Versicherungsvermittler oder Tippgeber? (LG Hamburg vom 30. April 2010 408 O 95/09)



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Transkript:

Christian Becker, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht, Wilhelm Rechtsanwälte, Düsseldorf, www.wilhelm-rae.de Versicherungsvermittler oder Tippgeber? (LG Hamburg vom 30. April 2010 408 O 95/09) 1. EINLEITUNG Die Abgrenzung zwischen Versicherungsvermittlung und Tippgeben diskutiert die Versicherungsbranche bereits länger. Die Qualifizierung von Personen / Organisationen als Versicherungsvermittler oder lediglich als Tippgeber hat praktische Auswirkungen. Versicherungsvermittler müssen sich auf Grund von Vorgaben der Gewerbeordnung (GewO) öffentlich registrieren lassen und eine Erlaubnis für ihre Tätigkeit beantragen. Die Erlaubnis erhält nur derjenige, der die erforderliche Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz und vor allem versicherungsfachliche Sachkunde nachweist. Weiter unterliegen Versicherungsvermittler dem Provisionsabgabeverbot. Dieses Verbot untersagt Versicherungsvermittlern, Versicherungsnehmern für den Abschluss von Versicherungsverträgen Sondervergütungen zu gewähren. Anders ist dies beim sogenannten Tippgeber. Ein Tippgeber muss sich nicht an die gesetzlichen Vorgaben, welche für Vermittler gelten, halten. Des Weiteren kann ein Vermittler einem Tippgeber, der ihm einen Interessenten zuträgt, einen Anteil seiner Provision für den Kunden abgeben. 2. AKTUELLER FALL Das LG Hamburg entschied in erster Instanz (Aktenzeichen 408 O 95/09) darüber, ob ein bundesweit agierender Kaffeeröster und -händler (Kaffeeröster) durch seine Internetauftritte bereits als Versicherungsvermittler oder noch als Tippgeber handelte. Versicherungsvermittler im Sinne des 34 d Absatz 1 der GewO bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) vor Aufnahme ihrer Tätigkeit. Weiter müssen sie weitgehende Informationspflichten der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und - beratung (VersVermV) erfüllen. Wer Versicherungen ohne Erlaubnis der IHK und Erfüllung der Informationspflichten vermittelt, handelt unlauter im Sinne des 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

- 2 - Er kann gemäß 8, 3 UWG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden 1 und riskiert ein Bußgeld. 3. SACHVERHALT In dem nicht rechtskräftigen Verfahren klagte ein Verein, der den Zweck verfolgt, den lauteren Wettbewerb zu fördern. Der Kaffeeröster nannte auf seiner Homepage ohne Erlaubnis der IHK und Erfüllung von Informationspflichten Produkte von Versicherern. Der Kaffeeröster bot auf der Internetseite unter der Rubrik Versicherung sortiert nach den Themen Gesundheit, Vorsorge, Absicherung Versicherungsverträge zum Abschluss an. Hierfür erhielt er zumindest von einem Versicherer Entgelt. Der Kaffeeröster bot die Leistungen in der Weise an, dass er zwei Vorsorgeprodukte empfahl. Diese galten exklusiv für seine Kunden. Die Produkte nannte der Kaffeeröster günstig, einfach und fair. Besucher der Seite konnten bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen durch Anklicken ein Online-Formular zum Abschluss einer Zahnzusatzversicherung ausfüllen. Weiter konnten sie eine Einzugsermächtigung erteilen. Das Formular befand sich auf der Seite eines Versicherers. Die Seite trug auch das Logo des Kaffeerösters. Der Kläger forderte den Kaffeeröster schriftlich unter Hinweis auf seine Einordnung der Tätigkeit als Versicherungsvermittlung zur Unterlassung auf. Der Kaffeeröster lehnte die Abgabe einer Unterlassungserklärung mit dem Hinweis ab, die von ihm gezeigte Praxis stelle lediglich eine Tätigkeit als Tippgeber dar. Die Klägerin erhob daraufhin erfolgreich Unterlassungsklage. 4. ENTSCHEIDUNG DES LANDGERICHTS Das Landgericht entschied, dass dem Kläger ein Anspruch auf Unterlassung gegen den beklagten Kaffeeröster zusteht. Anspruchsgrundlage des Unterlassungsanspruches ist 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit 34 d GewO. 1 Vgl. Dörner in Prölss / Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 28. Auflage, 34 d GewO Rn. 46

- 3 - Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Kaffeeröster unlauter im Sinne des 4 Nr. 11 UWG handelte. Die unlautere Handlung beging Röster nach Auffassung des Gerichts durch Versicherungsvermittlung im Sinne des 34 d GewO, ohne Inhaber der erforderlichen Erlaubnis der IHK zu sein und die Informationspflichten gemäß 11 VersVermV zu erfüllen. 4.1 Abgrenzung Versicherungsvermittler von Tippgeber Das Landgericht wertete den Internetauftritt des Kaffeerösters als Vermittlertätigkeit und nicht als erlaubnisfreies Tippgeben. 4.1.1 Definition des Versicherungsvermittlers i. S. d 34 d Absatz 1 GewO Das Gericht zog zur Beurteilung des Internetauftritts die Definition des Versicherungsvermittlers im Sinne des 34 d Absatz 1 GewO heran. Nach dieser Vorschrift ist derjenige Versicherungsvermittler, der gewerbsmäßig als Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln will. 4.1.2 Definition des Versicherungsvermittlers nach BGH Darüber hinaus berücksichtigte das Gericht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Hiernach ist Versicherungsvermittler, der kraft rechtsgeschäftlicher Geschäftsbesorgungsmacht für einen anderen Versicherungsschutz ganz oder teilweise beschafft, ausgestaltet und abwickelt, ohne selbst Versicherungsnehmer oder Versicherer zu sein 2. 4.1.3 Definition des Tippgebers Hiervon abzugrenzen war der Begriff des gesetzlich nicht definierten Tippgebers. Der Tippgeber unterliegt nicht der Erlaubnis- und Informationspflicht. Das Gericht definierte den Tippgeber als denjenigen, welcher den Interessenten lediglich an einen Vermittler oder einen anderen Versicherer vermittelt. Die Nennung von Abschlussmöglichkeiten und die Anbahnung von Verträgen stellt nach Auffassung des Landgerichts noch keine Vermittlung im Sinne der GewO dar. Dies gilt zumindest, wenn die Nennung lediglich als vorbereitende Handlung nicht auf eine konkrete Willenserklärung 2 BGH in NJW 1985, 2595 ff

- 4 - des Interessenten zum Abschluss eines Vertrages abzielt. Von einem Tippgeber, der nur Kontaktdetails weiterleitet, erwartet ein potenzieller Versicherungsnehmer keine Beratung 3. Zur Auslegung des Begriffs des Tippgebers zog das Landgericht zusätzlich Artikel 2 Nr. 3 UA 3 der europäischen Vermittlerrichtlinie 202/92/EG heran. Hiernach ist die beiläufige Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit anderen beruflichen Tätigkeiten, sofern diese Tätigkeit nicht das Ziel hat, den Kunden beim Abschluss oder der Handhabung eines Versicherungsvertrages zu unterstützen, keine Versicherungsvermittlung. 4.2 Internetauftritt des Kaffeerösters als Versicherungsvermittlung Die Screen-Shots des Internetauftritts des Kaffeerösters hinterließen bei dem Landgericht den Gesamteindruck einer Tätigkeit, die über diejenige eines Tippgebers hinausgeht. Vielmehr sah das Gericht den Tatbestand der Versicherungsvermittlung als erfüllt an. 4.2.1 Nicht lediglich vorbereitende Handlung Der Internetauftritt des Kaffeerösters war nach Ansicht des Gerichts nicht lediglich eine vorbereitende Handlung. Der Auftritt zielte bereits auf eine konkrete Willenserklärung der Interesssenten zum Abschluss eines Versicherungsvertrages ab. Der Kaffeeröster bot konkrete Versicherungsverträge an, schlug konkrete Verträge online vor, pries Versicherungsverträge an, handelte darüber hinaus entgeltlich und erfüllte so den Tatbestand der Versicherungsvermittlung. 4.2.1.1 Vermittlung durch Vorschläge und Empfehlungen Zum einen schlug die Beklagte konkrete Versicherungsverträge auf der Homepage vor. U. a. schlug der Kaffeeröster nach Auffassung des Gerichts für die Vorsorge die Produkte A und B vor. Weiter empfahl Röster diese als günstig, einfach und fair. 4.2.1.2 Vermittlung durch Hinweis auf Abschlussmöglichkeiten und Bieten von Abschlussmöglichkeiten Zum anderen machte Röster darauf aufmerksam, dass Interessenten unter gewissen Voraussetzungen durch Benutzen eines Online-Formulars einen Zahnzusatzversicherungsvertrag abschließen können. Dieses Formular war zwar erst durch Anklicken und Weiterleiten auf eine Seite des Versicherers möglich. Auf dieser Seite war aber immer noch das Logo des Kaffeerösters sichtbar. Für den Interessenten sei daher nicht deutlich erkennbar, dass er von der Seite des Kaffeerösters auf ei- 3 LG Wiesbaden in NJW-RR 2008, 1572

- 5 - ne Seite des Versicherers gewechselt sei. Der Inhalt dieser Seite, auf welcher Kunden konkrete Versicherungsverträge schließen, war nach Auffassung des Landgerichts zu berücksichtigen. Durch den Hinweis auf die Zahnzusatzversicherung empfahl der Kaffeeröster daher ein konkretes Versicherungsprodukt und bot Abschlussmöglichkeiten. 4.2.1.3 Vermittlung durch Anpreisen Des Weiteren konkretisierte der Kaffeeröster Produkte des Versicherers auf ihrer Website und pries diese zu besonders günstigen Konditionen an. 4.2.1.4 Vermittlung durch entgeltliche Tätigkeit Das Entgelt sprach nach Ansicht des Landgerichts ebenfalls für Versicherungsvermittlung. 4 All dies ließ für das Landgericht den Rückschluss auf eine Vermittlertätigkeit zu und eine Tätigkeit als Tippgeber ausscheiden. Mangels erteilter Erlaubnis der IHK vor Aufnahme der Tätigkeit und nicht erteilter Informationen im Sinne des 11 VersVermV wertete das Landgericht das Verhalten als unlauter, welches der Kaffeeröster zu unterlassen habe. 5. FAZIT Die Abgrenzung des Versicherungsvermittlers vom Tippgeber ist schwierig. Erforderlich ist jeweils eine Betrachtung im Einzelfall. Ob die Berufungsgerichte den Begriff des Versicherungsvermittlers ebenfalls weit und den des Tippgebers eng auslegen, bleibt abzuwarten. Aus Verbraucherschutzgesichtspunkten ist dies zu erwarten. Grundsätzlich ist der Tippgeber im System der gesetzlichen Regelungen nicht vorgesehen. Dies findet nicht zuletzt seinen Grund im Schutz des Versicherungsnehmers. Die Versicherungsvermittlung soll nach dem Willen des Gesetzgebers qualifizierten Fachleuten, den Versicherungsvermittlern, vorbehalten bleiben. Der Tippgeber darf nur im Ausnahme- bzw. Einzelfall zulässig sein. 4 Vgl. aber Dörner aao Rn. 7, wonach Provision der Tippgebereigenschaft nicht schadet

- 6 - Christian Becker Rechtsanwalt Fachanwalt für Versicherungsrecht Wilhelm Partnerschaft von Rechtsanwälten Fürstenwall 63 40219 Düsseldorf Telefon: + 49 (0)211 687746-14 Telefax: + 49 (0)211 687746-20 www.wilhelm-rae.de christian.becker@wilhelm-rae.de Sitz: Düsseldorf - AG Essen: PR 1597