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Transkript:

Seite Landeshauptstadt 1 von 7 München Kreisverwaltungsreferat Landeshauptstadt München, Kreisverwaltungsreferat Ruppertstr. 19, 80466 München Gegen Zustellungsurkunde Caritasverband der Erzdiözese München und Freising Hirtenstr. 4 Hauptabteilung I Sicherheit und Ordnung.Gewerbe FQA/Heimaufsicht KVR-I/24 Ruppertstr. 19 80466 München heimaufsicht.kvr@muenchen.de 80335 München Ihr Schreiben vom Ihr Zeichen Unser Zeichen Datum 24.09.2015 Vollzug des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG); Prüfbericht gemäß PfleWoqG Träger der Einrichtung: Geprüfte Einrichtung: Caritasverband der Erzdiözese München und Freising Hirtenstr. 4 80335 München www.caritas-muenchen.de Altenheim St. Antonius Filchnerstr. 42 81476 München Sehr geehrte Damen und Herren, in Ihrer Einrichtung wurde am 24.09.2015 eine anlassbezogene Prüfung durchgeführt. Die Prüfung umfasste folgende Qualitätsbereiche: Pflege und Dokumentation Verpflegung Arzneimittel Personal Hierzu hat die FQA für den Zeitpunkt der Prüfung folgendes festgestellt: U-Bahn: Linien U3,U6 Haltestelle Poccistraße Bus: Linien 131,152 Haltestelle Poccistraße

Seite 2 von 7 I. Daten zur Einrichtung: Einrichtungsart Stationäre Pflegeeinrichtung Angebotene Wohnformen Vollstationäre Pflege Platzzahl gesamt: 122 davon vollstationäre Pflegeplätze: 112 davon beschützende Plätze: 0 davon Plätze für Rüstige: 10 Anteil an vollstationären Einzelwohnplätzen: 59 % Belegte Plätze: 103 Fachkraftquote (gesetzliche Mindestanforderung 50%): 48,88 % Anzahl der auszubildenden Pflege- und Betreuungsfachkräfte in der Einrichtung: 2 II. Informationen zur Einrichtung II. 1 Positive Aspekte und allgemeine Informationen (Hier folgt eine kurze, prägnante Aufstellung des positiven Sachverhalts bzw. der aus Sicht der FQA hervorzuhebenden Punkte und allgemeinen Informationen über die Einrichtung; bei anlassbezogenen Prüfungen muss hierauf nicht eingegangen werden.) In der Einrichtung wurden in allen Wohnbereichen stichprobenartig anhand ihrer Pflegebedarfe und Risikofaktoren 14 Bewohnerinnen und Bewohner ausgewählt und befragt. Der Schwerpunkt der Überprüfung lag bei den im Rahmen der letzten Prüfung festgestellten Mängelsachverhalten. Die durch die Gespräche mit den Bewohnerinnen und Bewohnern und die teilnehmenden Beobachtungen gewonnenen Erkenntnisse wurden durch Fachgespräche mit den Pflegekräften sowie anhand der entsprechenden Pflegedokumentationen abgeglichen. Die aussagefähigen Bewohnerinnen und Bewohner äußerten sich über ihr Leben in der Einrichtung positiv. Sie waren mit den Pflegekräften, die sie als höflich und aufmerksam schilderten, zufrieden und hatten auch zu der Qualität der Mahlzeiten keine Einwände. Positiv wurde festgestellt, dass die Einrichtung seit der letzten Prüfung die Essensversorgung auf allen Bereichen und zu allen Mahlzeiten vom Tablettsystem auf ein Schöpfsystem umgestellt hat. Zur Auswahl verschiedener Gerichte bei passierter Kost wurde vor Ort beraten. Während teilnehmender Beobachtungen wurde deutlich, dass auch die nicht verbal aussagefähigen Bewohnerinnen und Bewohner von den Pflegekräften individuell und liebevoll betreut wurden und sich wohl fühlten. Die bei den Bewohnerinnen und Bewohnern festgestellten Maßnahmen zur Sturzprophylaxe

Seite 3 von 7 entsprachen dem allgemein anerkannten Stand. Innerhalb der Stichprobe waren seit der letzten Prüfung keine Stürze festzustellen. Der Umgang mit Maßnahmen zur Dekubitusprophylaxe entsprach dem allgemein anerkannten Stand. Innerhalb der Stichprobe wurde kein Dekubitalgeschwür festgestellt. Die bei einigen der Bewohnerinnen und Bewohner vorhandenen gefährdenden Ernährungszustände wurden von der Einrichtung erkannt. Korrekte Maßnahmen zur Sicherung und Verbesserung des Ernährungszustandes wurden den Bewohnerinnen und Bewohnern angeboten. Die gesehenen Bewohnerinnen und Bewohner wirkten gepflegt und waren ihren Wünschen und Bedürfnissen entsprechend gekleidet. Die bei der letzten Prüfung festgestellten Mängel im Bereich Arzneimittel wurden abgestellt. Die Vergabe sämtlicher Betäubungsmittel erfolgte entsprechend der ärztlichen Anordnung. Auch der Bestand stimmte mit den Aufzeichnungen überein. Verordnete Bedarfsmedikamente wurden vorgehalten. Liquide Arzneimittel waren mit Anbruchsdaten versehen. II. 2 Qualitätsentwicklung (Hier erfolgt die Darstellung der Entwicklung einzelner Qualitätsbereiche der Einrichtung über mindestens zwei turnusmäßige Überprüfungen hinweg.) Trotz der problematischen Personalsituation speziell im Bereich der Fachkräfte wurde erneut eine sich verbessernde Ergebnisqualität im Vergleich zu den Prüfungen im Jahr 2014 und Anfang 2015 erreicht. So zeigte sich der Umgang mit der Dekubitusprophylaxe sowie mit der Wundbeschreibung reflektiert. Im Bereich der Körperpflege speziell der Fuß- und Fingernägel wurden ebenfalls keine Mängel mehr gesehen. Bei der Befragung von Bewohnerinnen und Bewohner zu ihren Wünschen speziell der Gestaltung des Abends wurde eine Förderung der Selbstbestimmung durch die Einrichtung deutlich. Dagegen wurden in der Mobilisation bei einem Bewohner und im Einsatz von Psychopharmaka im Sinne einer Freiheitsentziehung bei einer Bewohnerin Mängel ausgesprochen. III. Erstmals festgestellte Abweichungen (Mängel) Erstmals festgestellte Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 Satz 1 PfleWoqG, aufgrund derer gegebenenfalls eine Mängelberatung nach Art. 12 Abs. 2 Satz 1 PfleWoqG erfolgt. III.1 Qualitätsbereich: Personal III.1.1. Sachverhalt: Um die Erfüllung der Fachkraftquote zu überprüfen, wurde anhand einer aktuellen Personalliste sowie der aktuellen Belegungszahlen (mit Pflegeeinstufung) der Bewohnerinnen und Bewohner ein Abgleich des Dienstplanes mit dem Stellenplan

Seite 4 von 7 vorgenommen. Die Berechnung für den Prüfungstag ergab, dass die gesetzlich festgeschriebene Quote von mindestens 50 % gem. 15 Abs. 1 AVPfleWoqG in der Einrichtung mit 48,88% nicht erfüllt wird. III.1.2 Gemäß 15 Abs. 1 AVPfleWoqG dürfen betreuende Tätigkeiten nur durch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrgenommen werden. Hierbei muss bei mehr als vier pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohnern mindestens jede zweite weitere betreuende Person eine Fachkraft sein. Die Unterschreitung der Fachkraftquote stellt gemäß Art. 3 Abs. 3 PfleWoqG i.v.m. 15 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AVPfleWoqG einen Mangel dar. Der Träger ist kraft Gesetzes dazu verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen. III.1.3 Der Einrichtung wird dringend empfohlen, weitere Fachkräfte zu beschäftigen, um die Fachkraftquote von mindestens 50% erfüllen zu können. Insbesondere wird angeraten, mehr Personal als das durch den Personalschlüssel vorgesehene zu beschäftigen, um sicherstellen zu können, dass auch bei Langzeiterkrankung oder Kündigung genügend Fachkräfte vorgehalten werden. III.2 Qualitätsbereich: Pflege und Dokumentation III.2.1 Sachverhalt: Ein Bewohner wurde trotz vorliegender Planung einer zweimal täglich anzubietenden Mobilisation überwiegend nur einmal täglich mobilisiert. Die Mobilisation erfolgte ausschließlich im Zeitraum von 11:00 Uhr bis 14:00 Uhr in Abhängigkeit von der Anwesenheit der Ehefrau. Bewohnerorientierte Begründungen für unterlassene Mobilisationen fehlten. III.2.2 Immobilität ist eine der bedeutendsten Funktionsstörungen im Alter. Es ist ein Ziel geriatrischer Pflege auch im Bereich der Palliativpflege, dass alte und pflegebedürftige Menschen den Tag so normal wie möglich verbringen können. Ihnen ist in ihrem Zustand angepassten Hilfsmitteln eine Teilhabe am sozialen Leben anzubieten. Das Unterlassen des Angebots von Mobilisationen ist somit als Mangel gem. Art. 3 Abs. 2 Nr.1, 3 und 4 PfleWoqG zu bewerten. Der Träger ist kraft Gesetzes dazu verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen. III.2.3 Der Einrichtung wird empfohlen, allen Bewohnerinnen und Bewohnern eine Teilhabe am Leben ihren Gewohnheiten und Vorlieben entsprechend anzubieten und die Abläufe so zu gestalten, dass eine angemessene Lebensqualität für die einzelnen Bewohnerinnen und Bewohner im Bereich der Mobilität und Teilhabe am Leben gewährleistet ist. IV. Erneut festgestellte Mängel, zu denen bereits eine Beratung erfolgt ist Erneut festgestellte Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 Satz 1 PfleWoqG nach bereits erfolgter Beratung über die Möglichkeit der Abstellung der Mängel, aufgrund derer eine Anordnung nach Art. 13 Abs. 1 PfleWoqG geplant ist oder eine nochmalige Beratung erfolgt. Am Tag der Überprüfung wurden in den geprüften Qualitätsbereichen keine erneuten Mängel

Seite 5 von 7 festgestellt. V. Festgestellte erhebliche Mängel Festgestellte erhebliche Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 Satz 1 PfleWoqG, aufgrund derer im Regelfall eine Anordnung nach Art. 13 Abs. 2 PfleWoqG erfolgt. V.1 Qualitätsbereich: Freiheit einschränkende Maßnahmen V.1.1 Einer Bewohnerin wurde am 10.06.2015 das Psychopharmakon Oxazepam 5 mg verabreicht, da sie laut dem Pflegebericht sagte, dass sie nach Hause gehen wollte. Am 12.07.2015 erhielt sie 0,5 mg Tavor, da sie äußerte nach Hause gehen zu wollen. Für die Gaben der Psychopharmaka lag eine ärztliche Bedarfsverordnung gegen ängstliche Unruhe und Weglauftendenz vor. Eine richterliche Legitimation zur Vergabe der Medikamente als Freiheit einschränkende Maßnahme fehlte. Pflegerische Maßnahmen zur Beruhigung und Ablenkung sowie die Hinterfragung einer möglichen Ursache des Verhaltens der Bewohnerin erfolgten nicht. V.1.2 Der mehrfache gezielte Einsatz von Medikamenten gegen die sogenannte Weglauftendenz ohne richterliche Legitimation ist eine Freiheit entziehende Maßnahme und somit als erheblicher Mangel gem. Art 3 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4 und 5 PfleWoqG zu bewerten. Der Träger ist kraft Gesetzes dazu verpflichtet, den erheblichen Mangel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen. V.1.3 Der Einrichtung wird dringend empfohlen, sämtliche Pflegekräfte im Bereich der Freiheit entziehenden Maßnahmen einschließlich des Einsatzes von entsprechenden Medikamenten zu schulen. (Eine Beratung über die Möglichkeiten zur Abstellung der festgestellten Abweichungen erhebt keinen Anspruch auf Verbindlichkeit und Vollständigkeit. Die Art und Weise der Umsetzung der Behebung der Abweichungen bleibt der Einrichtung bzw. dem Träger überlassen.) Der Trägerin wurde mit Schreiben vom 18.08.2015 Gelegenheit gegeben, sich zu den festgestellten Mängeln gem. Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG zu äußern. Mit Schreiben vom 03.09.2015 machte die Trägerin von ihrem Recht Gebrauch. Die Ausführungen wurden gewürdigt und berücksichtigt, konnten jedoch zu keiner anderen Entscheidung führen. Die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes wurden beachtet. Hinweise: Es wird darauf hingewiesen, dass dieser Prüfbericht auf freiwilliger Basis veröffentlicht werden kann. Nähere Informationen hierzu enthält unser Schreiben vom 20.01.2012. Falls Sie sich für eine freiwillige Veröffentlichung auf der Serviceplattform der FQA entschieden haben, haben Sie die Möglichkeit uns innerhalb eines Monats nach Zustellung des Prüf-

Seite 6 von 7 berichtes eine Gegendarstellung in elektronischer Form zu übermitteln. Die Gegendarstellung würde dann zeitgleich mit dem Prüfbericht auf der hierfür vorgesehenen Website zur Verfügung gestellt. Die Gegendarstellung darf aus datenschutzrechtlichen Gründen keine personenbezogenen Daten enthalten. Im Abschlussgespräch wurde darauf hingewiesen, dass die FQA für Fragen und Beratung gerne zur Verfügung steht. Die Einrichtung, die Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände in Bayern, die Regierung von Oberbayern, der Bezirk Oberbayern, das Referat für Gesundheit und Umwelt, das Sozialreferat und der MDK haben einen Abdruck dieses Schreibens zur Kenntnisnahme erhalten. Die Kostenfestsetzung erhalten Sie in einem gesonderten Schreiben. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch (siehe 1.) eingelegt oder unmittelbar Klage erhoben werden (siehe 2.). 1. Wenn Widerspruch eingelegt wird: Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Landeshauptstadt München, Kreisverwaltungsreferat, Ruppertstr. 19, 80466 München einzulegen. Er kann auch elektronisch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen unter der Adresse heimaufsicht.kvr@muenchen.de eingelegt werden. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in München, Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Landeshauptstadt München, Kreisverwaltungsreferat) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Seite 7 von 7 2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird: Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in München Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Landeshauptstadt München, Kreisverwaltungsreferat) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: - Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.Juni 2007 (GVBl S. 390) wurde im Bereich des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung. - Ein elektronisch eingelegter Widerspruch muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sein. Eine elektronische Widerspruchseinlegung ohne qualifizierte elektronische Signatur ist unzulässig. - Eine Klageerhebung in elektronischer Form ist unzulässig. - Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 1. Juli 2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.