Handelsreglement BXQ1

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1 Handelsreglement BXQ1 Art. 1 Zweck Die BX bietet eine Plattform für den Handel von Effekten und andere Finanzprodukte (Instrumente) mit einem auf Preis-Zeit-Prinzip basierenden Handelsmodell an (BXQ1). Gegenstand des Handels über BXQ1 sind ausschliesslich von der BX zugelassene Instrumente. Soweit das Reglement nicht zusätzliche oder abweichende Regeln aufstellt, gelten für BXQ1 die Grundsätze, Bestimmungen und Sanktionsvorschriften der Handelsorganisation und des Reglements über den Effektenhandel der BX. Art. 2 Produktgruppen/Segmente Instrumente werden innerhalb von Produktgruppen oder Segmenten verwaltet. Diese können von der BX bestimmt werden. Art. 3 BXQ1 Handelssystem Das System ermöglicht während der Handelszeit Abschlüsse zwischen allen der BX angeschlossenen Marktteilnehmern. Eine Eröffnungsauktion findet nicht statt. BX-Teilnehmer stellen Aufträge nach den BX üblichen Orderformen durch die BX Schnittstelle in das BXQ1- System. Designated Market Makers stellen Tradable Quotes durch eine getrennte, ihnen zugewiesene Schnittstelle. Aufträge und Tradable Quotes werden mit einem Zeitstempel versehen. Die Aufträge aller Teilnehmer, inklusive der Tradable Quotes der Designated Market Maker, werden nach Preis- Zeit-Priorität verarbeitet, wobei bei gleichem Preis und Zeitstempel Aufträge gegenüber Tradable Quotes den Vorrang haben. Aufträge können nur ausgeführt werden, wenn ein Tradable Quote eines Market Makers vorliegt, der bei Hebelprodukten nicht älter als 20 Sekunden und für die übrigen Instrumente nicht älter als 30 Sekunden sein darf. Die BX kann für einzelne Produktgruppen oder Segmente andere maximale Zeitspannen festlegen. Die BX legt pro Instrument eine Bandbreite (Spread) für gültige bzw. mögliche Abschlüsse fest. Sofern der Designated Market Maker einen zweiseitigen Tradable Quote sendet, ist die Bandbreite mit diesem identisch. Sollte ein einseitiger Tradable Quote (nur Geld oder Brief) vorliegen, legt die BX die fehlende Marktseite fest. Die Bandbreite wird nicht publiziert. Wenn kein Matching möglich ist, wird der Auftrag dem Designated Market Maker zu einem Request for Quote - Prozess weitergeleitet. Es werden der beste Geldkurs und der beste Briefkurs mit Volumen publiziert. Teilausführungen und verschiedene Ausführungspreise für Teilausführungen sind möglich, wobei die BX oder der Designated Market Maker, nach vorgängiger Genehmigung durch die BX, die Möglichkeit von Teilausführungen für einzelne Produktgruppen oder Segmente einschränken kann. Bei Auftragsänderungen wird der bestehende Auftrag gelöscht und der geänderte Auftrag als neuer Auftrag behandelt, d.h. mit einem neuen Zeitstempel versehen und neu eingeordnet. Während der Ausführungsschleife ist der Auftrag gesperrt, d.h. er kann weder gelöscht noch geändert werden. Seite 1 von 5

2 Art. 4 Auftragsformen Es werden die üblichen Orderformen und Orderbedingungen der BX unterstützt. Neu eingeführt wird für den Designated Market Maker die Auftragsform Quote bzw. Tradable Quote als Eingabe eines limitierten Geldkurs und/oder Briefkurs. Art. 5 Gültigkeit der Aufträge Die maximale Gültigkeit eines Auftrags ist 90 Tage, wobei Aufträge bis maximal zum Handelsschluss des letzten Handelstags gehalten werden. Über dieses Datum hinaus ausstehende Aufträge werden gelöscht. Die BX kann für einzelne Produktgruppen oder Segmente andere maximale Auftragsgültigkeiten festlegen. Art. 6 Kursabstufungen und Schlusseinheiten Alle Instrumente können mit einer Kursabstufung von drei Nachkommastellen gehandelt werden. Die Schlusseinheit entspricht der kleinsten handelbaren Menge, wie vom Designated Market Maker für die einzelne Effekte definiert. Die BX kann für einzelne Produktgruppen oder Segmente andere Kursabstufungen oder Schlusseinheiten festlegen. Art. 7 Maximaler Auftragsbetrag Der maximale Auftragsbetrag ist für Anlageprodukte: CHF 1'000'000 Wert; Hebelprodukte: CHF Wert; Andere Produkte: CHF Wert. Sollte das Instrument nicht in CHF gehandelt werden, verstehen sich die obigen Beträge in der Handelswährung des Instruments (z.b. EUR oder USD). Die BX kann für einzelne Produktgruppen oder Segmente andere maximale Auftragsbeträge festlegen. Entscheidend ist der Betrag bei Auftragseingang; der tatsächliche Ausführungsbetrag kann den Eingangsbetrag überschreiten. Aufträge über den maximalen Auftragsbetrag können nur als Immediate or cancel (IOC) oder Fill or kill (FOK) gestellt werden. Art. 8 Marktsteuerung Die Marktsteuerung der BX sorgt für einen fairen und geordneten Handel. Im Interesse eines transparenten, effizienten und liquiden Handels kann die Marktsteuerung insbesondere den Handel einzelner Instrumente (z.b. bei Derivaten die Sistierung oder Dekotierung des Basiswerts, die Streichung bzw. nicht Berechenbarkeit eines unterliegenden Index oder die technische Unmöglichkeit, sich laufend die Daten über die Basiswerte zu beschaffen) oder vollständig unterbrechen, Marktteilnehmer anweisen Aufträge aus dem Orderbuch zu löschen, getätigte Geschäfte für ungültig erklären, stornieren oder von den Markteilnehmern verlangen, diese rückabzuwickeln. Seite 2 von 5

3 Art. 9 Mistrades Die Marktsteuerung kann von ihr festgestellte oder von einer der involvierten Parteien umgehend gemeldete irrtümliche Abschlüsse rückgängig machen, unabhängig davon ob es zu weiteren Abschlüssen in dem betreffenden Instrument gekommen ist. Für die Ungültigkeitserklärung müssen zusätzlich folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: 1. Mitteilung bzw. Entscheidung der Marktsteuerung innerhalb von 30 Minuten nach Abschluss. 2. Der Abschlusspreis weicht signifikant vom Marktpreis ab oder ein fairer und korrekter Markt war während des Abschlusses nicht gewährleistet, wobei die abschliessende Beurteilung in der Kompetenz der Marktsteuerung der BX liegt. 3. Der Mistrade kann am gleichen Clearingtag rückabgewickelt werden. Die Bearbeitung von Mistrades ist gebührenpflichtig. Art. 10 Pflichten von Lizenznehmer und Designated Market Maker Lizenznehmer und deren Händler sichern einen fairen Handel und halten sich an die geltenden Marktverhaltensregeln. Designated Market Maker sind Lizenznehmer der BX und sind verpflichtet einen liquiden und ordentlichen Markt in den von ihnen betreuten Instrumenten sicherzustellen, u.a. indem sie während der Handelszeit Tradable Quotes mit angemessenen Volumina stellen und Aufträge fair bedienen, insbesondere auch in kritischen Marktsituationen eine ausreichende Liquidität sicherstellen. Art. 11 Handelszeit und Handelstage Die Handelszeit für den BXQ1-Handel dauert von 09:15 bis 17:00 und ist durch Beschluss der BX verlängerbar auf 08:00 bis 22:00; im Übrigen gilt der Handelskalender der BX. Ausserhalb der Handelszeit ist die Eingabe, Änderung und Löschung von Aufträgen ab 07:30 bis Handelsbeginn und ab Handelschluss bis 22:30 möglich. Für einzelne Produktgruppen oder Segmente kann eine verkürzte oder verlängerte Handelszeit eingeführt werden. Art. 12 Handelsaussetzung Eine Handelsaussetzung im Sinne von Art. 25 BX HR a) Volatilitätsunterbrechung und. b) Market-Order Unterbrechung ist nicht anwendbar. Handelsaussetzungen werden von der Marktsteuerung bestimmt. Art. 13 Marktüberwachung Im Rahmen der Selbstregulierung überwacht die Handelsüberwachung der BX den Handel in Bezug auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und des Handelsreglements. Die Überwachungsstelle benachrichtigt bei Verdacht auf Gesetzesverletzungen oder sonstige Mängel die FINMA oder andere zuständige Behörden. Art. 14 Notstandsituationen Technisch bedingte Notstandsituationen werden gemäss Reglementen und Usanzen der BX gehandhabt. Art. 15 Börsenpflicht Während der Handelszeit sind alle Lizenznehmer verpflichtet, Kauf- und Verkaufsorders in das System einzugeben und über BXQ1 auszuführen. Ausgenommen sind Einzelaufträge die den maximalen Auftragsbetrag gemäss Art. 6 überschreiten. Diese können sowohl über das System oder ausserbörslich gehandelt werden. Sowohl börslich als auch ausserbörslich getätigte Abschlüsse in Derivaten unterstehen der Concentration Rule gemäss Art. 12 des Zusatz-Reglements für Derivate BXD1. Seite 3 von 5

4 Art. 16 Meldepflicht (Reportingpflicht) Lizenznehmer sowie sämtliche andere von der Aufsichtsbehörde bewilligten Effektenhändler (übrige Effektenhändler) sind verpflichtet, alle Abschlüsse von an der BX zugelassenen Instrumente der BX zu melden (Art. 15 BEHG, Art. 2BEHV-FINMA). Die Meldungen haben über die elektronische Meldestelle der BX zu erfolgen und sind gemäss gültiger Preisliste der BX gebührenpflichtig. Passwortgeschützter Zugriff wird auf Anfrage zur Verfügung gestellt. Bei Auftragsweitergaben ist jeder weitere in der Transaktionskette beteiligte Effektenhändler meldepflichtig. Art. 17 Erfüllung der Meldepflicht für Abschlüsse über das System Abschlüsse, die während der Handelszeit über das System erfolgen (On-exchange) gelten für die angeschlossenen Lizenznehmer als gemeldet. Das System erfasst diese Abschlüsse automatisch. Übrige in der Transaktionskette beteiligte Effektenhändler melden die Abschlüsse über die elektronische Meldestelle der BX bis spätestens zur Handelseröffnung des nächstfolgenden Handelstages (Trade Confirmation). Art. 18 Abschlüsse ausserhalb des Systems (Off-trade) Sämtliche Abschlüsse, die nicht über das System erfolgt sind, sind über die elektronische Meldestelle der BX wie folgt zu melden (Off-trade Report): - Lizenznehmer: innerhalb 30 Minuten - Nicht Lizenznehmer: bis spätestens zur Handelseröffnung des nächstfolgenden Handelstages. Art. 19 Abwicklung: Lieferung (Übertragung) und Zahlung (Clearing & Settlement) Die BX übermittelt Settlement Informationen nur für die Abschlüsse, die über das System stattgefunden haben. Clearing und Settlement erfolgen über die SIX SIS (Swiss Value Chain). Die BX kann bei Bedarf weitere Clearingund Settlement-Provider zulassen. Lizenznehmer können auf die automatische Abwicklung durch die BX verzichten. Ein entsprechender Antrag ist an die BX zu richten und von dieser zu bewilligen. Art. 20 Veröffentlichung von Marktinformationen Marktinformationen werden unter Wahrung des Berufsgeheimnisses gemäss Art. 43 BEHG auf der BX Webseite für das entsprechende Segment veröffentlicht. Es wird kein Kursblatt veröffentlicht. Lizenznehmer können die über das System übermittelten Marktinformationen nutzen. Die BX verwahrt sämtliche Informationen und ist berechtigt diese den zuständigen Behörden weiterzuleiten. Die BX kann für die Verbreitung von Marktinformationen Gebühren erheben. Art. 21 Gebühren Lizenznehmer und übrige Effektenhändler sind verpflichtet, gesetzliche sowie die von der BX festgelegten Gebühren zu entrichten. Die BX regelt die Einzelheiten in einer segmentspezifischen Preisliste. Die Gebühren unter Punkt 1. der Gebührenordnung der BX, insbesondere Umsatzgebühr und Transaktionsgebühr (Ticketfee) finden keine Anwendung. Seite 4 von 5

5 Art. 22 Schlussbestimmungen und Gültigkeit Für alle hier nicht genannten Sonderregelungen gelten die Bestimmungen des Reglements für den Effektenhandel an der BX Berne exchange sinngemäss. Verabschiedet vom Vorstand des Berner Börsenvereins am Genehmigt von der Aufsichtsbehörde FINMA am Es tritt am in Kraft. Seite 5 von 5

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