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Transkript:

Weisung 5: «Over the Exchange» Dienstleistungen vom 0.06.0 Datum des Inkrafttretens: 0.07.0

Weisung 5: «Over the Exchange» Dienstleistungen 0.07.0 Inhalt. Zweck und Grundlage... I SIX Swiss Exchange Liquidnet Service (SLS).... Zulassung von Teilnehmern.... Technische Anbindung.... Handel.... Daten..... Referenzdaten..... Marktdaten... 4. Handel... 4. Handelbare Effekten... 4. Börsentage und Handelszeit... 4. Clearingtag... 4.4 Auftrag... 4.5 Marktmodell... 4.5. Abschluss zum Midpoint Preis... 4.5. Gesteigerte Liquidität... 4.5. Handelsunterbruch... 4.5.4 Kursabstufung und Schlusseinheit... 4.6 Meldung von Abschlüssen und Publikation... 4.7 Korrektur und Stornierung von Abschlüssen... 4.7. Korrektur von Abschlüssen... 4.7. Stornierung von Abschlüssen... 4 4.8 Marktverhalten... 4 4.9 Clearing und Settlement... 4 5. Marktsteuerung... 4 6. Marktinformationen... 4 7. Übermittlung von Daten ins Ausland... 4 8. Gebühren und Kosten... 5 SIX Swiss Exchange I

Weisung 5: «Over the Exchange» Dienstleistungen 0.07.0. Zweck und Grundlage Diese Weisung enthält Bestimmungen zu den nachstehenden «Over the Exchange» Dienstleistungen in Bezug auf Beteiligungsrechte. Sie stützt sich auf Ziff.. Handelsreglement. a) SIX Swiss Exchange Liquidnet Service (SLS) I SIX Swiss Exchange Liquidnet Service (SLS) Bei SLS handelt es sich um eine Handelsdienstleistung mit nicht einsehbarer Liquidität für den Blockhandel von Schweizerischen und internationalen Beteiligungsrechten zu Midpoint Preisen. SLS erfasst Effekten gemäss Ziff. 4... Zulassung von Teilnehmern Teilnehmer, die im Rahmen von SLS handeln wollen, müssen: a) Teilnehmer der Börse sein; b) die erforderlichen Clearing und Settlement-Instruktionen erteilt haben; und c) die notwendigen technischen Voraussetzungen erfüllen.. Technische Anbindung Einzelheiten regelt die Weisung «Technische Anbindung».. Handel Das Standard Trading Interface (STI) ermöglicht den Teilnehmern den Zugang zu SLS. Es unterstützt die Eingabe von Aufträgen und empfängt die Ausführungsbestätigungen für die Weiterverarbeitung.. Daten.. Referenzdaten Das Reference Data Interface (RDI) ermöglicht den Bezug von Referenzdaten aller Effekten, die in SLS gehandelt werden können... Marktdaten Das Market Data Interface (MDI) ermöglicht den Teilnehmern den Bezug von Echtzeitmarktinformationen über in SLS ausgeführte Transaktionen. 4. Handel 4. Handelbare Effekten Die Effekten der folgenden Handelssegmente können in SLS gehandelt werden: a) Blue Chip Aktien (Weisung «Handel», Anhang A) b) Mid- / Small Cap Aktien (Weisung «Handel», Anhang B) Zudem können internationale Effekten, die gemäss dem «Reglement für die Handelsaufnahme von internationalen Beteiligungsrechten (RHB)» im Rahmen der von der Börse angebotenen Dienstleistungen zum Handel aufgenommen sind, in SLS gehandelt werden. SIX Swiss Exchange

Weisung 5: «Over the Exchange» Dienstleistungen 0.07.0 4. Börsentage und Handelszeit Die Börsentage von SLS sind im Handelskalender der Börse festgehalten. In besonderen Situationen kann die Börse die Börsentage ändern. Die Handelszeiten werden pro Primären Referenzmarkt festgelegt. Der Primäre Referenzmarkt ist definiert als die Primärbörse, an der die Beteiligungsrechte kotiert oder an einem regulierten Markt zum Handel zugelassen sind. Der Handel in SLS ist während der Börsenperiode «Laufender Handel» des für die betreffende Effekte massgeblichen Primären Referenzmarkts geöffnet. 4. Clearingtag Der Clearingtag dauert von 08:00 Uhr bis 8:5 Uhr (MEZ). 4.4 Auftrag Ein Auftrag ist mit den folgenden Attributen zu erfassen: a) Teilnehmeridentifikation: Member ID und Händler ID; b) Bezeichnung der Geschäftsart: Kauf oder Verkauf; c) Trading Capacity: Kundengeschäft (Handel in eigenem Namen aber auf Rechnung des Kunden) oder Eigengeschäft (Handel in eigenem Namen und auf eigene Rechnung); d) Identifikation des Auftragsbuchs von SLS: ISIN, Handelswährung und Handelsplatz; e) Menge:. Stückzahl der Effekten ohne Angabe der minimalen ausführbaren Stückzahl; oder. Stückzahl der Effekten mit Angabe der minimalen ausführbaren Stückzahl; f) Preislimite: limitiert oder unlimitiert; g) Gültigkeit: ausschliesslich tagesgültiger (good-for-day) Auftrag: ist bis Handelsschluss des aktuellen Börsentages gültig; h) Primärer Referenzmarkt: Identifikation des Handelsplatzes; i) Routing Instruktion: «LN» für SLS. Einzelheiten regelt die Börse in den jeweiligen technischen Spezifikationen. 4.5 Marktmodell 4.5. Abschluss zum Midpoint Preis Aufträge werden gegeneinander zum Midpoint Preis ausgeführt, d.h. zum Mittelwert zwischen dem höchsten angezeigten Kaufpreis und dem tiefsten angezeigten Verkaufspreis am Primären Referenzmarkt zur Zeit des Abschlusses. Wird ein Auftrag nicht oder nur teilweise ausgeführt, so wird der verbleibende Teil in das Auftragsbuch von SLS gestellt. Vorbehalten bleiben anderslautende Auftragsgültigkeiten. Zwei oder mehr Aufträge auf der gleichen Seite des Auftragsbuchs von SLS werden grundsätzlich ohne Zeitpriorität mit einem eingehenden Auftrag auf der Gegenseite ausgeführt. Dabei kommen die folgenden Regeln zur Anwendung: a) Ist der eingehende Auftrag gleich oder grösser als die Summe der ausführbaren Aufträge der Gegenseite, so werden diese Aufträge vollständig ausgeführt. Die allfällig verbleibende Auftragsmenge des eingehenden Auftrags wird in das Auftragsbuch von SLS gestellt. SIX Swiss Exchange

Weisung 5: «Over the Exchange» Dienstleistungen 0.07.0 b) Ist der eingehende Auftrag kleiner als die Summe der ausführbaren Aufträge der Gegenseite, so werden diese Aufträge bis zu ihrer jeweiligen maximalen Menge in gleicher Stückzahl ausgeführt. Eine allfällig verbleibende Auftragsmenge des eingehenden Auftrags, die nicht zu gleichen Teilen mit ausführbaren Aufträgen der Gegenseite ausgeführt werden kann, wird nach Zeitpriorität ausgeführt. 4.5. Gesteigerte Liquidität Zwischen der Liquidnet Europe Limited (UK FSA regulierter Agency Broker und Betreiber einer FSA regulierten Handelsplattform mit nicht einsehbarer Liquidität) zugänglichen Liquidität und der Liquidität im Auftragsbuch von SLS erfolgt eine Interaktion, um Ausführungen zu maximieren. Die Liquidnet Europe Limited zugängliche Liquidität wird im Auftragsbuch von SLS im Namen von Liquidnet Europe Limited in seiner Funktion als SIX Swiss Exchange Teilnehmer geführt. Liquidnet Europe Limited erhält anonymisierte Indikationen von Abschlussmöglichkeiten über die zu einem bestimmten Zeitpunkt im Auftragsbuch von SLS vorhandene Liquidität, um passive Liquidität zu aktivieren. Als «passive Liquidität» gelten Aufträge der Kunden von Liquidnet Europe Limited, die Liquidnet Europe Limited gegenüber zunächst als nicht verbindlich gekennzeichnet sind. 4.5. Handelsunterbruch Der Handel wird unterbrochen, falls und solange a) kein Midpoint Preis in der betreffenden Effekte am Primären Referenzmarkt berechnet werden kann; oder b) der Handel in der betreffenden Effekte am Primären Referenzmarkt unterbrochen oder suspendiert ist. Vorbehalten bleiben Interventionen der Marktsteuerung gemäss der Weisung «Marktsteuerung». 4.5.4 Kursabstufung und Schlusseinheit In SLS gibt es keine Prüfung der minimalen Kursabstufung basierend auf dem Kurswert und der Handelswährung. Die gültige Schlusseinheit beträgt eine Effekte. 4.6 Meldung von Abschlüssen und Publikation Abschlüsse in SLS gelten als Abschlüsse an der Börse ausserhalb des Auftragsbuchs gemäss Ziff. 9. Abs. Handelsreglement und gemäss Ziff.. Handelsreglement als gemeldet. Die Abschlüsse werden von der Börse mit dem Trade Type Code «LN» sofort publiziert. Die Funktion verzögerte Publikation gemäss Ziff...5 Handelsreglement steht nicht zur Verfügung. 4.7 Korrektur und Stornierung von Abschlüssen 4.7. Korrektur von Abschlüssen Teilnehmer können Abschlüsse nicht korrigieren. Die Börse kann keine Abschlüsse im Namen der Teilnehmer korrigieren. SIX Swiss Exchange

Weisung 5: «Over the Exchange» Dienstleistungen 0.07.0 4.7. Stornierung von Abschlüssen Teilnehmer können Abschlüsse nicht stornieren. Die Börse kann Abschlüsse im Namen der Teilnehmer stornieren. Die Börse passt die Instruktion an die zentrale Gegenpartei entsprechend an. Wird der Abschluss durch eine zentrale Gegenpartei abgerechnet, muss die Stornierung am gleichen Clearingtag erfolgen. 4.8 Marktverhalten Es gelten die Marktverhaltensregeln gemäss Ziff. 9. Handelsreglement. Insbesondere hat der Teilnehmer entsprechende Vorkehrungen zu treffen, um unzulässige Cross-Geschäfte zu vermeiden. 4.9 Clearing und Settlement Abschlüsse werden über eine zentrale Gegenpartei abgerechnet und abgewickelt. Es kommen die Bestimmungen von Ziff. ff. Handelsreglement, insbesondere Ziff. 5 Handelsreglement zur Anwendung. Die in einem Abschluss involvierten Teilnehmer bleiben anonym. 5. Marktsteuerung Die Marktsteuerung der Börse («Marktsteuerung») sorgt für einen möglichst transparenten, effizienten und liquiden Handel in SLS mit dem Ziel, Anleger und Teilnehmer gleich zu behandeln und die Anleger zu schützen. Bei Ausfall des Zugangssystems eines Teilnehmers kann er von der Marktsteuerung die Löschung seiner Aufträge verlangen. Die Marktsteuerung kann ausschliesslich Löschungen aller Aufträge eines bestimmten Teilnehmers vornehmen. Die Marktsteuerung kann einen Abschluss nach eigenem Ermessen oder auf Antrag eines Teilnehmers für ungültig erklären. 4 Die Marktsteuerung entscheidet über die Ungültigkeit eines Abschlusses in der Regel bis 0 Minuten nach Handelsschluss. 5 Einzelheiten regelt die Weisung «Marktsteuerung». 6. Marktinformationen Es gelten die Bestimmungen zu Marktinformationen gemäss Ziff. Handelsreglement. 7. Übermittlung von Daten ins Ausland SIX Swiss Exchange hat Liquidnet Europe Limited als Dienstleister für SLS verpflichtet. In diesem Zusammenhang werden Auftragsinformationen und Ausführungsdaten in nicht anonymisierter Form in die Europäische Union und / oder in die USA übermittelt und / oder innerhalb dieser weitergeleitet und / oder aufbewahrt. SIX Swiss Exchange 4

Weisung 5: «Over the Exchange» Dienstleistungen 0.07.0 8. Gebühren und Kosten Einzelheiten regelt die Weisung «Gebühren und Kosten». Beschluss der Geschäftsleitung der Börse vom 0. Juni 0; in Kraft seit. Juli 0. SIX Swiss Exchange 5