Beschlussvorlage. Amt / Fachbereich. Amt für Familie, Bildung und Sport

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Transkript:

Stadt Melle Der Bürgermeister Beschlussvorlage Amt / Fachbereich Datum Amt für Familie, Bildung und Sport 31.01.2014 Beratungsfolge voraussichtlicher TOP Vorlagen Nr. öffentlich Sitzungstermin Ausschuss für Soziales, Familie und Jugend 13.02.2014 8 X Verwaltungsausschuss 18.03.2014 Rat der Stadt Melle 02.04.2014 Richtlinie der Stadt Melle über die Gewährung von Zuschüssen für den Neubau von Krippengruppen I. Beschlussvorschlag: Die Richtlinie der Stadt Melle über die Gewährung von Zuschüssen für den Neubau von Krippengruppen wird beschlossen. gez. i.v. Andreas Dreier Bürgermeister gez. Karl-Wilhelm Möller Amtsleiter

II. Stellungnahme zur Sach- und Rechtslage Kinder haben grundsätzlich ab Vollendung des ersten Lebensjahres einen Anspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte oder alternativ in der Tagespflege. Um diesen Rechtsanspruch zu befriedigen sind weitere Baumaßnahmen zur Bereitstellung von Krippenplätzen in den Kindertagesstätten in der Stadt Melle erforderlich. Im Zusammenhang mit der Neuschaffung von Krippengruppen, ist in Einzelfällen auch ein Sanierungsaufwand möglich. Eine entsprechende Förderungsregelung ist in den Richtlinienentwurf aufgenommen worden. Um eine Gleichbehandlung eingehender Anträge seitens der Träger der Kindertagesstätten zu gewährleisten, schlägt die Verwaltung den Beschluss der beigefügten Richtlinie auf der Grundlage der aktuellen RAT-II-Förderung vor. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Förderung nach beig. Richtlinie eine höhere städtische Beteiligung nach sich zieht, als die Höhe der städt. Zuwendung, die in der Sitzung des Ausschusses für Soziales, Familie und Jugend am 29.05.2013 beschlossen wurde: Bei Anträgen auf Förderung von Investitionen in den Kindertagesstätten in der Stadt Melle nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für den Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder unter drei Jahren vom 28.03.2012 (RAT II) beteiligt sich die Stadt Melle an den durch die Träger aufzubringenden Eigenmitteln nach Ziffer 5.22 der Richtlinie mit 50 %. Der Höchstbetrag der Zuwendung wird auf 1.150 je geschaffenem Platz begrenzt. Diese Regelung findet auch zukünftig bei Veränderungen im Bestand Anwendung. Die als Anlage beigefügte neue Richtlinie regelt ausschließlich die Förderung bei Neu- und Anbauten. An dieser Stelle wird darauf verwiesen, dass aktuell Förderanträge für die Kita in Westerhausen und die Paulus-Kita vorliegen. Die beigefügte Richtlinie ist auf die getroffenen Entscheidungen bezüglich dieser Bauvorhaben abgestellt. Inwieweit darüber hinaus Investitionen zur Schaffung weiterer Krippenplätze erforderlich werden, bleibt abzuwarten. Bezüglich der aktuellen Bedarfssituation wird auf TOP 9 verwiesen. Der endgültige Bedarf zum 01.08.2014 wird voraussichtlich erst im Mai dieses Jahres feststehen.

III. Stellungnahme Amt für Finanzen und Liegenschaften Budgetauswirkungen für den laufenden Haushalt: Betroffene (s) Produkt(e): 365-01 Tageseinrichtungen für Kinder Ordentlicher Ergebnishaushalt: - Außerordentlicher Ergebnishaushalt: - Finanzhaushalt: I40014-500 Krippenbau Westerhausen Einzahlungen: 154.000,00 Auszahlungen: 435.000,00 I40014-501 Krippenbau Paulus Gemeinde Einzahlungen: 115.500,00 Auszahlungen: 217.500,00 I40014-502 Kindertagesstätten Sonderzuwendungen Auszahlungen: 100.000,00 Bemerkungen/Auswirkungen Folgejahre: Bei I-Nr.: I40014-502 sind in der Finanzplanung 200.000,00 für 2015 und jeweils 100.000,00 für die Jahre 2016 und 2017 veranschlagt. Im Haushaltsplan 2014 ist für den Finanzplanungsansatz 2015 i. H. v. 200,000,00 eine Verpflichtungsermächtigung eingestellt. gez. Uwe Strakeljahn Amtsleiter Amt für Finanzen und Liegenschaften

IV. Beratung im Ausschuss für Soziales, Familie und Jugend Der Ausschuss für Soziales, Familie und Jugend hat die Angelegenheit in seiner Sitzung am 13.02.2014 beraten und schlägt vor, den unter I. aufgeführten Beschluss herbeizuführen mit folgenden Abweichungen zu verfassen: V. Beratung im Verwaltungsausschuss Der Verwaltungsausschuss hat die Angelegenheit in seiner Sitzung am 18.03.2014 beraten und schlägt vor, den unter I. aufgeführten Beschluss herbeizuführen mit folgenden Abweichungen zu verfassen: VI. Beratung im Rat der Stadt Melle Der Rat der Stadt Melle hat die Angelegenheit in seiner Sitzung am 02.04.2014 beraten und schlägt vor, den unter I. aufgeführten Beschluss herbeizuführen mit folgenden Abweichungen zu verfassen:

Richtlinie der Stadt Melle über die Gewährung von Zuschüssen für den Neubau von Krippengruppen Präambel Zurzeit steht die Stadt Melle in intensiven Gesprächen mit den Trägern von Kindertageseinrichtungen. Diese Gespräche beziehen sich sowohl auf die grundsätzliche Finanzierung der Kindertagesstätten als auch auf die künftige Bezuschussung von Investitionen. Bis zum Abschluss dieses Prozesses regelt diese Richtlinie zwecks Gleichbehandlung aller Träger die Gewährung von Zuschüssen im Zusammenhang mit dem Neubau von Krippengruppen. 1. Zweck der Zahlung eines Zuschusses Die Stadt Melle gewährt Trägern von Kindertagesstätten, die über eine erforderliche Anerkennung und Genehmigung für den Betrieb verfügen, Zuschüsse für neu zu bauende Gebäude (Neubau) im Zusammenhang mit zusätzlichen Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren. Die zusätzlichen Betreuungsplätze werden nach dieser Richtlinie nur dann gefördert, wenn sie der städtischen Bedarfsplanung entsprechen und der Bedarf anerkannt wurde. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Zuschüsse besteht nicht. Über Anträge wird im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel entschieden. 2. Gegenstand der Förderung Zuschüsse werden für die angemessenen Neubaukosten zur Schaffung von neuen Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren in Kindertagesstätten gezahlt. Sofern im Zusammenhang mit dem Neubau für die Bereitstellung der neuen Betreuungsplätze im vorhandenen Gebäudebestand zur Weiterführung der Einrichtung in gesundheitlicher, feuerpolizeilicher oder pädagogischer Hinsicht zusätzliche Sanierungsmaßnahmen notwendig sind, können auch diese bezuschusst werden. 3. Höhe des Zuschusses Die Höhe des maximal zu gewährenden Zuschusses errechnet sich aus der Zuwendung nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionen im Bereich der Kinderbetreuung der unter Dreijährigen (RIK je Krippengruppe 217.500,00 ). Die in der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für den Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder unter drei Jahren vom 28.03.2012 (RAT II) festgelegten Zuwendungsbeträge werden in Abzug gebracht. Sollten die Investitionskosten geringer sein als v.g. Betrag, so bilden die tatsächlichen Kosten die maximale Zuschusshöhe. Soweit zur Schaffung dieser Krippengruppen Sanierungsarbeiten notwendig sind (siehe Ziffer 2), so ist die Förderung mit städt. Mitteln möglich. Über eingehende Anträge wird jeweils im Einzelfall entschieden. Die maximale Höhe soll 100.000,00 je zusätzlicher Gruppe nicht übersteigen. Die Zuwendungen werden im Rahmen der Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.

4. Zweckbindung Die Zweckbindung der bezuschussten Maßnahme beträgt zunächst analog der unter 3. genannten Richtlinien 25 Jahre. 5. Verfahren Zuwendungen werden nur für Vorhaben bewilligt, die bei Antragstellung (Eingang des Antrags bei der Stadt) noch nicht begonnen sind. Der Antrag für Maßnahmen nach Ziffer 2 ist schriftlich bis zum 30.06. des Vorjahres bei der Stadt Melle zu stellen. Dem Antrag müssen zur abschließenden Bearbeitung nachstehende Unterlagen beigefügt sein: a) prüffähige Kostenermittlung/-berechnung nach DIN 276 b) Finanzierungsplan c) Bauplan Der Verwaltungsausschuss beschließt, nach vorheriger Beratung im Ausschuss für Soziales, Familie und Jugend, über die Höhe des zu gewährenden Zuschusses im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Über die Bewilligung des Zuschusses wird ein schriftlicher Bescheid erteilt. Investitionszuschüsse können erst nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Verfügbarkeit der erforderlichen Mittel gewährt werden. Der städtische Zuschuss wird grundsätzlich bis zu 90% des bewilligten Gesamtbetrages je nach Baufortschritt und nachgewiesener Aufwendungen an den Antragsteller ausgezahlt. Über den Restbetrag (10%) kann erst nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises ganz oder teilweise verfügt werden. Die Verwendung der Mittel ist, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Maßnahme, für die die Zuschüsse gewährt worden sind, nachzuweisen. Bücher und Belege sind so lange für eine Nachprüfung aufzubewahren, wie ein Rückzahlungsanspruch besteht, mindestens jedoch fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises. Die Belege müssen die Angaben enthalten, die für die Nachprüfung erforderlich sind. Die Stadt ist berechtigt, die Verwendung der Mittel durch Einsicht in die Bücher und Belege sowie durch örtliche Besichtigungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Träger hat Bauarbeiten nach den einschlägigen Vergabegrundsätzen der VOB und der VOL durchzuführen. 6. Aufhebung und Rückforderung 1. Der Zuschuss kann ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn a) der Zuschuss entgegen dem in der Bewilligung festgelegten Zweck verwendet wird, b) die Einrichtung nicht für die in der Zweckbindung vorgesehene Zeitdauer als Kindertageseinrichtung fortgeführt wird, c) die anerkennungsfähigen und bezuschussten Kosten sich verringern, d) der Verwendungsnachweis nicht frist- und formgerecht eingegangen ist, e) die geförderte Maßnahme entgegen den Planungen abgebrochen oder beendet bzw. unterbrochen und trotz Aufforderung nicht fortgesetzt wird. 2. Die Rückforderung erfolgt mittels Rückforderungsbescheid.

7. Schlussbestimmungen Diese Richtlinie basiert auf der Richtlinie Ausbau Tagesbetreuung vom 28.03.2012 (RAT II). Änderungen des v.g. Förderprogrammes, die Auswirkungen auf die dort festgelegte Höhe der Förderung haben, führen zur Überprüfung dieser Richtlinie. Sie tritt mit Wirkung vom 01.01.2014 in Kraft und mit Beschluss neuer Förderrichtlinien zur Finanzierung der Kindertagesstätten in Melle außer Kraft. Kindertagesstätten im Sinne dieser Richtlinien sind Kindergärten und Krippen.