Das Buch Wasserwirtschaft im Rahmen des künftigen Umweltgesetzbuchs (UGB)

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Transkript:

Das Buch Wasserwirtschaft im Rahmen des künftigen Umweltgesetzbuchs (UGB) 12. Abwasserbilanz Brandenburg in Wildau, Rechtsanwalt und Fachgebietsleiter Geschäftsbereich Wasser/Abwasser im BDEW www.bdew.de

Umweltgesetzbuch Politische Entwicklung Föderalismusreform Mit Beschluss des Deutschen Bundestages am 30.06.2006 hat die große Koalition das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes angenommen und damit wesentliche Änderungen des Grundgesetzes in Bezug auf die föderale Struktur Deutschlands, die auch die Wasserwirtschaft prägt, beschlossen -. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 07.07.2006 per Beschluss zugestimmt. Seite 2

Rechtliche Entwicklung Grundgesetzänderung vom 27.10.2006 (BGBl. I S.) Streichung des Art. 75 GG; Änderung des Art. 74 GG Der Weg zu einem Bundes- Umweltgesetzbuch ist geebnet Seite 3

Abweichungsfeste Regelungen für die Wasserwirtschaft Abweichungsfeste Regelungen Alle Regelungen, die unter die Begriffe: stoff- und anlagenbezogene Regelungen fallen Nicht abweichungsfeste Regelungen Alle Regelungen, die nicht unter die Begriffe: stoff- und anlagenbezogene Regelungen fallen Bei weiter Auslegung der Begriffe hat der Bund die Möglichkeit viele abweichungsfeste Regelungen zu schaffen; bei restriktiver Auslegung können die Landeswassergesetze stärker abweichen. Seite 4

Abweichungsmöglichkeiten der Länder Länder haben im Rahmen dieser Grenzen die Möglichkeit, von den Regelungen abzuweichen, allerdings erst ab dem Jahre 2010. Bis dahin Moratorium Unter dessen Leitung soll UGB endlich in die Tat umgesetzt werden. In der laufenden Legislaturperiode sollen zunächst einmal zentrale Bereiche de vorhabenbezogenen Umweltrechts, insbesondere die IVG, geregelt werden. Zudem: Länder bleiben für die Einrichtung der entsprechenden Behörden zuständig hier zunächst keine Änderung Wer genehmigt bleibt grundsätzlich Wie genehmigt wird - ändert sich Seite 5

Probleme der Abweichungsmöglichkeit Es bleibt erhebliche Unsicherheit, welche Regelungen als abweichungsfest gelten Letztlich wird die Praxis entscheiden Teilweise wird deutliche Kennzeichnung gefordert, welche Regelungen als abweichungsfest angesehen werden Seite 6

Rechtsetzungszielsetzungen des Bundes(I) Umsetzung des EG-/EU-Wasserrechts in das nationale Recht, systematische, übersichtlichere und damit leichter verständliche und handhabbare Normierung des Wasserrechts, Modernisierung der im Prinzip seit 1957 (Erlass des WHG) unverändert gebliebenen öffentlich-rechtlichen Benutzungsordnung, bundesweit einheitliche rechtliche Vorgaben für den Schutz der Gewässer, auch in den bereits durch EG-Recht vorgeschriebenen Details (Emissionsanforderungen, Gewässerqualitätsnormen), Vereinheitlichung und abschließende Normierung der rechtlichen Vorgaben für wasserbezogene Anlagensicherheit und Grundwasserschutz, Seite 7

Rechtsetzungszielsetzungen des Bundes (II) Erweiterung der bundesrechtlichen Vorgaben zur Gewässerüberwachung und zu den Verwaltungsverfahren, Überführung des geltenden Rahmenrechts in das Vollregelungsrecht, Übernahme und Überarbeitung bisher landeswasserrechtlich geregelter Bereiche in das Bundesrecht (soweit ein bundes-weiter Bedarf gesehen wird); dabei Orientierung an Erkennt-nissen der LAWA, Harmonisierung (spezieller) wasserrechtlicher und allgemeiner umweltrechtlicher Regelungen. Seite 8

Neuerungen Vollregelungen statt Regelungsaufträge an die Länder: Eigentümer- und Anliegergebrauch Gewässerunterhaltungslast Erdaufschlüsse Indirekteinleitungen Schutz von Überschwemmungsgebieten Maßnahmenprogramm Bewirtschaftungsplan Fristen für Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne Informationsbeschaffung und Übermittlung Seite 9

Neuerungen Verordnungsermächtigung des Bundes für: 1. Anforderungen an die Eigenschaften von Gewässern, 2. die Ermittlung, Beschreibung, Festlegung und Einstufung sowie Darstellung des Zustands von Gewässern, 3. Anforderungen an die Benutzung von Gewässern, insbes. an das Einbringen und Einleiten von Stoffen, 4. Anforderungen an Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht, 5. Anforderungen an Errichtung, Betrieb und Benutzung von Abwasseranlagen und sonstigen Anlagen, 6. Schutz der Gewässer gegen nachteilige Veränderungen ihrer Eigenschaften durch Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, 7. Festsetzung von Schutzgebieten sowie Anforderungen, Gebote und Verbote, die in den festgesetzten Gebieten zu beachten sind, Seite 10

Neuerungen Verordnungsermächtigung des Bundes für: 8. Überwachung der Eigenschaften von Gewässern und der Einhaltung der Anforderungen, die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes festgelegt worden sind, 9. Messmethoden und -verfahren einschließlich Verfahren zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit von Bewertungen der Eigenschaften von Gewässern im Rahmen der flussgebietsbezogenen Gewässerbewirtschaftung (Interkalibrierung) sowie Qualitätssicherung analytischer Daten, 10. die durchzuführenden behördlichen Verfahren, 11. Beschaffung, Bereitstellung und Übermittlung von Informationen sowie Berichtspflichten, 12. wirtschaftliche Analyse von Wassernutzungen, die Auswirkungen auf Gewässer haben. Seite 11

Kritik an Verordnungsermächtigung Zu umfangreich Gesetzgeber überlässt zu viel der Executive Parlamentarische Kontrollmöglichkeit entfällt Aber: ggf. pragmatische und schnellere Lösungen möglich Seite 12

Neuerungen Aufnahme von Begriffs-Definitionen in das Wasserrecht: Oberirdische Gewässer Küstengewässer Grundwasser Gewässereigenschaften Gewässerzustand Wasserkörper Wasserbeschaffenheit Schädliche Gewässerveränderung Klarstellung notw. (Teil-) Einzugsgebiet Flussgebietseinheit Benutzungen Abwasser Abwasserbeseitigung Hochwasser Überschwemmungsgebiete Terminologie des Verwaltungsverfahrensgesetzes für Nebenbestimmungen Insgesamt positiv, da wie Nachschlagewerk und daher Erleichterung beim Umgang mit UGB Seite 13

Offene Fragestellungen Vorrang der Trinkwasserversorgung Stand der Technik im UGB I könnte zu finanziellen Belastungen führen Nutzung der Geothermie es fehlen Anzeige- und Genehmigungspflichten Investitionsschutz bei IVG noch nicht ausreichend Seite 14

Struktur des geplanten UGB Allgemeiner Teil UGB I Besonderer Teil UGB II Buch Wasserwirtschaft UGB VI Buch Immissionssch utz (nicht vorhabenbezogen) UGB III Buch Naturschutz UGB VII Buch Abfall- Kreislaufwirtschaft UGB IV Buch Nicht ionisierende Strahlung etc. UGB V Buch Immissionsschutz (vorhabenbezogen) Seite 15

Struktur des geplanten UGB UGB - 1. Buch: Allgemeiner Teil I. Integrierte Vorhabensgenehmigung (Orientierung am bisherigen Bundes-Immissionsschutzgesetz) II. III. Strategische Umweltprüfung (SUP) Betrieblicher Umweltschutz (Betriebsbeauftragte) IV. Umweltmanagementsysteme (EMAS, Ökoaudit) V. Umwelthaftung VI. Spezifische Umweltrechtsbehelfe Seite 16

Struktur des geplanten Buch Wasserwirtschaft UGB 2. Buch: Wasserwirtschaft I. Allgemeine Bestimmungen II. III. IV. Grundsätze der Wasserwirtschaft Bewirtschaftung der Gewässer Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen V. Entschädigung, Ausgleich VI. Gewässeraufsicht VII. Bußgeld- und Überleitungsbestimmungen Seite 17

IVG - Integrierte Vorhabengenehmigung Die integrierte Vorhabengenehmigung dient dem Zweck, einheitlich und umfassend über die Zulassung eines Vorhabens zu entscheiden. ( 47 UGB I E) Vorhaben mit Geeignetheit zu schädlichen Umweltveränderungen oder sonstigen nachteiligen Auswirkungen für die mindestens eine Umweltverträglichkeits Vorprüfung vorgeschrieben ist ( 49 Abs. 1 Nr. 2 UGB I) Ansonsten ((einfache) Erlaubnis 8 ff. UGB II E), soweit keine IVG Pflicht Keine weiteren Genehmigungen für Gewässerbenutzungen, insbesondere keine gehobene Erlaubnis oder Bewilligung!!! Seite 18

IVG - Integrierte Vorhabengenehmigung IVG in Form der Genehmigung und planerischen Genehmigung Anwendungsbereich der Genehmigung ( 50 Abs. 2 UGB I; ersetzt für Gewässerbenutzungen bisherige Erlaubnis/Bewilligung): Industrieanlagen mit Industrieanlagen verbundene Gewässerbenutzungen bestimmte eigenständige wasserwirtschaftliche Vorhaben (Ablösung von Anlage 1 Nr. 13 UVPG) Seite 19

IVG - Integrierte Vorhabengenehmigung Struktur des Genehmigungstatbestands, 54 Abs. 1 und 2 UGB I: Genehmigungsvoraussetzungen (Grundpflichten, umweltrechtliche Vorschriften, sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften) Bewirtschaftungsermessen im Hinblick auf Gewässerbenutzungen Seite 20

IVG - Integrierte Vorhabengenehmigung Grundpflichten, 52 Abs. 1 UGB I - Vermeidung schädlicher Umweltveränderungen (Schutzpflicht) - Vorsorge gegen schädliche Umweltveränderungen (Vorsorgepflicht) - Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen, einschließlich Abwasser - hier noch sparsame Wasserverwendung, während im UGB II auf sorgsamer Umgang umgestellt Seite 21

IVG - Integrierte Vorhabengenehmigung Konkretisierung der Schutz- und Vorsorgepflicht durch alle Verpflichtungen, die bei einer Gewässerbenutzung, einem Gewässerausbau oder bei Errichtung und Betrieb einer wasserwirtschaftlichen Anlage zu erfüllen sind materielle Anforderungen des UGB II sind auch im Rahmen der ivg maßgeblich (über Begriff schädliche Umwelteinwirkungen Verweis ins UGB II) Seite 22

IVG Bewertung Widerruf bei IVG de Luxe nach 122 Abs. 2 UGB II jetzt wie bei Bewilligung, aber Entschädigungsregelung fehlt noch im Gesetz Drittschutz in den letzten Entwürfen positiv geregelt In Vorhabenverordnung fallen zu viele Vorhaben aus Anwendungsbereich der IVG heraus! Insgesamt für die Wasserwirtschaft entschärft aber noch nicht rund Seite 23

UGB - Stand des Gesetzgebungsverfahrens Kabinettsentwurf erneut verschoben auf 51. KW Bundesrat frühestens Anfang 2009 Veröffentlichung im BGBl. frühestens Mitte 2009 Kabinettsentwurf, -beschluss, Bundestag und Bundesrat UGB Dr.-Ing. Jörg Peter Rehberg Rebohle 13.10.2008 Seite 24

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Rechtsanwalt und Fachgebietsleiter Geschäftsbereich Wasser / Abwasser BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft Tel.: 030 300199 1211 joerg.rehberg@bdew.de Seite 25