Hintergrundinformationen zum jährlichen. Der jährliche Verbesserungsprozess ist zu einem festen Bestandteil der Standardfortentwicklung

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Transkript:

IFRS Centre of Excellence Nr. 17 Dezember 2017 IFRS fokussiert IASB veröffentlicht Änderungen im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprozesses Das Wichtigste in Kürze Im Rahmen des aktuellen Zyklus 2015 2017 des sog. jährlichen Verbesserungsprozesses (Annual Improvements to IFRS) hat der IASB am 12. Dezember 2017 einen Änderungsstandard veröffentlicht, mit dem einzelne Vorschriften in vier Standards geändert werden. Eine rechtzeitige Übernahme in der EU vorausgesetzt, sind alle Änderungen auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnen. Bei allen Änderungen ist eine vorzeitige Anwendung zulässig mit entsprechender Offenlegung im Anhang. informationen zum jährlichen Verbesserungsprozess Der jährliche Verbesserungsprozess ist zu einem festen Bestandteil der Standardfortentwicklung des IASB geworden und ist formal im IASB Due Process Handbook verankert. Demnach ist eine Frage dann im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprozesses zu klären, wenn hierfür zwar eine Standardänderung erforderlich ist, diese sich aber auf eine Klarstellung und/oder eine Korrektur beschränkt. Während sich eine Klarstellung auf die Beseitigung unklarer Formulierungen oder das Einfügen zusätzlicher Anwendungshinweise bezieht, umfasst der Begriff der Korrektur das Auflösen von Konflikten zwischen verschiedenen Standards oder innerhalb eines Standards sowie das Beseitigen von ungewollten Implikationen einzelner Regelungen, die man im Zuge der Entwicklung dieser Regelungen nicht bedacht hatte. Sobald eine Frage nur durch die Änderung bestehender Prinzipien oder das Entwickeln neuer Prinzipien gelöst werden kann, fällt diese aus dem Zuständigkeitsbereich des jährlichen Verbesserungsprozesses heraus und muss im Wege eines separaten Projekts vom IASB bearbeitet werden.

Die Änderungen im Einzelnen Ein Erwerber, der Beherrschung über eine einen Geschäftsbetrieb darstellende gemeinschaftliche Tätigkeit erlangt, ist verpflichtet, seine bisher gehaltenen Anteile an der gemeinschaftlichen Tätigkeit zum beizulegenden Zeitwert zum Erwerbszeitpunkt neu zu bewerten. IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse Bisher gehaltene Anteile an einer gemeinschaftlichen Tätigkeit (Joint Operation) Der IASB hatte sich mit der Frage zu befassen, wie Unternehmen, die die Beherrschung über eine einen Geschäftsbetrieb i.s.v. IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse darstellende gemeinschaftliche Tätigkeit erlangen, ihre bisher gehaltenen Anteile an der gemeinschaftlichen Tätigkeit zu bilanzieren haben. In der Praxis sind diesbezüglich unterschiedliche bilanzielle Vorgehensweisen zu beobachten, die sich aus unterschiedlichen Auffassungen darüber ergeben, ob der Begriff Eigenkapitalanteil ( equity interest ) in den Tz. 41 42 von IFRS 3 auf die unmittelbar vor Erlangung der Beherrschung gehaltenen Anteile anzuwenden ist. Der IASB kam zu dem Schluss, dass es sich bei einer solchen Transaktion um einen sukzessiven Unternehmenszusammenschluss handelt. Die Transaktion führt zu einer wesentlichen Änderung der Art und der wirtschaftlichen Umstände der Beteiligung an der gemeinschaftlichen Tätigkeit, die eine Neubewertung der bisher gehaltenen Anteile zum beizulegenden Zeitwert erfordert. Demzufolge hat der IASB IFRS 3 um die Tz. 42A ergänzt, um klarzustellen, dass der Erwerber bei der Erlangung der Beherrschung über eine einen Geschäftsbetrieb darstellende gemeinschaftliche Tätigkeit, die Anforderungen für einen sukzessiven Unternehmenszusammenschluss, einschließlich der Neubewertung seiner bisher gehaltenen Anteile an der gemeinschaftlichen Tätigkeit zum beizulegenden Zeitwert zum Erwerbszeitpunkt, erfüllen muss. Die Änderung von IFRS 3 ist auf Unternehmenszusammenschlüsse anzuwenden mit einem Erwerbszeitpunkt ab dem Beginn des ersten Geschäftsjahres, das am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnt. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig und dann im Anhang offenzulegen. 2

Ein Unternehmen bewertet seine zuvor gehaltenen Anteile nicht neu, wenn es die gemeinschaftliche Führung über eine einen Geschäftsbetrieb darstellende gemeinschaftliche Tätigkeit erlangt. Der IASB befasste sich im Zusammenhang mit der oben beschriebenen Änderung von IFRS 3 auch mit der Frage, ob die Anwendung der Regelungen zum sukzessiven Unternehmenserwerb auch dann geboten ist, wenn ein Unternehmen lediglich die gemeinschaftliche Führung über eine einen Geschäftsbetrieb darstellende gemeinschaftliche Tätigkeit erlangt. Auch in diesem Fall sind in der Praxis im Hinblick auf die Bilanzierung der zuvor bereits gehaltenen Anteile an der gemeinschaftlichen Tätigkeit unterschiedliche Bilanzierungsweisen festzustellen. IFRS 11 Gemeinschaftliche Vereinbarungen Der Board stellte fest, dass eine solche Transaktion zwar die Art der Beteiligung eines Unternehmens an einer gemeinschaftlichen Tätigkeit ändert, sie aber nicht zu einer Änderung der Konzerngrenzen führt. Insofern ist die Transaktion vergleichbar mit einer Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen, die zu einer Beteiligung an einem Gemeinschaftsunternehmen (Joint Venture) wird und umgekehrt. In diesem Zusammenhang weist der IASB darauf hin, dass IAS 28.24 einem Unternehmen untersagt, seine bisher gehaltenen Anteile unter diesen Umständen neu zu bewerten. Mit Blick auf IFRS 11 Gemeinschaftliche Vereinbarungen führt der IASB weiter aus, dass die Neubewertung einer bisher gehaltenen Beteiligung an einer gemeinschaftlichen Tätigkeit im Widerspruch zu den Anforderungen dieses Standards stehen könnte, da hiernach ein Unternehmen die Vermögenswerte und Schulden, die im Zusammenhang mit einer Beteiligung an einer gemeinschaftlichen Tätigkeit stehen, unter Anwendung der jeweils einschlägigen IFRS bilanzieren muss. Durch das Einfügen einer neuen Textziffer B33CA in IFRS 11 stellt der Board nun klar, dass ein Unternehmen seine zuvor gehaltenen Anteile nicht neu bewertet, wenn es die gemeinschaftliche Führung über eine einen Geschäftsbetrieb darstellende gemeinschaftliche Tätigkeit erlangt. Die Änderung ist erstmals auf Transaktionen anzuwenden mit einem Zeitpunkt der Erlangung der gemeinschaftlichen Führung ab dem Beginn des ersten Geschäftsjahres, das am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnt. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig und dann im Anhang offenzulegen. 3

Die in Textziffer 57A (vormals 52B) in IAS 12 Ertragsteuern genannten Anforderungen sind nicht nur auf die in IAS 12.52A dargestellten Umstände anzuwenden, sondern auf alle ertragsteuerlichen Konsequenzen von Dividendenzahlungen. IAS 12 Ertragsteuern Ertragsteuerliche Konsequenzen von Zahlungen aus Finanzinstrumenten, die als Eigenkapital qualifiziert worden sind Der IASB erhielt eine Anfrage bzgl. der Abbildung der ertragsteuerlichen Folgen von Zahlungen aus emittierten Eigenkapitalinstrumenten. In der Praxis war unklar, ob diese ertragsteuerlichen Folgen erfolgsneutral (Eigenkapital) oder erfolgswirksam (Gewinn und Verlust) bilanziert werden. In diesem Zusammenhang sollte vor allem geklärt werden, ob die Anforderungen in Tz. 57A von IAS 12 (vor den Änderungen in Textziffer 52B enthalten) nur auf die in IAS 12.52A genannten Umstände anzuwenden sind (z.b. im Fall von unterschiedlichen Steuersätzen bei ausgeschütteten und einbehaltenen Gewinnen) oder auch darüber hinaus, also auch auf sämtliche Zahlungen emittierter Eigenkapitalinstrumente. In der Grundlage für Schlussfolgerungen (Basis for Conclusions) erläutert der IASB seine Überlegungen im Zusammenhang mit dieser Anfrage: a. IAS 12.57A beschreibt, wie ein Unternehmen die ertragsteuerlichen Konsequenzen von gezahlten Dividenden bilanziert. Dividenden werden in IFRS 9 Finanzinstrumente als Gewinnausschüttungen an die Inhaber von Eigenkapitalinstrumenten im Verhältnis zu den von ihnen gehaltenen Anteilen einer bestimmten Kapitalgattung definiert. b. IAS 12.57A verlangt zunächst, dass ein Unternehmen die ertragsteuerlichen Konsequenzen von Dividenden mit vergangenen Transaktionen und Ereignissen, die zu ausschüttungsfähigen Gewinnen geführt haben, verknüpft. Ein Unternehmen wendet dann die Anforderungen des IAS 12.58 an, um zu bestimmen, wo diese ertragsteuerlichen Konsequenzen zu erfassen sind. Gemäß IAS 12.57A sind die ertragsteuerlichen Konsequenzen von Dividendenzahlungen dort zu erfassen, wo auch die vergangenen Transaktionen und Ereignisse erfasst worden sind, die zu ausschüttungsfähigen Gewinnen geführt haben. c. Die Ursache für die ertragsteuerlichen Konsequenzen der Dividendenzahlungen sollte keine Auswirkung darauf haben, wo diese erfasst werden. Es ist unerheblich, ob solche Konsequenzen z.b. aufgrund von unterschiedlichen Steuersätzen bei ausgeschütteten und einbehaltenen Gewinnen oder wegen der Abzugsfähigkeit von Dividenden für steuerliche Zwecke entstanden sind. In beiden Fällen ergeben sich die ertragsteuerlichen Konsequenzen aus der Gewinnverwendung. Fortsetzung nächste Seite 4

d. Die Verknüpfung der Bilanzierung der ertragsteuerlichen Konsequenzen von Dividendenzahlungen und dem Grund für die entstandene Steuer (z.b. aufgrund von unterschiedlichen Steuersätzen und nicht aufgrund unterschiedlicher steuerlicher Absetzbarkeitsregeln) würde zu willkürlichen Ergebnissen und einer mangelnden Vergleichbarkeit von Unternehmen in verschiedenen Steuerhoheitsgebieten führen. Steuerjurisdiktionen wählen unterschiedliche Methoden zur Steuererhebung oder zur Gewährung von Steuererleichterungen. Entscheidend ist der daraus resultierende Steuereffekt, nicht der Mechanismus. IAS 12 Ertragsteuern Ertragsteuerliche Konsequenzen von Zahlungen aus Finanzinstrumenten, die als Eigenkapital qualifiziert worden sind Der IASB schlussfolgert hieraus, dass ein Unternehmen die Anforderungen nach IAS 12.57A auf alle ertragsteuerlichen Konsequenzen von Dividendenzahlungen anzuwenden hat, und stellt dies nun ausdrücklich klar. Der IASB erachtet dies als notwendig, da in der bisherigen Fassung von IAS 12 der Eindruck entstanden sein könnte, dass die Regelungen in IAS 12.52B (die nach der Änderung im neuen IAS 12.57A enthalten sind) lediglich auf die in IAS 12.52A genannten Umstände anzuwenden sind. Um diese Fehlinterpretation zu vermeiden, hat der IASB die neue Textziffer 57A in IAS 12 eingefügt und somit klargestellt, dass die dort genannten Anforderungen nicht nur auf die in IAS 12.52A genannten Umstände anzuwenden sind, sondern auf alle ertragsteuerlichen Konsequenzen von Dividendenzahlungen. Die Änderungen sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnen. Wenn ein Unternehmen diese Änderungen erstmalig anwendet, ist es verpflichtet, auf die ertragsteuerlichen Auswirkungen von Dividendenzahlungen anzuwenden, die am oder nach Beginn der frühesten Vergleichsperiode erfasst worden sind. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig und dann im Anhang offenzulegen. 5

Die geänderte Textziffer 14 in IAS 23 Fremdkapitalkosten sieht vor, dass spezifisch für die Beschaffung eines qualifizierten Vermögenswerts aufgenommene Darlehen nur dann aus der Ermittlung des Zinssatzes ( capitalisation rate ) herausfallen, wenn sich der qualifizierte Vermögenswert noch nicht in seinem beabsichtigten gebrauchs- oder verkaufsfähigen Zustand befindet. IAS 23.14 regelt die Ermittlung des zulässigen Betrages der aktivierbaren Fremdkapitalkosten, wenn ein Unternehmen Fremdmittel allgemein aufgenommen und für die Beschaffung eines qualifizierten Vermögenswerts verwendet hat. Bei der Bestimmung des Betrags der aktivierbaren Fremdkapitalkosten hat das Unternehmen einen Zinssatz auf die Ausgaben für den Vermögenswert anzuwenden. Als Zinssatz ist der gewichtete Durchschnitt der Fremdkapitalkosten für die Darlehen des Unternehmens zugrunde zu legen, die während der Berichtsperiode bestanden haben, wobei Kredite, die spezifisch für die Beschaffung eines qualifizierten Vermögenswerts aufgenommen worden sind, bei dieser Berechnung unberücksichtigt bleiben. IAS 23 Fremdkapitalkosten Aktivierbare Fremdkapitalkosten Der IASB präzisiert diese Regelung in IAS 23.14 nun dahingehend, dass spezifisch für die Beschaffung eines qualifizierten Vermögenswerts aufgenommene Darlehen nur dann aus der Ermittlung des Zinssatzes herausfallen, wenn sich der qualifizierte Vermögenswert noch nicht in seinem beabsichtigten gebrauchs- oder verkaufsfähigen Zustand befindet. Ist dieser Zustand hingegen durch geeignete Aktivitäten erreicht, sind sämtliche noch vorhandenen Mittel, die ursprünglich speziell für die Beschaffung des qualifizierten Vermögenswerts aufgenommen worden waren, als Teil der allgemein aufgenommenen Mittel zu behandeln und entsprechend bei der Ermittlung des Zinssatzes zu berücksichtigen. Im Hinblick auf seine Überlegungen zu einer retrospektiven oder prospektiven Erstanwendung des geänderten IAS 23.14 merkt der IASB an, dass die Entwicklung eines qualifizierten Vermögenswerts lange dauern kann und darüber hinaus die Entwicklung einiger derzeit genutzter Vermögenswerte bereits vor Jahren abgeschlossen worden sein könnte. Die Kosten für die Beschaffung der zur nachträglichen Aktivierung von Fremdkapitalkosten erforderlichen Informationen können daher erheblich sein. Der IASB schlussfolgert hieraus, dass eine retrospektive Anwendung den Abschlussadressaten keine nützlichen Informationen liefern würde und die Kosten einer nachträglichen Anwendung der Änderungen den potenziellen Nutzen übersteigen könnten. Daher sind die Änderungen nur auf Fremdkapitalkosten anzuwenden, die zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der Änderungen anfallen (d.h. in Geschäftsjahren, die am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnen). Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig und dann im Anhang offenzulegen. 6

Ihre Ansprechpartner Jens Berger Tel: +49 (0)69 75695 6581 jensberger@deloitte.de Zeljka Schnorr Tel: +49 (0)69 75695 6981 zschnorr@deloitte.de Dr. Stefan Schreiber Tel: +49 (0)30 25468 303 stschreiber@deloitte.de Hinweis Bitte schicken Sie eine E-Mail an mdorbath@deloitte.de, wenn Sie Fragen zum Inhalt haben, dieser Newsletter an andere oder weitere Adressen geschickt werden soll oder Sie ihn nicht mehr erhalten wollen. Die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ( Deloitte ) als verantwortliche Stelle i.s.d. BDSG und, soweit gesetzlich zulässig, die mit ihr verbundenen Unternehmen und ihre Rechtsberatungspraxis (Deloitte Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbh) nutzen Ihre Daten im Rahmen individueller Vertragsbeziehungen sowie für eigene Marketingzwecke. Sie können der Verwendung Ihrer Daten für Marketingzwecke jederzeit durch entsprechende Mitteilung an Deloitte, Business Development, Kurfürstendamm 23, 10719 Berlin, oder kontakt@deloitte.de widersprechen, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen. Diese Veröffentlichung enthält ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen des Einzelfalls gerecht zu werden, und ist nicht dazu bestimmt, Grundlage für wirtschaftliche oder sonstige Entscheidungen zu sein. Weder die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft noch Deloitte Touche Tohmatsu Limited, noch ihre Mitgliedsunternehmen oder deren verbundene Unternehmen (insgesamt das Deloitte Netzwerk ) erbringen mittels dieser Veröffentlichung professionelle Beratungs- oder Dienstleistungen. Keines der Mitgliedsunternehmen des Deloitte Netzwerks ist verantwortlich für Verluste jedweder Art, die irgendjemand im Vertrauen auf diese Veröffentlichung erlitten hat. Deloitte bezieht sich auf Deloitte Touche Tohmatsu Limited ( DTTL ), eine private company limited by guarantee (Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach britischem Recht), ihr Netzwerk von Mitgliedsunternehmen und ihre verbundenen Unternehmen. DTTL und jedes ihrer Mitgliedsunternehmen sind rechtlich selbstständig und unabhängig. DTTL (auch Deloitte Global genannt) erbringt selbst keine Leistungen gegenüber Mandanten. Eine detailliertere Beschreibung von DTTL und ihren Mitgliedsunternehmen finden Sie auf www.deloitte.com/de/ueberuns. Deloitte erbringt Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Risk Advisory, Steuerberatung, Financial Advisory und Consulting für Unternehmen und Institutionen aus allen Wirtschaftszweigen; Rechtsberatung wird in Deutschland von Deloitte Legal erbracht. Mit einem weltweiten Netzwerk von Mitgliedsgesellschaften in mehr als 150 Ländern verbindet Deloitte herausragende Kompetenz mit erstklassigen Leistungen und unterstützt Kunden bei der Lösung ihrer komplexen unternehmerischen Herausforderungen. Making an impact that matters für rund 263.900 Mitarbeiter von Deloitte ist dies gemeinsames Leitbild und individueller Anspruch zugleich. Stand 12/2017