Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzen Auflage 2017

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VERSICHERUNGSMAKLERVERTRAG

Transkript:

Prüfungstraining Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzen Auflage 2017 1 U-Form Verlag Hermann Ullrich GmbH & Co. KG Cronenberger Straße 58 42651 Solingen Telefon 0212 22207-0 Telefax 0212 208963 Internet: www.u-form.de E-Mail: uform@u-form.de Quelle: Lernkarten Abschlussprüfung Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzen ISBN 978-3-95532-341-7 Bearbeitungshinweise Die Aufgaben können in beliebiger Reihenfolge gelöst werden. Bei zusammenhängenden Aufgaben mit gemeinsamer Situationsvorgabe empfehlen wir die Einhaltung der vorgegebenen Reihenfolge. Als Hilfsmittel sind zugelassen: Unkommentiertes Bedingungswerk Proximus 3 des BWV (notwendiges Hilfsmittel) Unkommentierte Gesetzessammlung (optional) 1. Aufgabe Wer ist beschränkt geschäftsfähig und welche von Anfang an wirksamen Willenserklärungen können diese Personen abgeben? 2. Aufgabe Unter welchen rechtlichen Bedingungen kommt ein Versicherungsvertrag zustande?

2 3. Aufgabe Was sind zwingende Vorschriften (in Bezug auf Versicherungsverträge)? 4. Aufgabe Was ist das Antragsmodell? 5. Aufgabe Was ist das Invitatiomodell?

6. Aufgabe 3 Was ist eine kombinierte (verbundene) Versicherung? 7. Aufgabe Was passiert bei Nichtzahlung der Erstprämie? 8. Aufgabe Wie müssen personenbezogene Daten geschützt werden?

4 9. Aufgabe Was sind Aufwendungen in einer Agentur? 10. Aufgabe Was sind Rücklagen? 11. Aufgabe Was sind Rückstellungen?

12. Aufgabe 5 Was ist der Wegfall des versicherten Interesses in der Hausratversicherung? 13. Aufgabe Welche Rechtsschutzversicherungen bietet Proximus an? 14. Aufgabe Was passiert bei einem Umzug in eine andere Region mit der KFZ-Versicherung?

6 15. Aufgabe Welche Bedingungen hat Proximus bei der prämienfreien Kinder-Vorsorge-Unfallversicherung? 16. Aufgabe Was ist ein Risikozuschlag in der Privaten Krankenversicherung? 17. Aufgabe Herr Maier ist bei der Proximus Versicherung mit einer Privathaftpflicht Singletarif versichert. Er zieht am 01.02.2016 mit seiner Freundin zusammen, die keine eigene Privathaftpflicht hat. Hauptfälligkeit bei Herrn Maier ist der 01.06.; bitte teilen Sie Herrn Maier mit, wie der Vertrag angepasst werden muss, damit seine Lebenspartnerin auch Versicherungsschutz hat.

18. Aufgabe 7 Frau Maus ist bei Ihnen mit einem Einfamilienhaus mit einer Wohngebäudeversicherung zum gleitenden Neuwert versichert. Das Gebäude soll nun durch eine unmittelbar angrenzende Terrasse von 20 m 2 und eine Solaranlage ergänzt werden. Bitte teilen Sie Frau Maus mit, was versichert ist oder wie der Versicherungsschutz ergänzt werden muss. Hinweis Dieses Prüfungstraining enthält eine exemplarische Auswahl von Aufgaben und Lösungen aus unseren entsprechenden berufsspezifischen Lernkarten. Die Aufgaben wurden inhaltlich so ausgewählt, dass sie möglichst lange Gültigkeit besitzen und allgemeines Prüfungswissen abfragen. Da unsere Lernkarten in regelmäßigen Abständen aktualisiert und an den neuesten gesetzlichen Stand angepasst werden, sind teilweise bereits Neuauflagen der hier als Aufgabenquelle genutzten Karten erhältlich. Die aktuellen Auflagen finden Sie unter: www.u-form.de Quelle Lernkarten Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzen Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse Best.-Nr. 2341 ISBN 978-3-95532-341-7

Prüfungstraining Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzen Lösungen Auflage 2017 U-Form Verlag Hermann Ullrich GmbH & Co. KG Cronenberger Straße 58 42651 Solingen Telefon 0212 22207-0 Telefax 0212 208963 Internet: www.u-form.de E-Mail: lehrer@u-form.de 1 Die hier vorliegenden Aufgaben und Lösungen sind ein Auszug aus den Lernkarten Abschlussprüfung Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzen (FR Versicherungen) Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse Best.-Nr. 2341, ISBN 978-3-95532-341-7 1. Aufgabe Personen vom vollendeten 7. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind beschränkt geschäftsfähig. Die beschränkt geschäftsfähigen Personen sollen in diesem Zeitraum lernen, rechtskräftige Willenserklärungen abzugeben. Folgende Willenserklärungen sind ohne besondere Zustimmung eines Erziehungsberechtigten oder gesetzlichen Vertreters wirksam: Rechtsgeschäfte, die der Minderjährige mit den Mitteln erfüllt, die ihm zur freien Verfügung stehen (Taschengeldparagraph) Schenkungen, die der Minderjährige annimmt, die ohne weitere Verpflichtungen stehen (keine weiteren laufenden Kosten verursachen) 2. Aufgabe Ein Versicherungsvertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen (Antrag und Annahme) zustande. Diese müssen beiden Vertragsparteien vorliegen. Der Versicherungsnehmer gibt hier eine Willenserklärung (zum Vertragsabschluss) dem Versicherer gegenüber ab. Der Versicherer bestätigt bei Antragsannahme dem VN den Vertragsabschluss. Für eine wirksame Willenserklärung bedarf es der Geschäftsfähigkeit. Ein Versicherungsvertrag ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft. 3. Aufgabe Zwingende Vorschriften können weder zum Vorteil noch zum Nachteil des Versicherungsnehmers mit vertraglichen Vereinbarungen abgeändert werden. Ist eine solche Vereinbarung im Versicherungsvertrag vorhanden, ist entweder der gesamte Versicherungsvertrag nichtig oder nur die vereinbarte Klausel. 4. Aufgabe Bei dem Antragsmodell erfolgen vor der Vertragserklärung eine Beratung und der Erhalt der Vertragsinformationen. Danach wird die Willenserklärung/Vertragserklärung beim Versicherer eingereicht, welcher durch Antragsannahme die Police/Versicherungsschein zustellt. 5. Aufgabe Beim Invitatiomodell erhält der Kunde eine Beratung und erhält hierauf ein dementsprechendes Angebot vom Versicherer. Mit der Unterschrift auf dem Vorschlag des Versicherers gibt der Kunde eine Willenserklärung ab, dass ihm ein verbindliches Angebot unterbreitet wird. Nach Einreichung beim Versicherer prüft dieser die fehlenden Angaben und sendet dem Kunden die Police mit allen fehlenden Unterlagen (AVB etc.) zu. Dies ist rechtlich gesehen der Antrag. Dieser Antrag wird durch den Versicherungsnehmer bestätigt, wenn er die Annahmeerklärung unterschrieben dem Versicherer zurücksendet oder den Beitrag zahlt. Kopieren erwünscht! Kfm./Kffr. Versicherungen u. Finanzen Lösungen 2017 U-Form Verlag

2 6. Aufgabe Es werden gleichzeitig mehrere Gefahren und Sparten in einem Antrag und in der Police abgeschlossen. Hierzu gibt es ein Bedingungswerk und eine Gesamtprämie. Der Vertrag ist nur gesamt kündbar. 7. Aufgabe Die Erstprämie ist unverzüglich nach Erhalt des Versicherungsscheines, ohne schuldhafte Verzögerung zu zahlen, d. h. innerhalb von 2 bis 3 Tagen, außer es wurde im Vertrag ein anderer Zeitpunkt (z. B. 14 oder 30 Tage) vereinbart. Dies muss auch erfolgen, wenn von dem Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht wird. Zahlt der Versicherungsnehmer die Erstprämie schuldhaft nicht rechtzeitig, hat der Versicherer ein Rücktrittsrecht und Anspruch auf eine angemessene Geschäftsgebühr. Ist ein Versicherungsfall eingetreten, ist der Versicherer leistungsfrei, sofern er den Versicherungsnehmer auf die Folgen bei Nichtzahlung des Beitrages schriftlich hingewiesen hat. Ist die Belehrung bei Zahlungsverzug durch den Versicherer nicht erfolgt, ist er trotz Nichtzahlung zur Leistung verpflichtet. Hat der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu verantworten, besteht die Prämienpflicht weiterhin, allerdings hat der Versicherer kein Rücktrittsrecht und ist im Versicherungsfall zur Leistung verpflichtet. 8. Aufgabe Ein Versicherungsunternehmen muss technische und organisatorische Maßnahmen erbringen, um die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zu erfüllen. personenbezogene Daten müssen vor Zerstörung oder Verlust geschützt werden personenbezogene Daten dürfen nur für den vorgesehenen Zweck verarbeitet werden es muss nachvollzogen werden können, wer die Daten eingegeben, verändert oder entfernt hat die personenbezogenen Daten dürfen nicht ohne Zustimmung weitergegeben werden und eine Übermittlung, falls diese erlaubt wurde, muss nachvollzogen werden können es erfolgt kein unbefugtes Kopieren, Lesen, Verändern oder Entfernen von Daten der Zugriff auf die Daten erfolgt nur durch berechtigte Personen nur berechtigte Personen haben Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen 9. Aufgabe Jede Aufwendung in der Agentur führt zu einer Minderung im Eigenkapital. Die Aufwendungen werden in den Aufwandskonten verbucht. Es gibt den Provisionsaufwand (Provisionen, die der Vermittler an Untervermittler zu leisten hat), Mietaufwand (Büroräume), Energieaufwand (Strom, Wasser etc. der Agentur), Verwaltungsaufwand (z. B. Büromaterialien), Werbe- und Reiseaufwand (Werbemaßnahmen, z. B. Zeitungsinserate), Kraftfahrzeugaufwand (Benzin, Versicherung, Steuer etc.), Steueraufwand (Betriebssteuer), Zinsaufwand (z. B. Darlehen), Außerordentlicher Aufwand. Sind die Aufwendungen höher als die Erträge, vermindert sich das Eigenkapital. 10. Aufgabe Rücklagen gehören immer zum Eigenkapital. Rücklagen werden unterteilt in stille Rücklagen und offene Rücklagen. Stille Rücklagen sind in der Bilanz nicht erkennbar. Sie entstehen durch Unterbewertung von Vermögen, Überbewertung von Verbindlichkeiten oder Fremdkapital und teilweise durch gesetzlichen Zwang (Niederstwertprinzip) oder aufgrund von Wahlrechten bei der Abschreibungsmethode. Offene Rücklagen sind in der Bilanz direkt erkennbar. Sie sind ausgewiesen als Kapital- oder Gewinnrücklagen. 11. Aufgabe Rückstellungen gehören in der Regel zum Fremdkapital. Es sind Verbindlichkeiten, die dem Grunde nach feststehen und deren genaue Höhe und Fälligkeit nur geschätzt werden kann. Wird der Rückstellungsbetrag zu hoch eingeschätzt, wird die Differenz zu den stillen Rücklagen gezählt. Kopieren erwünscht! Kfm./Kffr. Versicherungen u. Finanzen Lösungen 2017 U-Form Verlag

12. Aufgabe 3 Ein Wohnungswechsel zählt nicht zum Wegfall des versicherten Interesses, da der Versicherungsvertrag in die neue Wohnung mit übergeht. Ein Wegfall des versicherten Interesses liegt vor, wenn die vollständige und dauerhafte Auflösung eines versicherten Hausrates durch Aufnahme des Versicherungsnehmers in eine stationäre Pflegeeinrichtung erfolgt oder die Zweit- oder Ferienwohnung aufgegeben wird. Bei Tod des Versicherungsnehmers endet der Vertrag spätestens nach zwei Monaten, wenn ein Erbe nicht die Wohnung in derselben Weise wie der Versicherungsnehmer nutzt und als neuer Versicherungsnehmer eintritt. 13. Aufgabe Privat-Rechtsschutz Berufs-Rechtsschutz Verkehrs-Rechtsschutz Fahrzeug-Rechtsschutz Fahrer-Rechtsschutz Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz 14. Aufgabe Der Versicherer muss dem Versicherungsnehmer/Halter zur Ummeldung des bereits zugelassenen Fahrzeuges eine evb-nummer aushändigen, mit der der Versicherungsnehmer bei der Zulassungsstelle sein Fahrzeug auf die neue Region ummeldet. Die erfolgreiche Ummeldung wird dem Versicherer mitgeteilt. Ab dem Tag der Ummeldung gilt der neue Beitragssatz in der eingestuften Regionalklasse. 15. Aufgabe Wird während der wirksamen Vertragsdauer ein leibliches Kind einer versicherten Person geboren, gewährt Proximus für die Dauer von 6 Monaten nach Vollendung der Geburt einen tariflich festgesetzten prämienfreien Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz wird um weitere 6 Monate verlängert, wenn die Geburt während der ersten 6 Monate bei Proximus angezeigt wird. Bestehen mehrere Kinder-Vorsorge-Unfallversicherungen, gewährt Proximus nur aus einem dieser Verträge. 16. Aufgabe Um einen Risikozuschlag zu vereinbaren, müssen mindestens 4 behandlungs- und beschwerdefreie Monate gegeben sein. Der Risikozuschlag wird nach den vereinbarten Prozenten auf den Bruttobeitrag gerechnet. In der Risikoliste sind ggf. zwei Prozentangaben hinterlegt. Hier gibt es dann einen vor und einen nach der Operation. Falls zu einem Krankheitskomplex mehrere Einstufungen vorhanden sind, wird immer der größere Wert genommen. 17. Aufgabe Da VN nur eine Singleversicherung hat, muss diese zum 01.02.2016 in eine Kompaktversicherung geändert werden, sofern seine Freundin unverheiratet ist. Sie wird dann im Nachtrag namentlich genannt. Gegenseitige Ansprüche sind dann ausgeschlossen. 18. Aufgabe Unmittelbar an das Gebäude angrenzende Terrassen sind bereits im Versicherungsschutz inbegriffen und haben somit keine Auswirkung auf den Beitrag. Die Solaranlage ist ein versicherter Gebäudebestandteil, führt aber zur Erhöhung der Versicherungssumme und somit zu einer Beitragserhöhung. Die Glasscheiben (Sonnenkollektoren) sind nicht über die Gebäudeversicherung gegen Bruch versichert, weshalb der Versicherungsschutz durch eine Glasversicherung ergänzt werden sollte. Kopieren erwünscht! Kfm./Kffr. Versicherungen u. Finanzen Lösungen 2017 U-Form Verlag