Fachliche Weisungen. Arbeitslosengeld. Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III. Anhang 3. 9a SGB III

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Transkript:

Gültig ab: 20.12.2016 Gültigkeit bis: fortlaufend Fachliche Weisungen Arbeitslosengeld Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III Anhang 3 9a SGB III

Anhang 3 Seite 2 (12/2016) 9a Aktualisierung, Stand 12/2016 Die Regelungen zur Mitteilungspflicht wurden präzisiert. In VerBIS wird die Kennzeichnung SGB II-Kunde (Aufstocker) unter Kundendaten aufgenommen. Die BK-Text-Vorlage 3s9a-1 wird geändert und steht demnächst zur Verfügung.

Anhang 3 Seite 3 (12/2016) 9a Gesetzestext 9a - Zusammenarbeit mit den für die Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen gemeinsamen Einrichtungen und zugelassenen kommunalen Trägern Beziehen erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch auch Leistungen der Arbeitsförderung, so sind die Agenturen für Arbeit verpflichtet, eng mit den für Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen gemeinsamen Einrichtungen und zugelassenen kommunalen Träger zusammenzuarbeiten. Sie unterrichten diese unverzüglich über die ihnen insoweit bekannten, für die Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende erforderlichen Tatsachen, insbesondere über 1. die für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des Zweiten Buches vorgesehenen und erbrachten Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sowie 2. über die bei diesen Personen eintretenden Sperrzeiten. 18a SGB II - Zusammenarbeit mit den für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen Beziehen erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch Leistungen der Arbeitsförderung, so sind die Agenturen für Arbeit, die zugelassenen kommunalen Träger und die gemeinsamen Einrichtungen verpflichtet, bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Buch mit den für die Arbeitsförderung zuständigen Dienststellen der Bundesagentur eng zusammenzuarbeiten. Sie unterrichten diese unverzüglich über die ihnen insoweit bekannten, für die Wahrnehmung der Aufgaben der Arbeitsförderung erforderlichen Tatsachen, insbesondere über 1. die für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die auch Leistungen der Arbeitsförderung beziehen, vorgesehenen und erbrachten Leistungen zur Eingliederung in Arbeit, 2. den Wegfall der Hilfebedürftigkeit bei diesen Personen.

Anhang 3 Seite 4 (12/2016) 9a Inhalt Aktualisierung, Stand 12/2016... 2 Gesetzestext... 3 9a - Zusammenarbeit mit den für die Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen gemeinsamen Einrichtungen und zugelassenen kommunalen Trägern... 3 18a SGB II - Zusammenarbeit mit den für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen... 3 Inhalt... 4 Fachliche Weisungen... 5 Information für den Aufgabenbereich Arbeitslosengeld (Alg I)... 5

Anhang 3 Seite 5 (12/2016) 9a Fachliche Weisungen Information für den Aufgabenbereich Arbeitslosengeld (Alg I) Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende wurden die beteiligten Leistungsträger durch den neu eingefügten 9a bzw. 18a SGB II zur engen Zusammenarbeit und gegenseitigen Information verpflichtet. Die Neuregelung betrifft sog. Aufstocker, die zum Arbeitslosengeld I ergänzende Leistungen nach dem SGB II beziehen. Durch die Informationspflicht werden die Mitwirkungspflichten des Arbeitslosen nicht beseitigt. Nach 9a haben die Arbeitsagenturen die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende über folgende Tatbestände zu unterrichten: - geplante und laufende Eingliederungsleistungen - Eintritt von Sperrzeiten. Eine Mitteilung zum Erlöschen des Anspruchs wegen Sperrzeit erfolgt nicht. - Beendigung des Leistungsbezuges, insbesondere über Arbeits- oder Ausbildungsaufnahme - Die Aufnahme einer Nebentätigkeit wird mitgeteilt. Mitteilungen aus dem DALEB Verfahren werden nicht weitergeleitet. - Erhöhung des Arbeitslosengeldes - Ortsabwesenheit - Arbeitsunfähigkeit - Adressänderung. Aus datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten ist die Übermittlung von Sozialdaten nur zulässig, soweit sie für die Aufgabenerfüllung des anderen Trägers erforderlich ist ( 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X). Die Mitteilung des Tatbestandes ist somit grundsätzlich ausreichend. Die Unterrichtungen sind ab sofort aufzunehmen. Die Arbeitsagenturen stimmen ggf. Unterrichtungsweg und Inhalte mit den Trägern der Grundsicherung ab. Die Mitteilung der AA gegenüber den Trägern der Grundsicherung kann mit BK-Text-Vorlage 3s9a-1 erfolgen. Die Vorlage entspricht den datenschutzrechtlichen Anforderungen und kann per E-Mail versandt werden. Von den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind nach Maßgabe des 18a SGB II Mitteilungen über folgende Tatbestände zu erwarten: - Anzeige der Gewährung von Arbeitslosengeld II und damit der federführenden Betreuung - Geplante und laufende Eingliederungsmaßnahmen - Arbeits- bzw. Ausbildungsaufnahme, Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit oder Mithilfe bei Familienangehörigen, ehrenamtliche Tätigkeiten - Beendigung der Hilfebedürftigkeit/des Leistungsbezuges Alg II und dessen Ursache (damit Betreuung durch die AA) - Änderungen bei dem Einkommen, auch einmalige Einnahmen - Sanktionen - Ortsabwesenheit - Wohnortwechsel

Anhang 3 Seite 6 (12/2016) 9a - Änderungen die sich auf die Verfügbarkeit im SGB III auswirken (z. B. Änderungen bei der möglichen Arbeitszeit, Arbeitsunfähigkeit). Die Arbeitsagenturen stellen sicher, dass die erforderlichen Unterrichtungen nach 9a zeitnah erfolgen. Unterrichtungen durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind ebenfalls zeitnah auszuwerten. Die Träger der Grundsicherung werden gesondert informiert.