Leistungsvereinbarung
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- Mathias Holzmann
- vor 7 Jahren
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1 ~ {j{j OO WOOO Zwischen dem Ostalbkreis als Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Stuttgarter Straße 41, Aalen - vertreten durch den Landrat, Herrn Klaus Pavel - und der St, Canisius ggmbh Heugenstraße 5, Schwäbisch Gmünd - vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn Hans-Dieter Beller - mit Beteiligung und der Marienpflege Ellwangen Kinder- und Jugenddorf Zentrum für Jugendhilfe Dalkingerstraße 2-4, Ellwangen - vertreten durch den Vorstand, Herrn Ralf Klein-Jung - der Polizeidirektion Aalen Böhmerwaldstraße 20, Aalen - vertreten durch den Leiter, Herrn Ltd. Polizeidirektor Gerhard Wiest - wird gemäß 778GB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) über die Zusammenarbeit im Bereich der Inobhutnahme nach 428GB VIII i. V. mit den 76 ff und 878GB VIII folgende Leistungsvereinbarung geschlossen:
2 -2-1 Allgemeine Regelungen (I) Der Ostalbkreis nimmt die Dienste der St. Canisius ggmbh in Schwäbisch Gmünd und der Marienpflege in Ellwangen zur Durchführung der Inobhutnahme gemäß den gesetzlichen Bestimmungen in 42 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz in Anspruch. Der Gesetzestext ist in Anlage beigefügt. (2) Von der Inobhutnahme ausgeschlossen sind gewalttätige wie auch unter Drogen oder Alkohol stehende Jugendliche. (3) Außerhalb der allgemeinen Dienstzeiten sind die Inobhutnahmestellen über eine dem Jugendamt und der Polizei bekannt zu gebende Handynummer erreichbar. (4) Die freien Träger achten auf die Einhaltung der Bestimmungen des für den öffentlichen Träger nach den Vorschriften des SGB I, SGB VIII und SGB X geltenden Datensch utzrechtes. 2 Gegenstand der Vereinbarung und Finanzierung (1) Diese Vereinbarung regelt das Verfahren und die Durchführung zur Unterbringung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen der Inobhutnahme. (2) Beide Einrichtungen stellen für die Inobhutnahme ganzjährig jeweils zwei Plätze zur Verfügung und gewährleisten eine Aufnahme rund um die Uhr. (3) Die Finanzierung wird in einer gesonderten Entgeltvereinbarung gemäß 77 ff SGB VIII zwischen dem öffentlichen Jugendhilfeträger und den Einrichtungen geregelt. I. Aufnahme 3 Durchführung der Inobhutnahme im Einzelfall (1) Aufnahme über das Jugendamt 1. Aufgaben des Jugendamtes Eine telefonische Vorankündigung sollte erfolgen Der zuständige Sozialarbeiter/in des Jugendamtes bringt den jungen Menschen nach Möglichkeit in die Einrichtung Erstinformationen über die Situation des jungen Menschen an den aufnehmenden Mitarbeiter der Einrichtung und Unterzeichnung des Aufnahmebogens Termin, Information und Absprache über den weiteren Verlauf und ggf. den Leistungsumfang der Hilfe in der Einrichtung Vereinbarung des nächsten Gesprächstermins mit dem jungen Menschen und dem Mitarbeiter der Einrichtung Verständigung der Eltern/ Personensorgeberechtigten Klärung mit der Polizei, ob eine Vermisstmeldung erstattet wurde
3 -3-2. Aufgaben der Einrichtung Aufnahme der Personalien und Unterzeichung des Aufnahmebogens Klärung der Zuständigkeit der Einrichtung (Anbindung an eine Gruppe) Weitergabe der Information an die zuständigen Mitarbeiter Erstinformation über den Aufenthalt in der Einrichtung an den Jugendlichen (Einweisung in das Zimmer der Einrichtung und Sanitärbereich, erste Orientierung, Einrichtung, Vorstellen in der Gruppe, an die die Anbindung erfolgt, Erklärung der Hausordnung) Bereitstellung von hygienischer Erstausstattung Erstgespräch über die Befindlichkeit der Jugendlichen, Vermittlung von Ruhe und Sicherheit, Möglichkeit zur Information über die aktuelle Situation an eine ihm vertraute Person anbieten, Notwendigkeit einer ärztlichen Versorgung prüfen (2) Aufnahme über die Polizei 1. Aufgaben der Polizei Telefonische Information an die Rufbereitschaft des Geschäftsbereichs Jugend und Familie Auf Ersuchen der Rufbereitschaft des Geschäftsbereichs Jugend und Familie Zuführung in eine der Inobhutnahmeeinrichtungen im Ostalbkreis, in der Regel in die nächstliegende Einrichtung Angaben zur Person und der Situation des Jugendlichen an den aufnehmenden Mitarbeiter der Einrichtung Unterzeichnung des Aufnahmebogens Verständigung der Eltern und Darstellung der aktuellen Situation in Absprache mit der Rufbereitschaft des Geschäftsbereichs Jugend und Familie. Bei Gefährdungssituation keine Nennung der Einrichtung. 2. Aufgabe der Rufbereitschaft des Geschäftsbereiches Jugend und Familie Entscheidung über Inobhutnahme Verständigung der Einrichtung über bevorstehende Aufnahme Verständigung der Eltern und Darstellung der aktuellen Situation in Absprache mit der Polizei. Bei Gefährdungssituation keine Nennung der Einrichtung. (3) Aufnahme direkt in der Einrichtung Eine Aufnahme direkt in der Einrichtung ist nicht vorgesehen. Anfragen von Minderjährigen sowie Anfragen durch dritte Personen werden mit dem Geschäftsbereich Jugend und Familie bzw. außerhalb der Dienstzeiten mit dessen Rufbereitschaft abgestimmt.
4 11.Aufenthalt in der Einrichtung Aufgaben des Jugendamtes Klärung der weiteren Perspektiven des jungen Menschen Klärung rechtlicher Belange wie Aufenthaltsbestimmung, Aufenthaltsrecht, Schul- und Ausbildungsrecht, Fragen zu Ausweis und Pass, Asylrecht, KJHG Elternarbeit Klärung und Organisation ( Vermittlung zwischen Eltern und Einrichtung) der persönlichen Dinge des Jugendlichen (Bekleidung, Schulsachen...) Information der Mitarbeiter der Einrichtung über aktuelle und weitere Planung in der Arbeit mit dem Kind oder Jugendlichen Begleitung des Kindes oder Jugendlichen bei Gesprächen mit Eltern, Behörden, Schule... Vermittlung zu besonderen Fachdiensten und Beratungsstellen Klärung von Kostenfragen Abklärung des Krankenversicherungsschutzes und Information an die Schul- und Ausbildungsstelle über die Situation des Jugendlichen (nach Absprache mit Einrichtung) 2. Aufgaben der Einrichtung Sicherstellung der materiellen Grundbedürfnisse (Wohnen, Essen, Bekleidung) Anbindung an eine Gruppe der Erziehungshilfe in der Einrichtung mit dem Hintergrund einer kurzfristigen Unterbringung Erzieherische Begleitung entsprechend dem Alter und der Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen Beratung des Kindes oder Jugendlichen unter Wahrung der Rechte der Eltern / Personensorgeberechtigten und des Jugendamtes Regelung aktueller Fragen zu Schule/ Ausbildung Informationen über die aktuelle Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen an das Jugendamt Informationen über die Arbeit in der Einrichtung an Eltern / Personensorgeberechtigte, insoweit das Ziel der Inobhutnahme nicht gefährdet wird Begleitung des Kindes/ Jugendlichen bei Gesprächen mit dem Jugendamt, Eltern, Behörden nur nach Absprache mit dem Jugendamt Möglichkeit zur Ruhe und Distanz nach der aktuellen Krisensituation anbieten Aufzeigen von Realitäten und Konsequenzen Hilfe im Umgang mit Geldfragen, Auszahlung eines Taschengeldes Versorgung bei Krankheit und Verletzung Aufzeigen von Freizeitangeboten, einbeziehen des Jugendlichen in Freizeitangebote der Einrichtung
5 -5-3. Gesonderte Vereinbarung bei Einsatz des Fachdienstes Familien in Problemlagen (FIP Beim Einsatz von FIP im Rahmen der Inobhutname wird auf die gesonderte Vereinbarung der Zusammenarbeit zwischen FIP und Einrichtung Bezug genommen. Durch den Bedarfsklärungsprozess kann die Inobhutnahme eine Woche bis max. zwölf Wochen dauern. 111.Entlassung aus der Einrichtung 1. Aufgaben des Jugendamtes Information der Einrichtung über die Entlassung Rückführung des Kindes/ Jugendlichen Regelung organisatorischer Fragen bezüglich der Entlassung außerhalb der Einrichtung Abholung durch Eltern, Verbleib der persönlichen Sachen, Regelung von Geldfragen Information an Schule/ Ausbildungsstelle Information an die Abteilung Wirtschaftliche Jugendhilfe Information an die Polizei über die Entlassung, wenn die Inobhutnahme von der Polizei durchgeführt wurde Klärung der Kostenfragen mit den Eltern/ Personensorgeberechtigen oder der Abteilung Wirtschaftliche Jugendhilfe des Jugendamtes Beteiligung bei Bedarf am Entlassungsgespräch in der Einrichtung 2. Aufgabe der Einrichtung Entlassung nur nach Absprache mit dem Jugendamt und den Eltern bzw. Personensorgeberechtigten Regelung organisatorischer Fragen bezüglich der Entlassung innerhalb der Einrichtung Anwesenheit des Jugendlichen klären, persönliche Dinge und Papiere zusammenstellen, Geldfragen klären, ausgeliehene Dinge zurückgeben lassen, Verwaltung der Einrichtung informieren, angefallene Ausgaben mit der Kasse abrechnen Anwesenheit eines Mitarbeiter der Einrichtung bei der Entlassung bzw. Abholung des Kindes/ Jugendlichen, bei Bedarf Abschlussgespräch mit Eltern und Jugendamt Rechnungsstellung an das zuständige Jugendamt
6 Persönlicher -6-4 und zeitlicher Geltungsbereich Diese Vereinbarung wird mit Wirkung vom geschlossen. Gleichzeitig tritt die vom geschlossene Vereinbarung mit Ablauf des ausser Kraft. 5 Kündigung Jede Partei kann diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Jahres kündigen. 7 Weitere Vorschriften (1) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. (2) Diese Vereinbarung besteht aus insgesamt 6 Seiten und einer Anlage. Sie wird vierfach ausgefertigt. Jeder Vereinbarungspartner erhält eine Ausfertigung. Aalen, den Für die St. Canisius ggmbh Klaus Pavel Landrat Hans-Dieter Beller Geschäftsführer Für die Marienpflege Ellwangen Für die Polizeidirektion Aalen (J,1/ f i.: 'R~I~lein-JUng~ Vorstand
7 -7- Auszug aus dem Kinder- und Jugendhilfegesetz Anlage 425GB VIII: Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (1)Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn 1. das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder 2. eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und a) die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder b) eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder 3. ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten. Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen; im Fall von Satz 1 Nr. 2 auch ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen. (2)Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. (3)Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungs-berechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich 1. das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzu-wenden oder 2. eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen. Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht erreichbar, so gilt Satz 2 Nr. 2 entsprechend. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 ist unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. Widersprechen die
8 -8- Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten. (4)Die Inobhutnahme endet mit 1. der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten, 2. der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch. (5)Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entschei-dung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden. (6)lst bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen." Auszug aus dem Gesetz zur Kinder- und Jugendhilfe des Landes Baden-Württemb. 26 LKJHG: Zusammenarbeit von Jugendamt und Polizei (1)Das Jugendamt berät und unterstützt die Polizeibehärden und den Polizeivollzugsdienst (Polizei) bei der Wahrnehmung von Aufgaben zum Schutze Minderjähriger und bei der vorbeugenden Bekämpfung der Suchtmittelabhängigkeit und der Jugendkriminalität. Die Polizei unterrichtet das Jugendamt in allen Fällen, in denen Maßnahmen zum Schutze Minderjähriger erforderlich erscheinen. Jugendamt und Polizei sollen dabei partnerschaftlich zusammenarbeiten. (2)Die Polizei leistet in den Fällen der 42 (und 43 / nach KICK weggefallen) Vollzugshilfe auf Ersuchen des Jugendamtes. SGB VIII
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