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Stand: 01.12.2017 L a n d g e r i c h t R o s t o c k R i c h t e r l i c h e G e s c h ä f t s v e r t e i l u n g 2 0 1 7 A. Zuständigkeit und Besetzung der Kammern... 2 B. Zuständigkeitsregelung... 19 I. Allgemeines... 19 II. Zivilverfahren... 19 III. Strafverfahren... 23 C. Vertretungsregelung... 26 I. Allgemeines... 26 II. Vertretung der Vorsitzenden... 27 III. Vertretung der Beisitzer... 27 D. Anlagen...28 Anlage 1... 28 Anlage 2.31 Anlage 3: Beschluss des Präsidiums vom 09.12.2016... 34 Anlage 4: Beschluss des Präsidiums vom 09.12.2016... 39 Anlage 5: Beschluss des Präsidiums vom 05.07.2017...40

2 A. Zuständigkeit und Besetzung der Kammern Kammer 1 Zuständigkeit: 1. Zivilkammer (Berufungskammer) 1. Erstinstanzliche Zivilverfahren aus dem Reisevertragsrecht ( 651a ff. BGB). 2. Berufungen in Zivilsachen, soweit nicht eine Kammer für Handelssachen oder die 10. Zivilkammer zuständig ist. 3. Vertragshilfe, soweit nicht eine Kammer für Handelssachen zuständig ist. 4. Beschwerden in Zivilprozesssachen gegen a) Prozesskostenhilfe betreffende Beschlüsse ( 127 Abs. 2 u. 3 ZPO), b) Beschlüsse, mit denen ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrestes zurückgewiesen worden ist, c) Beschlüsse, mit denen über die Kosten des Rechtsstreits nach 91a Abs. 1 ZPO oder 269 Abs. 4 ZPO entschieden worden ist, d) Festsetzungen des Streitwertes, soweit in der Kammer ein Berufungsverfahren anhängig ist, war oder vor Erlass der abschließenden Entscheidung anhängig wird, e) Entscheidungen des Prozessgerichts über Vollstreckungsanträge, soweit in der Kammer ein Berufungsverfahren anhängig ist, war oder vor Erlass der abschließenden Entscheidung wird, soweit nicht die Zuständigkeit der 10. Zivilkammer gemäß A. 10. Zivilkammer Ziffer 2. b. begründet ist. 5. Beschwerden nach 721 Abs. 6 ZPO. 6. Beschwerden in WEG-Sachen, insbesondere Streitwert- und Kostenbeschwerden. 7. Entscheidungen über die gerichtliche Zuständigkeit gemäß 36 ZPO, 5 FamFG und 2 ZVG. 8. Erstinstanzliche Zivilsachen, soweit die Zuständigkeit der 1. Zivilkammer aufgrund eines früheren Geschäftsverteilungsplans begründet worden ist. Diese Zuständigkeit umfasst auch die Zuständigkeit für aufgehobene und zurückverwiesene Sachen. 9. Sämtliche Verfahren der 9. Zivilkammer, für die eine Einzelrichterzuständigkeit des RiLG Domke bis zum 28.04.2017 begründet wurde - mit Ausnahme des Verfahrens 9 O 1223/15. 10. Erstinstanzliche Zivilverfahren nach dem Beschluss des Präsidiums gemäß Anlage 5. 11. Entscheidungen über Anträge auf Erlass gerichtlicher Anordnungen gemäß 14 Abs. 4 Telemediengesetz (TMG) 12. Sonstige nicht verteilte Zivilsachen, die zur Zuständigkeit des Landgerichts gehören.

3 Besetzung: PLG Dr. Jaspersen als Vorsitzender (25 %, Vorrang: PLG - 1. Zivilkammer - Güterichter) RiLG Apprich als stellvertretender Vorsitzender (50 %, Vorrang: 1. Zivilkammer Güterichter) RiLG Hildebrandt (100 %) Ri inlg Meyer (50%), Vorrang: Präsidialrichterin 1. Zivilkammer) VPLG Peters (Vorrang VP 2. Kammer für Handelssachen 1. Zivilkammer; nimmt nicht an der kammerübergreifenden Vertretung gem. Abschnitt C.III. teil) Vertretungskammer: ordentliche Sitzungstage gemäß Festlegung der Justizverwaltung: 2., 3., 10. Zivilkammer jeder Mittwoch (Saal 1.021) jeder Freitag (Saal 1.032)

4 Kammer 2 Zuständigkeit: 2. Zivilkammer 1. Erstinstanzliche Zivilverfahren nach dem Beschluss des Präsidiums gemäß Anlage 3 und Anlage 5 sowie dem in Abschnitt B.II.5. geregelten Rotationsverfahren, sofern nicht die Zuständigkeit einer Kammer für Handelssachen gegeben ist. 2. Streitigkeiten, soweit nicht die Zuständigkeit einer Kammer für Handelssachen gegeben ist, a) aus Bank- und Finanzgeschäften ( 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2b) ZPO), b) aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte - soweit nicht die Regelung in Abschnitt B.II.6.a) eingreift -, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer ( 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 d) ZPO) sowie aus der Berufstätigkeit der Notarvertreter und Notariatsverwalter, c) gemäß 4 Abs. 1 Nr. 5 KonzVO M-V, soweit sie sich auf Handelssachen nach 95 Abs. 1 Nr. 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes beziehen. Die Zuständigkeit der 2. Zivilkammer bezieht sich insoweit (Ziffer 2.c) auch auf nach diesen Vorschriften bis zum 31.12.2016 bei der 3. Zivilkammer eingegangene Verfahren, die die 2. Zivilkammer ohne Anrechnung auf ihren Turnus übernimmt. 3. Notarbeschwerden gemäß 15 Abs. 2 BNotO und 54 BeurkG sowie Anträge auf gerichtliche Entscheidungen gemäß 127 GNotKG. Besetzung: VRi'inLG Eidam als Vorsitzende (80 %, Vorrang: Pressesprecherin - 2. Zivilkammer Güterichterin) RiLG Halfmann als stellvertretender Vorsitzender (50 %, Vorrang: IT-Koordinator 2. Zivilkammer) Ri Polster (100 %) Vertretungskammer: ordentliche Sitzungstage gemäß Festlegung der Justizverwaltung: 1., 3., 10. Zivilkammer jeder Dienstag (Saal 3.045), jeder Mittwoch (Saal E.021), jeder Freitag (Saal E.021).

5 Kammer 3 Zuständigkeit: Besetzung: Vertretungskammer: ordentliche Sitzungstage gemäß Festlegung der Justizverwaltung: 3. Zivilkammer 1. Erledigte Verfahren der ehemaligen 4. Zivilkammer, soweit sie nach dem 31.12.2013 wieder anhängig werden. Diese Zuständigkeit umfasst auch die Zuständigkeit für aufgehobene und zurückverwiesene Sachen. 2. Erstinstanzliche Zivilverfahren nach dem Beschluss des Präsidiums gemäß Anlage 3 und Anlage 5 sowie dem in Abschnitt B.II.5. geregelten Rotationsverfahren, sofern nicht die Zuständigkeit einer Kammer für Handelssachen gegeben ist. 3. Verfahren, soweit nicht die Zuständigkeit einer Kammer für Handelssachen gegeben ist: a) gemäß 4 Abs. 1 KonzVO M-V, mit Ausnahme der in 4 Abs. 1 Nr. 5 KonzVO M-V genannten Handelssachen nach 95 Abs. 1 Nr. 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes. b) über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bildund Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen ( 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2a) ZPO) sowie Internet. 4. Erstinstanzliche Sachen, in denen die Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen beantragt wird, sowie alle Klagen auf Feststellung, dass aus einem solchen Titel nicht vollstreckt werden kann. 5. Entscheidungen über die Richterablehnungen gemäß 45 Abs. 3 ZPO und Ablehnungen des Rechtspflegers in Zivilsachen. 6. Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in Zivilsachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit sie nicht der 1. Zivilkammer, der 10. Zivilkammer oder der 1. Kammer für Handelssachen zugewiesen sind. 7. Entscheidungen nach dem Therapieunterbringungsgesetz diese werden auf den Turnus wie eine Arzthaftungssache, d.h. zu 2/1 angerechnet. VRiLG Albert als Vorsitzender (100 %) RiLG Ott als stellvertretender Vorsitzender (100 %, Vorrang: 3. Zivilkammer 7. Strafkammer) RiLG Dr. Fuchs (100 %, Vorrang: 3. Zivilkammer 7. Strafkammer - Güterichter) RiLG Meuthen (100 %) 10., 1., 2. Zivilkammer jeder Montag (Saal 3.045), jeder Dienstag (Saal 1.027, 3.045), jeder Mittwoch (Saal 3.045), jeder Donnerstag (Saal 3.045), jeder Freitag (Saal 3.045).

6 Kammer 4 Nicht eingerichtet Kammer 5 1. Kammer für Handelssachen Zuständigkeit: 1. Erstinstanzliche Handelssachen einschließlich solcher gemäß 4 Abs. 1 KonzVO M-V nach dem in Abschnitt B.II.7. geregelten Rotationsverfahren. 2. Berufungen und Beschwerden in Handelssachen - unter Anrechnung auf den in Abschnitt B.II.7. geregelten Turnus. Besetzung: VRiLG Dr. Müller als Vorsitzender (100 %, Vorrang: 1. Kammer für Handelssachen - Güterichter) Handelsrichter: Sven Albrecht Jan-Hendrik Brincker Uwe Heiseler Dieter Huber Doreen Jacobsen Petra Ludwig Hans-Joachim Spönemann Benedikt von der Decken Christoph Freiherr von Stein Andrea Weidner Andreas Wieczorke Dr. Karl-Ludwig Zerbin Vertretungskammer: ordentliche Sitzungstage gemäß Festlegung der Justizverwaltung: hinsichtlich Aktenzeichen mit ungerader Endziffer: 2. KfH, 3., 10., 1., 2. Zivilkammer hinsichtlich Aktenzeichen mit gerader Endziffer: 2. KfH, 10., 1., 2., 3. Zivilkammer jeder Mittwoch (Saal 1.027).

7 Kammer 6 2. Kammer für Handelssachen Zuständigkeit: 1. Die in der 1. Kammer für Handelssachen bis zum 31.12.2016 eingegangenen erstinstanzlichen Handelssachen, in denen noch keine Terminierung, Verhandlung oder Sachentscheidung erfolgt ist (PKH, Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß 707, 719, 769 ZPO o.ä.) und bei denen kein Sachzusammenhang mit anderen bei der 1. Kammer für Handelssachen anhängigen Verfahren besteht. 2. Erstinstanzliche Handelssachen einschließlich solcher gemäß 4 Abs. 1 KonzVO M-V nach dem in Abschnitt B.II.7. geregelten Rotationsverfahren. Besetzung Vertretungskammer: 3. Erledigte Verfahren der zum 31.10.2010 aufgelösten 3. (Hilfs-)Kammer für Handelssachen, soweit sie nach dem 31.12.2013 wieder anhängig werden. Diese Zuständigkeit umfasst auch die Zuständigkeit für aufgehobene und zurückverwiesene Sachen. VPLG Peters (60 %, Vorrang VP 2. Kammer für Handelssachen 1. Zivilkammer) Handelsrichter: Irmhild Düwel Anja Goldbach Silke Grieger Arno Gutzmer Matthias Herrmann Angelika Kleinfeldt Ulrich Kotzbauer Matthias Krack Claus Meyer Elli Neumann Prof. Dr. Bernd Romeike Frank Röntgen hinsichtlich Aktenzeichen mit ungerader Endziffer: 1. KfH, 10., 3., 1. Zivilkammer hinsichtlich Aktenzeichen mit gerader Endziffer: 1. KfH, 3., 1., 10. Zivilkammer ordentliche - jeder Dienstag (Saal 1.032)

Sitzungstage gemäß Festlegung der Justizverwaltung: 8

9 Organisationseinheit 7 Zuständigkeit: Besetzung: Güterichter Verfahren, die gemäß 278 Abs. 5 ZPO, 9 Abs. 1 MediationsG an den Güterichter verwiesen worden sind. RiLG Apprich (50 %, Vorrang: 1. Zivilkammer Güterichter) PLG Dr. Jaspersen (Vorrang: PLG 1. Zivilkammer Güterichter) VRiLG Dr. Müller (Vorrang: 1. Kammer für Handelssachen Güterichter) VRi'inLG Eidam (Vorrang: Pressesprecherin - 2. Zivilkammer Güterichterin) RiLG Dr. Fuchs (Vorrang: 3. Zivilkammer 7. Strafkammer - Güterichter) DirAG Ulbrich (10 %) RiAG Weingartz (10 %) Ri'inAG Wenkel (10 %) RiAG Lenz (10 %) Die Güterichter/Mediatoren verteilen ihre Geschäfte untereinander nach einem Turnus entsprechend ihrer Arbeitskraftanteile; etwaige Wünsche der Beteiligten können vorrangig berücksichtigt werden. Kammer 8 Kammer 9 Kammer 10 Zuständigkeit: Nicht eingerichtet Nicht eingerichtet 10. Zivilkammer 1. Erstinstanzliche Zivilverfahren nach dem Beschluss des Präsidiums gemäß Anlage 3 und Anlage 5 sowie nach dem in Abschnitt B.II.5. geregelten Rotationsverfahren, sofern nicht die Zuständigkeit einer Kammer für Handelssachen oder der 2. Zivilkammer gegeben ist. 2. Streitigkeiten a) aus Vorsorge- oder Heilbehandlung von Menschen und Tieren ( 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 e) ZPO) einschließlich kosmetischer Behandlung auch soweit die Ansprüche aus unerlaubter Handlung einschließlich

10 Amtspflichtverletzung hergeleitet werden und auch soweit mit solchen Ansprüchen aufgerechnet oder hinsichtlich solcher Ansprüche Widerklage erhoben wird; diese Zuständigkeit umfasst auch die für Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte, b) aus Honorarforderungen von Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Kliniken oder Heilpraktikern; diese Zuständigkeit umfasst auch die für Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte, c) aus Versicherungsvertragsverhältnissen ( 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2h) ZPO), d) über Ansprüche nach 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG, e) nach 6a Satz 2 des Gesetzes zur Regelung der Staatshaftung in der Deutschen Demokratischen Republik in der Fassung des Einigungsvertrages ( 20 GOrgG), f) über Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörde und über Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben ( 9 GOrgG), g) über Entschädigungsansprüche nach 13 Abs. 1 StrEG. Besetzung: Vertretungskammer: ordentliche Sitzungstage gemäß Festlegung der Justizverwaltung: Kammer 11 Zuständigkeit: VRi'inLG Bült als Vorsitzende (100 %) RiLG Wipper als stellvertretender Vorsitzender (100 %) Ri'inLG Junghans (50 %) 1., 2., 3. Zivilkammer jeder Dienstag (Saal E.021) jeder Mittwoch (Saal 1.032) jeder Donnerstag (Saal 1.027). 1. Strafkammer (Große Strafkammer, Wirtschaftsstrafkammer, Beschwerdekammer; Strafvollstreckungskammer) 1. Erstinstanzliche allgemeine Strafsachen gegen Erwachsene a) betreffend Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz (unter Anrechnung auf den Turnus zu b), b) nach dem in Abschnitt B.III.10 geregelten Rotationsverfahren. 2. Beschwerden ( 73 Abs. 1 GVG bzw. 46 Abs. 1 OWiG) a) in Wirtschaftsstrafsachen (unter Anrechnung auf den Turnus zu b),

11 soweit sie sich auf ein in der Kammer anhängiges oder anhängig gewesenes Verfahren beziehen, b) nach dem in Abschnitt B.III.11 geregelten Rotationsverfahren, soweit nicht die besondere Zuständigkeit der Staatsschutzkammer, der Jugend- /Jugendschutzkammer oder der Wirtschaftsstrafkammer gegeben ist. 3. sonstige Angelegenheiten außerhalb erstinstanzlicher Strafverfahren - betreffend die in 74c GVG genannten Straftaten (Wirtschaftsstraftaten) mit Ausnahme der Beschwerden, soweit der Familienname des Beschuldigten/Betroffenen/Verurteilten/Beteiligten mit den Buchstaben beginnt. A bis M 4. Berufungen gegen Urteile des Schöffengerichts betreffend die in 74c GVG genannten Straftaten. 5. Wiederaufnahmeverfahren in Strafsachen gemäß 74a GVG. 6. Entscheidungen gemäß 78a Abs. 1 Satz 2 und 3 GVG (Strafvollstreckungssachen), soweit der Familienname des Verurteilten mit den Buchstaben beginnt. C, D, F, I, Ga bis Grab, M, N, O, Q oder U 7. Sonstige Angelegenheiten in Ermittlungsverfahren, soweit nicht die Sonderzuständigkeit einer Strafkammer gegeben ist. Besetzung: VRiLG Lex als Vorsitzender (90 %, Vorrang: 1. Strafkammer - 9. Strafkammer - 6. Strafkammer - 5. Strafkammer) RiLG Bruske als stellvertretender Vorsitzender (90 %, Vorrang: 1. Strafkammer - 9. Strafkammer - 6. Strafkammer) RiLG Haschke, zugleich als 2. Richter im Sinne des 76 Abs. 6 S. 1 GVG (90 %, Vorrang: 1. Strafkammer - 6. Strafkammer) RiAG Görgen (nur für den Bereich der Strafvollstreckungssachen gemäß dem Beschluss Anlage 4) Vertretungskammer: ordentliche Sitzungstage gemäß Festlegung der Justizverwaltung: 2., 3., 8. Strafkammer Jeder Dienstag des Jahres, beginnend mit dem 03.01.2017, jeder zweite Donnerstag des Jahres, beginnend mit dem 12.01.2017.

12 Kammer 12 Zuständigkeit: Besetzung: 2. Strafkammer (Große Strafkammer, Jugendkammer, Jugendschutzkammer, Beschwerdekammer, Strafvollstreckungskammer) 1. Strafverfahren, bei denen nach den Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes die Jugendkammer zuständig ist ( 33 Abs. 2, 41, 108 JGG). 2. Strafverfahren betreffend die in 26 Abs. 1 GVG genannten Straftaten, soweit die Geschädigten zur Zeit der Tat Kinder oder Jugendliche gewesen sind, sowie Straftaten gegen die Bestimmungen des 184 StGB (Jugendschutz). 3. Erstinstanzliche allgemeine Strafsachen gegen Erwachsene nach dem im Abschnitt B.III.10 geregelten Rotationsverfahren. 4. Beschwerden in Jugend- und Jugendschutzsachen ( 41 Abs. 1 JGG, 73 Abs. 1 GVG). 5. Entscheidungen gemäß 78a Abs. 1 Satz 2 und 3 GVG (Strafvollstreckungssachen), soweit der Familienname des Verurteilten mit den Buchstaben beginnt. Grac bis Ha, S, V, W, X oder Y VRiLG Strauß als Vorsitzender (100 %, Vorrang: 2. Strafkammer - 10. Strafkammer - 5. Strafkammer) Ri'inLG Schwetlik-Kuhlemann als stellvertretende Vorsitzende (100 %, Vorrang: 2. Strafkammer - 10. Strafkammer) Ri'inAG Kruse (100 %) Vertretungskammer: ordentliche Sitzungstage gemäß Festlegung der Justizverwaltung: 3., 8., 1. Strafkammer Als Jugendkammer: Jeder Mittwoch des Jahres, beginnend mit dem 04.01.2017. In den übrigen Strafsachen: Jeder zweite Montag des Jahres, beginnend mit dem 09.01.2017.

13 Kammer 13 3. Strafkammer (Große Strafkammer, Schwurgericht, Staatsschutzkammer, Beschwerdekammer; Strafvollstreckungskammer) Zuständigkeit: 1. Strafverfahren betreffend die in 74 Abs. 2 GVG (Schwurgericht) und 74a GVG (Staatsschutz) genannten Straftaten, soweit nicht die Jugendkammer zuständig ist (jeweils unter Anrechnung auf den Turnus zu 2.). 2. Erstinstanzliche allgemeine Strafsachen gegen Erwachsene nach dem in Abschnitt B.III.10 geregelten Rotationsverfahren. 3. Beschwerden ( 73 Abs. 1 GVG bzw. 46 Abs. 1 OWiG) a) in Staatsschutz- und Schwurgerichtssachen (unter Anrechnung auf den Turnus zu b); b) nach dem in Abschnitt B.III.11 geregelten Rotationsverfahren, soweit nicht die besondere Zuständigkeit der Staatsschutzkammer, der Jugend- /Jugendschutzkammer oder der Wirtschaftsstrafkammer gegeben ist. 4. Entscheidungen nach 77 Abs. 3 Satz 2 GVG (Schöffenliste). 5. Entscheidungen gemäß 78a Abs. 1 Satz 2 und 3 GVG (Strafvollstreckungssachen), soweit der Familienname des Verurteilten mit den Buchstaben beginnt. A, B, E, Hb bis Hi, J, T oder Z Besetzung: VRiLG Goebels als Vorsitzender (100 %, Vorrang: 3. Strafkammer 11. Strafkammer) Ri'inLG Zirke als stellvertretende Vorsitzende (100 %, Vorrang: 3. Strafkammer 11. Strafkammer) Ri in Gorzitze-Maier (100 %) Vertretungskammer: ordentliche Sitzungstage gemäß Festlegung der Justizverwaltung: 8., 1., 2. Strafkammer Jeder Donnerstag des Jahres, beginnend mit dem 05.01.2017, jeder zweite Dienstag des Jahres, beginnend mit dem 10.01.2017.

14 Kammer 14 4. Strafkammer (Kleine Strafkammer) Zuständigkeit: 1. Berufungen gegen Urteile der Amtsgerichte, soweit nicht die Jugendkammer oder die Wirtschaftsstrafkammer zuständig ist. 2. Nicht erledigte Beschwerden, die beim Wechsel der Zuständigkeit durch Berufungseinlegung als Antrag an das nunmehr mit der Hauptsache befasste Tatgericht zu verstehen sind. Besetzung: VRiLG Scherhans als Vorsitzender (100 %) zweiter Richter im Sinne des 76 Abs. 6 Satz 1 GVG (Kleine Strafkammer): RiLG Tiedje Vertretungskammer: ordentliche Sitzungstage gemäß Festlegung der Justizverwaltung: RiLG Bruske, 8., 3., 2., 1. Strafkammer Jeder Dienstag des Jahres, beginnend mit dem 03.01.2017, jeder Mittwoch des Jahres, beginnend mit dem 04.01.2017, jeder Donnerstag des Jahres, beginnend mit dem 05.01.2017. Kammer 15 Zuständigkeit: Besetzung: 5. Strafkammer (Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen) Verfahren nach den 95 ff. StBerG. VRiLG Scherhans als Vorsitzender (100 %) Beisitzer in den Fällen des 95 Abs. 4 Satz 1 StBerG und des 82 Abs. 2 Satz 5 StBerG: VRiLG Strauß als Stellvertretender Vorsitzender VRiLG Lex Vertretungskammer: ordentliche Sitzungstage gemäß Festlegung der Justizverwaltung: 8., 3., 2., 1. Strafkammer Jeder Dienstag des Jahres, beginnend mit dem 03.01.2017, jeder Mittwoch des Jahres, beginnend mit dem 04.01.2017, jeder Donnerstag des Jahres, beginnend mit dem 05.01.2017.

15 Kammer 16 6. Strafkammer (Kammer für Rehabilitierungsverfahren) Zuständigkeit: Verfahren nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz vom 29.10.1992. Besetzung: Vertretungskammer: VRiLG Lex als Vorsitzender (10 %, Vorrang: 1. Strafkammer - 9. Strafkammer - 6. Strafkammer 5. Strafkammer) RiLG Bruske als stellvertretender Vorsitzender (10 %, Vorrang: 1. Strafkammer - 9. Strafkammer - 6. Strafkammer) RiLG Haschke (10 %, Vorrang: 1. Strafkammer - 6. Strafkammer) 1., 2., 3., 8. Strafkammer Kammer 17 Zuständigkeit: Besetzung: Vertretungskammer: 7. Strafkammer (Große Strafkammer) Anordnung von Maßnahmen nach 100c StPO ( 74a Abs. 4 GVG). N.N. als Vorsitzender RiLG Ott als stellvertretender Vorsitzender (Vorrang: 3. Zivilkammer 7. Strafkammer) RiLG Dr. Fuchs (Vorrang: 3. Zivilkammer 7. Strafkammer - Güterichter) 1., 2., 3., 10. Zivilkammer

16 Kammer 18 8. Strafkammer (Große Strafkammer, Wirtschaftsstrafkammer, Beschwerdekammer; Strafvollstreckungskammer) Zuständigkeit: 1. a) Erstinstanzliche Strafverfahren betreffend die in 74c GVG genannten Straftaten (Wirtschaftsstraftaten) - unter Anrechnung auf den Turnus zu 2., soweit nicht die 1. Strafkammer zuständig ist, b) sonstige Angelegenheiten betreffend die in 74c GVG genannten Straftaten (Wirtschaftsstraftaten) mit Ausnahme der Beschwerden, soweit der Familienname des Beschuldigten/Betroffenen/Verurteilten/ Beteiligten mit den Buchstaben beginnt. N bis Z 2. Erstinstanzliche allgemeine Strafsachen gegen Erwachsene nach dem in Abschnitt B.III.10 geregelten Rotationsverfahren 3. Beschwerden ( 73 Abs. 1 GVG bzw. 46 Abs. 1 OWiG) a) in Wirtschaftsstrafsachen (unter Anrechnung auf den Turnus zu b), soweit nicht die 1. Große Strafkammer (dort Nr. 3.a) zuständig ist, b) nach dem in Abschnitt B.III.11 geregelten Rotationsverfahren, soweit nicht die besondere Zuständigkeit der Staatsschutzkammer, der Jugend- /Jugendschutzkammer oder der Wirtschaftsstrafkammer gegeben ist. 4. Entscheidungen gemäß 78c Abs. 1 Satz 2 und 3 GVG (Strafvollstreckungssachen), soweit der Familienname des Verurteilten mit den Buchstaben beginnt. Hj bis Hz, K, L, P oder R Besetzung: VRiLG Fischer als Vorsitzender (100 %, Vorrang: 8. Strafkammer - 12. Strafkammer) RiLG Tiedje als stellvertretender Vorsitzender (100 %, Vorrang 8. Strafkammer 4. Strafkammer) RiLG Domke (100 %, Vorrang: 8. Strafkammer 12. Strafkammer) RiAG Nitschke (nur für den Bereich der Strafvollstreckungssachen gemäß dem Beschluss Anlage 4) Vertretungskammer: ordentliche Sitzungstage gemäß Festlegung der Justizverwaltung: 1., 2., 3. Strafkammer Jeder Montag des Jahres, beginnend mit dem 02.01.2017, jeder zweite Mittwoch des Jahres, beginnend mit dem 11.01.2017.

17 Kammer 19 9. Strafkammer (Kleine Strafkammer) Zuständigkeit: In die Zuständigkeit einer kleinen Strafkammer fallende Sachen der 4. Strafkammer, die an eine andere Kammer des Landgerichts zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen werden, nach dem in Abschnitt B.III.12 geregelten Rotationsverfahren. Besetzung: Vertretungskammer: ordentliche Sitzungstage gemäß Festlegung der Justizverwaltung: VRiLG Lex als Vorsitzender RiLG Bruske als zweiter Richter im Sinne des 76 Abs. 6 Satz 1 GVG 2., 3., 8. Strafkammer Jeder erste Montag im Monat, beginnend mit dem 02.01.2017. Kammer 20 10. Strafkammer (Kleine Strafkammer) Zuständigkeit: In die Zuständigkeit einer kleinen Strafkammer fallende Sachen der 4. Strafkammer, die an eine andere Kammer des Landgerichts zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen werden, nach dem in Abschnitt B.III.12 geregelten Rotationsverfahren. Besetzung: Vertretungskammer: ordentliche Sitzungstage gemäß Festlegung der Justizverwaltung: VRiLG Strauß als Vorsitzender Ri'inLG Schwetlik-Kuhlemann als zweite Richterin im Sinne des 76 Abs. 6 Satz 1 GVG 3., 8., 1. Strafkammer Jeder erste Dienstag im Monat, beginnend mit dem 03.01.2017.

18 Kammer 21 11. Strafkammer (Kleine Strafkammer) Zuständigkeit: In die Zuständigkeit einer kleinen Strafkammer fallende Sachen der 4. Strafkammer, die an eine andere Kammer des Landgerichts zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen worden sind, nach dem in Abschnitt B.III.12 geregelten Rotationsverfahren. Besetzung: Vertretungskammer: ordentliche Sitzungstage gemäß Festlegung der Justizverwaltung: VRiLG Goebels als Vorsitzender Ri'inLG Zirke als zweite Richterin im Sinne des 76 Abs. 6 Satz 1 GVG 8., 1., 2. Strafkammer Jeder erste Mittwoch im Monat, beginnend mit dem 04.01.2017. Kammer 22 12. Strafkammer (Kleine Strafkammer) Zuständigkeit: In die Zuständigkeit einer kleinen Strafkammer fallende Sachen der 4. Strafkammer, die an eine andere Kammer des Landgerichts zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen worden sind, nach dem in Abschnitt B.III.12 geregelten Rotationsverfahren. Besetzung: Vertretungskammer: ordentliche Sitzungstage gemäß Festlegung der Justizverwaltung: VRiLG Fischer als Vorsitzender RiLG Domke als zweiter Richter im Sinne des 76 Abs. 6 Satz 1 GVG 1., 2., 3. Strafkammer Jeder erste Donnerstag im Monat, beginnend mit dem 05.01.2017.

19 B. Zuständigkeitsregelung I. Allgemeines 1. Maßgebend für die Bestimmung der zuständigen Kammer sind der Zeitpunkt des Eingangs der Sache beim Landgericht und die zu diesem Zeitpunkt gültige Geschäftsverteilung. 2. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, bleibt die Zuständigkeit für bei Inkrafttreten dieses Geschäftsverteilungsplanes bereits anhängige Verfahren erhalten. 3. Die mit dem Eingang der Sache begründete Zuständigkeit wird weder durch eine Verfahrenstrennung noch durch eine Rücknahme des Antrags, der Klage oder des Rechtsmittels hinsichtlich einzelner Streitgenossen oder des Antrags, der Anklage oder des Rechtsmittels hinsichtlich einzelner Beschuldigter oder durch das Hinzutreten weiterer Streitgenossen geändert oder aufgehoben. 4. Die mit dem Eingang der Sache begründete Zuständigkeit bleibt unverändert, wenn sich im Laufe des Verfahrens der Name der für die Zuständigkeit maßgebenden Partei oder des Beschuldigten ändert oder sich später herausstellt, dass diese tatsächlich anders heißt oder geschrieben wird. 5. Bei Streitigkeiten über die Zuständigkeit nach dem Geschäftsverteilungsplan entscheidet das Präsidium auf Antrag der Kammer, bei der die Sache zuerst eingegangen oder an die die Sache weitergegeben worden ist, über dessen Auslegung. II. Zivilverfahren 1. Geht der Klage ein Verfahren über einen Arrest oder eine einstweilige Verfügung voraus, so gelangt die Hauptsache an die Kammer, vor der das Verfahren über den Arrest oder die einstweilige Verfügung anhängig ist oder war. Die Regelung in Abschnitt B.II.5.c) bb) gilt entsprechend. 2. Entsteht während eines schwebenden Prozesses ein Verfahren über einen Arrest oder eine einstweilige Verfügung, so ist für dieses Verfahren die Kammer der Hauptsache zuständig. 3. Geht während eines Prozesses oder nach Beendigung eines Verfahrens eine Vollstreckungsgegenklage ( 767 ZPO), eine Gebührenklage nach 34 ZPO, eine Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel ( 731 ZPO) oder eine Klage gegen die Erteilung einer Vollstreckungsklausel ( 768 ZPO) ein, so ist für diese die Kammer der Hauptsache zuständig. 4. Geht einer Klage ein selbständiges Verfahren auf Prozesskostenhilfe oder ein selbständiges Beweisverfahren zwischen den Parteien voraus, so gelangt die Klage an die Kammer, bei der das Prozesskostenhilfeverfahren oder das Beweisverfahren anhängig war oder ist. Dies gilt im Falle des selbständigen Beweisverfahrens auch bei einem Wechsel der Parteirollen oder wenn eine oder beide Parteien aus mehreren Personen bestehen; die allgemeine Sachzusammenhangsregelung gilt insoweit nicht. Die Regelung in Abschnitt B.II.5.c) bb) gilt entsprechend. 5. Verteilung der allgemeinen Zivilsachen im Turnus (Rotationssystem): a) Allgemeines: aa) Die Verteilung der eingehenden Zivilsachen (O- und OH-Sachen) bei den erstinstanzlichen, allgemeinen Zivilkammern erfolgt, soweit sich nicht aus den Regelungen unter Abschnitt A. eine spezielle Zuständigkeit ergibt, nach einem Turnus. bb) Erfolgt die Zuweisung im Turnus, zählen erstinstanzliche Sachen (O- und OH-Sachen) mit Ausnahme von erstinstanzlichen Arzthaftungssachen, die als 2/1 Sachen zählen, als 1/1 Sache. Eine Berufungssache in Arzthaftungssachen wird 1/1 auf den Turnus angerechnet. cc) Der Turnus beginnt am 01.01.2017 mit der 2. Zivilkammer. Die Zuteilung der Sachen im Rotationssystem regelt die Verwaltungsanordnung für die Handhabung der Rotationssysteme

20 (Abschnitt D. Anlage 1 zur Geschäftsverteilung). ee) Für die Reihenfolge der Zuteilung ist der Eingang der einzelnen Sache bei der Eingangs- und Verteilerstelle für Zivilsachen (EVZ) maßgebend. Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrestes werden in derselben Weise verteilt. Gehen mehrere solcher Anträge am selben Tag ein, so wird der Turnus unterbrochen. Die Anträge werden der Kammer zugewiesen, die als nächste, übernächste usw. im Turnus zuständig wäre. Nach Zuteilung wird der jeweils unterbrochene Turnus fortgesetzt. ff) Gehen Sachen bei der EVZ gleichzeitig ein, so ergibt sich die Reihenfolge aus dem Alphabet. Maßgebend ist: (1) der im Zeitpunkt des Eingangs der Sache im Passivrubrum aufgeführte Name der Partei, nicht der des Bevollmächtigten oder gesetzlichen Vertreters; (2) Vornamen, frühere Adelsprädikate, Titel, Berufsbezeichnungen, deutsche und ausländische Artikel, Präpositionen sowie vorangestellte Familien- oder Verwandtschaftsbezeichnungen bleiben außer Betracht; (3) bei Personen mit mehreren Familiennamen oder Doppelnamen der erste Name; (4) bei Streitgenossen der dem Alphabet nach erste Name; (5) bei Klagen gegen den Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger, Nachlassverwalter und Nachlassinsolvenzverwalter der Name des Erblassers; (6) bei Klagen gegen den Insolvenzverwalter, Sachverwalter in seerechtlichen Verteilungsverfahren oder Zwangsverwalter der Name des Gemeinschuldners oder Eigentümers; (7) bei Klagen gegen den Treuhänder der Name desjenigen, dessen Vermögen verwaltet wird; (8) bei Klagen gegen Gebietskörperschaften der Anfangsbuchstabe der Gebietsbezeichnung; (9) bei Klagen nach 115 Abs. 1 VVG ( 3 PflVG, Art. 1 EGVVG) bleibt der Versicherer unberücksichtigt, wenn mindestens ein Streitgenosse verklagt ist; (10) bei eingetragenen Firmen, juristischen Personen, Handelsgesellschaften und sonstigen Gesellschaften, eingetragenen oder nicht eingetragenen Vereinen sowie in Gründung befindlichen nicht eingetragenen Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Aktiengesellschaften oder nicht rechtsfähigen Vereinen der erste - in dem entsprechenden Namen enthaltene - Familienname, soweit er im Passivrubrum aufgeführt ist, auch wenn er nur als Bestandteil eines zusammengesetzten Wortes oder als Eigenschaftswort vorkommt; ist ein Familienname nicht enthalten, ist maßgebend das erste Wort oder eine vorangestellte Abkürzung, wobei deutsche und ausländische Artikel, Präpositionen, Bezeichnungen der Rechtsform (nicht der Organisationsform wie Wohnungseigentümergemeinschaft oder Jagdgenossenschaft) und die Wörter "Firma", "Deutsch", "Arbeits- und Baugemeinschaft", "Arge" und "Europäisch" außer Betracht bleiben. gg) Eine Änderung des Passivrubrums begründet auch bei subjektiver Klageänderung keine neue Zuständigkeit. b) Zuweisungsanteile: aa) Von den eingehenden allgemeinen Zivilsachen, die nicht zur Sonderzuständigkeit einer Kammer gehören, erhalten im Turnus von 88 Verfahren blockweise nacheinander entsprechend dem Rotationssystem bei den allgemeinen Zivilkammern (vgl. Anlage) Zivilkammer 2 Zivilkammer 3 Zivilkammer 10 5 Sachen, 8 Sachen 5 Sachen.

21 In jedem 5. Durchlauf erhält die Zivilkammer 2 lediglich 3 Sachen. bb) Jede vom Turnus unabhängig zugewiesene Sache (Sonderzuständigkeit, Sachzusammenhang) wird auf den jeweiligen Turnus der Kammer angerechnet. Die Anrechnung gilt als Zuteilung im Sinne von Ziffer 5.b). Dabei werden alle Sachen mit Ausnahme der O- und OH-Sachen als ½ Sache berücksichtigt. Ausgenommen sind AR-Sachen, die nicht auf den Turnus angerechnet werden. c) Sachzusammenhang: aa) Es gelangen sämtliche in derselben Rechtssache anhängig werdende Verfahren kraft Sachzusammenhangs an die Kammer, bei der das zeitlich erste Verfahren noch anhängig, bereits entschieden oder nach Durchführung eines Verhandlungstermins (früher erster Termin oder Haupttermin) anderweitig erledigt und der damit befasste Berichterstatter Kammermitglied ist. Als dieselbe Rechtssache gelten Streitigkeiten, wenn (1) sie zwischen denselben Parteien geführt werden und dasselbe Rechts- und/ oder Lebensverhältnis betreffen; (2) in getrennten Verfahren derselben oder verschiedener Parteien prozessuale Ansprüche aus denselben Rechts- und/ oder Lebensverhältnissen hergeleitet werden; (3) die Ansprüche, die Gegenstand der Prozesse bilden, in rechtlichem Zusammenhang stehen. bb) Ein Sachzusammenhang besteht nicht mehr, wenn die Erledigung des ersten Verfahrens länger als zwei Jahre zurückliegt. Die Sache gilt mit dem Zeitpunkt als erledigt, zu dem die Kammer die letzte materiell-rechtliche Entscheidung trifft. cc) Spezialzuständigkeit geht dem Sachzusammenhang vor. d) Abgabe wegen Unzuständigkeit, Verweisung: aa) Gelangt ein Verfahren an eine unzuständige Zivilkammer, so ist dieses unverzüglich, spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Frist zur Einreichung einer Erwiderung bzw. Stellungnahme an die zuständige Kammer abzugeben. Spätestens drei Monate nach Eingang der Sache - bei vorangegangenem Mahnverfahren nach Eingang der Anspruchsbegründung - ist eine Abgabe nicht mehr zulässig. bb) Die zeitliche Begrenzung nach aa) der Abgabemöglichkeiten gilt nicht, wenn eine Sache mit einer bei einer anderen Kammer anhängigen Sache gemäß 147 ZPO verbunden werden soll. cc) Die Abgabe erfolgt in allen Fällen über die EVZ, nachdem sich die Vorsitzenden der abgebenden und der übernehmenden Kammer über die Abgabe geeinigt haben. dd) Aus einer Kammer abgegebene Verfahren werden aus dem Turnus der abgebenden Kammer herausgerechnet. Von einer Kammer übernommene Verfahren werden dem Turnus der übernehmenden Kammer zugeschlagen. Ist aufgrund der Abgabe und/oder Übernahme der Turnus nicht ausgeglichen, werden die nächsten eingehenden Verfahren der abgebenden bzw. nicht übernehmenden Kammer zugeschlagen, bis ein Ausgleich erfolgt ist. ee) Die Abgaben und Verweisungen wegen fehlender Zuständigkeit zwischen Kammern, die

22 nicht an demselben Rotationssystem teilnehmen, erfolgen über die EVZ und die Serviceeinheit der 1. Kammer für Handelssachen. ff) Gibt eine Kammer eine Sache wegen irrtümlicher Zuweisung an eine in einem anderen Rotationssystem beteiligte Kammer ab, so gilt dd) der Abgabemöglichkeiten entsprechend. gg) Verweist eine Kammer eine Sache an eine Kammer eines anderen Rotationssystems (z.b. KfH an ZK oder umgekehrt), so hat dies auf den Turnus der verweisenden Kammer keinen Einfluss. Bei der übernehmenden Kammer gilt die Sache als Neueingang. e) Verfahren vor dem Güterichter bzw. aus der Mediation: Verfahren, die vor dem 01.01.2017 an den Güterichter bzw. die Mediation abgegeben worden waren und dort scheitern, nehmen nicht am Turnus teil. 6. Sonderfälle: a) Fallen bei einer Klagehäufung die verschiedenen Streitgegenstände in die Spezialzuständigkeit mehrerer Kammern, ist der erste Antrag der Klage maßgeblich. b) Amts- und Staatshaftungsklagen, die auf eine Pflichtverletzung bei der Bearbeitung einer in diesem Geschäftsverteilungsplan besonders aufgeführten Rechtsmaterie gestützt werden, gehören vor die Kammer, der diese spezielle Rechtsmaterie zugewiesen ist. c) Schadensersatzklagen gegen Rechtsanwälte, Rechtsbeistände sowie Organisationen im Sinne des 11 Arbeitsgerichtsgesetz und 73 Sozialgerichtsgesetz aus der Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung, die eine Pflichtverletzung bei der Bearbeitung einer in diesem Geschäftsverteilungsplan besonders aufgeführten Rechtsmaterie (auch in T-Sachen) betreffen, gehören vor die Kammer, der diese Rechtsmaterie zugewiesen ist. d) Wird eine Sache durch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts zurückverwiesen, so ist grundsätzlich die Kammer zuständig, die früher die Sache entschieden hat. Die Sache wird als Neueingang bei der Zuteilung berücksichtigt. e) Nach der Aktenordnung weggelegte Sachen, die von den Parteien neu betrieben werden, gelangen ohne Anrechnung auf den Turnus an die früher damit befasste Kammer. f) Soweit keine besondere Bestimmung getroffen ist, bleiben die Kammern für die bei ihnen anhängig gewesenen Verfahren zuständig. 7. Verteilung der Handelssachen: a) Die Verteilung der erstinstanzlichen Handelssachen einschließlich solcher gemäß 4 Abs. 1 KonzVO M-V, die als 1/1 Sache zählen, erfolgt nach einem Turnus. b) Die der 1. Kammer für Handelssachen gesondert zugewiesenen Berufungen und Beschwerden in Handelssachen werden auf den Turnus angerechnet. Dabei zählen Berufungen als 1/1 Sache, Beschwerden als ½ Sache. c) Der Turnus beginnt am 01.01.2017 mit der 1. Kammer für Handelssachen. d) Die Zuteilung der Sachen im Rotationssystem regelt die Verwaltungsanordnung für die Handhabung der Rotationssysteme (Abschnitt D. Anlage 1 zur Geschäftsverteilung). e) Zuweisungsanteile: Von den eingehenden Handelssachen, die nicht zur Sonderzuständigkeit einer Kammer für Handelssachen gehören, erhalten im Turnus nacheinander (blockweise): in jedem 1. Durchlauf 1. Kammer für Handelssachen 3 Sachen,

23 2. Kammer für Handelssachen 4 Sachen, in jedem 2. Durchlauf 1. Kammer für Handelssachen 3 Sachen, 2. Kammer für Handelssachen 5 Sachen. f) Für die Reihenfolge der Zuteilung ist der Eingang der einzelnen Sache bei der Eingangs- und Verteilerstelle für Handelssachen maßgebend. Dies gilt auch für Verfahren, welche von einer Zivilkammer an die Kammer für Handelssachen verwiesen werden. Die Sachen werden bei der Eingangs- und Verteilerstelle mit dem Eingangsstempel und einem Uhrzeitvermerk versehen und dann den Kammern für Handelssachen in der Reihenfolge des unter e) geregelten Turnus, beginnend mit der 1. Kammer für Handelssachen, zugeteilt. Eingangs- und Verteilerstelle ist die Serviceeinheit der 1. Kammer für Handelssachen. Die Regelung in Abschnitt B.II.5.a) ee) Abs. 2 gilt entsprechend. g) Gehen Sachen gleichzeitig ein, ergibt sich die Reihenfolge aus dem Alphabet. Die Regelungen in Abschnitt B.II.5.a) ff) und gg) gelten entsprechend. h) Vom Turnus unabhängig zugewiesene Sachen wegen Sachzusammenhangs oder Sonderzuständigkeiten werden auf den jeweiligen Turnus der Kammer angerechnet. Die Anrechnung gilt als Zuteilung im Sinne von Buchstabe e). Die Regelungen in Abschnitt B.II.5.c) gelten entsprechend. i) Die Regelungen in Abschnitt B.II.5.d) und e) sowie B.II.6.b) - d) gelten entsprechend. III. Strafverfahren 1. Die Sachgebietszuständigkeit einer Kammer bleibt unberücksichtigt, wenn die diese Zuständigkeit begründende Straftat im Rahmen des gesamten Sachverhalts offensichtlich unwesentlich ist. 2. Sind in einem Verfahren mehrere Sachgebietszuständigkeiten gegeben, so begründet das Sachgebiet die Zuständigkeit, auf dem das Schwergewicht liegt. 3. Nachdem die Strafkammer eine Anordnung gemäß 202 StPO getroffen, eine Sache vor der Kammer eröffnet oder terminiert hat, ist eine Abgabe wegen geschäftsplanmäßiger Unzuständigkeit ausgeschlossen. 4. Sachen, in denen Nachtragsentscheidungen einschließlich Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts über Beschwerden zu treffen sind, gehören vor die Strafkammer, bei welcher das Verfahren in erster oder zweiter Instanz vorher anhängig gewesen ist. 5. In Erkenntnisverfahren ist bei mehreren Angeklagten, Angeschuldigten oder Beschuldigten der Name des ältesten maßgebend; Titel, frühere Adelsprädikate, Berufsbezeichnungen, deutsche und ausländische Artikel, Präpositionen sowie vorangestellte Familien- oder Verwandtschaftsbezeichnungen bleiben außer Betracht; bei Personen mit mehreren Namen oder Doppelnamen ist der erste Name maßgebend. 6. Wird in einer Jugendsache das Verfahren gegen mitangeklagte Erwachsene abgetrennt, so richtet sich die Zuständigkeit für dieses Verfahren nach dem in Abschnitt B.III.10. geregelten Rotationsverfahren, soweit nicht die besondere Zuständigkeit einer Strafkammer gegeben ist. 7. Wird eine Sache an eine andere Kammer des Landgerichts zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen oder ist sonst bestimmt, dass die Hauptverhandlung vor einer anderen Kammer des Landgerichts stattzufinden hat, so gelangt eine Sache der 1. Strafkammer an die 8. Strafkammer,

24 8. Strafkammer an die 1. Strafkammer, 2. Strafkammer an die 3. Strafkammer, soweit nicht die Zuständigkeit einer allgemeinen Berufungskammer begründet ist, 3. Strafkammer an die 2. Strafkammer, Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen an die 3. Strafkammer. Sind die in dieser Nummer bestimmten Kammern verhindert, weil sie bereits in der Sache tätig geworden sind, gilt die allgemeine Vertretungsregelung. 8. Gleichzeitig eingehende Rehabilitierungssachen werden in alphabetischer Reihenfolge des Antragstellers registriert. Eingänge aus dem Nachtbriefkasten werden als am abgelaufenen Tag gleichzeitig eingegangen behandelt. 9. Wirtschaftsstrafsachen: Sachzusammenhang: Es gelangen alle eingehenden Wirtschaftsstrafsachen kraft Sachzusammenhangs vorrangig an die Wirtschaftsstrafkammer, bei der gegen einen Angeklagten bereits Anklage erhoben wurde und noch anhängig ist. 10. Allgemeine Strafsachen: a) Die Verteilung der allgemeinen Strafsachen erfolgt, soweit sich nicht aus den Regelungen zu den einzelnen Kammern in Abschnitt A. eine spezielle Zuständigkeit ergibt, nach einem Turnus. b) Der Turnus beginnt am 01.01.2017 mit der 1. Strafkammer. c) Die Zuteilung der Sachen im Rotationssystem regelt die Verwaltungsanordnung für die Handhabung der Rotationssysteme (Abschnitt D. Anlage 1 zur Geschäftsverteilung). d) Zuweisungsanteile: Von den eingehenden allgemeinen Strafsachen, die nicht in die Sonderzuständigkeit einer Kammer gehören, erhalten im Turnus nacheinander in jedem Durchlauf: die 1. Strafkammer 1 Sache, die 2. Strafkammer 1 Sache, die 3. Strafkammer 1 Sache, die 8. Strafkammer 1 Sache. Jede vom Turnus unabhängig zugewiesene Sache (Sonderzuständigkeit, Zurückverweisung, Sachzusammenhang) wird auf den Turnus der Kammer unmittelbar angerechnet, die Anrechnung gilt als Zuteilung. Staatsschutz- und Schwurgerichtssachen (letztere auch wenn sie ein in die Sonderzuständigkeit der 2. Großen Strafkammer fallendes Verfahren betreffen) zählen im Turnus wie 2 zugeteilte allgemeine Strafsachen, Wirtschaftsstrafsachen wie 3 allgemeine Strafsachen. e) Sachzusammenhang: Es gelangen alle eingehenden Anklagen, die nicht zu einer speziellen Zuständigkeit einer Kammer gehören, kraft Sachzusammenhangs an die Kammer, bei der gegen einen Angeklagten bereits Anklage erhoben wurde und noch anhängig ist. 11. Beschwerden:

25 a) Die Verteilung der Beschwerden in Strafsachen erfolgt, soweit sich nicht aus den Regelungen zu den einzelnen Kammern in Abschnitt A. eine spezielle Zuständigkeit ergibt, nach einem Turnus. b) Der Turnus beginnt am 01.01.2017 mit der 3. Strafkammer. c) Die Zuteilung der Sachen im Rotationssystem regelt die Verwaltungsanordnung für die Handhabung der Rotationssysteme (Abschnitt D. Anlage 1 zur Geschäftsverteilung). d) Zuweisungsanteile: Von den eingehenden Beschwerden, die nicht in die Sonderzuständigkeit einer Kammer gehören, erhalten im Turnus nacheinander in jedem Durchlauf: die 1. Strafkammer 1 Sache, die 3. Strafkammer 1 Sache, die 8. Strafkammer 1 Sache, e) Für die Reihenfolge der Zuteilung ist der Eingang der einzelnen Sache bei der Eingangs- und Verteilerstelle für Strafsachen (EVS) maßgebend. Die Sachen werden bei der Eingangs- und Verteilerstelle mit dem Eingangsstempel und einem Uhrzeitvermerk versehen und dann den Geschäftsstellen der 1., 2., 3. und 8. Strafkammer in der Reihenfolge des unter d) geregelten Turnus zugeteilt. Die EVS wird bei der Geschäftsstelle einer Großen Strafkammer entsprechend dem Geschäftsverteilungsplan für den nichtrichterlichen Dienst eingerichtet. f) Gehen Sachen gleichzeitig ein, ergibt sich die Reihenfolge aus dem Alphabet. Maßgebend ist der Name des Beschwerdeführers, im Falle der Einlegung durch die Staatsanwaltschaft des Beschwerdegegners. Vom Turnus unabhängig zugewiesene Sachen (Sonderzuständigkeit, Sachzusammenhang) werden auf den jeweiligen Turnus der Kammer angerechnet. Die Anrechnung gilt als Zuteilung im Sinne von Buchstabe c). g) Sachzusammenhang: War bei einer Kammer bereits eine Beschwerdesache anhängig, so ist sie für alle weiteren Beschwerden zuständig, die in dem selben Verfahren erhoben werden. Ein Sachzusammenhang besteht nicht mehr, wenn die Erledigung des vorherigen Verfahrens länger als zwei Jahre zu rückliegt. h) Abgabe wegen Unzuständigkeit, Verweisung: aa)die Abgabe wegen Unzuständigkeit (Sachzusammenhang/ Sonderzuständigkeit) einer Kammer ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Beschwerde zulässig. Die Abgabe erfolgt über die EVS. Die Kammer, an die abgegeben werden soll, und der Grund sind zu bezeichnen. bb)hält sich die Kammer, an die abgegeben werden soll, für unzuständig, so legt der Vorsitzende die Sache dem Präsidium zur Bestimmung der zuständigen Kammer vor. Die Vorlage muss innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Sache erfolgen. Wird die Zuständigkeit der abgebenden Kammer bestimmt, so wird die erneute Übertragung als Neuzuteilung im Sinne des Turnus behandelt. i) Anrechnung bei Abgaben: Bei Abgabe wird die Sache der übernehmenden Kammer im Turnus angerechnet. Die abgebende Kammer erhält im nächsten Turnus eine Sache zusätzlich. 12. Berufungssachen:

26 a) Die Verteilung der zurückverwiesenen Berufungssachen (ursprünglich Sachen der 4. oder ehemaligen 5. Strafkammer) erfolgt nach einem Turnus. b) Der Turnus beginnt am 01.01.2017 mit der 12. Strafkammer. c) Die Zuteilung der Sachen im Rotationssystem regelt die Verwaltungsanordnung für die Handhabung der Rotationssysteme (Abschnitt D. Anlage 1 zur Geschäftsverteilung). d) Zuweisungsanteile: Von den zurückverwiesenen Berufungssachen erhalten im Turnus nacheinander in jedem Durchlauf: die 9. Strafkammer 1 Sache, die 10. Strafkammer 1 Sache, die 11. Strafkammer 1 Sache, die 12. Strafkammer 1 Sache. e) Wird eine durch die 9. - 12. Strafkammer entschiedene Sache erneut zurückverwiesen, ist die jeweilige Vertreterkammer zuständig. 13. Soweit Anträge gemäß 78a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GVG (Strafvollzugssachen) nicht von einem Verurteilten, sondern von anderen Personen oder von Organisationen (z.b. von der Interessenvertretung für Gefangene nach 99 Strafvollzugsgesetz M-V) gestellt werden, richtet sich die Zuständigkeit der jeweiligen Strafvollstreckungskammer bei Personen nach dem Familiennamen; bei Personen mit mehreren Familiennamen oder Doppelnamen nach dem ersten Familiennamen und bei Organisationen nach dem Anfangsbuchstaben des ersten Wortes der Organisationsbezeichnung. 14. Die für Strafvollstreckungssachen getroffene Zuständigkeit gilt auch für die Beteiligung in Gnadenverfahren. 15. Die Zuständigkeit für Wiederaufnahmeverfahren bestimmt sich nach den für neu eingehende Verfahren geltenden Regelungen. C. Vertretungsregelung I. Allgemeines 1. Für die Dauer einer Sitzung (auch im Güterichter- bzw. Mediationsverfahren) ist ein Richter (als Vertreter) für die Wahrnehmung anderer Dienstgeschäfte verhindert, wenn er nach Beginn der Sitzung angefordert wird. Im Übrigen gilt die in Abschnitt A. getroffene Vorrangregelung. Dabei geht der Dienst in der zuerst genannten Kammer dem Dienst in der danach genannten Kammer vor usw. Soweit eine Vorrangregelung nicht getroffen ist, gilt Folgendes: a) Der Dienst als Dezernent geht dem Dienst als Vertreter vor. b) Bei kollidierenden Anforderungen als Dezernent gilt: Der Dienst in einem Spruchkörper geht der Tätigkeit in der Justizverwaltung vor. Der Dienst in einer Strafkammer geht dem Dienst in einer Zivilkammer vor. Innerhalb der Zivilkammern und innerhalb der Strafkammern geht der Dienst in der Kammer mit der niedrigeren Ordnungsnummer gemäß Abschnitt A. dem Dienst in der Kammer mit der höheren Ordnungsnummer vor.

27 c) Bei kollidierenden Anforderungen als Vertreter geht die frühere der späteren Anforderung vor. 2. Eine Verhinderung liegt auch insoweit vor, als durch die Zuziehung eines Richters der Spruchkörper nicht ordnungsgemäß besetzt wäre ( 29 Abs. 1 DRiG). 3. Soweit in Abschnitt A. mehrere Vertretungskammern benannt sind, werden die Mitglieder einer später aufgeführten Vertretungskammer nur dann zur Vertretung herangezogen, wenn die zur Vertretung berufenen Mitglieder der zuvor aufgeführten Vertretungskammer ihrerseits verhindert sind. Kann eine Vertretung nicht durch die in Abschnitt A. benannten Vertretungskammern erfolgen, vertreten sich sämtliche Kammern wie folgt untereinander: Vertretungskammer ist die in aufsteigender Reihenfolge gemäß Abschnitt A. nächste nicht verhinderte Kammer; an die Kammer mit der höchsten Ordnungsnummer schließt sich die Kammer mit der niedrigsten Ordnungsnummer an. Generell ausgenommen von der Vertretung innerhalb der Strafkammern sind die 6. und die 7. Strafkammer. Der Vertretungskammer lediglich zur Abwicklung ( 21e Abs. 4 GVG) zugewiesene Richter werden nicht zur kammerübergreifenden Vertretung herangezogen. II. Vertretung der Vorsitzenden 1. Ist die Vertretung des Vorsitzenden innerhalb der Kammer ( 21f Abs. 2 GVG, 28 Abs. 2 DRiG) nicht möglich, erfolgt die Vertretung durch den Vorsitzenden der Vertretungskammer. 2. Sind sämtliche Vorsitzende verhindert, erfolgt die Vertretung des Vorsitzenden durch die Beisitzer der Vertretungskammer in der Reihenfolge der jeweiligen Besetzungsliste nach Abschnitt A. bzw. nach Abschnitt C.I.3., 2. Absatz, beginnend mit dem Stellvertretenden Vorsitzenden. III. Vertretung der Beisitzer Ist die Vertretung der Beisitzer innerhalb der Kammer nicht möglich, erfolgt die Vertretung durch die Beisitzer der Vertretungskammer in der umgekehrten Reihenfolge der Besetzungsliste nach Abschnitt A., beginnend mit dem zuletzt genannten Beisitzer. An letzter Stelle vertritt der Vorsitzende der Vertretungskammer. Landgericht Rostock, 09.12.2016 Möllenkamp Domke Apprich Fischer Bruske Ott Goebels

Anlage 1 28 D. Anlagen (A) Zivilkammern: Für die Handhabung des Rotationssystems nach Abschnitt B.II.5. der Geschäftsverteilung treffe ich folgende Anordnungen: I. Beim Landgericht Rostock ist eine Eingangs- und Verteilerstelle für Zivilsachen (EVZ) eingerichtet. Diese ist für die kennziffermäßige Erfassung und Verteilung der Zivilsachen zuständig, die gemäß Abschnitt B.II.5. in die Rotation der Zivilkammern fallen. Alle neu eingehenden Sachen, auch die im elektronischen Rechtsverkehr eingehenden, sind zunächst bei der EVZ und nicht bei den einzelnen Kammern vorzulegen. Werden Klagen oder sonstige neue Anträge direkt auf einer Geschäftsstelle abgegeben, so ist der Überbringer an die EVZ zu verweisen. II. Die EVZ ist bei den Geschäftsstellen der Zivilkammern entsprechend dem Geschäftsverteilungsplan für den nichtrichterlichen Dienst eingerichtet. III. Verfahren bei der EVZ 1. Alle beim Landgericht eingehenden erstinstanzlichen Zivilsachen werden sofort nach Eingang mit dem aktuellen Datum und einem Uhrzeitvermerk versehen. 2. Für die Reihenfolge des Eingangs ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die Sache bei der EVZ eingegangen ist. Ein eventueller früherer Eingang bei einer anderen Stelle des Gerichts bleibt außer Betracht. 3. Gehen Sachen zeitgleich ein, so werden sie in alphabetischer Reihenfolge sortiert. 4. Die EVZ weist die eingegangenen Sachen in der Reihenfolge des Eingangs, bei gleichzeitigem Eingang in der Reihenfolge des Alphabets (ggf. unter Beachtung von Abschnitt B.II.5.a) ff) der Geschäftsverteilung) den einzelnen Kammern gemäß Abschnitt B.II.5. der Geschäftsverteilung zu. Dabei werden zunächst die zur Sonderzuständigkeit einer Kammer gehörenden Sachen zugewiesen. Sodann werden die restlichen Sachen in der Reihenfolge ihres Eingangs nach Maßgabe der noch freien Zuweisungsanteile verteilt. 5. Die Zuweisung erfolgt nach Maßgabe des EDV-Programms ForumStar. 6. Die EVZ bewahrt Ausdrucke der vorläufigen Vorblätter in der Reihenfolge nach Abschnitt D.III.2. und D.III.3. auf. Die nachstehenden Regelungen gelten nur für den Fall des dauerhaften Ausfalls des EDV-Programms: a) Für die Zuweisung ist das anliegende Formblatt der Anlage 2 zu verwenden. Das Formblatt legt zugleich verbindlich die Reihenfolge fest, nach der Sachen den einzelnen Kammern zuzuweisen sind. Jedes Feld auf dem Formblatt entspricht einer 1/1-Sache. Die Zahl der Felder entspricht der Zahl der Sachen für jede Kammer in einem Durchlauf des Turnus gemäß Abschnitt B.II.5.b)aa) der Geschäftsverteilung. Bei Zuweisung einer Sache, die als 1/1-Sache oder 2/1-Sache zählt, wird das/ die entsprechende(n) Feld(er) gekreuzt ( X ), bei Anrechnung einer 1/2-Sache mit einem Diagonalstrich ( / ) versehen. Geht eine weitere 1/1-Sachen ein, wird das Feld ebenfalls gekreuzt, der Diagonalstrich aber auf das nächste Feld vorgetragen. Ist in einem Durchlauf das letzte Feld einer Kammer mit einem Diagonalstrich versehen und folgt eine 1/1-Sache, so wird das letzte Feld gekreuzt und der Diagonalstrich auf das erste Feld für den nächsten Durchlauf vorgetragen. Ist das letzte Feld der letzten auf dem Formblatt verzeichneten Kammer ausgefüllt, ist der Durchlauf beendet und beginnt der nächste. b) Ist eine Sache zuzuweisen, die nicht zur Sonderzuständigkeit der Kammer gehört, die gerade an der Reihe ist, oder ist eine Sache aus anderen Gründen einer anderen Kammer zuzuteilen (Sach-