SACHVERHALTSDARSTELLUNG zur Gemeinderatssitzung am 25.9.2014 Punkt 1 Unter diesem Tagesordnungspunkt besteht die Möglichkeit, Anfragen an den Gemeinderat zu stellen Punkt 2 Bericht des Prüfungsausschusses Die letzte Prüfungsausschusssitzung fand am 3. Sept. 2014 statt. Geprüft wurden die Belege ab Belegnummer 4.607/13, die Einhaltung der Bauverpflichtung auf Parzellen mit Vorkaufsrecht seitens der Gemeinde, die Bauhofleistungen (Aufzeichnungen) für Vereine, die Einnahmen und Ausgaben an Gastschulbeiträgen, Vorschreibung von Gastschulbeiträgen. Die Kassenbelege Nr. 4607/13 bis 2853/14 wurden geprüft und die ordnungsgemäße Abwicklung festgestellt. Die Jahrespauschale in Höhe von 1.755,- für die Betreuung der Website für die Reservierungen der Tennishalle durch die Fa. Web 8 scheint relativ hoch. Der Prüfungsausschuss empfiehlt eine günstigere Lösung anzustreben. Für den Bürobedarf des Gemeindeamtes soll ein Kostenvergleich durchgeführt warden. Der aktuelle Kassastand per 2.9.2014 weist einen Habenstand von gesamt 119.110,76 auf. Die Einhaltung der Bauverpflichtung auf den Baugründen Stockfeld, Kettner-Siedlung und Gutauer-Straße wurden geprüft. Auf der Parz. 567/2 in der Gutauer Straße sollte seit dem Jahr 2008 bereits ein Baubeginn erfolgen. Für Vereine sin dim Jahre 2014 folgende Bauhofleistungen angefallen: Sportverein: 31 Arbeitsstunden, 22,5 Sdt. Rasentraktor, 1 Sdt. Unimog Sonstige Veranstaltungen von Vereinen/Tourismus: 143,5 Arbeitsstunden, 11,5 Std. Radlader, 25 Std. Pritschenwagen Beim neuen EDV-Programm für den Bauhof funktionieren die Auswertungen noch nicht. Die Gemeinde Bad Zell nimmt Gastschuzlbeiträge in Höhe von 102.778,07 für die NMS und Musikschule ein. An andere Gemeinden sind Gastschulbeiträge (Sonderschule, Diakonie Musikschulen, andere Volksschule von insgesamt 20.503,86 zu leisten. Punkt 3 1. Nachtragsvoranschlag für das Haushaltsjahr 2014 Ein Entwurf des 1. Nachtragsvoranschlags kann ab Freitag mittags in der Buchhaltung abgeholt werden. Punkt 4 Darlehensaufnahme durch die Inkoba Beschließung einer Bürgschaftserklärung In der letzten INKOBA-Verbandsversammlung am 08.07.2014 wurde die Aufnahme eines Infrastrukturdarlehens (in Höhe von 1.500.000,--) bei der BAWAG P.S.K. beschlossen. Um die Darlehensgenehmigung wurde angesucht und die Genehmigung seitens der IKD liegt bereits vor. Darüber hinaus ist es erforderlich, dass jede verbandsangehörige Gemeinde für ihren Anteil am Verband eine entsprechende Bürgschaftserklärung im Gemeinderat beschließt. Die Gemeinden werden nun ersucht, die entsprechende Bürgschaftserklärung im Gemeinderat zu beschließen. Der Anteil der Marktgemeinde Bad Zell beträgt lt. Satzung 4,24%, das entspricht einem Darlehensanteil von 63.600,-.
Punkt 5 Güterweg Peherstorf Übernahme von Grundstücken in das öffentliche Gut Beschließung einer Verordnung und Genehmigung des Vermessungsplanes Mit Vermessungsurkunde des Amtes der oö. Landesregierung, GZ 6729-7/12 vom 22.07.2013 liegt der Vermessungsplan für den Güterweg Pehersdorf vor. Die neuen Grenzen des Güterweges wurden im Zuge der Grenzverhandlung am 18.06.2012 in der Natur festgelegt. Mit Beschluss des Gemeinderates ist die Widmung zum Gemeingebrauch bzw. die Aufhebung aus dem Gemeingebrauch zu bestätigen. Die grundbücherliche Durchführung wird nach den Sonderbestimmungen gem. 15 Lieg. Teil. Ges. veranlasst. Die vierwöchige Planauflage erfolgte in der Zeit von 18.08.2014 bis 16.09.2014. VERORDNUNG des Gemeinderates der Marktgemeinde Bad Zell vom 25.09.2014 betreffend die Übernahme der Weggrundstücke, GN 2429/4 und 2429/5, KG Aich in das öffentliche Gut. Auf Grund der Bestimmungen des 8, Abs. 2, Z. 2 und 11, Abs. 1 des O.ö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84 idgf., in Verbindung mit dem 40, Abs. 2, Z. 4 und 43, Abs. 1 der O.ö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91/1990 idgf., wird verordnet: 1 Dieser Verordnung liegt der Vermessungsplan des Amtes der OÖ Landesregierung vom 12.12.2013, GZ 6729-7/12, Maßstab 1:500, zugrunde. Der Plan liegt bei der Marktgemeinde Bad Zell auf und kann während der Amtsstunden von jedermann eingesehen werden und ist auch 4 Wochen vor Erlassung der Verordnung zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegen. 2 Die im Plan ( 1) rot dargestellte Fläche Grundstück Nr. 2429/4 und 2429/5, KG Aich - wird dem Gemeingebrauch gewidmet und in das öffentliche Gut der Marktgemeinde Bad Zell übernommen. 3 Diese Verordnung wird gem. 94 der O.ö. Gemeindeordnung 1990 durch 2 Wochen kundgemacht und wird mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag rechtswirksam. Der Bürgermeister: Mag. Hubert Tischler
Punkt 6 Kurhausstraße Beschließung einer Verordnung als Begegnungszone Mit der Begegnungszone nach 76c StVO gibt es ein neues Instrument für die urbane Verkehrsberuhigung. Diese Verkehrsregelung basiert auf dem Mobilitätskonzept von Shared Space, nach welchem der öffentliche Raum bei bestimmten Voraussetzungen umfassend verkehrsberuhigend gestaltbar ist. Dabei soll dieser Raum nicht primär durch eine Trennung der Bewegungsflächen und durch Verkehrsschilder organisiert sein, sondern durch die Möglichkeit der Verständigung aller Verkehrsteilnehmer. Die Wirtschaftskammer OÖ bzw. die Arbeiterkammer wurden mit Schreiben vom 30.6.2014 gehört und sie haben keine Einwendungen eingebracht. Mit Schreiben vom 1.9.2014 liegt eine pos. verkehrstechnische Beurteilung zur Verordnung der Begegnungszone vor. Für Begegnungszonen gelten lt. StVO folgende Bestimmungen: 76c. (1) Die Behörde kann, wenn es der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere des Fußgängerverkehrs, dient, oder aufgrund der Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines Gebäudes oder Gebietes angebracht erscheint, durch Verordnung Straßen, Straßenstellen oder Gebiete dauernd oder zeitweilig zu Begegnungszonen erklären. (2) In Begegnungszonen dürfen die Lenker von Fahrzeugen Fußgänger weder gefährden noch behindern, haben von ortsgebundenen Gegenständen oder Einrichtungen einen der Verkehrssicherheit entsprechenden seitlichen Abstand einzuhalten und dürfen nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 20 km/h fahren. Lenker von Kraftfahrzeugen dürfen auch Radfahrer weder gefährden noch behindern. (3) In Begegnungszonen dürfen Fußgänger die gesamte Fahrbahn benützen. Sie dürfen den Fahrzeugverkehr jedoch nicht mutwillig behindern. (4) Die Anbringung von Schwellen, Rillen, Bordsteinen und dergleichen sowie von horizontalen baulichen Einrichtungen ist in verkehrsgerechter Gestaltung zulässig, wenn dadurch die Verkehrssicherheit gefördert oder die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit unterstützt wird. (5) Für die Kundmachung einer Verordnung nach Abs. 1 gelten die Bestimmungen des 44 Abs. 1 (6) Wenn es der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs dient und aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs keine Bedenken dagegen bestehen, kann die Behörde in der Verordnung nach Abs. 1 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h erhöhen. Folgender Verordnungsentwurf liegt der Sitzung vor: VERORDNUNG
des Gemeinderates der Marktgemeinde Bad Zell vom 25.09.2014 betreffend die Erlassung einer Verkehrsbeschränkung in der Kurhausstraße 1 Gemäß 40 Abs. 2 Ziff. 4 und 43 Abs. 1 OÖ. GemO 1990 i. V. m. 43 und 94d Ziff. 8c StVO 1960 wird nachstehende unbefristete Verkehrsanordnung getroffen: Die Kurhausstraße (GN 909/3, KG Zell bei Zellhof) wird ab der Kreuzung mit der Königswiesener Straße bis zur Kreuzung mit der Linzer Straße zur BEGEGNUNGSZONE gemäß 76 c Abs. 1 StVO 1960, BGBl.Nr. 159/1960 i.d.g.f. erklärt. 2 Der beiliegende Plan, welcher den Verlauf des Straßenzuges darstellt, wird als wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung erklärt. 3 Gegenständliche Verordnung wird durch entsprechende Vorschriftszeichen ( 53 Abs. 1 Z. 9 e Begegnungszone und 53 Abs. 1 Z. 9 f Ende der Begegnungszone ) StVO 1960 kundgemacht und tritt mit deren Aufstellung in Kraft. 4 Diese Verordnung tritt gemäß 44 Abs. 1 StVO 1960 mit der Anbringung der Verkehrszeichen in Kraft. Der Bürgermeister: Mag. Hubert Tischler Punkt 7 Namhaftmachung einer delegierten Person für die Vollversammlung der Mühlviertler Alm Aufgrund der bevorstehenden Leaderbewerbung wird es am 10. Oktober eine außerordentliche Vollversammlung mit Neuwahlen geben. Nach den neu beschlossenen Vereinsstatuten sind aus jeder Gemeinde der/die BürgermeisterIn, der/die AmtsleiterIn sowie eine weitere vom Gemeinderat delegierte Person in der Vollversammlung mit Sitz und Stimme vertreten. Diese vom Gemeinderat delegierte Person muss nicht zwingend Gemeinderat/Gemeinderätin sein. Darüber hinaus werden aus den Gemeinden noch weitere Personen aufgrund ihrer Tätigkeit in regionalen Organisationen vertreten sein /z.b. Almbauern, Jugend, Soziales, Bildung, Kernteam Agende 21). Punkt 8 Nachwahl eines Mitgliedes in den Gemeindevorstand durch die ÖVP-Fraktion Herr Harald Gruber hat seine Funktion als Gemeindevorstand zurückgelegt. Seitens der ÖVP-Fraktion ist daher eine Nachwahl vorzunehmen.
I. II. III. IV. V. VI. 27. 8. 20, 00 20, 00 25. Punkt 9 Allfälliges SITZUNGSKALENDER 2014 13. 10. 25. Gemeinderat 20, 00 20, 00 20, 00 06. 11. 19, 30 19, 30 Gemeindevorstand Prüfungsausschuss Infrastruktur 21. 3. 24. Umwelt, Raumplanung 19, 30 19, 30 20, 00 u. Ortsentwicklung 06. Bildung/Kultur/ 19, 00 Tourismus u. Regionalentwicklung Familie, Senioren u. soziale Fragen 9. Jugend, Sport u. 19, 30 Freizeit VII. VIII. IX. X. XI. XII. 3. 19, 00