Vergaberecht (2) SS Rechtliche Grundlagen. Kurt Reindl

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Transkript:

Vergaberecht (2) Rechtliche Grundlagen SS 2017 Kurt Reindl 1

Inhalte 1. UE Einführung 2. UE Rechtliche Grundlagen 3. UE Persönlicher Geltungsbereich; Sachlicher Geltungsbereich; Ausnahmen vom Vergaberecht 4. UE Verfahrensarten im Überblick 5. UE Ablauf des Vergabeverfahrens I 6. UE Ablauf des Vergabeverfahrens II 7. UE Ablauf des Vergabeverfahrens III 8. UE Rechtsschutz I 9. UE Rechtsschutz II 10. UE Präsenztermin: Diskussion und Stoffwiederholung 11. UE Präsenztermin: Diskussion und Stoffwiederholung 12. UE Präsenztermin: schriftliche Lehrveranstaltungsprüfung UE = Unterrichtseinheit 2

Übersicht (vereinfachte Darstellung ohne Verteidigung und Sicherheit) GPA () AEUV Grundfreiheiten und allg Diskriminierungsverbot: Gleichbehandlung, Transparenz, Nachprüfbarkeit ( u USB) Klass RL () Sekt RL () Konz RL () Klass RM-RL () Sekt RM-RL () Verordnungen = Oberschwellenbereich USB = Unterschwellenbereich klass RL = klassiche Richtlinie Sekt RL = Sektoren-Richtlinie RM-RL = Rechtssmittelrichtlinie BVergG = Bundesvergabegesetz VergRSG = Vergaberechtsschutzgesetz(e) GPA = Agreement on Government Procurement AEUV = Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union BVergG ( u USB) Teil I, II, III BVerg KonzG BVergG Teil I, IV Bverg Konz G Verg- RSG der Länder Öffentliche und Sektoren-Auftraggeber in Ö; Bewerber und Bieter 3

Fallbeispiel - Frage Fällt die beabsichtigte Beschaffung von Programmheften, Eintrittskarten und sonstigen Druckwerken durch die Bruckner Festspiele GmbH (BFG) unter das GPA? 4

Internationales Recht Agreement on Government Procurement GPA Tokyo-Round Code on Government Procurement (1979) und Revised Tokyo Round Code on Government Procurement (1987) Im Rahmen des GATT in der Tokyo Runde verhandelt und am 01.01.1981 in Kraft getreten Transparentere Vergaben von Lieferaufträgen durch Zentrale Regierungsstellen Gegen Inländerbegünstigung und Diskriminierung ausländischer Lieferanten und Produzenten Abgelöst durch Uruguay-Round Agreement on Government Procurement 5

Internationales Recht Agreement on Government Procurement (GPA 1994) Ergebnis der Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986 1994) und gleichzeitig mit dem WTO- Abkommen am 01.01.1996 in Kraft getreten GPA ist gem Art II Abs 3 des Abkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation integrierender Bestandteil dieses Abkommens [siehe http://www.wto.int/english/docs_e/legal_e/legal_e.htm, Annex 4(b)] Ausweitung des persönlichen Anwendungsbereiches auf die subzentrale Ebene und öffentliche Einrichtungen Ausweitung des sachlichen Anwendungsbereiches von Lieferleistungen auf Dienstleistungen und Bauleistungen Sicherstellung einer fairen und nichtdiskriminierenden Auftragsvergabe durch ein subjektive Rechte einräumendes innerstaatliches Vergabeverfahren Plurilaterales Abkommen Gem Art II Abs 3 des Abkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation bindet das GPA nur jene WTO-Mitgliedstaaten, die es ratifiziert haben 6

Internationales Recht Revised Agreement on Government Procurement (2012) in Kraft getreten am 6. April 2014 Mitgliedstaaten http://www.wto.org/english/tratop_e/gproc_e/memobs_e.htm#parties Vertragstext https://www.wto.org/english/docs_e/legal_e/rev-gpr-94_01_e.htm Annexe: https://www.wto.org/english/tratop_e/gproc_e/gp_app_agree_e.htm Annex 1: central government entities Annex 2: sub-central government entities Annex 3: other entities Annex 4: goods Annex 5: services Annex 6: construction services Annex 7: general notes. 7

Internationales Recht GPA-Anwendungsbereich Persönlicher Anwendungsbereich Ebene der Zentralregierung Ebene unterhalb der Zentralregierung Regionale und lokale Einheiten Einrichtungen des öffentlichen Rechts Sektorenauftraggeber Sachlicher Anwendungsbereich Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge Negativlistenmodell bei Lieferungen (jede nicht explizit ausgeschlossene Warenart ist vom GPA umfasst) Positivlistenmodell bei Dienstleistungen und Bauleistungen United Nations Provisional Central Product Classification (CPC Prov.) http://unstats.un.org/unsd/cr/registry/regcst.asp?cl=9&lg=1 8

Internationales Recht GPA-Schwellenwerte Können von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich sein ausgedrückt in SZR ( Sonderziehungsrechte ) ( Special Drawing Rights SDR) Recheneinheit des internationalen Währungsfonds (IWF): enthält feste Beträge der vier wichtigsten Weltwährungen US-Dollar, Euro, Yen und britisches Pfund Für EU laut Appendix I zum GPA gültige Schwellenwerte Lieferungs- und Dienstleistungsaufträge auf Ebene der Zentralregierung: 130 000 SZR Annex 1 zu Appendix I Lieferungs- und Dienstleistungsaufträge auf Ebene unterhalb der Zentralregierung: 200 000 SZR Annex 2 zu Appendix I Lieferungs- und Dienstleistungsaufträge von Sektorenauftraggebern: 400 000 SZR Annex 3 zu Appendix I Bauaufträge: immer 5 000 000 SZR 9

Internationales Recht GPA-Verfahren open tendering: Offenes Verfahren (d.h. offen für alle Unternehmen) hohe Transparenz selective tendering Nicht offenes Verfahren nur bestimmte geeignete Unternehmen werden zur Angebotslegung aufgefordert limited tendering Auftragsvergabe an Unternehmen nach Wahl des Auftraggebers nur unter besonderen Umständen zulässig (z.b. bei besonderer Dringlichkeit) 10

Internationales Recht GPA-Zuschlagskriterien The evaluation criteria set out in the notice of intended procurement or tender documentation may include, among others, price and other cost factors, quality, technical merit, environmental characteristics and terms of delivery (Art X Z 9 GPA) 11

Internationales Recht Appendix I zum GPA Bestehend aus sieben Annexen Annexe 1 bis 3: Persönlicher Anwendungsbereich je GPA-Vertragspartei Annex 1: Lieferaufträge 130 TSZR / Dienstleistungsaufträge 130 TSZR / Bauaufträge 5000 TSZR Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission und Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD) zentrale Regierungsstellen (central government entities) in Ö: Bundeskanzleramt, Bundesministerien Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, Österreichische Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft m.b.h, Bundesanstalt für Verkehr, Bundesbeschaffung G.m.b.H, Bundesrechenzentrum G.m.b.H All other central public authorities including their regional and local sub-divisions provided that they do not have an industrial or commercial character. 12

Internationales Recht Annex 2: Lieferaufträge 200 TSZR / Dienstleistungsaufträge 200 TSZR / Bauaufträge 5000 TSZR Im Revised GPA nun mit folgender Präzisierung: All contracting authorities of the administrative units as defined by Regulation 1059/2003 NUTS Regulation.) bodies governed by public law gem EU-Vergaberichtlinie Für Ö All bodies under the budgetary control of the Rechnungshof (Court of Auditors) exept those of an industrial or commercial nature. Annex 3: Lieferaufträge 400 TSZR / Dienstleistungsaufträge 400 TSZR / Bauaufträge 5000 TSZR All contracting entities whose procurement is covered by the EU utilities directive which are contracting authorities (e.g. those covered under Annex 1 and Annex 2) or public undertakings and which have as one of their activities any of those referred to below or any combination thereof: 13

Internationales Recht Für Ö Local authorities and associations of local authorities producing, transporting or distributing drinking water pursuant to the Wasserversorgungsgesetze of the nine Länder Entities operating a transmission or distribution network pursuant to the Elektrizitätswirtschaftsund Organisationsgesetz, BGBl. I No 143/1998, as amended, or pursuant to the Elektrizitätswirtschafts(wesen)gesetze of the nine Länder Entities authorised to provide airport facilities pursuant to the Luftfahrtgesetz, BGBl. No 253/1957, as amended. Inland ports owned totally or partially by the Länder and/or Gemeinden. Entities authorised to provide transport services pursuant to the Eisenbahngesetz, BGBl. No 60/1957, as amended, or the Kraftfahrliniengesetz, BGBl. I No 203/1999, as amended. Österreichische Bundesbahn Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbh Entities authorised to provide transport services pursuant to Eisenbahngesetz, BGBl. No 60/1957, as amended 14

Internationales Recht Annexe 4 bis 7 - Sachlicher Anwendungsbereich je GPA-Vertragspartei Annex 4 laut Revised GPA : Negativlistenmodell bei Lieferungen (die darin explizit genannten Warenarten sind vom GPA nicht umfasst) Lieferaufträge Annex 5 laut Revised GPA : Positivlistenmodell bei Dienstleistungen (nur die explizit genannten Dienstleistungen sind vom GPA umfasst) DL-Aufträge zb Telecommunications services, Central Product Classification (CPC) no 752 Siehe http://unstats.un.org/unsd/cr/registry/regcst.asp?cl=9&lg=1 Bauaufträge Annex 6 laut Revised GPA : Positivlistenmodell der Bauleistungen (nur die explizit genannten Bauleistungen sind vom GPA umfasst) All services listed in Division 51 CPC 15

Internationales Recht Annex 7: GENERAL NOTES AND DEROGATIONS FROM THE PROVISIONS OF ARTICLE IV OF APPENDIX I OF THE EU procurement of agricultural products made in furtherance of agricultural support programmes and human feeding programmes (e.g. food aid including urgent relief aid), and procurement for the acquisition, development, production or co-production of programme material by broadcasters and contracts for broadcasting time. Procurement by procuring entities covered under Annexes 1 and 2 in connection with activities in the fields of drinking water, energy, transport and the postal sector are not covered by this Agreement, unless covered under Annex 3. 16

Internationales Recht Appendix II zum GPA publication of notices of intended procurements (Art IX:1 GPA) and of post-award notices (Art XVIII:1 GPA) Für Ö: Amtsblatt der Europäischen Union und Amtsblatt zur Wiener Zeitung (künftig: [TO BE PROVIDED BY EACH PARTY AT, OR PRIOR TO, THE TIME OF THE DEPOSIT OF ITS INSTRUMENT OF ACCEPTANCE]) Appendix III zum GPA annual publication of information on permanent lists of qualified suppliers in the case of selective tendering procedures (Art IX:9 GPA) Für die EU: Member States do not normally operate permanent lists of suppliers and service providers. In the few cases that such lists exist, this will be published in the Official Journal of the European Communities 17

Internationales Recht Appendix IV zum GPA publication of laws, regulations, judicial decisions, administrative rulings of general application and any procedure regarding government procurement covered by the Agreement on Government Procurement (Art XIX:1 GPA) Für Ö: Österreichisches Bundesgesetzblatt, Amtsblatt zur Wiener Zeitung Sammlung von Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes Sammlung der Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes administrativrechtlicher und finanzrechtlicher Teil Amtliche Sammlung der Entscheidungen des OGH in Zivilsachen 18

Fallbeispiel - Frage In wie weit ist bei der Beschaffung von Programmheften, Eintrittskarten und sonstigen Druckwerken durch die Bruckner Festspiele GmbH (BFG) das Unionsrecht von Relevanz? 19

Unionsrecht USB Primärrecht Grundfreiheiten und allgemeines Diskriminierungsverbot Beschränkt auf Sachverhalte mit grenzüberschreitendem Bezug Unmittelbare Anwendung Keine Umsetzung in nationales Recht notwendig Subsidiäre Anwendung Nur, wenn keine speziellen Regelungen im Sekundärrecht (zb Vergabe-Richtlinien; siehe unten) zb Auftragsvergaben im Unterschwellenbereich 20

Unionsrecht USB Grundfreiheiten Verbot der Diskriminierung und der unverhältnismäßigen Beschränkung sowie Transparenzgebot abgeleitet aus Warenverkehrsfreiheit (Art 34 AEUV), Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art 45 AEUV), Niederlassungsfreiheit (Art 49 AEUV), Dienstleistungsfreiheit (Art 56 AEUV) 21

Unionsrecht USB Beispiel I: EuGH Rs C-243/89, Storebaelt Vom Auftraggeber vorgegebene Bedingung für die Angebotslegung war die weitgehende Verwendung von inländischen Baustoffen, Verbrauchsgütern, Arbeitskräften und Geräten Laut EuGH stellt dies einen Verstoß gegen die Warenverkehrsfreiheit, Arbeitnehmerfreizügigkeit und Dienstleistungsfreiheit dar (Leitsatz 3 der Entscheidung des EuGH) Hinweis: Bei den in der E genannten Artikeln 30, 48 und 49 handelt es sich um jene des EG-Vertrages vor dem Vertrag von Amsterdam (vgl Art 12 Abs 1 und Pkt B der Übereinstimmungstabelle des Anhangs zum Vertrag von Amsterdam, ABl C 1997/340) 22

Unionsrecht USB Beispiel II: EuGH Rs C-231/03, Coname Die Artikel 43 EG [Niederlassungsfreiheit] und 49 EG [Dienstleistungsfreiheit] stehen der unmittelbaren Vergabe einer Konzession für die Verwaltung der öffentlichen Dienstleistung der Gasversorgung an eine Gesellschaft mit überwiegend öffentlichem Stammkapital, an dem eine Gemeinde eine Beteiligung von 0,97 % hält, durch diese Gemeinde entgegen, wenn diese Vergabe nicht Transparenzerfordernissen genügt, die, ohne notwendigerweise eine Verpflichtung zur Vornahme einer Ausschreibung zu umfassen, insbesondere geeignet sind, einem in einem anderen Mitgliedstaat als dem dieser Gemeinde niedergelassenen Unternehmen vor der Vergabe Zugang zu angemessenen Informationen über diese Konzession zu ermöglichen, so dass dieses Unternehmen gegebenenfalls sein Interesse am Erhalt dieser Konzession hätte bekunden können. (LS 2) 23

Unionsrecht USB Allgemeines Diskriminierungsverbot Verbot der Bevorzugung inländischer gegenüber ausländischen Unternehmen oder Produkten bzw Dienstleistungen (Artikel 18 AEUV). EuGH bezieht sich auf das Diskriminierungsverbot, wenn Subsumtion unter Grundfreiheiten nicht möglich ist (insbes bei der Beurteilung vergabefremder, etwa sozialer oder ökologischer Entscheidungskriterien). Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit schließt Verpflichtung zur Transparenz ein. 24

Unionsrecht USB Beispiel I: EuGH Rs 31/87, Beentjes Vom Auftraggeber vorgesehenes Kriterium für die Zuschlagsentscheidung war die Beschäftigung von beim regionalen Arbeitsamt gemeldeten Langzeitarbeitslosen. Laut EuGH sind vergabefremde Kriterien grunsätzlich zulässig, solange sie nicht gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen. Verstoß gegen Diskriminierungsverbot möglich, wenn Kriterium von nicht einheimischen Unternehmen nicht oder nur schwer erfüllbar ist (Rn 30) Weitere Voraussetzung: Vergabefremde Kriterien müssen bekannt gemacht bzw. veröffentlicht worden sein (Rn 36) (Transparenzgebot) 25

Unionsrecht USB Beispiel II: EuGH Rs C-324/98, Telaustria Auch wenn solche Verträge [Dienstleistungskonzessionen] vom Anwendungsbereich der [Sektoren-RL] ausgenommen sind, haben die Auftraggeber, die sie schließen, doch die Grundregeln des Vertrages im Allgemeinen und das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Besonderen zu beachten, das insbesondere eine Verpflichtung zur Transparenz einschließt, die es dem Auftrag[nehmer] ermöglicht, festzustellen, ob dieses Verbot beachtet worden ist. 26

Unionsrecht USB Grundsätze aus dem Primärrecht für und USB*) Gleichbehandlung Transparenz Nachprüfung *) = Oberschwellenbereich, USB = Unterschwellenbereich; die Schwellenwerte ergeben sich aus dem Sekundärrecht; aktuell gelten laut Schwellenwert-VO 2015/2341/EU und Schwellenwert-VO 2015/2342/EU folgende Schwellenwerte: Öffentliche Bauaufträge/Baukonzessionen 5 225 000 EUR Liefer- und DL-Aufträge von zentralen Regierungsbehörden 135 000 EUR Liefer- und DL-Aufträge von anderen als zentralen Regierungsbehörden 209 000 EUR Liefer- und DL-Aufträge von Sektorenauftraggebern 418 000 EUR 27

Unionsrecht Sekundärrecht Richtlinien (RL) betreffend das Vergabeverfahren und Rechtsmittelrichtlinien Harmonisierung der nationalen Vergaberechtsordnungen Grundsätzlich keine unmittelbare Anwendung Umsetzung in nationales Recht erforderlich (mangels Umsetzung uu unmittelbare Anwendung nach den Prinzipien des EuGH) Verordnungen (VO) unmittelbar anwendbar 28

Unionsrecht Entscheidungen (E) bzw. Beschlüsse (B) zb Entscheidung der Kommission gem Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 2004/17/EG (Sektoren- RL) zur Freistellung bestimmter Sektorentätigkeiten von der Anwendung der Sektoren-RL, wenn davon auszugehen ist dass eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist 29

Unionsrecht Richtlinien zur Regelung des Vergabeverfahrens (materielles Recht) sog klassische Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe Sektoren-Richtlinie Konzessions-Richtlinie Verteidigungs- und Sicherheits-Richtlinie 30

Unionsrecht klassische RL 2004/18/EG ABl L 2004/134, 114, idgf Sachlicher Anwendungsbereich Bauaufträge und Baukonzessionsaufträge Lieferaufträge Dienstleistungsaufträge (nicht: Dienstleistungskonzessionsverträge) Persönlicher Anwendungsbereich (Art 1 Abs 9) Der Staat und seine Gebietskörperschaften Einrichtungen des öffentlichen Rechts Verbände aus den oa Körperschaften oder Einrichtungen Außer Kraft getreten am 18. April 2016. 31

Unionsrecht Sektoren-RL 2004/17/EG ABl L 2004/134, 1, idgf Sachlicher Anwendungsbereich Bauaufträge (nicht: Baukonzessionsaufträge) Lieferaufträge Dienstleistungsaufträge (nicht: Dienstleistungskonzessionsverträge) Persönlicher Anwendungsbereich: in den Wirtschaftssektoren Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie Postdienste tätige Unternehmen (Art 2 ff) Der Staat und seine Gebietskörperschaften Einrichtungen des öffentlichen Rechts Verbände aus den oa Körperschaften oder Einrichtungen Öffentliche Unternehmen Mit Ausschließlichkeitsrechten bzw besonderen Rechten ausgestattete private Unternehmen Außer Kraft getreten am 18. April 2016. 32

Unionsrecht Legislativpaket 2014: klassische RL 2014/24/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG Umsetzungsfrist: 18. April 2016. Sektoren-RL 2014/25/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG Umsetzungsfrist: 18. April 2016 Konzessions-RL 2014/23/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe Umsetzungsfrist: 18. April 2016 33

Unionsrecht Inhaltliche Schwerpunkte des Legislativpaketes sind die Modernisierung und Adaptierung des rechtlichen Rahmens für die Vergabe von Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber. Dazu zählen unter anderem die Einführung neuer Vergabeverfahren, die Berücksichtigung neuer Formen der Beschaffung in den Mitgliedstaaten, insbesondere in Form der grenzüberschreitenden gemeinsamen Auftragsvergaben, die Möglichkeit der verstärkten Berücksichtigung ökologischer, sozialer und innovativer Aspekte bei der Durchführung von Vergabeverfahren, die Verpflichtung zur elektronischen Durchführung von Vergabeverfahren und die Berücksichtigung bestimmter Ausnahmen gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH). Sekundärrechtliche Regelung der Vergabe von Baukonzessions- und Dienstleistungskonzessionsverträgen 34

Unionsrecht Verteidigungs- und Sicherheits- RL 2009/81/EG ABl L 2009/216, 76 idgf Sachlicher Anwendungsbereich (Art 2) Lieferung von Militärausrüstung inkl dazugehöriger Teile, Bauteile und/oder Bausätze Lieferung von sensibler Ausrüstung inkl dazugehöriger Teile, Bauteile und/oder Bausätze Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der in den Buchstaben a und b genannten Ausrüstung in allen Phasen ihres Lebenszyklus Bau- und Dienstleistungen speziell für militärische Zwecke oder sensible Bauleistungen und sensible Dienstleistungen Persönlicher Anwendungsbereich (Art 1 Z 17) Auftraggeber : öffentliche Auftraggeber im Sinne von Artikel 1 Absatz 9 der Richtlinie 2004/18/EG und Auftraggeber im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 2004/17/EG Umsetzungsfrist war 21. August 2011; umgesetzt durch BGBl I 2012/10 (BVergGVS 2012) 35

Unionsrecht Richtlinien zur Regelung des Rechtsschutzes in Vergabeverfahren Rechtsmittel-RL 1989/665/EWG ABl L 1989/395, 33 idgf Regelt Rechtsmittel in Vergabeverfahren im klassischen Bereich Um auch einen angemessenen Rechtsschutz von Bewerbern und Bietern während eines Konzessionsvergabeverfahrens sicherzustellen wurde die Rechtsmittel-Richtlinie durch die Konzessions-RL 2014/23/EU entsprechend geändert. Harmonisierung der unterschiedlichen nationalen Rechtsschutzstandards Vor Vertragsschluss: Nachprüfungsverfahren Stillhaltefristen Freiwillige ex-ante-transparenz-bekanntmachung Nach Vertragsschluss: Unwirksamkeitserklärungen von abgeschlossenen Verträgen alternative Sanktionen Korrekturmechanismusverfahren der Kommission 36

Unionsrecht Sektoren-Rechtsmittel-RL 1992/13/EWG ABl L 1992/76, 14, idgf Regelt den Rechtsmittel in Vergabeverfahren im Sektorenbereich Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste Um auch einen angemessenen Rechtsschutz von Bewerbern und Bietern während eines Konzessionsvergabeverfahrens sicherzustellen wurde die Rechtsmittel-Richtlinie durch die Konzessions-RL 2014/23/EU entsprechend geändert. Harmonisierung der unterschiedlichen nationalen Rechtsschutzstandards Vor Vertragsschluss: Nachprüfungsverfahren Stillhaltefristen Freiwillige ex-ante-transparenz-bekanntmachung Nach Vertragsschluss: Unwirksamkeitserklärungen von abgeschlossenen Verträgen alternative Sanktionen Korrekturmechanismusverfahren der Kommission 37

Unionsrecht Weitere Richtlinien im Bereich des Vergabewesens Richtlinie 2014/55/EU über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen, Abl L 2014/133, 1. Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge, ABl. L 2009/120, 5 idgf Richtlinie 2009/52/EG über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen, Abl L 2009/168, 24, idgf 38

Unionsrecht Verordnungen (VO) VO 2015/2170/EU (für den klass. Bereich), 2015/2171/EU (für den Sektoren-Bereich) und 2015/2172/EU (für Konzessionsverträge) Öffentliche Bauaufträge/Baukonzessionen/Dienstleistungskonzessionen 5 225 000 EUR Liefer- und DL-Aufträge von zentralen Regierungsbehörden 135 000 EUR Liefer- und DL-Aufträge von anderen als zentralen Regierungsbehörden 209 000 EUR Liefer- und DL-Aufträge von Sektorenauftraggebern 418 000 EUR VO 2002/2195/EG über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) ABl L 2002/340, 1, idf VO 2009/596/EG ABl L 2009/188, 14 Siehe http://ted.europa.eu/ 39

Unionsrecht Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen für öffentliche Aufträge und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 842/2011, Abl L 2015/296, 1. Siehe http://simap.europa.eu/ Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 zur Einführung des Standardformulars für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung, ABl. Nr. L 2016/3, 16. Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1804 über die Durchführungsmodalitäten für die Anwendung der Artikel 34 und 35 der Richtlinie 2014/25/EU über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste, Abl L 2016/275, 39. VO 2007/1370/EG über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße ABl L 2007/315, 1 sog. PSO-VO (PSO = Public Service Obligations) 40

Unionsrecht Entscheidungen (E) bzw Beschlüsse (B) Entscheidung 2008/585/EG zur Freistellung der Erzeugung von Strom in Österreich von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste, Abl L 2008/188, 28 Beschluss 2010/142/EU zur Ausnahme bestimmter Dienste des Postsektors in Österreich von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG, Abl L 2010/56, 8. 41

Unionsrecht Mitteilungen z.b. MITTEILUNG DER KOMMISSION ZU AUSLEGUNGSFRAGEN in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht, das für die Vergabe öffentlicher Aufträge gilt, die nicht oder nur teilweise unter die Vergaberichtlinien fallen, ABl C 2006/179, 2 Siehe hierzu auch EuG 20.05.2010 Rs T-258/06: die Mitteilung enthält keine neuen Regeln für die Vergabe öffentlicher Aufträge, die über die Verpflichtungen hinausgehen, die sich aus dem bestehenden Gemeinschaftsrecht ergeben. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Mitteilung verbindliche Rechtswirkungen erzeugt, die geeignet sind, die Rechtsstellung der Bundesrepublik Deutschland und der Streithelfer zu berühren; daher ist die Klage als unzulässig abzuweisen. (RN 162) 42

Fallbeispiel - Frage Welche innerstaatlichen Rechtsnormen sind bei der Beschaffung von Programmheften, Eintrittskarten und sonstigen Druckwerken durch die Bruckner Festspiele GmbH (BFG) von Relevanz? 43

Ö Bundesverfassungsrecht USB Kompetenzrechtliche Grundlagen des B-VG Materielles Vergaberecht regelt den Ablauf von öffentlichen Beschaffungsvorgängen Angelegenheit des Bundes Recht der Vergabekontrolle regelt das Verfahren vor den Vergaberechtsschutzeinrichtungen Angelegenheiten des Bundes und der Länder 44

Ö Bundesverfassungsrecht USB Art 14b Abs 1 B-VG (Bund): Bundessache ist die Gesetzgebung in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit diese nicht unter Abs. 3 fallen. (Generalklausel) Art 14b Abs 3 B-VG (Länder): Landessache ist die Gesetzgebung und die Vollziehung in den Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Sinne des Abs. 2 Z 2. Auftraggeber isd Art 14b Abs 2 Z 2 B-VG: das Land, die Gemeinden, die Gemeindeverbände sowie bestimmte Stiftungen, Fonds, Anstalten, Unternehmungen, landesgesetzlich eingerichtete Selbstverwaltungskörper und sonstige Rechtsträger 45

Ö Bundesverfassungsrecht USB Verordnungserlassung Art 14b Abs 5 B-VG: Die Durchführungsverordnungen zu den nach Abs. 1 ergehenden Bundesgesetzen sind, soweit in diesen Gesetzen nicht anderes bestimmt ist, vom Bund zu erlassen. Abs. 4 ist auf solche Verordnungen sinngemäß anzuwenden. Mitwirkung der Länder in Angelegenheiten des Bundes Art 14b Abs 4 B-VG: Der Bund hat den Ländern Gelegenheit zu geben, an der Vorbereitung von Gesetzesvorhaben in Angelegenheiten des Abs. 1 mitzuwirken. Nach Abs. 1 ergehende Bundesgesetze, die Angelegenheiten regeln, die in Vollziehung Landessache sind, dürfen nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden. 46

Ö Bundesverfassungsrecht USB Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG Zivilrechtswesen: (Sonder-)Schadenersatzrecht Angelegenheit des Bundes Regelung von Ansprüchen auf Schadenersatz, die von den allgemeinen Schadenersatzregeln abweichen 47

Ö Bundesrecht USB Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG) 48

Ö Bundesrecht USB Stammfassung (StF) BGBl I 2006/17 Vgl EBRV 1171 BlgNR 22. GP Änderungen: Betragsanpassung mittels Verordnung (BGBl II 2006/193) wegen neuer EU-Schwellenwerteverordnung Aufhebung einer Wortfolge in 318 Abs 1 sowie einer Wortfolge in Anhang XIX des Bundesvergabegesetzes 2006 durch den Verfassungsgerichtshof (BGBl I 2007/84) Gewisse Änderungen im Bundesvergabegesetzes 2006 (BGBl I 2007/86) Betragsanpassung mittels Verordnung (BGBl II 2007/366) wegen neuer EU-Schwellenwerteverordnung Anpassungen aufgrund der Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes und Erlassung eines Ersten Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetzes (BGBl I 2008/2) Anpassung des Anhanges I des Bundesvergabegesetzes 2006 an das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge - CPV-Verordnung (BGBl II 2008/326) 49

Ö Bundesrecht USB Schwellenwerteverordnung 2009 des Bundeskanzlers (BGBl II 2009/125) befristete Anhebung bestimmter Schwellen im Unterschwellenbereich (USB) bis 31.12.2010 BVergG-Novelle 2009 (BGBl I 2010/15) Ua Umsetzung der Änderungen in den Rechtsmittelrichtlinien Vgl EBRV 327 BlgNR 24. GP Betragsanpassung mittels Kundmachung (BGBl II 2010/73) wegen neuer EU-Schwellenwerteverordnung (VO 2009/1177/EG) Verlängerung der Schwellenwertverordnung 2009 des Bundeskanzlers (BGBl II 2010/455) Verlängerung bis 31.12.2011 Betragsanpassung mittels Kundmachung (BGBl II 2011/415) wegen neue EU-Schwellenwerteverordnung (VO 2011/1251/EU) Verlängerung der Schwellenwertverordnung 2009 des Bundeskanzlers (BGBl II 2011/433) Verlängerung bis 31.12.2012 50

Ö Bundesrecht USB BVergG-Novelle 2012 (BGBl I 2012/10) Neue Verfahrensart: Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung bzw nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb ( 41a u. 201a) Änderung des Schwellenwertes bei der Direktvergabe (ohne vorherige Bekanntmachung/ohne vorherigem Aufruf zum Wettbewerb) ( 41 u. 201) von 40 TEUR auf 50 TEUR (klassischer Bereich) bzw von 60 TEUR auf 75 TEUR (Sektorenbereich) Änderung des Schwellenwertes für Bauaufträge im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung ( 37 Z 1 BVergG) von 120 TEUR auf 300 TEUR Änderungen der Regelungen betreffend Schadenersatzansprüche gegen den Auftraggeber Umsetzung des EuGH Erkenntnisses in der Rs C-314/09 51

Ö Bundesrecht USB Neue Schwellenwerteverordnung 2012 des Bundeskanzlers (BGBI II 2012/95) Außerkraftsetzung der Schwellenwertverordnung 2009 befristete Anhebung bestimmter Schwellen im Unterschwellenbereich (USB) bis 31.12.2012 Sicherheitsbehörden-Neustrukturierungs-Gesetz SNG (BGBI I 2012/50) Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBI I 2012/51) Aufhebung der Verfassungsbestimmung in 291 Abs 3 BFVergG 2006 ( Art. 89 B-VG gilt sinngemäß auch für das Bundesvergabeamt ) sowie jener in 294 Abs 2 Z 3 BVergG 2006. Verlängerung der Schwellenwerteverordnung 2012 des Bundeskanzlers (BGBI II 2012/461) Verlängerung bis 31.12.2013 52

Ö Bundesrecht USB BVergG-Novelle 2013 (BGBI I 2013/128) Umsetzung der Energieeffizienz-RL Umsetzung der Zahlungsverzugs-RL Übergehen der Aufgaben der Vergabekontrolle auf das neue Bundesverwaltungsgericht per 1.1.2014 Verlängerung der Schwellenwerteverordnung 2012 des Bundeskanzlers (BGBI II 2013/262) Verlängerung bis 31.12.2014 Betragsanpassung mittels Kundmachung (BGBl II 2013/513) wegen neuer Schwellenwert-VO 2013/1336/EU ABl L 2013/335, 17 Anpassung von Anhang XX (Anforderungen an die Energieeffizienz gemäß 80a) (BGBl II 2014/257) 53

Ö Bundesrecht USB Verlängerung der Schwellenwerteverordnung 2012 des Bundeskanzlers (BGBI II 2014/292) Verlängerung bis 31.12.2016 nach Außerkrafttreten der Verordnung gelten wieder die eigentlichen Schwellenwerte gem BVergG Betragsanpassung mittels Kundmachung (BGBl II 2015/438) wegen neuer Schwellenwert-VO 2015/2341/EU und Schwellenwert-VO 2015/2342/EU BVergG-Novelle 2015 (BGBl I 2016/7) Inhalte siehe RV 776 BlgNR 25. GP und AB 944 blgnr 25. GP: Bestbieterprinzip als Regel (Billigstbieterprinzip im und USB nur mehr ausnahmsweise zulässig); Strengere Subunternehmerregelungen Flankierende Maßnahmen gegen Lohn- und Sozialdumping Verlängerung der Schwellenwerteverordnung 2012 des Bundeskanzlers (BGBI II 2016/250) Verlängerung bis 31.12.2018 54

Exkurs CPV-Code Anhang I des Bundesvergabegesetzes 2006: Verzeichnis der Tätigkeiten entsprechend der Allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige gemäß 4 Z 1 CPV Common Procurement Vocabulary Siehe VO 2002/2195/EG über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) ABl L 2002/340, 1, idf VO 2009/596/EG ABl L 2009/188, 14 NACE Rev1 General Industrial Classification of Economic Activities within the European Communities Siehe Anhang III der VO 2002/2195/EG mit der Entsprechungstabelle zwischen CPV und NACE Rev1 CPC Prov Provisional Central Product Classification (CPC Prov) der Vereinten Nationen Siehe Anhang II der VO 2002/2195/EG mit der Entsprechungstabelle zwischen CPV und CPC Prov Vorrang zwischen den Nomenklaturen: 51 Abs 2 und 212 Abs 2 BVergG 2006: Zur Abgrenzung des Anwendungsbereiches dieses Bundesgesetzes in Bezug auf die diesem Bundesgesetz gemäß Anhang I unterliegenden Bauleistungen bzw. zur Abgrenzung zwischen den diesem Bundesgesetz unterliegenden Kategorien der prioritären oder nicht prioritären Dienstleistungen hat die NACE-Nomenklatur bzw. die CPC-Nomenklatur Vorrang gegenüber der CPV-Nomenklatur. 55

Ö Bundesrecht USB Gliederung BVergG 2006 Erster Teil: Regelungsgegenstand und Begriffsbestimmungen Zweiter Teil: Vergabeverfahren für öffentliche Auftraggeber 1. Hauptstück: Geltungsbereich, Grundsätze 2. Hauptstück: Arten und Wahl der Vergabeverfahren 3. Hauptstück: Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren 4. Hauptstück: Bestimmungen für besondere Aufträge und für besondere Verfahren Dritter Teil: Verfahren für Sektorenauftraggeber 1. Hauptstück: Geltungsbereich, Grundsätze 2. Hauptstück: Arten und Wahl der Vergabeverfahren 3. Hauptstück: Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren 4. Hauptstück: Bestimmungen für besondere Aufträge und für besondere Verfahren 56

Ö Bundesrecht USB Vierter Teil: Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht 1. Hauptstück: Zuständigkeit, fachkundige Laienrichter, Ausschluss und Ablehnung 2. Hauptstück: besondere Bestimmungen über das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens Nachprüfungsverfahren, Einstweilige Verfügungen, Feststellungsverfahren Fünfter Teil: Außerstaatliche Kontrolle und zivilrechtliche Bestimmungen 1. Hauptstück: Außerstaatliche Kontrolle 2. Hauptstück: Zivilrechtliche Bestimmungen Sechster Teil: Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen Anhänge I bis XX 57

Ö Bundesrecht USB ENTWURF Bundesvergabegesetz 2017 (BVergG 2017) Begutachtungsentwurf Vergaberechtsreformgesetz 2017 (292/ME 25. GP) Ziele des Vergaberechtsreformgesetzes 2017 sind Anpassung der nationalen Rechtslage an Unionsrecht Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung Verstärkter Qualitätswettbewerb und Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping Begutachtungsfrist: 03.04.2017 58

Ö Bundesrecht USB Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n): Vollständige Umsetzung der Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU im Bundesvergabegesetz 2017 Adaption von Bestimmungen für den Unterschwellenbereich Neuregelung der Fristen für die Einbringung von Feststellungsanträgen Verpflichtende Berücksichtigung qualitätsbezogener Aspekte bei einem größeren Spektrum von Leistungen Möglichkeit der Beschränkung der Subvergabe im Einzelfall Haftung des Auftragnehmers im Zusammenhang mit Subunternehmern Hauptinhalt des Gesetzentwurfes ist die Umsetzung der Richtlinie 2014/24/EU und 2014/25/EU sowie die damit einhergehenden Adaptierungen der vereinfachten Regelungen für den Unterschwellenbereich. Daneben werden Anpassungen im Bereich des Rechtsschutzes vorgenommen und die mit der BVergG Novelle 2016 eingeführten Bestimmungen betreffend das Bestangebotsprinzip und die Subvergabe weiterentwickelt bzw. ergänzt. (292/ME 25. GP, 1) 59

Ö Bundesrecht USB Gliederung ENTWURF BVergG 2017 (Änderungen/Ergänzungen des BVergG 2006 sind rot gedruckt) Erster Teil: Regelungsgegenstand und Begriffsbestimmungen Zweiter Teil: Vergabeverfahren für öffentliche Auftraggeber 1. Hauptstück: Geltungsbereich, Grundsätze 2. Hauptstück: Arten und Wahl der Vergabeverfahren 3. Hauptstück: Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren 4. Hauptstück: Bestimmungen für besondere Aufträge und für besondere Verfahren Dritter Teil: Verfahren für Sektorenauftraggeber 1. Hauptstück: Geltungsbereich, Grundsätze 2. Hauptstück: Arten und Wahl der Vergabeverfahren 3. Hauptstück: Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren 4. Hauptstück: Bestimmungen für besondere Aufträge und für besondere Verfahren 60

Ö Bundesrecht USB Vierter Teil: Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht 1. Hauptstück: Zuständigkeit, fachkundige Laienrichter, Ausschluss und Ablehnung 2. Hauptstück: besondere Bestimmungen über das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens Nachprüfungsverfahren, Einstweilige Verfügungen, Feststellungsverfahren Fünfter Teil: Außerstaatliche Kontrolle, IMI [= Internal Market Information System], Statistik, Verpflichtungen nach Zuschlagserteilung und zivilrechtliche Bestimmungen 1. Hauptstück: Außerstaatliche Kontrolle, grenzüberschreitende Zusammenarbeit, statistische Verpflichtungen 2. Hauptstück: Verpflichtungen nach Zuschlagserteilung und zivilrechtliche Bestimmungen Sechster Teil: Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen Anhänge I bis XXI 61

Ö Bundesrecht USB Zu erwarten: Bundesgesetz über die Vergabe von Konzessionen BVergGKonz 2017 (BVergGKonz 2017) Siehe etwa 3 Abs 4 ENTWURF BVergG 2017 (292/ME 25. GP) Per 11.03.2017 wurde noch kein Begutachtungsentwurf versendet bzw. publiziert Ziel: Umsetzung der Richtlinien 2014/23/EU im BVergGKonz 2017 62

Ö Bundesrecht USB Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 (BVergGVS 2012) 63

Ö Bundesrecht USB Publikationsmedienverordnung 2006 BGBl II 2006/300 idf 2012/111 Verordnung ua gemäß 52 Abs 1 BVergG 2006 Veröffentlichung von bestimmten Leistungsvergaben, die in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen, in der Online-Ausgabe des Amtlichen Lieferungsanzeigers (Teil des Amtsblattes zur Wiener Zeitung ) 64

Ö Landesrecht USB Vergabe-Kontrolle der Länder Neun Landesgesetze Vergabe-Nachprüfungs - bzw Vergabe-Kontroll -Gesetze Gesetzgebungskompetenz in Art 14b Abs 3 B-VG Beispiel Oberösterreich Stammfassung: Oö Vergaberechtsschutzgesetz 2006, LGBl 2006/130 Änderungen: Oö. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz, LGBl 2013/90 65

Ö Landesrecht USB Oö. VergRSG 2006 Gliederung Oö VergRSG 2006 1. TEIL: Geltungsbereich und Zuständigkeit 2. TEIL: Nachprüfungsverfahren 3. TEIL: einstweilige Verfügung 4. TEIL: Feststellungsverfahren 5. TEIL: gemeinsame Verfahrensrechtliche Bestimmungen 6. TEIL: Schlussbestimmungen 66

Ö Landesrecht USB Oö. Publikationsmedienverordnung 2012 LGBl 2012/114 Verordnung ua gemäß 52 Abs 1 BVergG 2006 Veröffentlichung von bestimmten Leistungsvergaben, die in den Vollziehungsbereich des Landes Oberösterreich fallen, auf der Homepage des Landes Oberösterreich (www.landoberoesterreich.gv.at) 67

Übersicht (vereinfachte Darstellung ohne Verteidigung und Sicherheit) GPA () AEUV Grundfreiheiten und allg Diskriminierungsverbot: Gleichbehandlung, Transparenz, Nachprüfbarkeit ( u USB) Klass RL () Sekt RL () Konz RL () Klass RM-RL () Sekt RM-RL () Verordnungen = Oberschwellenbereich USB = Unterschwellenbereich klass RL = klassiche Richtlinie Sekt RL = Sektoren-Richtlinie RM-RL = Rechtssmittelrichtlinie BVergG = Bundesvergabegesetz VergRSG = Vergaberechtsschutzgesetz(e) GPA = Agreement on Government Procurement AEUV = Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union BVergG ( u USB) Teil I, II, III BVerg KonzG BVergG Teil I, IV Bverg Konz G Verg- RSG der Länder Öffentliche und Sektoren-Auftraggeber in Ö; Bewerber und Bieter 68