Verteilung der richterlichen Geschäfte bei dem Landgericht Essen für das Geschäftsjahr Abschnitt A: Einrichtung der Kammern:
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- Arwed Arnold
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1 - 320 E EsnLG Verteilung der richterlichen Geschäfte bei dem Landgericht Essen für das Geschäftsjahr 2017 Abschnitt A: Einrichtung der Kammern: Bei dem Landgericht Essen sind für das Geschäftsjahr Zivilkammern, 5 Kammern für Handelssachen, 13 große Strafkammern darunter 1 große Strafkammer als Schwurgericht, 4 große Strafkammern als Wirtschaftsstrafkammern, 2 kombinierte Jugend- und Jugendschutzkammern 13 kleine Strafkammern darunter 2 als Wirtschaftsstrafkammern und 2 als Jugendkammern 4 Kammern für Bußgeldsachen sowie 2 Strafvollstreckungskammern gebildet; außerdem ist 1 Kammer für Auslandsforderungen errichtet, deren Geschäftsbereich sich nach den gesetzlichen Vorschriften richtet. Dabei wurde die III. Strafkammer sowohl als große als auch als kleine Strafkammer berücksichtigt.
2 - 2 - Abschnitt B: Verteilung der Geschäfte und Besetzung: Für die vor dem eingegangenen einschließlich der von anderen Kammern übernommenen oder übertragenen Sachen gilt die bis zum maßgebliche Geschäftsverteilung fort, es sei denn, dieser Geschäftsverteilungsplan enthält eine hiervon abweichende ausdrückliche Regelung. Die Verteilung der Geschäfte in Zivil- und Strafsachen erfolgt nach a) Buchstaben, b) Amtsgerichtsbezirken, c) Sachgebieten oder dem einen und anderen dieser Merkmale. I. Soweit die Verteilung nach Buchstaben erfolgt, erfassen die Buchstaben A, O, und U auch die Umlaute Ä, Ö und Ü. II. Allgemeines zur Verteilung der Geschäfte auf die Zivilkammern (einschließlich der Berufungskammern) und Kammern für Handelssachen. 1. Soweit auf den Namen eines Verfahrensbeteiligten abzustellen ist, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Verfahrensbeteiligten, der in alphabetischer Reihenfolge an erster Stelle steht. Bei Namensgleichheit ist der erstbenannte Vorname in alphabetischer Reihenfolge maßgebend. Bei einer Verweisung an das Landgericht ist die Bezeichnung des in alphabetischer Reihenfolge ersten noch im Streit befindlichen maßgeblichen Verfahrensbeteiligten entscheidend. 2. Die Verteilung der Geschäfte richtet sich, soweit sie nach Buchstaben erfolgt, nach der Bezeichnung der beklagten Partei und zwar ist maßgebend: a) bei Klagen gegen natürliche Personen: der Anfangsbuchstabe des Familiennamens, wobei nur das erste Hauptwort in Betracht kommt und Verwandtschaftsbezeichnungen, Adelsprädikate usw. unberücksichtigt bleiben. Umlaute gelten als ein Buchstabe ohne Rücksicht auf die Schreibweise.
3 - 3 - Beispiele: Albert zur Nieden = N Schulte-Pelkum = S Freiherr von Schell = S Gebrüder Fischer = F Dr. Müller = M b) bei Klagen gegen natürliche Personen (Kaufleute) unter ihrer Firma: der Anfangsbuchstabe des ersten Buchstabens des Familiennamens der unter der Firma handelnden Person entsprechend lit. a), auch wenn der Familienname nicht in der Firma enthalten ist und sich nicht aus dem Rubrum ergibt Beispiele: Essener Zündwarenfabrik C. Koch (Inhaber Koch) = K Gebrüder Max Schulte, Inhaber A. Meyer = M Discountparadies (Inhaber : Heinrich Vogel) = V; c) bei Klagen gegen den Fiskus, soweit nicht Buchstabe d) in Betracht kommt: der Anfangsbuchstabe des Ortes, an dem die den Fiskus im Prozess vertretende Behörde ihren Sitz hat; d) bei Klagen gegen Körperschaften des öffentlichen Rechts (Stadtgemeinden, Kreis- und Landschaftsverbände, Schulverbände, Kirchengemeinden usw.), Berufsgruppenverbände und Parteien, wenn ihr Name eine Orts- oder Regionsbezeichnung enthält: der Anfangsbuchstabe dieser Bezeichnung; in allen übrigen Fällen gilt Buchstabe e) entsprechend. Beispiele: Stadt Dorsten = D Katholische Kirchengemeinde Wulfen = W Kreishandwerkerschaft Essen = E Bundesverband der...in Marl = M Anders dagegen: Kirchengemeinde St. Johann = J (vgl. hierzu den folgenden Buchstaben e); e) bei Klagen gegen Gesellschaften, Gewerkschaften, Vereine, Kassen, Anstalten, Stiftungen und sonstige juristische Personen und ihnen gleich gestellte, soweit sie nicht unter d) oder h) fallen: der Anfangsbuchstabe der Benennung. Dabei bleiben aber außer Betracht: die Worte Firma, Gesellschaft, Kommanditgesellschaft, Aktiengesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts,
4 - 4 - GbR, Genossenschaft, Gewerkschaft, Anstalt, Korporation, Verband, Verein, Interessengemeinschaft, Arbeitsgemeinschaft, Bürgerinitiative, Aktion, Zeche, Kirchengemeinde sowie die Bezeichnungen evangelisch, katholisch, St, Hl, evgl./kath...krankenhaus GmbH, Vereinigte..., Allgemeine..., ferner Vornamen, Verwandtschaftsbezeichnungen, Adelsprädikate, Artikel (nicht Possessivartikel) und Präpositionen sowie Ziffern und Zeichen, die keine Buchstaben sind. Diese Aufzählung ist abschließend. Beispiele: Autohaus Fischer GmbH = A Frankfurter Volkswagendienst GmbH = F Vereinigte Schraubenwerke GmbH Essen-Steele = Sch Rhein.-Westf. Wohnstätten AG = R Fried. Krupp AG = K Gewerkschaft Fröhliche Morgensonne = F Evgl. Bethesda Krankenhaus GmbH = B Aktion Kampf dem Krebs e. V. = K 4UnitAgresso = U Richtet sich die Klage gegen einen Konzern oder eine ähnliche Vereinigung, so ist der Anfangsbuchstabe des angeschlossenen Unternehmens maßgebend, wenn sich die Klage auf dieses bezieht und es im Klagerubrum mit angegeben ist; f) bei Klagen gegen einen Nachlassverwalter, Nachlasspfleger oder Testamentsvollstrecker: der Anfangsbuchstabe des Familiennamens des Erblassers wie zu Buchstabe a); g) bei Klagen gegen den Verwalter einer Insolvenzmasse, den Verwalter einer Konkursmasse und einer Zwangsverwaltung oder einen aufgrund von 106 I S. KO eingesetzten Sequester sowie bei Interventions -, Anfechtungsklagen, Klagen nach 805 ZPO und bei Widersprüchen gegen einen Teilungsplan: - bei natürlichen Personen: der Anfangsbuchstabe des Familiennamens des Gemeinschuldners bzw. des Schuldners, gegen den die Vollstreckung betrieben wird, wie zu Buchstabe a); - bei juristischen Personen oder ihnen gleichgestellten, soweit sie nicht unter d) oder h) fallen: der Anfangsbuchstabe der Firma des Gemeinschuldners bzw. Schuldners, gegen den die Vollstreckung betrieben wird, wie zu Buchstabe e);
5 - 5 - h) bei Klagen gegen Wohnungs- oder Teileigentumsgemeinschaften als Gemeinschaft: der Anfangsbuchstabe des Straßennamens, in der sich die Liegenschaft befindet, bei mehreren Straßennamen in alphabetischer Reihenfolge. 3. Soweit sich die Zuständigkeit für erstinstanzliche Zivilsachen nach Amtsgerichtsbezirken im Landgerichtsbezirk Essen richtet, ist für die Bestimmung des Bezirks in nachstehender Reihenfolge maßgebend: a) bei Verweisung der Ort des verweisenden Amtsgerichts; bei Verweisung durch das Amtsgericht Gelsenkirchen gilt dies mit der Maßgabe, dass, sofern die Sache unter Anwendung von lit. b) zum früheren Bezirk des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer gehören würde, das Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer als verweisendes Gericht gilt, b) im Übrigen der Ort des Amtsgerichtsbezirks, aa) der im Rubrum bei dem Beklagten bei mehreren Beklagten ausschließlich bei dem in alphabetischer Reihenfolge an erster Stelle stehenden angegeben ist, bb) der im Rubrum bei dem Kläger bei mehreren Klägern ausschließlich bei dem in alphabetischer Reihenfolge an erster Stelle stehenden angegeben ist, wobei jeweils Zusätze wie z. B. z. Zt. unberücksichtigt bleiben und bei mehreren angegebenen Orten der zuerst Genannte entscheidet, cc) in welchem der Tat- oder der Unfallort liegt, auf den sich der Kläger beruft. c) Kann der Rechtsstreit nach den vorstehenden Bestimmungen dem Bezirk eines Amtsgerichts des Landgerichtsbezirks nicht zugerechnet werden, so gilt das Amtsgericht in Essen als maßgebend. d) Ergibt sich die Zuständigkeit einer Kammer erst aus einer Kombination von Buchstaben und Amtsgerichtsbezirken, gilt Folgendes: Der Buchstabe richtet sich allein nach dem gem. B. II. Nr. 1 und 2 bestimmten Verfahrensbeteiligten. Der maßgebliche Amtsgerichtsbezirk bestimmt sich nach den vorstehenden Regelungen zu B. II. 3. a) bis c).
6 Soweit die Zuständigkeit für erstinstanzliche Zivilsachen durch Sachgebiete bestimmt ist, erstreckt sich die Kammerzuständigkeit auch auf Rückabwicklungsansprüche, und zwar auch aus Bereicherungsrecht und aus Insolvenzanfechtung. Die Zuweisung nach Sachgebieten geht einer Verteilung nach Amtsgerichtsbezirken und/ oder Buchstaben vor, es sei denn, der in das Sachgebiet fallende Anteil ist unerheblich. Hiervon ist auszugehen, wenn der Anteil weniger als 10% des Streitwerts ausmacht. 5. In Sachen zweiter Instanz ist der Name des Beklagten oder des Antragsgegners erster Instanz maßgebend und zwar unter entsprechender Berücksichtigung der weiteren Ziffern in diesem Abschnitt. 6. Mit Ausnahme der in Ziffer 9 getroffenen Regelung bleibt die mit der Bearbeitung einer Sache zunächst befasste Kammer für die Verhandlung und Entscheidung zuständig und ist zur Abgabe an eine andere Kammer nicht mehr befugt, wenn im schriftlichen Vorverfahren ( 276 ZPO) die Zustellung der Klage verfügt ist, wenn bereits Termin anberaumt, in einem Berufungsverfahren ein Hinweis nach 522 Abs. 1 oder 2 ZPO oder in einem Prozesskostenhilfeverfahren die Verfügung auf Anhörung des Gegners ergangen ist oder im Falle eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung eine Entscheidung getroffen ist. Dies gilt auch, wenn die Zuständigkeit auf Grund einer Änderung der Geschäftsverteilung wechselt und nichts anderes bestimmt wird. 7. Wird gemäß 147 ZPO die Verbindung von mehreren bei verschiedenen Kammern anhängigen Sachen angeordnet, so geht die weitere Bearbeitung der verbundenen Sachen auf diejenige Kammer über, welche die Verbindung angeordnet hat, falls nicht der Vorsitzende der anderen Kammer sich zur Übernahme der Bearbeitung bereit erklärt. Wird später die Trennung beschlossen, so bleiben die Prozesse bei der Kammer, die die Trennung ausgesprochen hat. 8. Vollstreckungsgegenklagen und Klauselgegenklagen ( 767, 768, 795 ZPO), Nichtigkeits- und Restitutionsklagen ( 579, 580 ZPO) sowie Abänderungsklagen ( 323 ZPO), die eine Änderung oder eine Ergänzung eines früheren Titels verfolgen, werden erstinstanzlich von derjenigen Kammer bearbeitet, die den Titel geschaffen hat. Ist eine solche Zuständigkeitsbestimmung nicht möglich, so ist die Kammer zuständig, die nach den bei Eingang dieser Klagen geltenden Bestimmungen für den Erlass des zu beseitigenden oder abzuändernden Titels zuständig sein würde. Richtet sich die Klage gegen mehrere Titel, so ist sie von derjenigen Kammer zu bearbeiten, die für den Erlass des ältesten Titels zuständig sein würde. Maßgeblich ist dabei der Klageantrag oder die Klagebegründung.
7 Im Falle der Hauptintervention ( 64 ZPO) ist die Kammer zuständig, welche den anhängigen Rechtsstreit bearbeitet oder bearbeitet hat. 10. Arreste und einstweilige Verfügungen werden von derjenigen Kammer bearbeitet, die für die Hauptsache zuständig ist oder sein würde. Stehen sie mit einer bereits anhängigen Sache zwischen denselben Parteien in tatsächlichem oder rechtlichem Zusammenhang, so werden sie von der mit der anhängigen Sache befassten Kammer auch dann bearbeitet, wenn der Beklagte oder bisherige Antragsgegner der Antragsteller ist oder wenn sich die Rechtshängigkeit der Hauptsache erst im Widerspruchsverfahren herausstellt. 11. In Fällen der Zurückverweisung einer Sache an eine andere Kammer gilt die Vertretungsregelung entsprechend.
8 - 8 - III. Verteilung der Geschäfte auf die Zivilkammern und Kammern für Handelssachen: Es bearbeiten: 1. Zivilkammer 1. sämtliche OH- und O-Sachen aus folgenden Sachgebieten: a) unabhängig von der Rechtsgrundlage die Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlung, also im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit von Ärzten, Zahnärzten, Heilpraktikern, Psychologen, Physiotherapeuten stehende Streitigkeiten, (Streitigkeit im Sinne des 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. e ZPO) mit den Anfangsbuchstaben C-N und U-Z. Das gilt für die genannten Anfangsbuchstaben auch für Rückgriffs- und Ausgleichsansprüche gegen an der Heilbehandlung beteiligte Personen und Ansprüche Dritter aus Leistungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Heilbehandlung stehen, und Ansprüche aus stationärem Aufenthalt in einem Alten- oder Pflegeheim oder einer vergleichbaren Einrichtung, b) Streitigkeiten über Ansprüche aus Fracht-, Lager- und Speditionsgeschäften (Streitigkeiten im Sinne des 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. g ZPO), c) Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften einschließlich Leasinggeschäften, soweit ein Kreditinstitut ( 1 Abs. 1 KWG), ein Finanzdienstleistungsinstitut ( 1 Abs. 1a KWG) oder ein Leasingunternehmen ( 1 Abs. 3 Ziff. 3 KWG) beteiligt oder soweit von einem derartigen Institut oder Unternehmen eine Forderung an einen Dritten abgetreten worden ist (Streitigkeit im Sinne des 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. b ZPO) mit den Anfangsbuchstaben A, G, L, O und U, 2. die OH- und O - Sachen, soweit nicht eine andere Zivilkammer aufgrund einer Spezialzuweisung gem. 348 Abs. 1 Satz 2 ZPO zuständig ist, aus den Amtsgerichtsbezirken Essen, Essen-Borbeck und Essen-Steele mit den Anfangsbuchstaben D und T, 2. Zivilkammer 1. die OH- und O-Sachen, soweit nicht eine andere Zivilkammer aufgrund einer Spezialzuweisung gem. 348 Abs. 1 Satz 2 ZPO zuständig ist, aus den Amtsgerichtsbezirken Essen, Essen-Borbeck und Essen-Steele mit den Anfangsbuchstaben F, K, M, O, S, X und Z,
9 die Verfahren betreffend die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Schuldtitel, 3. Zivilkammer die OH- und O-Sachen, soweit nicht eine andere Zivilkammer aufgrund einer Spezialzuweisung gem. 348 Abs. 1 Satz 2 ZPO zuständig ist, a) aus dem Amtsgerichtsbezirk Gelsenkirchen (ohne den früheren Amtsgerichtsbezirk Gelsenkirchen-Buer), b) aus den Amtsgerichtsbezirken Essen, Essen-Borbeck und Essen-Steele mit den Anfangsbuchstaben C, E und R, 4. Zivilkammer 1. die OH- und O-Sachen, soweit nicht eine andere Zivilkammer aufgrund einer Spezialzuweisung gem. 348 Abs. 1 Satz 2 ZPO zuständig ist, aus dem bisherigen Amtsgerichtsbezirk Gelsenkirchen-Buer (alle Postleitzahlen 4589x, die an vorletzter Stelle eine 9 haben, mit Ausnahme der Straßen Sutumer Brücken 2-4 und Wallstraße ab Nr. 42; demgegenüber gehört die Straße Sutumer Brücken Nr. 6 trotz der Postleitzahl zu dem früheren Amtsgerichtsbezirk Gelsenkirchen-Buer), 2. sämtliche OH- und O-Sachen aus folgenden Sachgebieten: a) Streitigkeiten, die dem Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zugewiesen sind (Streitigkeiten im Sinne des 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. k ZPO) soweit nicht die 11. Zivilkammer zuständig ist, b) Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichung durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen mit Ausnahme von Äußerungen in sozialen Netzwerken (Streitigkeiten im Sinne des 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. a ZPO), c) Streitigkeiten betreffend Ansprüche aus Dienst-, Werk- und Werklieferungsverträgen auch Baubetreuungs- und Träger-Bewerber-Verträge -, die Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile betreffen, einschließlich der Ansprüche aus Gewährleistungs- und Erfüllungsbürgschaften, die in Bezug auf die genannten Verträge erklärt wurden (Bausachen), Streitigkeiten im Sinne des 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit c ZPO,
10 aus dem Amtsgerichtsbezirk Marl sowie aus den Amtsgerichtsbezirken Essen, Essen-Borbeck und Essen-Steele mit den Anfangsbuchstaben C und Z, 5. Zivilkammer die OH- und O-Sachen, soweit nicht eine andere Zivilkammer aufgrund einer Spezialzuweisung gem. 348 Abs. 1 Satz 2 ZPO zuständig ist, aus den Amtsgerichtsbezirken Gladbeck und Essen, Essen-Borbeck und Essen- Steele mit den Anfangsbuchstaben Q und V, 6. Zivilkammer 1. die OH- und O-Sachen, soweit nicht eine andere Zivilkammer aufgrund einer Spezialzuweisung gem. 348 Abs. 1 Satz 2 ZPO zuständig ist, aus den Amtsgerichtsbezirken Essen, Essen-Borbeck und Essen-Steele mit den Anfangsbuchstaben J und W, 2. sämtliche OH- und O-Sachen aus folgenden Sachgebieten: a) Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften einschließlich Leasinggeschäften, soweit ein Kreditinstitut ( 1 Abs. 1 KWG), ein Finanzdienstleistungsinstitut ( 1 Abs. 1a KWG) oder ein Leasingunternehmen ( 1 Abs. 3 Ziff. 3 KWG) beteiligt oder soweit von einem derartigen Institut oder Unternehmen eine Forderung an einen Dritten abgetreten worden ist (Streitigkeit im Sinne des 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. b ZPO), mit den Anfangsbuchstaben Q, S, W sowie X, b) Streitigkeiten betreffend Ansprüche aus Dienst-, Werk- und Werklieferungsverträgen auch Baubetreuungs- und Träger-Bewerber-Verträge -, die Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile betreffen, einschließlich der Ansprüche aus Gewährleistungs- und Erfüllungsbürgschaften, die in Bezug auf die genannten Verträge erklärt wurden (Bausachen), Streitigkeiten im Sinne des 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit c ZPO, aus dem Amtsgerichtsbezirk Dorsten, Gladbeck und den Amtsgerichtsbezirken Essen, Essen-Borbeck und Essen-Steele mit den Anfangsbuchstaben A, H, S, T,
11 aus dem Bestand der 9. Zivilkammer die Verfahren 9 O 201/11, 9 O 76/13, 9 O 110/13, 9 O 141/13, 9 O 186/13, 9 O 90/14, 9 O 111/14, 9 O 157/14, 9 O 268/14, 9 O 281/14; 9 O 158/16, 9 O 186/16, 9 O 252/16, 9 O 282/16, 9 O 306/16, 9 O 335/16, 9 O 352/16, 9 O 369/16, 9 O 377/16, 9 O 380/16 7. Zivilkammer (Berufungs- und Beschwerdekammer) 1. die Berufungen, Beschwerden im Prozesskostenhilfeverfahren sowie sämtliche Beschwerden der streitigen Gerichtsbarkeit in B-, C-, J- und H-Sachen, soweit nicht die 10. oder die 15. Zivilkammer zuständig ist, in Miet- und Pachtstreitigkeiten aus den Amtsgerichtsbezirken Dorsten, Gladbeck und Marl 2. die Berufungen und die Beschwerden in Prozesskostenhilfeverfahren in den übrigen Zivilsachen sowie, soweit nicht die 10. oder die 13. Zivilkammer zuständig ist, sämtliche Beschwerden der streitigen Gerichtsbarkeit in B-, C-, J- und H-Sachen a) aus den Amtsgerichtsbezirken Dorsten und Marl, b) sowie aus dem Amtsgerichtsbezirk Essen mit den Anfangsbuchstaben B, D, G, H, K, S, T und W, 3. in den unter Ziffer 1 geregelten Fällen ist die Kammer bis zur Erledigung des Verfahrens auch für die Beschwerden gem. 721 ZPO zuständig, wenn diese mit oder nach dem Rechtsmittel eingehen 4. in C- und H-Sachen die Beschwerden gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse und gegen die Festsetzung der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes der Amtsgerichte des Bezirks, 5. sämtliche Beschwerden der streitigen und freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit nicht die 9., 10., 13. und 15. Zivilkammer und die Kammern für Handelssachen zuständig sind, 6. die Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in HL- und Beratungshilfesachen, 7. die Entscheidungen über Anträge nach 127 GNotKG, auch in Verbindung mit 90 Abs. 2 GNotKG, 156 KostO, auch in Verbindung mit 157 Abs. 2 KostO, 8. Entscheidungen nach dem Therapie- und Unterbringungsgesetz, 9. Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in C-Sachen, die diese als Prozessgericht nach dem 8. Buch der ZPO getroffen haben, soweit nicht Arrest-
12 oder einstweilige Verfügungsverfahren mit Ausnahme deren Vollzugsentscheidungen betroffen sind, jedoch ohne Beschwerden gem. 721 ZPO, soweit für diese die 10., 13.oder 15. Zivilkammer zuständig sind 8. Zivilkammer die OH- und O-Sachen, soweit nicht eine andere Zivilkammer aufgrund einer Spezialzuweisung gem. 348 Abs. 1 Satz 2 ZPO zuständig ist, a) aus dem Amtsgerichtsbezirk Marl mit den Anfangsbuchstaben A-J, b) aus den Amtsgerichtsbezirken Essen, Essen-Borbeck und Essen-Steele mit den Anfangsbuchstaben I, N und U. 9. Zivilkammer (Erstinstanzliche Zivilkammer ) 1. die OH- und O-Sachen, soweit nicht eine andere Zivilkammer aufgrund einer Spezialzuweisung gem. 348 Abs. 1 Satz 2 ZPO zuständig ist, aus dem Amtsgerichtsbezirk Marl mit den Anfangsbuchstaben K-Z, 2. sämtliche OH- und O-Sachen aus folgenden Sachgebieten: a) Streitigkeiten betreffend Ansprüche aus Dienst- Werk- und Werklieferungsverträgen auch Baubetreuungs- und Träger-Bewerber-Verträge, die Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile betreffen, einschließlich der Ansprüche aus Gewährleistungs- und Erfüllungsbürgschaften, die in Bezug auf die genannten Verträge erklärt wurden (Bausachen), Streitigkeiten im Sinne des 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit c ZPO. aus dem Amtsgerichtsbezirk Gelsenkirchen sowie aus Hattingen, sowie aus den Amtsgerichtsbezirken Essen, Essen-Borbeck und Essen-Steele mit den Anfangsbuchstaben F, I, J, K, L, M, O, P, Q, R, U, V und W b) Streitigkeiten aus den Bereichen des Urheber- und Verlagsrechts einschließlich der Streitigkeiten aus Lizenzverträgen (Streitigkeiten im Sinne des 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. i ZPO), c) Streitigkeiten aus den Bereichen der Kommunikations- und Informationstechnologie (Streitigkeiten im Sinne des 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. j ZPO),
13 Zivilkammer 1. die Berufungen, Beschwerden im Prozesskostenhilfeverfahren sowie sämtliche Beschwerden der streitigen Gerichtsbarkeit in B-, C-, J- und H-Sachen, soweit nicht die 7. oder die 15. Zivilkammer zuständig ist, in Miet- und Pachtstreitigkeiten aus den Amtsgerichtsbezirken Bottrop, Essen, Essen-Borbeck und Hattingen 2. die Berufungen und die Beschwerden in Prozesskostenhilfeverfahren in den übrigen Zivilsachen sowie, soweit nicht die 7., die 13. oder die 15. Zivilkammer zuständig ist, sämtliche Beschwerden der streitigen Gerichtsbarkeit in B-, C-, J- und H-Sachen aus dem Amtsgerichtsbezirk Essen mit den Anfangsbuchstaben A, E, F, I, J, L, N bis R, sowie V, X und Z, 3. in den unter Ziffer 1 geregelten Fällen ist die Kammer bis zur Erledigung des Verfahrens auch für die Beschwerden gem. 721 ZPO zuständig, wenn diese mit oder nach dem Rechtsmittel eingehen, 4. die Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in K- und L- Sachen sowie Insolvenzverfahren, 5. die Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in M-Sachen 11. Zivilkammer 1. die OH- und O-Sachen, soweit nicht eine andere Zivilkammer aufgrund einer Spezialzuweisung gem. 348 Abs. 1 Satz 2 ZPO zuständig ist, aus den Amtsgerichtsbezirken Essen, Essen-Borbeck und Essen-Steele mit dem Anfangsbuchstaben H 2. sämtliche OH- und O-Sachen aus folgenden Sachgebieten: a) Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften einschließlich Leasinggeschäften, soweit ein Kreditinstitut ( 1 Abs. 1 KWG), ein Finanzdienstleistungsinstitut ( 1 Abs. 1a KWG) oder ein Leasingunternehmen ( 1 Abs. 3 Ziff. 3 KWG) beteiligt oder soweit von einem derartigen Institut oder Unternehmen eine Forderung an einen Dritten abgetreten worden ist (Streitigkeit im Sinne des 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. b ZPO), mit den Anfangsbuchstaben B, C, E, N, T und Z, b) Streitigkeiten betreffend Ansprüche aus Dienst- Werk- und Werklieferungsverträgen auch Baubetreuungs- und Träger-Bewerber-Verträge, die Grundstücke,
14 Gebäude oder Gebäudeteile betreffen, einschließlich der Ansprüche aus Gewährleistungs- und Erfüllungsbürgschaften, die in Bezug auf die genannten Verträge erklärt wurden (Bausachen), Streitigkeiten im Sinne des 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit c ZPO aus den Amtsgerichtsbezirken Essen, Essen-Borbeck und Essen-Steele mit dem Anfangsbuchstaben E, c) Streitigkeiten, die dem Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach 71 Abs. 2 Nr. 3 GVG zugewiesen sind, 3. aus dem Bestand der 9. Zivilkammer die Verfahren 9 O 339/12, 9 O 87/13, 9 O 144/13, 9 O 216/13, 9 O 254/13, 9 O 75/14, 9 O 230/14, 9 O 266/14, 9 O 273/14, 9 O 285/14; 9 O 145/16, 9 O 170/16, 9 O 230/16, 9 O 327/16, 9 O 338/16, 9 O 349/16, 9 O 368/16, 9 O 373/16, 9 O 378/16, 9 O 381/ Zivilkammer die OH- und O-Sachen, soweit nicht eine andere Zivilkammer aufgrund einer Spezialzuweisung gem. 348 Abs. 1 Satz 2 ZPO zuständig ist, aus den Amtsgerichtsbezirken Dorsten und Hattingen 13. Zivilkammer (Berufungskammer) 1. die Berufungen und die Beschwerden in Prozesskostenhilfeverfahren in Zivilsachen (ohne Miet- und Pachtstreitigkeiten) sowie, soweit nicht die 7., 10. oder 15. Zivilkammer zuständig ist, sämtliche Beschwerden der streitigen Gerichtsbarkeit in B-, C-, J- und H-Sachen aus den Amtsgerichtsbezirken Bottrop, Essen-Borbeck und Essen-Steele 2. die Beschwerden nach 46 Abs. 2 und 406 Abs. 5 ZPO sowie nach 6 FGG und 6 FamFG,
15 Zivilkammer 1. alle im schiedsrichterlichen Verfahren notwendig werdenden Entscheidungen sowie die Entscheidungen im Verfahren gemäß 796 a ff. ZPO (Vollstreckbarerklärung von Anwaltsvergleichen), soweit nicht die Kammern für Handelssachen zuständig sind, 2. die Entscheidungen über Anträge, die der Bearbeitung durch die übrigen Zivilkammern nicht unterliegen, insbesondere die Entscheidungen aus 36, 45 Abs. 3 ZPO sowie nach 5 FamFG, 15. Zivilkammer (Berufungskammer) 1. die Berufungen, Beschwerden in Prozesskostenhilfeverfahren sowie, soweit nicht die 7. oder 10. Zivilkammer zuständig ist, sämtliche Beschwerden der streitigen Gerichtsbarkeit in B-, C-, J- und H-Sachen in Miet- und Pachtstreitigkeiten aus den Amtsgerichtsbezirken Essen-Steele und Gelsenkirchen, 2. die Berufungen und die Beschwerden in Prozesskostenhilfeverfahren in den übrigen Zivilsachen sowie, soweit nicht die 7., 10. oder 13. Zivilkammer zuständig ist, sämtliche Beschwerden der streitigen Gerichtsbarkeit in B-, C-, J- und H-Sachen a) aus den Amtsgerichtsbezirken, Gelsenkirchen Gladbeck und Hattingen b) sowie aus dem Amtsgerichtsbezirk Essen mit den Anfangsbuchstaben C, M, U und Y, 3. in den unter Ziffer 1 geregelten Fällen ist die Kammer bis zur Erledigung des Verfahrens auch für die Beschwerden gemäß 721 ZPO zuständig, wenn diese mit oder nach dem Rechtsmittel eingehen, 16. Zivilkammer 1. die OH- und O-Sachen, soweit nicht eine andere Zivilkammer aufgrund einer Spezialzuweisung gem. 348 Abs. 1 Satz 2 ZPO zuständig ist, aus den Amtsgerichtsbezirken Essen, Essen-Borbeck und Essen-Steele mit dem Anfangsbuchstaben A, 2. unabhängig von der Rechtsgrundlage die O- und OH-Sachen über Ansprüche aus Heilbehandlung, also im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit von Ärzten, Zahnärzten, Heilpraktikern, Psychologen, Physiotherapeuten stehende Streitigkeiten, (Streitigkeit im Sinne des 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. e ZPO) mit den Anfangsbuchstaben A, B sowie O-T. Das gilt für die genannten Anfangsbuchstaben auch für
16 Rückgriffs- und Ausgleichsansprüche gegen an der Heilbehandlung beteiligte Personen und Ansprüche Dritter aus Leistungen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Heilbehandlung stehen, und Ansprüche aus stationärem Aufenthalt in einem Alten- oder Pflegeheim oder einer vergleichbaren Einrichtung, 3. aus dem Bestand der 1. Zivilkammer die dort bis zum eingegangenen, noch nicht erledigten O- und OH-Verfahren in Arzthaftungssachen mit den Anfangsbuchstaben A, B, sowie O-T, mit Ausnahme der bis zum für den Monat Januar 2017 terminierten Sachen 17. Zivilkammer 1. sämtliche OH- und O-Sachen aus folgenden Sachgebieten: a) Streitigkeiten betreffend Ansprüche aus Dienst-, Werk- und Werklieferungsverträgen auch Baubetreuungs- und Träger-Bewerber-Verträge -, die Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile betreffen, einschließlich der Ansprüche aus Gewährleistungs- und Erfüllungsbürgschaften, die in Bezug auf die genannten Verträge erklärt wurden (Bausachen), Streitigkeiten im Sinne des 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit c ZPO, aus den Amtsgerichtsbezirken Bottrop sowie Essen, Essen-Borbeck und Essen- Steele mit den Anfangsbuchstaben B, D, G, N, X und Y b) Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften einschließlich Leasinggeschäften, soweit ein Kreditinstitut ( 1 Abs. 1 KWG), ein Finanzdienstleistungsinstitut ( 1 Abs. 1a KWG) oder ein Leasingunternehmen ( 1 Abs. 3 Ziff. 3 KWG) beteiligt oder soweit von einem derartigen Institut oder Unternehmen eine Forderung an einen Dritten abgetreten worden ist (Streitigkeit im Sinne des 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. b ZPO), mit den Anfangsbuchstaben D, F, H, I, J, K, M, P, R, V und Y, 2. die OH- und O-Sachen, soweit nicht eine andere Zivilkammer aufgrund einer Spezialzuweisung gem. 348 Abs. 1 Satz 2 ZPO zuständig ist, aus den Amtsgerichtsbezirken Essen, Essen-Borbeck und Essen-Steele mit den Anfangsbuchstaben G, P und Y.
17 Zivilkammer 1. sämtliche OH- und O-Sachen aus folgenden Sachgebieten: a) Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer (Streitigkeiten im Sinne des 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. d ZPO) b) Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen (Streitigkeiten im Sinne des 348 Abs. 1 Satz 2 Nr 2 lit. h ZPO) 2. die OH- und O-Sachen, soweit nicht eine andere Zivilkammer aufgrund einer Spezialzuweisung gem. 348 Abs. 1 Satz 2 ZPO zuständig ist, aus den Amtsgerichtsbezirken Essen, Essen-Borbeck und Essen-Steele mit dem Anfangsbuchstaben L. 19. Zivilkammer die OH- und O-Sachen, soweit nicht eine andere Zivilkammer aufgrund einer Spezialzuweisung gem. 348 Abs. 1 Satz 2 ZPO zuständig ist, aus dem Amtsgerichtsbezirk Bottrop. 20. Zivilkammer die OH- und O-Sachen, soweit nicht eine andere Zivilkammer aufgrund einer Spezialzuweisung gem. 348 Abs. 1 Satz 2 ZPO zuständig ist, aus den Amtsgerichtsbezirken Essen, Essen-Borbeck und Essen-Steele mit dem Anfangsbuchstaben B. 1. Kammer für Handelssachen 1. die Angelegenheiten nach dem Ausführungsgesetz zum Londoner Schuldenabkommen für das Land Nordrhein-Westfalen, soweit sie in die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen fallen, 2. die Handelssachen mit den Anfangsbuchstaben A, D, F und N,
18 Kammer für Handelssachen die Handelssachen mit den Anfangsbuchstaben L, M, P, W und Y, 3. Kammer für Handelssachen die Handelssachen mit den Anfangsbuchstaben B, E, H, J, O, R, V, U, X und Z, 4. Kammer für Handelssachen die Handelssachen mit den Anfangsbuchstaben S und T 5. Kammer für Handelssachen die Handelssachen mit den Anfangsbuchstaben C, G, I, K und Q. Kammer für Auslandsforderungen: die Angelegenheiten nach dem Ausführungsgesetz zum Londoner Schuldenabkommen für das Land Nordrhein-Westfalen, die nach der Verordnung der Landesregierung vom GVBl. NRW S.823 bei dem Landgericht Essen für den Bereich des Landes Nordrhein Westfalen zusammengefasst sind, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der Kammern für Handelssachen fallen.
19 Allgemeines zur Verteilung der Geschäfte auf die Strafkammern. IV. 1. Soweit Geschäfte nach Sachgebieten verteilt sind, geht diese Verteilung einer Verteilung nach Amtsgerichtsbezirken und/oder Buchstaben vor. 2. Sind bei Vorliegen mehrerer strafbarer Handlungen nach der Geschäftsverteilung mehrere sachliche Zuständigkeiten gegeben (z.b. Jugendschutz-, Verkehrsstrafsache und allgemeine Strafsache), so soll die Zuständigkeit durch das Schwergewicht der Straftaten begründet werden. 3. Soweit die Geschäfte nach Buchstaben verteilt sind, ist der Anfangsbuchstabe des Familiennamens des Beschuldigten maßgebend. Hierbei ist bestimmend der von der Staatsanwaltschaft angegebene Familienname im Zeitpunkt des Eingangs des Verfahrens beim Landgericht; in Rechtsmittelverfahren ist der Familienname in der angefochtenen Entscheidung maßgebend. Verwandtschaftsbeziehungen, Adelsprädikate usw. zählen zum Familiennamen. 4. Bei mehreren Beschuldigten gilt Ziffer 3 mit der Maßgabe, dass die Zuständigkeit der Strafkammer durch den Familiennamen des ältesten Beschuldigten bestimmt wird, und zwar auch dann, wenn der älteste Beschuldigte später aus irgendeinem Grunde aus dem Verfahren ausscheidet. Bei Berufungen und Beschwerden gilt dies entsprechend mit der Maßgabe, dass nur die am Berufungs- oder Beschwerdeverfahren beteiligten Angeklagten/Beschuldigten berücksichtigt werden. 5. Ist in einer erstinstanzlichen Strafsache oder in einer Beschwerdesache die Zuständigkeit des Landgerichts Essen gegeben und lässt sich die Zuständigkeit einer Kammer nach den vorstehenden Regelungen nicht feststellen, ist die unter V bestimmte Kammer zuständig. 6. Die unter V bestimmte Verteilung der Geschäfte auf die großen Strafkammern gilt auch in den Fällen, in denen Strafsachen aus anderen Landgerichtsbezirken an das Landgericht Essen verwiesen werden oder in denen das Landgericht Essen für Wiederaufnahmeverfahren nach 140a GVG zuständig ist, soweit nicht Sonderregelungen getroffen sind.
20 V. Verteilung der Geschäfte auf die Strafkammern: a) Es bearbeiten: I. Strafkammer 1. als Wirtschaftsstrafkammer a) die zur Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer gehörenden erstinstanzlichen Strafsachen ( 74 c Abs. 1 GVG) mit den Anfangsbuchstaben C, D, E, F, G, L, J, N, Q, R und X, b) die Beschwerden in den unter a) genannten Strafsachen, auch wenn im Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerde die öffentliche Klage vor dem Amtsgericht erhoben oder Strafbefehlsantrag gestellt ist, wenn nicht die Strafkammer XXIII zuständig ist, c) die zur Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer gehörenden Strafsachen aus anderen Landgerichtsbezirken, die an das Landgericht Essen verwiesen werden oder in denen das Landgericht Essen für Wiederaufnahmeverfahren nach 140a GVG zuständig ist, 2. als allgemeine Strafkammer die zur Zuständigkeit des Landgerichts gehörenden erstinstanzlichen Strafsachen mit dem Anfangsbuchstaben T 3. als Wirtschaftsstrafkammer bzw. als allgemeine Strafkammer a) die Sachen der Strafkammer XII, die an eine andere Strafkammer des Landgerichts als Wirtschaftsstrafkammer oder an eine andere Strafkammer zurückverwiesen werden, b) die Sachen der Strafkammer XV bei einer erneuten Zurückverweisung. II. Strafkammer 1. als Schwurgericht alle zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehörenden Strafsachen ( 74 Abs. 2 GVG), 2. die Beschwerden in den unter 1. genannten Strafsachen,
21 die Entscheidungen über Anträge, die der Bearbeitung durch die übrigen Strafkammern nicht unterliegen, insbesondere die Entscheidungen aus den 4 Abs. 2, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 14, 15, 19 und 27 Abs. 4 StPO, 4. die Entscheidungen über Anträge nach 77 Abs. 3 Satz 2 GVG, 5. die Aufgaben der Strafvollstreckungskammer II, 6. als allgemeine Strafkammer die zur Zuständigkeit des Landgerichts gehörenden erstinstanzlichen Strafsachen mit den Anfangsbuchstaben J, N und Y, 7. die Beschwerden aus den Amtsgerichtsbezirken Dorsten, Essen-Steele und Marl, 8. die an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesenen Strafsachen der XVII. Strafkammer, 9. die Strafsachen der XVI. Strafkammer bei erneuter Zurückverweisung, 10. als allgemeine Strafkammer oder Strafvollstreckungskammer: die Sachen gemäß Ziffer IV 5 (oben), III. Strafkammer 1. als Jugendkammer a) die Berufungen gegen die Entscheidungen der Jugendschöffengerichte, b) die Strafsachen der V. und der XXIV. großen Strafkammer (als Jugendkammer) bei erneuter Zurückverweisung, c) sämtliche Verfahren aus dem Bestand der Strafkammer IIIa, d) die an eine andere Strafkammer zurückverwiesenen Sachen der Strafkammer IIIa, 2. als allgemeine Strafkammer bzw. als Jugendschutzkammer die Strafsachen der V. und der XXIV. großen Strafkammer (als allgemeine Kammer bzw. als Jugendschutzkammer) bei erneuter Zurückverweisung.
22 IIIa Hilfsstrafkammer wird aufgelöst IV. (kleine) Strafkammer 1. die Berufungen gegen die Urteile des Strafrichters aus den Amtsgerichtsbezirken Essen-Borbeck, Essen-Steele, Gladbeck und aus dem Amtsgerichtsbezirk Essen mit den Anfangsbuchstaben E, G, I, J, L, N, U, Z, 2. die an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesenen Sachen der XXVI. kleinen Strafkammer. V. Strafkammer 1. als Jugendschutzkammer gegen Erwachsene sämtliche erstinstanzlichen Sachen und Beschwerden mit den Anfangsbuchstaben A-G 2. als Jugendkammer a) die nach dem Jugendgerichtsgesetz der großen Jugendkammer zugewiesenen erstinstanzlichen Sachen mit den Anfangsbuchstaben A-G, einschließlich der Jugendschutzsachen, sofern bei jenen die Anklage ausdrücklich vor der Jugendkammer erhoben wird b) die Beschwerden gegen die Entscheidungen der Jugend- und Jugendschöffengerichte mit den Anfangsbuchstaben A-G 3. als allgemeine Strafkammer die zur Zuständigkeit des Landgerichts gehörenden erstinstanzlichen Strafsachen mit dem Anfangsbuchstaben R 4. als Jugend-, Jugendschutz- bzw. allgemeiner Kammer a) die an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesenen Strafsachen der XXIV. Strafkammer, b) die Sachen der XXV. Strafkammer bei erneuter Zurückverweisung
23 als Kammer für Bußgeldsachen die gemäß 46 Abs. 7 OWiG in Jugendsachen zu treffenden Entscheidungen mit den Anfangsbuchstaben A-G, VI. Strafkammer 1. als allgemeine Strafkammer a) die zur Zuständigkeit des Landgerichts gehörenden erstinstanzlichen Strafsachen mit den Anfangsbuchstaben B, P und X, b) die Beschwerden aus dem Amtsgerichtsbezirk Gladbeck, 2. als Schwurgericht bzw. als allgemeine Strafkammer a) die Sachen der II. Strafkammer als Schwurgericht, die an eine andere Strafkammer als Schwurgericht oder an eine andere Strafkammer zurückverwiesen werden; b) die Sachen der VII. Strafkammer bei erneuter Zurückverweisung, c) die bisher unter dem Aktenzeichen 25 KLs 64/16 geführte Strafsache 3. als Kammer für Bußgeldsachen gemäß 46 Abs. 7 OWiG die Beschwerden gegen Entscheidungen des Amtsrichters in Bußgeldsachen mit den Anfangsbuchstaben A-M, soweit nicht die V. oder XXIV. Strafkammer zuständig ist, VII. Strafkammer 1. als allgemeine Strafkammer a) die zur Zuständigkeit des Landgerichts gehörenden erstinstanzlichen Strafsachen mit den Anfangsbuchstaben H, L und K b) die Beschwerden aus dem Amtsgerichtsbezirk Essen-Borbeck, c) die an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesenen Strafsachen der XVI. Strafkammer
24 als Schwurgericht bzw. als allgemeine Strafkammer die Sachen der II. Strafkammer als Schwurgericht bei erneuter Zurückverweisung an eine andere Strafkammer als Schwurgericht oder an eine andere Strafkammer, 3. als Kammer für Bußgeldsachen gemäß 46 Abs. 7 OWiG die Beschwerden gegen Entscheidungen des Amtsrichters in Bußgeldsachen mit den Anfangsbuchstaben N-Z, soweit nicht die III. Strafkammer zuständig ist, VIII. (kleine) Strafkammer 1. die Berufungen gegen Entscheidungen des Strafrichters aus dem Amtsgerichtsbezirk Essen mit den Anfangsbuchstaben C, F, W und Y, sowie aus den Amtsgerichtsbezirken Dorsten, Hattingen und Marl, 2. die Berufungen gegen Entscheidungen des Schöffengerichts aus dem Amtsgerichtsbezirk Gelsenkirchen, 3. die Strafsachen aus der Zuständigkeit der kleinen Strafkammern anderer Landgerichte, die vom Oberlandesgericht Hamm an das Landgericht Essen verwiesen werden, 4. die an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesenen Sachen der XIII. kleinen Strafkammer und die erneut zurückverwiesenen Sachen der X. kleinen Strafkammer 5. als Wirtschaftsstrafkammer die Sachen der Strafkammer IX als kleine Wirtschaftsstrafkammer bei erneuter Zurückverweisung, 6. als Jugendkammer die an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts erneut zurückverwiesenen Strafsachen der Strafkammer XIV; IX. (kleine) Strafkammer 1. als Wirtschaftsstrafkammer die Berufungen gegen die Entscheidungen der Schöffengerichte (ohne erweitertes Schöffengericht) in den in 74c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 GVG genannten Strafverfahren,
25 die Berufungen gegen die Entscheidungen des Strafrichters in den in 74c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 GVG genannten Fällen, X. (kleine) Strafkammer 1. die Berufungen gegen die Entscheidungen der Schöffengerichte aus den Amtsgerichtsbezirken Bottrop, Hattingen und Marl (ohne erw. Schöffengericht), 2. die Wiederaufnahmeverfahren gem. 140a GVG gegen Entscheidungen kleiner Strafkammern anderer Landgerichte, unabhängig davon, ob in erster Instanz der Strafrichter oder das Schöffengericht (einschließlich erweitertes Schöffengericht) zuständig war, 3. die Berufungen gegen Entscheidungen des Strafrichters aus dem Amtsgerichtsbezirk Essen mit den Anfangsbuchstaben M, O, P und T, 4. die an eine andere kleine Strafkammer zurückverwiesenen Strafsachen der XI. kleinen Strafkammer XI. (kleine) Strafkammer 1. die Berufungen gegen die Urteile des Strafrichters aus dem Amtsgerichtsbezirk Essen mit den Anfangsbuchstaben H und S, 2. die Berufungen gegen die Entscheidungen der Schöffengerichte Dorsten und Gladbeck (jeweils ohne erweitertes Schöffengericht) 3. in Jugendschutzsachen gegen Erwachsene sämtliche Berufungen gegen die Entscheidungen des Strafrichters und des Schöffengerichts (ohne erweitertes Schöffengericht) 4. die an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesenen Sachen der X. kleinen Strafkammer 5. die Sachen der VIII. und XIII. kleinen Strafkammern bei erneuter Zurückverweisung.
26 XII. Strafkammer 1. als Wirtschaftsstrafkammer a) die zur Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer gehörenden erstinstanzlichen Strafsachen ( 74 c Abs. 1 GVG) mit den Anfangsbuchstaben H, K, N und V, b) die Beschwerden in den unter a) genannten Strafsachen, auch wenn im Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerde die öffentliche Klage vor dem Amtsgericht erhoben oder Strafbefehlsantrag gestellt ist, wenn nicht die Strafkammer XXIII zuständig ist, 2. als allgemeine Strafkammer die zur Zuständigkeit des Landgerichts gehörenden erstinstanzlichen Strafsachen mit dem Anfangsbuchstaben Z, 3. als Wirtschaftsstrafkammer bzw. allgemeine Strafkammer a) die Sachen der Strafkammer I, die an eine andere Strafkammer des Landgerichts als Wirtschaftsstrafkammer oder an eine andere Strafkammer zurückverwiesen werden, b) die Sachen der Strafkammer XXI bei einer erneuten Zurückverweisung. XIII. (kleine) Strafkammer 1. die Berufungen gegen die Entscheidungen des Schöffengerichts Essen (ohne erweitertes Schöffengericht), 2. die Berufungen gegen Urteile des Strafrichters aus dem Amtsgerichtsbezirk Bottrop sowie aus dem Amtsgerichtsbezirk Essen mit dem Anfangsbuchstaben D, K, Q, R und V, 3. die an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesenen Verfahren der IV. kleinen Strafkammer sowie die erneut zurückverwiesenen Verfahren der XIII. und XXVI. kleinen Strafkammer 4. als kleine Jugendkammer die an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesenen Sachen der Strafkammer XIV;
27 als kleine Wirtschaftsstrafkammer die an eine andere Kammer als Wirtschaftsstrafkammer oder an eine andere Strafkammer von der IX. Strafkammer zurückverwiesenen Verfahren, XIV. (kleine) Strafkammer als Jugendkammer alle nach dem Jugendgerichtsgesetz der kleinen Jugendkammer zugewiesenen Geschäfte einschließlich der aus anderen Landgerichtsbezirken an das Landgericht Essen verwiesenen Sachen der kleinen Jugendkammer und der Wiederaufnahmeverfahren gem. 140a GVG gegen Entscheidungen einer anderen kleinen Jugendkammer, XV. (große) Strafkammer 1. als Wirtschaftsstrafkammer a) die zur Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer gehörenden erstinstanzlichen Strafsachen ( 74 c Abs. 1 GVG) mit den Anfangsbuchstaben M, O, T, W, Y und Z b) die Beschwerden in den unter a) genannten Strafsachen, auch wenn im Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerde die öffentliche Klage vor dem Amtsgericht erhoben oder Strafbefehlsantrag gestellt ist, wenn nicht die Strafkammer XXIII zuständig ist, 2. als allgemeine Strafkammer die zur Zuständigkeit des Landgerichts gehörenden erstinstanzlichen Strafsachen mit den Anfangsbuchstaben F und I, 3. als Wirtschaftsstrafkammer bzw. allgemeine Strafkammer a) die Sachen der Strafkammer XXI, die an eine andere Strafkammer des Landgerichts als Wirtschaftsstrafkammer oder an eine andere Strafkammer zurückverwiesen werden, b) die Sachen der Strafkammer I bei einer erneuten Zurückverweisung.
28 XVI. (große) Strafkammer 1. als allgemeine Strafkammer a) alle zur Zuständigkeit des Landgerichts gehörenden erstinstanzlichen Strafsachen den Anfangsbuchstaben M, S und V, b) die Beschwerden gegen die Entscheidungen des Schöffengerichts Essen sowie aus dem Amtsgerichtsbezirk Hattingen, c) die an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesenen Strafsachen der XXV. Strafkammer, 2. als Jugendkammer die Strafsachen der Strafkammern III und IIIa (Jugendkammern) bei erneuter Zurückverweisung, XVII. (große) Strafkammer als allgemeine Strafkammer a) die zur Zuständigkeit des Landgerichts gehörenden erstinstanzlichen Strafsachen mit den Anfangsbuchstaben A, C, D, O, Q, U und W, b) die Beschwerden gegen Entscheidungen des Strafrichters in Privatklageverfahren sowie die Beschwerden aus dem Amtsgerichtsbezirk Gelsenkirchen, c) die an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesenen Sachen der VII. Strafkammer, d) die Sachen der VI. Strafkammer bei erneuter Zurückverweisung XVIII. (kleine) Strafkammer 1. die Berufungen gegen die Entscheidungen der erweiterten Schöffengerichte Essen mit den Anfangsbuchstaben L R sowie Dorsten, 2. in Jugendschutzsachen gegen Erwachsene sämtliche Berufungen gegen die Entscheidungen des erweiterten Schöffengerichts; 3. die an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesenen Sachen der XXIII. kleinen Strafkammer,
29 die Sachen der XIX. kleinen Strafkammer bei erneuter Zurückverweisung XIX. (kleine) Strafkammer 1. die Berufungen gegen die Entscheidungen der erweiterten Schöffengerichte Essen mit den Anfangsbuchstaben E, T, X Z sowie Bottrop; 2. die an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesenen Sachen der XVIII. kleinen Strafkammer, 3. die Sachen der XX. kleinen Strafkammer bei erneuter Zurückverweisung XX. (kleine) Strafkammer 1. die Berufungen gegen die Entscheidungen der erweiterten Schöffengerichte Essen mit den Anfangsbuchstaben B, U, und V sowie Gladbeck 2. die eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesenen Sachen der XIX. kleinen Strafkammer, 3. die Sachen der Strafkammer XXII bei erneuter Zurückverweisung, XXI. Strafkammer 1. als Wirtschaftsstrafkammer a) die zur Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer gehörenden erstinstanzlichen Strafsachen ( 74 c Absatz 1 GVG ) mit den Anfangsbuchstaben A, B, I, P, S und U, b) die Beschwerden in den unter a) genannten Strafsachen, auch wenn im Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerde die öffentliche Klage vor dem Amtsgericht erhoben oder Strafbefehlsantrag gestellt ist, wenn nicht die Strafkammer XXIII zuständig ist, 2. als Wirtschaftsstrafkammer bzw. allgemeine Strafkammer a) die Sachen der Strafkammer XV, die an eine andere Strafkammer des Landgerichts als Wirtschaftsstrafkammer oder an eine andere Strafkammer zurückverwiesen werden, b) die Sachen der Strafkammer XII. bei erneuter Zurückverweisung
30 XXII. (kleine) Strafkammer 1. die Berufungen gegen die Entscheidungen des erweiterten Schöffengerichts Gelsenkirchen sowie des erweiterten Schöffengerichts Essen mit den Anfangsbuchstaben A, C, D, F K, S und W, 2. die an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesenen Sachen der XX. kleinen Strafkammer, 3. als Wirtschaftsstrafkammer die Sachen der XXIII. kleinen Strafkammer bei erneuter Zurückverweisung 4. als allgemeine Strafkammer die Beschwerden gegen die Entscheidungen des Strafrichters aus dem Amtsgerichtsbezirk Essen, 5. als Verkehrsstrafkammer die Beschwerden in Verkehrsstrafsachen, XXIII. (kleine) Strafkammer 1. die Berufungen gegen die Entscheidungen der erweiterten Schöffengerichte Hattingen und Marl, 2. die an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesenen Sachen der XXII. kleinen Strafkammer 3. die Sachen der XVIII. kleinen Strafkammer bei erneuter Zurückverweisung 4. als Wirtschaftsstrafkammer a) sämtliche Berufungen gegen die Entscheidungen der erweiterten Schöffengerichte, b) sämtliche Beschwerden gegen die Entscheidungen der erweiterten Schöffengerichte, wenn im Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerde die öffentliche Klage vor dem Amtsgericht erhoben oder Strafbefehlsantrag gestellt ist, c) alle aus anderen Landgerichtsbezirken an das Landgericht Essen verwiesenen Wirtschaftsstrafsachen in der Berufungsinstanz und die Wiederaufnahmeverfahren gem. 140a GVG einer anderen kleinen Wirtschaftsstrafkammer, 5. als allgemeine Strafkammer die Beschwerden gegen die Entscheidungen der erweiterten Schöffengerichte, soweit nicht die Strafkammern II, V, XXII und XXIV zuständig sind
31 XXIV. Strafkammer 1. als Jugendschutzkammer gegen Erwachsene sämtliche erstinstanzlichen Sachen und Beschwerden mit den Anfangsbuchstaben H-Z 2. als Jugendkammer a) die nach dem Jugendgerichtsgesetz der großen Jugendkammer zugewiesenen erstinstanzlichen Sachen mit den Anfangsbuchstaben H-Z, einschließlich der Jugendschutzsachen, sofern bei jenen die Anklage ausdrücklich vor der Jugendkammer erhoben wird b) die Beschwerden gegen die Entscheidungen der Jugend- und Jugendschöffengerichte mit den Anfangsbuchstaben H-Z c) die Verfahren 25 KLs 36/16 und 25 KLs 47/16 3. als allgemeine Strafkammer die zur Zuständigkeit des Landgerichts gehörenden erstinstanzlichen Strafsachen mit den Anfangsbuchstaben E und G, 4. als Jugend-, Jugendschutz- bzw. allgemeiner Kammer die an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesenen Strafsachen der III. und V. Strafkammer, 5. als Kammer für Bußgeldsachen die gemäß 46 Abs. 7 OWiG in Jugendsachen zu treffenden Entscheidungen mit den Anfangsbuchstaben H-Z, XXV. Strafkammer als allgemeine Strafkammer bzw. als Jugendschutzkammer 1. die erstinstanzlichen Strafverfahren, die bisher unter folgenden Aktenzeichen bearbeitet wurden: a) 22 KLs 8/16, 22 KLs 13/16, 22 KLs 14/16, b) 23 KLs 116/16,
32 c) 25 KLs 40/16, 25 KLs 45/16, 25 KLs 46/16, 25 KLs 52/16, 25 KLs 55/16, 25 KLs 60/16, d) 26 KLs 17/16, e) 51 KLs 4/16, 51 KLs 37/16, f) 52 KLs 18/16, 52 KLs 23/16, 52 KLs 25/16, g) 64 KLs 6/16, 64 KLs 17/16, 2. die Beschwerden aus dem Amtsgerichtsbezirk Bottrop, 3. die an eine andere Strafkammer zurückverwiesenen Sachen der VI. Strafkammer, 4. die Sachen der XVII. Strafkammer bei erneuter Zurückverweisung, XXVI. (kleine) Strafkammer 1. die Berufungen gegen die Urteile des Strafrichters aus dem Amtsgerichtsbezirk Gelsenkirchen und aus dem Amtsgerichtsbezirk Essen mit den Anfangsbuchstaben A, B und X, 2. die von der XI. Strafkammer bis zum terminierten Sachen für die Sitzungstage am , , , und , 3. aus dem Bestand der XIII. kleinen Strafkammer die letzten 15 bis zum eingegangenen und noch nicht terminierten Berufungen gegen Urteile des Strafrichters, 4. die an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesenen Sachen der VIII. kleinen Strafkammer, 5. die Sachen der IV. Strafkammer bei erneuter Zurückverweisung Strafvollstreckungskammer I die gemäß 78 a i.v.m. 78 b Abs. 1 Nr. 2 GVG der kleinen Strafvollstreckungskammer zugewiesenen Verfahren, Strafvollstreckungskammer II die der großen Strafvollstreckungskammer zugewiesenen Verfahren.
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