Landgericht Augsburg Dem Präsidenten PERSÖNLICH Am Alten Einlaß Augsburg DATUM Einwurf-Einschreiben

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Transkript:

Landgericht Augsburg Dem Präsidenten PERSÖNLICH Am Alten Einlaß 1 86150 Augsburg DATUM Einwurf-Einschreiben Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts XXX vom 02.08.2016 [mit Az.: XYZ] Sehr geehrter Herr Dr. Veh, die Unterzeichnerin legt hiermit die SOFORTIGE BESCHWERDE gegen den o. a. Beschluss des Amtsgerichts XXX ein und begründet diese wie folgt: Die rechtlichen Ausführungen des o. a. Beschlusses sind für die Unterzeichnerin zunächst nicht zweifelsfrei nachvollziehbar, da es nach ihren Recherchen ein BayVwZG, wie im o. a. Beschluss als angebliche Rechtsgrundlage des angeblich rechtmässigen Handelns der Gläubigerin sowie der Obergerichtsvollzieherin ausgeführt, nicht gibt. Die Unterzeichnerin stieß nach den Hinweisen aus dem o. a. Beschluss jedoch auf das BayVwZVG, das in Artikel 27, Absatz 1, Satz 1, folgendes besagt: Für die Vollstreckung von Geldforderungen sonstiger juristischer Personen des öffentlichen Rechts gilt Art. 26 entsprechend, soweit sie Verwaltungsakte erlassen können und zur Anbringung der Vollstreckungsklausel befugt sind. Die Unterzeichnerin bestreitet, dass der als Gläubigerin im streitgegenständlichen Verfahren benannte Bayerische Rundfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts Verwaltungsakte erlassen kann, da Art. 2 Absatz 1 Satz 2 des BayVwVfG ausdrücklich

folgendes besagt, Zitat: Das Gesetz gilt auch nicht für die Anstalt des öffentlichen Rechts Bayerischer Rundfunk. Hierauf hatte die Unterzeichnerin bereits in ihrer Erinnerung vom XXX als Grundlage des o. a. Beschlusses hingewiesen. Nach Ansicht der Unterzeichnerin kann eine juristische Person, die sich gerade NICHT auf ein Verwaltungsverfahrensgesetz, das zwingende Grundlage für die Erstellung von Verwaltungsakten ist, als Rechtsgrundlage ihres Handelns berufen kann, schon dem Grunde nach keinerlei Verwaltungsakte ausstellen. Ohne Verwaltungsverfahrensgesetz als Grundlage behördlichen Handelns kein Verwaltungsakt und erst recht kein TITEL, da Verwaltungsakte, bzw. TITEL, nicht aus der hohlen Hand oder aus der Luft erstellt werden können. Insofern ist nach Ansicht der Unterzeichnerin das BayVwZVG für Zwangsvollstreckungsersuchen aus dem Hause Bayerischer Rundfunk nicht anzuwenden, weshalb bereits das Vollstreckungsersuchen ohne jede Rechtsgrundlage an die Obergerichtsvollzieherin gestellt wurde, da insbesondere ein Urteil gemäß 750 ZPO gegen die Unterzeichnerin nicht vorliegt. Während die Erstellung eines Verwaltungsaktes (im vorliegenden Fall so genannter Festsetzungsbescheid ) als Grundlage des behaupteten TITELS gegebenenfalls nur die materiellen Voraussetzungen des Titels selber darstellt, die vom angerufenen Gericht möglicherweise nicht zu prüfen sind, wirkt sich der TITEL direkt auf das Zwangsvollstreckungsverfahren aus, da er Grundlage desselben ist; denn ein URTEIL gegen die Unterzeichnerin liegt, wie bereits in der Erinnerung vom XXX ausgeführt, nicht vor. Nach Ansicht der Unterzeichnerin ist daher die Rechtmässigkeit und Rechtsgültigkeit des Titels vom angerufenen Gericht inzident zu prüfen. Eine solche Inzidenzprüfung ergibt aus Sicht der Unterzeichnerin, dass der Titel ohne jede Rechtsgrundlage und folglich bereits dem Grunde nach rechtswidrig erstellt wurde, da sich die Gläubigerin, wie bereits oben ausgeführt, für die Erstellung dieses Titels nicht auf ein entsprechendes Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundeslandes Bayern berufen und beziehen kann. Wesentlich interessanter erscheint der Unterzeichnerin jedoch, dass das Amtsgericht XXX ihren Hinweis auf Art. 2 Absatz 1 Satz 2 des BayVwVfG in seinem hiermit angefochtenen Beschluss anscheinend ganz einfach ignorierte, obwohl die

Unterzeichnerin ausdrücklich die Prüfung des Zwangsvollstreckungsverfahrens aus allen Rechtsgründen beantragt hatte. Artikel 7 des AGStV Rundf. besagt auszugsweise - folgendes, Zitat: Rückständige Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sowie Zinsen, Kosten und Säumniszuschläge, die nach 9Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags in Verbindung mit den entsprechenden Satzungsregelungen zu entrichten sind,... Die Unterzeichnerin bestreitet, dass sie überhaupt Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zu entrichten hat. Der unter https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e226/fuenfzehnter_rundfunkaenderungsstaatsvertr ag.pdf abrufbare Fünfzehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) lässt nach Ansicht der Unterzeichnerin bereits keine zweite Vertragspartei erkennen. Zudem konnte die Unterzeichnerin bisher nirgends ein gemäß 126 BGB von allen beteiligten Vertragsparteien unterzeichnetes Dokument eines Rundfunkbeitragsstaatsvertrages ausfindig machen, was nach Ansicht der Unterzeichnerin kein Wunder ist, da ein Vertragsentwurf ohne jede erkennbare zweite Vertragspartei bereits dem Grunde nach kein Vertrag sein kann, der je rechtskräftig unterschrieben werden könnte. Nach Ansicht der Unterzeichnerin gibt es folglich keinen rechtsgültigen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (allenfalls einen unverbindlichen Entwurf eines solchen) als Grundlage von Forderungen der Gläubigerin, wodurch auch der vom Amtsgericht XXX genannte 7 AGStV Rundf. auf das vorliegende streitgegenständliche Zwangsvollstreckungsverfahren nicht anwendbar ist. Damit entfällt jedoch für die Gläubigerin das im vorgenannten Artikel 7 AGStV Rundf. ausgesprochene Recht zur Anbringung von Vollstreckungsklauseln, wodurch die Gläubigerin erneut gegen Artikel 27 Absatz 1, Satz 1, BayVwZVG verstoßen hat. Summa summarum ist damit das Vollstreckungsersuchen der Gläubigerin an die Obergerichtsvollzieherin im streitgegenständlichen Verfahren nach Ansicht der Unterzeichnerin in jeder Hinsicht voll umfänglich rechtswidrig.

Die Unterzeichnerin beantragt daher: 1.) Das Zwangsvollstreckungsverfahren gegen die Unterzeichnerin umgehend wegen Rechtswidrigkeit einzustellen. 2.) Der Obergerichtsvollzieherin XXX im Rahmen einer Einstweiligen Anordnung gemäß 766 ZPO i. V. mit 732 ZPO jede weitere Handlung im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Zwangsvollstreckungsverfahren zu untersagen, bis über die Erinnerung abschließend, d. h., gegebenenfalls nach Durchlaufen des Rechtsweges, entschieden wurde. 3.) Das streitgegenständliche Zwangsvollstreckungsverfahren aus allen Rechtsgründen auf Rechtmässigkeit zu prüfen. 4.) Die Rechtsgültigkeit des angeblichen 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrages INZIDENT im Zusammenhang mit Artikel 7 AGStVzu prüfen. 5.) Im Rahmen der Inzidenzprüfung die Gläubigerin Bayerischer Rundfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts zu verpflichten, dem angerufenen Gericht die zweite Vertragspartei des angeblichen 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrages zu benennen. 6.) Im Rahmen der Inzidenzprüfung die Gläubigerin Bayerischer Rundfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts zu verpflichten, dem angerufenen Gericht eine amtlich, hilfsweise notariell, beglaubigte Kopie des angeblichen 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrages inklusive sämtlicher gemäß 126 BGB erforderlicher Unterschriften sämtlicher Vertragsparteien beizubringen. Die Unterzeichnerin dankt Ihnen bereits jetzt für Ihre Bemühungen. Mit freundlichen Grüßen i. A. Vorname Nachname

Anlagen:! Erinnerung vom XXX an das Amtsgericht XXX in Kopie! Beschluss des Amtsgerichts XXX vom 02.08.2016 in Kopie! Doppel dieser Beschwerde für die Gläubigerin