Der Führerschein für landwirtschaftliche Fahrzeuge

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Transkript:

Der Führerschein für landwirtschaftliche Fahrzeuge Quelle : Verkehrsministerium K.Willems (10/06) Der Führerschein der Klasse «G» Ab dem 15.09.2006 müssen Fahrer von landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie von landwirtschaftlichen Geräten Inhaber eines speziellen Führerscheins sein. Es handelt sich hier um den Führerschein der Klasse G. Die Klasse G beinhaltet die land- und forstwirtschaftlichen Traktoren 1 mitsamt Anhänger sowie die Fahrzeuge, die als landwirtschaftliches Material, Mähdrescher oder Einachsschlepper zugelassen sind. Wer muss Inhaber eines Führerscheins der Klasse G sein? Ab dem 15.09.2006, muss jede Person, die ein Fahrzeug der Klasse G auf der öffentlichen Strasse steuert, Inhaber eines für die Führerscheinklasse G gültigen Führerscheins sein. Ausnahmen: Fahrer, die VOR dem 01.10.1982 geboren sind, benötigen KEINEN Führerschein zum Steuern von Fahrzeugen der Klasse G ; Fahrer, die weder im Bevölkerungsregister, dem Ausländerregister oder dem Warteregister einer belgischen Gemeinde eingetragen sind, benötigen keinen Führerschein der Klasse G ; Fahrer von Fahrzeugen der Führerscheinklasse G, auf der Fahrt vom Hof zum Feld und umgekehrt, sind bis zum 31.12.2008 von der Pflicht befreit, Inhaber eines Führerscheins der Klasse G zu sein, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt wird: 1. geboren sein zwischen dem 01.10.1982 und dem 31.08.1986; 2. Inhaber sein eines Führerscheins, mindestens der Klasse B 3. Inhaber sein eines Fahrberechtigungsnachweises zum Führen landwirtschaftlicher Zugmaschinen. 1 Artikel 1 des K.E. vom 23.03.1998 bezüglich des Führerscheins: Bezeichnung : land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen" alle Motorfahrzeuge auf Rädern oder Ketten mit wenigstens zwei Achsen, deren Aufgabe im Wesentlichen in der Zugleistung besteht und die besonders zum Ziehen, Schieben, Tragen oder zur Betätigung bestimmter Geräte, Maschinen oder Anhänger eingerichtet sind, die zur Verwendung in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt sind und deren Einsatz zur Personen- oder Güterbeförderung oder zum Ziehen von Fahrzeugen zur Personen- oder Güterbeförderung im Strassenverkehr nur einen Nebenzweck erfüllt. Wenn diese Fahrzeuge NICHT zu land- bzw. forstwirtschaftliche Zwecke benutzt wird, muss der Fahrer Inhaber eines Führerscheins der Klassen B, B+E, C1, C1+E, C oder C+E sein, je nach dem jeweiligen zulässigen Gesamtgewicht des Traktors oder der Fahrzeugeinheit. 1

Achtung! Bei anderen Fahrten als die vom Hof zum Feld und umgekehrt müssen die Fahrer Inhaber eines Führerscheins der Klasse G sein; Ab dem 01.01.2009 ist der Führerschein der Klasse G auch erforderlich für die Fahrten vom Hof zum Feld und umgekehrt. In gewissen Fällen darf man ein Fahrzeug der Klasse G mit einer anderen Führerscheinklasse steuern: Ein Führerschein der Klasse C+E berechtigt zum Steuern aller Fahrzeuge der Klasse G ; Ein Führerschein der Klasse C berechtigt zum Steuern von Fahrzeugen der Klasse G ; bei einer Fahrzeugeinheit bestehend aus landw.- oder forstw. Traktor und Anhänger, das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers darf 750 kg nicht übersteigen; Ein Führerschein der Klasse C1+E berechtigt zum Steuern von Fahrzeugen der Klasse G, wenn das zulässige Gesamtgewicht 12.000 kg nicht übersteigt; Ein Führerschein der Klasse C1 berechtigt zum Steuern von Fahrzeugen der Klasse G, wenn das zulässige Gesamtgewicht 7.500 kg nicht übersteigt; bei einer Fahrzeugkombination (Traktor + Anhänger) darf das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers 750 kg nicht übersteigen; Ein Führerschein der Klasse B, B+E, C, C1+E, C und C+E, ausgestellt VOR dem 15.09.2006, berechtigt zum Steuern von Fahrzeugen der Klasse G mit gleichgestelltem zulässigem Gesamtgewicht. Welches Alter zum Steuern von Fahrzeugen der Klasse G? Fahrzeuge der Klasse G mit zulässigem Gesamtgewicht von maximal 20.000 kg : 16 Jahre Fahrzeuge der Klasse G mit zulässigem Gesamtgewicht von mehr als 20.000 kg : 18 Jahre Welche Bedingungen sind erforderlich zum Erhalt eines Führerscheins der Klasse G? Der Kandidat muss folgende Bedingungen erfüllen: mindestens 16 Jahre alt sein, die spezifische theoretische Prüfung für die Klasse G bestehen, an einer praktischen Ausbildung teilnehmen, die spezifische praktische Prüfung für die Klasse G bestehen, die medizinischen Anforderungen für Kandidaten der Gruppe 1 erfüllen (Führerschein A, B, B+E), keinem Fahrverbot unterliegen für Fahrzeuge der Klasse G, in Belgien eingetragen und Inhaber eines diesbezüglichen Ausweises sein. 2

Die theoretische Prüfung Alter: kann erfolgen ab 15 Jahre und 9 Monate Ort: zuständiges anerkanntes Prüfungszentrum, frei wählbar vom Kandidaten Inhalt: 40 Fragen aus dem im Anhang 4 zum K.E. vom 23.03.1998 vermerkten Unterrichtsstoff. 33 Punkte sind zum Bestehen der Prüfung erforderlich. Keine Begrenzung in der Anzahl Anmeldungen zur Prüfung vorgesehen. Bei Nichtbestehen der Prüfung gibt es keine Einspruchmöglichkeit. Eine Teilnahme an vorheriger theoretischer Schulung in einer Fahrschule ist nicht erforderlich. Nach der theoretischen Prüfung wird der Kandidat einem Lesetest unterworfen. Bei Nichtbestehen des Tests muss die Bescheinigung eines Augenarztes vorgelegt werden, damit der Kandidat zur praktischen Prüfung zugelassen wird. Vorzulegende Dokumente zur theoretischen Prüfung gültiges Ausweisdokument (Inhaber muss Wohnsitz in Belgien haben), Beweis der Zahlung der Prüfungsgebühr von 15 Euro. Befreiung von der theoretischen Prüfung Inhaber eines Fahrberechtigungsnachweises zum Führen landwirtschaftlicher Zugmaschinen sind von der theoretischen Prüfung befreit. Die anderen Führerscheine geben keine Berechtigung zur Befreiung von der theoretischen Prüfung. Vom Prüfungszentrum ausgegebenes Dokument bei bestandener theoretischer Prüfung Bis zum 31.08.2007 einschliesslich händigt das Prüfungszentrum bei bestandener theoretischen Prüfung ein Dokument zum Führen von landwirtschaftlichen Zugmaschinen aus, zusammen mit einem Antrag auf Ausstellung eines Führerscheins. Nach dem 31.08.2007 sind die im Gesetzestext aufgelisteten Modalitäten zum Erhalt des Führerscheins der Klasse G anwendbar. Praktische Fahrausbildung Der Führerscheinanwärter für die Klasse G muss an einer praktischen Fahrausbildung teilnehmen: in einer anerkannten Fahrschule (mindestens 8 Fahrstunden); in einer Landwirtschaftsschule oder in einem landwirtschaftlichen Ausbildungszentrum mit anerkanntem Ausbildungsprogramm in diesem Bereich. 3

Die Ausbildung unter Ausstellung eines provisorischen Führerscheins ist nicht vorgesehen. Ausnahme: Bis zum 31.08.2007 ist die praktische Ausbildung NICHT erforderlich, wenn der Kandidat EINE der nachfolgenden Bedingungen erfüllt: geboren zwischen dem 01.10.1982 und dem 31.08.1986; Inhaber sein eines Führerscheins, mindestens der Klasse B Inhaber sein eines Fahrberechtigungsnachweises zum Führen landwirtschaftlicher Zugmaschinen. Der Kandidat muss jedoch die theoretische und praktische Prüfung ablegen, ausser wenn der Kandidat bereits Inhaber des Fahrberechtigungsnachweises zum Führen von landwirtschaftlichen Zugmaschinen ist. Die praktische Prüfung Alter: Mit 16 Jahren Ort: Entweder im anerkannten Prüfungszentrum oder in der landwirtschaftlichen Schule oder dem landwirtschaftlichen Ausbildungszentrum, wo die praktische Fahrausbildung stattgefunden hat. Die Prüfung wird vor den Prüfern des jeweiligen Führerscheinausbildungszentrums abgelegt. Beizubringende Unterlagen für das Prüfungszentrum gültiger Personalausweis, Ausbildungsbescheinigung des jeweiligen Ausbildungszentrums (Fahrschule oder anerkannte Schule) oder Freistellungsbescheinigung. Gebühren Bei Ablegen der Prüfung in einem Prüfungszentrum sind folgende Gebühren fällig: komplette praktische Prüfung: 45 Euro praktische Prüfung ausschliesslich auf der öffentlichen Strasse: 37,5 Euro Bei Ablegen der Prüfung in der Fahrschule, der landwirtschaftlichen Schule oder dem landwirtschaftlichen Ausbildungszentrum sind folgende Gebühren fällig: komplette praktische Prüfung: 65 Euro praktische Prüfung ausschliesslich auf der öffentlichen Strasse: 57,5 Euro 4

Prüfungsablauf Inhalt Die Fahrprüfung beinhaltet einen Test auf Privatgelände sowie einen weiteren Test auf der öffentlichen Strasse. Der Prüfungsinhalt ist im Anhang 5 des K.E. vom 23.03.1998 aufgelistet. Das Bestehen des Tests auf Privatgelände (Gültigkeit = 1 Jahr) ist eine Bedingung, um später den Test auf der öffentlichen Strasse durchführen zu können. Dauer Auf Privatgelände ist eine Dauer von mindestens 15 Minuten vorgesehen, während der Test auf der öffentlichen Strasse mindestens 40 Minuten dauern muss. Platz des Prüfers Der Fahrprüfer nimmt auf dem Traktor Platz, neben dem Fahrschüler. Der Fahrlehrer muss für den Test auf Privatgelände anwesend sein. Wenn die Prüfung durch einen Kandidaten abgelegt wird, der von der praktischen Fahrausbildung befreit ist, so darf der Kandidat alleine erscheinen (Befreiung des Führerscheins für die Fahrt zum Prüfungszentrum und während der Fahrprüfung). Prüfungsfahrzeug a) Die praktische Fahrprüfung erfolgt mittels eines Fahrzeugs, das folgenden Bedingungen entsprechen muss: Fahrzeugkombination, bestehend aus land- oder forstwirtschaftlichem Traktor mit zul. Gesamtgewicht von mindestens 6.000 kg sowie einem Anhänger mit zul. Gesamtgewicht von mindestens 18.000 kg; Länge der Fahrzeugeinheit = mindestens 9 Meter und die auf ebener Strecke eine Geschwindigkeit von mindestens 30 km/h erreichen kann; Traktor mit geschlossener Kabine und ausgerüstet mit einem Beifahrersitz für den Prüfer; die Bauart des Anhängers ist so, dass der Kandidat verpflichtet ist, die Seitenspiegel zu benutzen um den Verkehr seitlich und hinten überwachen zu können: das Fahrzeug ist unbeladen; das Fahrzeug ist mit einem Hinweisschild Fahrschule, gefolgt von der Zulassungsnummer der Fahrschule, auszurüsten. Bei einem Fahrzeug einer Landwirtschaftsschule oder einem landwirtschaftlichen Ausbildungszentrum ist ein Hinweisschild mit der Aufschrift Ausbildung anzubringen. Wenn der Kandidat von der Ausbildung befreit ist, ist ein Hinweisschild nicht erforderlich. Ein Fahrzeug, das den Anforderungen nicht entspricht, wird durch den Prüfer abgelehnt. 5

b) Die Originalpapiere der Fahrzeugeinheit (technische Bescheinigung, Fahrzeugzulassung, Versicherungsnachweis, technisches Beiblatt oder Identifizierungsbericht) müssen vorgelegt werden; c) Die praktische Fahrprüfung wird mit einem Fahrzeug durchgeführt, welches vom Ausbildungszentrum zur Verfügung gestellt wird. Ist der Kandidat von der Schulung befreit, stellt dieser das entsprechende Fahrzeug. Führerscheinanfrage Bei Bestehen der praktischen Fahrprüfung stellt das Prüfungszentrum einen Antrag auf Ausstellung eines Führerscheins der Klasse G aus, der eine Gültigkeit von 3 Jahren hat, ab dem Datum der bestandenen Fahrprüfung. Wenn die Frist von 3 Jahren überschritten wird, muss der Kandidat die gesamte Prozedur neu beginnen. Nichtbestandene Fahrprüfung Wird die praktische Fahrprüfung nicht bestanden, kann der Kandidat so oft als erforderlich die Prüfung neu ablegen. Es ist keine weitere Schulung erforderlich. Nach zwei nichtbestandenen Fahrprüfungen kann der Kandidat Einspruch einlegen bei der zuständigen Einspruchskammer des Ö.F.D. Mobilität und Transport. Die Ausstellung des Führerscheins Die Ausstellung des Führerscheins erfolgt durch: den Bürgermeister oder seinem Bevollmächtigten: a) für die Personen, die eingetragen sind im Bevölkerungsregister, Register für Ausländer oder Warteregister durch die Gemeinde, in der die Person ihren Wohnsitz hat; b) Inhaber eines Aufenthaltsdokumentes laut Anhang 33 durch die Gemeinde, die das Aufenthaltsdokument ausgestellt hat; c) Studenten, Inhaber eines Ausweises für belgische Bürger mit Wohnsitz im Ausland und eingetragen bei einer belgischen Lehranstalt durch die Gemeinde, in der sich die Lehranstalt befindet; d) Der Minister für auswärtige Angelegenheiten oder von seinem Bevollmächtigten für die Inhaber eines diplomatischen Ausweises. Welche Dokumente müssen vorgelegt werden zum Erhalt eines Führerscheins der Klasse G? Die Ausstellung des Führerscheins erfolgt nach Vorlage eines Antrags auf Ausstellung eines Führerscheins, welcher vollständig und korrekt ausgefüllt wurde vom Prüfungszentrum und vom Antragsteller. 6

Der Kandidat muss: die Erklärungen auf der Rückseite des Antrags ausfüllen; wenn die Erklärung über die physische und psysische Tauglichkeit nicht ausgefüllt werden kann, muss eine Bescheinigung des Arztes oder des Augenarztes seiner Wahl beigelegt werden, zwei Ausweisfotos beilegen, die Gebühr von 16 Euro entrichten (11 Euro, wenn er bereits Inhaber eines Führerscheins ist) den Beweis der beantragten Befreiungen vorlegen: - entweder den Führerschein der Klasse B sowie den Fahrberechtigungsnachweis zum Führen einer landwirtschaftlichen Zugmaschine, wenn er von der theoretischen Prüfung, der Fahrausbildung und der praktischen Fahrprüfung befreit ist, - oder den Fahrberechtigungsnachweis zum Führen von landwirtschaftlichen Zugmaschinen für die Befreiung von der theoretischen Prüfung und/oder der Fahrausbildung oder den Führerschein der Klasse B, ausser wenn der Kandidat geboren ist zwischen dem 01.10.1982 und dem 31.08.21986. Der Fahrberechtigungsnachweis zum Führen einer landwirtschaftlichen Zugmaschine wird der Gemeinde zurückgegeben. Mit welchem Alter kann man den Führerschein der Klasse G erhalten? Der Führerschein der Klasse G ist ab dem Alter von 16 Jahren erhältlich. Jedoch, wenn der Kandidat weniger als 18 Jahre alt ist, darf er keine Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit zulässigem Gesamtgewicht von mehr als 20.000 kg steuern. In diesem Fall wird der Kode 205 (limitiert auf Fahrzeuge der Klasse G mit zul. Gesamtgewicht 20 Tonnen) im Führerschein eingetragen. Wenn der Fahrer das Alter von 18 Jahren erreicht hat, darf er alle Fahrzeuge der Klasse G steuern, ohne den Führerschein wechseln zu müssen. Besondere Massnahme Inhaber eines Führerscheins der Klasse B und eines Fahrberechtigungsnachweises zum Führen einer landwirtschaftlichen Zugmaschine, die VOR dem 15.09.2006 ausgestellt wurden, können einen Führerschein der Klasse G erhalten, ohne Teilnahme an der theoretischen und praktischen Fahrprüfung sowie ohne Fahrunterricht genommen zu haben. Diese Befreiung ist zeitlich nicht begrenzt. Sie müssen sich bei der Gemeindeverwaltung ihres Wohnortes vorstellen, wo ein Antrag auf Ausstellung eines Führerscheins gestellt wird und wo ein neuer Führerschein, mit Zusatz der Gültigkeit für die Klasse G ausgestellt wird. 7

Die Klasse G ist auf der Rückseite des Führerscheins vermerkt unter der Rubrik: Fahrerlaubnisklassen für die der Führerschein im innerstaatlichen Verkehr gültig ist 8

Geburtsdatum Fahrt : HOF FELD -HOF HZGG ANDERE FAHRTEN HZGG VOR 01.10.1982 vom 01.10.1982 bis 31.08.1986 einschliesslich Ab dem 01.09.1986 KEIN Führerschein erforderlich KEIN Führerschein erforderlich bis zum 31.12.2008 Ab 01.01.2009 : Führerschein G Fahrberechtigung für landwirtschaftliche Fahrzeuge ODER FS Klasse B bis zum 31.12.2008 Ab 15.09.2006 Klasse G (ab 16 Jahre) wenn nicht Fahrberechtigung oder Klasse B ohne Begrenzung ohne Begrenzung 16 Jahre = < 20 T (Kode 205) 18 Jahre= + 20 T KEIN Führerschein erforderlich FS Klasse G oder B- (vor 15.09.06) BE (vor 15.09.06) C1 --------------------- C1E ------------------- C ---------------------- CE -------------------- FS G erforderlich oder B- (vor 15.09.06) BE- (vor 15.09.06) C1 -------------------- C1E ------------------ C ---------------------- CE -------------------- -- Fahrberechti-gung für landw. Fahrzeuge NICHT erforderlich ohne Begrenzung < 3,5 T + < 750 kg < 3,5T + > 750 kg < 7,5 T + < 750 kg < 12 t (inkl. Anh.) > 7,5 T + < 750 kg identisch mit G < 3,5 T + < 750 kg < 3,5 T + > 750 kg < 7,5 T + < 750 kg < 12 T (inkl. Anh.) > 7,5 T + < 750 kg identisch mit G mit G: 16 J < 20 T (Kode 205) 18 J= + 20 T Hinweis: Wenn im Besitz von Führerschein der Klasse B und Fahrberechtigung landw. Fahrzeuge, ausgestellt VOR dem 15/09/06, Erhalt des FS der Klasse G ohne Prüfung. Bis zum 31/08/2007 sind Personen, die VOR dem 31/08/1986 geboren sind und die eine Fahrberechtigung für landw. Fahrzeuge besitzen oder im Besitz eines FS der Klasse B sind, von der Schulung befreit. 9