Klarheit in der Orientierung Elterliche Treue Verbindlichkeit für alle(!) Seiten Entscheidungen für den jungen Menschen Motivation zur Mitarbeit 10
Aufhebung der FM Sind freiheitsentziehende Maßnahmen nicht mehr erforderlich, sind sie umgehend aufzuheben, spätestens jedoch mit Ablauf der genehmigten Dauer. Die Entscheidung über die Aufhebung der freiheitsentziehenden Maßnahmen trifft die fallzuständige Fachkraft des Jugendamtes. Die Aufhebung muss nicht durch das Familiengericht genehmigt werden, das Familiengericht ist jedoch unverzüglich zu unterrichten. Maximale Dauer einer Phase: 6 bis 12 Wochen 11
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 12