vom 29. Juni 2010 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 01. Juli 2010) und Antwort

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Transkript:

Drucksache 16 / 14 535 Kleine Anfrage 16. Wahlperiode Kleine Anfrage der Abgeordneten Emine Demirbüken-Wegner (CDU) vom 29. Juni 2010 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 01. Juli 2010) und Antwort Umsetzung des Kinderförderungsgesetzes vom 10. Dezember 2008 im Land Berlin im Bereich der Kindertagespflege Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Welche inhaltlichen, strukturellen und finanziellen Veränderungen wurden im Bereich der Kindertagespflege im Land Berlin seit Inkrafttreten des Kinderförderungsgesetzes vom 10. Dezember 2008 vom Senat vorgenommen? Zu 1.: Es wurden Anpassungen an die bundesgesetzlichen Regelungen in Bezug auf die Erlaubnis (AG KJHG, KitaFöG), Bezahlung (AV FinKTP), Besteuerung und Sozialabgaben (AV FinKTP) für Kindertagespflege vorgenommen. Weitere Ausführungen dazu unter Nummer 2. Des Weiteren wurden Anpassungen an Qualitätsanforderungen des Bundes in Verbindung mit dem Aktionsprogramm des Bundes zur Qualifizierung von Tagespflegepersonen vorgenommen (Jugend Rundschreiben Nr. 5/2009 unter 2.) 2. Welche Vorschriften hat das Land Berlin in diesem Zusammenhang für die Kindertagespflege in Berlin erlassen bzw. welche Vorschriften gelten noch (bitte AVen beifügen)? Zu 2.: Angepasst wurden am 17.12.2009: 32 Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG), 5a Abs. 3, 7 Abs. 2, 9 Abs. 2 u. 5, 16 Abs. 3 und die 17,18 Kindertagesförderungsgesetz - KitaFöG, 3 Abs. 1, 5 u. 6 Tagesbetreuungskostenbeteiligungs gesetz - TKBG und 4 Abs.12 Kindertagesförderungsverordnung - VO KitaFöG, Des Weiteren wurden am 16.12.2008 die Ausführungsvorschriften zur Finanzierung der Kindertagespflege - AV FinKTP (Anlage) erlassen sowie das Jugend- Rundschreiben Nr. 5/2009 vom 09.12.2009 zur Qualifizierung von Tagespflegepersonen veröffentlicht. 3. Hat der Senat eine landesrechtliche Regelung für Kindertagespflegestellen mit mehr als 5 Kindern vorgenommen, wie das Kinderförderungsgesetz unter Nr. 12 (Änderung des 43) ermöglicht? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, wie sehen die Bedingungen im Vergleich zur Kindertagespflege mit bis zu 5 Kindern aus? 4. Welche Qualifikationen müssen Tagesmütter und Tagesväter vorweisen, um eine Kindertagespflege bis zu 5 Kindern und eine Verbundpflegestelle mit mehr als 5 Kindern betreiben zu können? Zu 3. und 4.: Ja, es sind landesrechtliche Regelungen hierzu im AG KJHG und KitaFöG verankert worden. Im 32 AG KJHG ist zur Betreuung von mehr als 5 Kindern ausgeführt: Die Erlaubnis für Kindertagespflege kann für bis zu acht Kinder erteilt werden, wenn die Pflegeperson neben der erforderlichen besonderen Qualifikation von einer weiteren Betreuungsperson dauerhaft unterstützt wird. Die Pflegeerlaubnis kann für bis zu zehn Kinder erteilt werden, wenn mindestens zwei im Sinne von Satz 2 geeignete Tagespflegepersonen die Betreuung im Verbund organisieren. Und nach 17 Abs. 2 KitaFöG: Die Kindertagespflege für mehr als fünf Kinder in einer Kindertagespflegestelle ist vorrangig ein altersgemischtes Angebot einschließlich von Kindern im Grundschulalter, welches als besonders flexibles Betreuungsangebot Bestandteil des Angebots an Tagesbetreuungsplätzen ist. Alle Tagespflegepersonen müssen die allgemeinen Eignungsvoraussetzungen (z. B. ärztliches Attest, polizeiliches Führungszeugnis, pädagogische Fähigkeiten) erfüllen und einen Kurs Erste - Hilfe am Kind absolvieren. Für die Betreuung von bis zu 3 Kindern ist ein Grundzertifikat im Umfang von 160 Unterrichtsstunden und für die Betreuung von 4-5 Kindern ein Aufbauzertifikat im Umfang von 244 Unterrichtsstunden nachzuweisen. Für die Betreuung von 6-8 Kindern müssen eine pädagogische Fachkraft und eine weitere Tagespflege- Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28.

Abgeordnetenhaus Berlin 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 14 535 person mit Aufbauzertifikat bzw. zwei pädagogische Fachkräfte zur Verfügung stehen. Für die Betreuung von 9-10 Kindern müssen zwei pädagogische Fachkräfte im Verbund arbeiten. 5. Trifft es zu, dass die Qualifikation einer Tagespflegeperson mit Aufbauzertifikat nicht mehr für das Betreiben einer Verbundpflegestelle ausreicht, während bei einer Tagespflege bis zu 5 Kindern das Aufbauzertifikat durchaus als ausreichend betrachtet wird? Zu 5.: Eine Tagespflegeperson mit Aufbauzertifikat kann Betreiber sein, wenn sie gemeinsam mit einer pädagogischen Fachkraft arbeitet und im Verbund 6-8 Kinder betreut. 6. Trifft es zu, dass bei einer Verbundpflegestelle bis zu 10 Kindern zwei Erzieherinnen/Erzieher zwingend vorgeschrieben sind, während bei der Tagespflege bis zu 5 Kindern eine Tagespflegeperson ausreicht? Zu 6.: Bei der Betreuung von 9-10 Kindern arbeiten 2 Tagespflegepersonen, die beide über einen pädagogischen Abschluss verfügen, zusammen. Tagespflegepersonen, die 4 bis 5 Kinder betreuen, benötigen das Aufbauzertifikat. 7. Wie verhält sich der Senat zu dem Vorwurf, dass die unter 5. und 6. getroffenen Vorschriften/ Herangehensweisen zu einer Ungleichbehandlung zwischen der Tagespflege bis zu 5 Kindern und einer Verbundpflegestelle bis zu 10 Kindern führen? Zu 7.: Obgleich es Veränderungen im System der Kindertagespflege gab, stellt dies keine Ungleichbehandlung dar, weil tarifliche Systeme in der Regel auf Ausbildungsvoraussetzungen Bezug nehmen. Im Zusammenhang mit dem vom Bund vorgegebenen Berufsbild mit tarifähnlicher Bezahlung, ist es unvermeidbar entsprechende Kriterien mit graduellen Unterschieden zu definieren. 8. Welche Vergütungssätze werden für die erbrachte Betreuungs- und Förderleistung in der Verbundpflegestelle je Kind und Altersstufe gezahlt und wie hoch ist die Entgeltzahlung bei der Kindertagespflege bis zu 5 Kindern? Zu 8.: Die Entgeltsätze für die öffentlich geförderte Kindertagespflege sind der AV FinKTP zu entnehmen, die als Anlage 1 beiliegt. 9. Welche sonstigen Vergütungen und Ausgleichszahlungen für erhöhte Aufwendungen werden bei der Verbundpflegestelle und der Kindertagespflege zusätzlich zum Tagessatz gewährt? Zu 9.: Alle Tagespflegepersonen können nach AV FinKTP neben dem Entgelt und der Sachkostenpauschale Zuschläge erhalten, wenn sie Kinder mehr als 180 Std. zu außergewöhnlichen Zeiten oder mit besonderem individuellen Förderbedarf betreuen (Ausnahme: Kindertagespflege im Haushalt der Eltern und kita-/schulhortergänzende Kindertagespflege). Weitere Zuschüsse und materielle Leistungen können Tagespflegepersonen erhalten, wenn sie den materiellen oder finanziellen Aufwand nachweisen und einen Antrag stellen. Dies sind: a) Erstattung der Aufwendungen zur Unfallversicherung der Tagespflegeperson, b) Zuschuss zur Ausstattung mit Einrichtungsgegenständen, c) Zuschuss zur (Erst-)Ausstattung mit Spielmaterial, d) Mietzuschuss und Zuschuss für Schönheitsreparaturen bei Kindertagespflege in angemieteten Räumen. Des Weiteren erhalten alle Tagespflegepersonen nach 18 Abs. 2 und 3 KitaFöG bezahlte Urlaubs- und Fortbildungstage. 10. Welche steuerlichen und sozialen Abgaben müssen Tagespflegepersonen in der Verbundpflege und welche in der Kindertagespflege bis zu 5 Kindern leisten und welche Freigrenzen gibt es? Zu 10.: Die steuerlichen Abgaben ergeben sich für alle Tagespflegepersonen unterschiedslos aus den Regelungen des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die individuelle Besteuerung unterscheidet sich nach Familienstand, Höhe des Familieneinkommens, Zahl der eigenen Kinder und Abzugsbeträgen für Sonderausgaben (Sozial- und Krankenversicherung u.a.) und außergewöhnliche Belastungen. Neben dem steuerlichen Grundfreibetrag (2010 = 8.004 für Ledige / 16.008 für Verheiratete pro Jahr) können Tagespflegepersonen bei der Ermittlung ihrer Einkünfte Betriebsausgabenpauschalen absetzen, die je nach Betreuungsumfang pro Kind und Monat gestaffelt sind. Nach 23 SGB VIII werden auch Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung sowie zur Alterssicherung (teil)erstattet. Hier gilt die Steuerbefreiung der Erstattungsbeträge nach 3 Nr. 9 EStG. Berlin, den 20. Juli 2010 In Vertretung Dr. Hans-Gerhard Husung Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 26. Juli 2010) 2

Ausführungsvorschriften zur Finanzierung der Kindertagespflege (AV - FinKTP) vom 16.12.2008 SenBWF - III B 15 - Telefon: 9026-5394, intern 926-5394 Auf Grund der 17, 18 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz - KitaFöG) vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 19.März 2008 (GVBl.S.78), werden die folgenden Ausführungsvorschriften erlassen: 1. Rechtsgrundlagen, Geltungsbereich (1) Die Kindertagespflege als Jugendhilfeleistung dient nach 22 SGB VIII und 1 Abs. 6 KitaFöG der Betreuung und Entwicklungsförderung von Kindern. (2) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für die öffentlich finanzierte Kindertagespflege. 2. Finanzierung (1) Tagespflegepersonen wird monatlich eine Geldleistung gewährt, die sich aus festgelegten Tagessätzen je Kind ergibt und wie folgt zusammensetzt: a) Sachkostenpauschale zur Erstattung der Kosten des Sachaufwandes der Kindertagespflege, b) Entgelt zur Vergütung der Förderleistung und c) bedarfsabhängige kindbezogene Zuschläge. Darüber hinaus können bei Bedarf weitere Zuschüsse und materielle Leistungen für Tagespflegepersonen gewährt werden. (2) Die Zahlung der Geldleistung an Tagespflegepersonen erfolgt durch das zuständige Jugendamt in der Regel monatlich im Voraus; die Zuständigkeit des Jugendamtes richtet sich nach den Ausführungsvorschriften über Zuständigkeiten der Jugendämter auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendhilfe (AV Zuständigkeit Kinder- und Jugendhilfe AV ZustJug) vom 14.November 2006 in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit 33 AG KJHG. Die Geldleistung wird fällig ab dem Tag der Aufnahme des Kindes und ist zu zahlen bis zum letzten Tag des Monats, in dem die Kindertagespflege endet. Sie bezieht sich auf 20 Betreuungstage. Geringfügige Abweichungen, die durch die elektronische Datenverarbeitung entstehen können, sind zulässig. (3) Die Zahlung der weiteren Leistungen nach Absatz 13 an Tagespflegepersonen erfolgt abweichend von der AV Zust Jug durch das Standortjugendamt. Standortjugendamt ist das Jugendamt, in dem sich die Tagespflegestelle befindet. (4) Die Sachkostenpauschale sichert den gesamten Bedarf des Kindes in der Kindertagespflege. Sie ist insbesondere aufzuwenden für Mahlzeiten und Getränke, Körper- und Gesundheitspflege (außer Windeln), Spiel- und Beschäftigungsmaterialien, kleinere Hausratsgegenstände, Haftpflichtversicherungen, Werterhaltung der Räume sowie Reinigungs- und Energiekosten. Grundsätzlich beträgt die Sachkostenpauschale monatlich 196 pro Kind. Wird ein Kind im laufen-

den Monat aufgenommen, ist sie pro Betreuungstag anteilig mit einem Zwanzigstel der Höhe zu zahlen. (5) Für Kindertagespflege im Haushalt der Eltern kann die Sachkostenpauschale anteilig zur Deckung von Fahrtkosten und/oder Haftpflichtversicherung gewährt werden. Für haushaltsfremde Kinder wird sie in voller Höhe nach Absatz 4 Satz 3 gewährt. (6) Bei erweiterter Ganztagsförderung mit mehr als 180 Betreuungsstunden monatlich erhöht sich die Sachkostenpauschale um 25 v.h., um den erweiterten Bedarf des Kindes zu gewährleisten. (7) Bei Kindertagespflege zu außergewöhnlichen Zeiten nach 17 Abs. 2 Nr. 3 KitaFöG kann das Jugendamt in pflichtgemäßem Ermessen die Sachkostenpauschale um bis zu 25 v.h. sowie bei Betreuung eines Kindes mit besonderem individuellen Förderbedarf um bis zu 50 v.h. erhöhen. (8) Das Entgelt wird in leistungsgerecht gestaffelten Pauschalen gezahlt: Angebotsform Mindestanforderung an die personelle Ausstattung des Angebotes Mindestanforderung an die Qualifikation der Tagespflegeperson/-en Kindertagespflege im Einzelfall im Regelfall im Regelfall für bis 3 Kinder für 4 und 5 Kinder für 6 bis 8 Kinder 1 Tagespflegeperson 1 Tagespflegeperson 2 Tagespflegepersonen bzw. 1 Tagespflegeperson und 1 weitere Betreuungsperson Nachweis des Grundzertifikats Nachweis des Aufbauzertifikats Nachweis des Abschlusses einer pädagogischen Ausbildung (i.r. Erzieher/in) ggf. der Betreuungsperson Ganztagsplatz/ganztags erweitert - mehr als 180 Betreuungsstunden im Monat (110 %). Ganztagsplatz - mehr als 140 bis einschließlich 180 Betreuungsstunden im Monat (100%) Teilzeitplatz - über 100 Betreuungsstunden bis einschließlich 140 Betreuungsstunden im Monat (90 % ) Halbtagsplatz - bis einschließlich 100 Betreuungsstunden im Monat (80 %) Nachweis des Aufbauzertifikats 406 498 512 369 453 465 332 408 419 295 362 372 (9) In den Pauschalen sind angemessene Anteile für die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung enthalten. Bei der Zahlung der Pauschalen einschließlich der kindbezogenen Zuschläge an 2

Tagespflegepersonen sind wegen der Steuerfreiheit nach 3 Nr. 9 Einkommensteuergesetz die hälftigen Erstattungsbeträge für die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung nach 23 Abs. 2 Nr. 3 und 4 KiFöG gesondert auszuweisen. Tagespflegepersonen haben dem Jugendamt einmal jährlich nachzuweisen, dass Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung mindestens in Höhe der von Berlin gezahlten Anteile geleistet wurden. Sind keine Beiträge entrichtet worden, werden die Bestandteile des Entgeltes in der jeweils geltenden Höhe zurückgefordert (ebenfalls gesonderte Ausweisung). Das Jugendamt nimmt in den Fällen, in denen der Tagespflegeperson keine Kosten durch Renten-, Kranken- oder Pflegeversicherung entstehen, schon von Beginn an einen Abzug der entsprechenden Versicherungsleistungen vor. Die Tagespflegeperson ist verpflichtet, entsprechende Angaben zu machen. (10) Bei Änderung der Angebotsform, für die nach Absatz 8 höhere Pauschalen gezahlt werden, erhält die Tagespflegeperson für die bereits von ihr betreuten Kinder ab Beginn des folgenden Monats das höhere Entgelt. Voraussetzung für den Wechsel ist die Erfüllung der entsprechenden Qualifikationsvoraussetzungen durch die Tagespflegepersonen. (11) Kindbezogen wird ein Zuschlag für die Betreuung von Kindern in Kindertagespflege zu außergewöhnlichen Zeiten nach 17 Abs. 2 Nr. 3 KitaFöG gewährt, wenn die Betreuung regelmäßig a) außerhalb der üblichen Öffnungszeiten von Kindertageseinrichtungen, b) mehr als 12 Stunden täglich, c) mit wechselndem zeitlichen Betreuungsbedarf erfolgt. Auch wenn mehrere dieser Tatbestände zutreffen, besteht nur Anspruch auf einen Zuschlag pro Kind. Der Zuschlag kann monatlich bis zu 50 v.h. des maßgebenden Entgelts betragen. Die Höhe des Zuschlages richtet sich nach Einzelfallentscheidung des Jugendamtes nach dem Entgelt entsprechend dem Betreuungsumfang des Kindes. (12) Des weiteren wird ein Zuschlag für die Betreuung von Kindern mit besonderem individuellen Förderbedarf gewährt bei a) erhöhtem Pflegebedarf aufgrund einer Krankheit oder Erkrankung des Kindes, b) erhöhtem individuellen Betreuungsbedarf insbesondere aufgrund der familiären Situation oder der psycho-sozialen Entwicklung des Kindes nach Feststellung des Jugendamtes, c) behinderungsbedingtem Mehrbedarf, der im Bedarfsbescheid ausgewiesen ist, sofern nicht andere Leistungen zu gleichem Zweck gewährt werden. Auch wenn mehrere dieser Tatbestände zutreffen, besteht nur Anspruch auf einen Zuschlag pro Kind. Die Höhe des kindbezogenen Zuschlags kann nach Einzelfallentscheidung durch das Jugendamt monatlich bis zu 75 v.h. des maßgebenden Entgelts betragen. (13) Zuschüsse und materielle Leistungen zusätzlich zur Geldleistung können Tagespflegepersonen erhalten, wenn sie den materiellen oder finanziellen Aufwand nachweisen. Auf Antrag von Tagespflegepersonen gewährt das Standortjugendamt a) Erstattung der Aufwendungen zur Unfallversicherung der Tagespflegeperson, b) Zuschuss zur Ausstattung mit Einrichtungsgegenständen, c) Zuschuss zur (Erst-)Ausstattung mit Spielmaterial, d) Mietzuschuss und Zuschuss für Schönheitsreparaturen. 3

Die Aufwendungen nach Buchstabe a) werden in voller Höhe erstattet. Die Erstattung erfolgt in der Regel einmal jährlich, auch wenn sich vorübergehend kein Kind in der Tagespflegestelle befand. Mittel nach b) können nach Bedarfsprüfung für die Anschaffung der Einrichtungsgegenstände gewährt werden, die durch das Standortjugendamt nicht zur Verfügung gestellt werden können. Bei Kindertagespflege im Haushalt der Eltern findet dies nur Anwendung, wenn dort auch haushaltsfremde Kinder betreut werden. Bei der Einrichtung von Tagespflegestellen wird je Platz ein Zuschuss nach c) in Höhe der Hälfte der Sachkostenpauschale gewährt. Im weiteren hat die Tagespflegeperson die Ergänzung des Spielmaterials aus der Sachkostenpauschale zu bestreiten. Sofern damit nachweisbar der pädagogische Bedarf eines Kindes nicht gedeckt werden kann, wird ein Zuschuss wie bei der Erstausstattung gewährt. Ein Zuschuss nach d) kann ausschließlich für die Kindertagespflege in angemieteten Räumen gewährt werden. Die Höhe des Mietzuschusses bis zu einer Obergrenze von 164 pro betreutem Kind legt das Jugendamt im pflichtgemäßen Ermessen fest. In begründeten Ausnahmefällen kann vorübergehend die gesamte Warmmiete übernommen werden. Die zusätzlichen Leistungen a) d) sind gesondert auszuweisen. 3. Ergänzende Kindertagespflege Für die ergänzende Kindertagespflege nach 17 Abs. 4 KitaFöG gelten gesonderte Finanzierungsregelungen. Sachkostenpauschale und Entgelt werden einzelfallabhängig festgelegt. Die Sachkostenpauschale kann anteilig in Höhe von mindestens 25 v.h. bis zur vollen Höhe gezahlt werden. Das Entgelt bemisst sich an einem Ganztagsplatz entsprechend der Angebotsform, in der das Kind ergänzend betreut wird. Es kann von 25 bis 100 v.h. betragen. 4. Übergangsregelungen, Rundschreiben (1) Tagesgroßpflege, für die Tagespflegepersonen vor Inkrafttreten dieser Vorschrift bereits eine Erlaubnis erhalten haben, kann bis auf Weiteres weitergeführt werden. Das Entgelt der Tagespflegepersonen bemisst sich nach der Anzahl der Kinder analog der entsprechenden Angebotsform nach Nr. 2 Abs. 8. (2) Tageseinzelpflege, für die Tagespflegepersonen vor Inkrafttreten dieser Vorschrift bereits eine Erlaubnis erhalten haben, kann bis auf Weiteres weitergeführt werden. Die für Jugend zuständige Senatsverwaltung kann nach Absatz 3 dies von der Nachholung bestimmter Qualifikationen abhängig machen. Das Entgelt der Tagespflegeperson bemisst sich nach der Angebotsform Kindertagespflege für bis zu 3 Kinder nach Nr. 2 Abs. 8, auch wenn im Ausnahmefall ein viertes Kind nach 17 Abs. 2 Nr. 1 KitaFöG betreut wird. (3) Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung kann durch Rundschreiben in Ergänzung zu diesen Verwaltungsvorschriften Weiteres regeln. 5. Schlussbestimmungen Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. Januar 2009 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft. Die Familienpflegegeldvorschriften vom 19.11.2002 finden vom 01.01.2009 keine Anwendung mehr. Prof. Dr. E. Jürgen Zöllner Senator für Bildung, Wissenschaft und Forschung 4