Befristeter Arbeitsvertrag Zwischen Kfz Meisterbetrieb, vertreten durch den Inhaber Herr Fritz Mayer, Mercedes Str. 16, 76851 Bühl - im Folgenden "Arbeitgeber" genannt - und Herrn Sven Rauch, geboren am 23.05.2009, wohnhaft in Schulstr. 1, 76530 Baden Baden - im Folgenden "Arbeitnehmer" genannt - 1 Tätigkeit Der Arbeitnehmer wird eingestellt als Kfz Mechaniker. Sein Aufgabengebiet umfasst im Einzelnen: Reparaturen und Arbeiten an Kundenfahrzeugen gemäß Weisung des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber behält sich vor, dem Arbeitnehmer auch andere seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechende und zumutbare Tätigkeiten zuzuweisen. Dieser Vorbehalt wird nicht dadurch gegenstandslos, dass der Arbeitnehmer längere Zeit nur mit bestimmten Aufgaben beschäftigt ist. 2 Arbeitsort Der Arbeitnehmer wird in o.g. Arbeiststätte tätig. Der Arbeitgeber behält sich vor, den Arbeitnehmer auch an einem anderen Ort einzusetzen. 3 Beginn des Arbeitsverhältnisses Das Arbeitsverhältnisverhältnis beginnt am 01.04.2009. 4 Dauer des Arbeitsverhältnisses Das Arbeitsverhältnis ist bis zum 31.03.2010 befristet. Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des 31.03.2010, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Wollen die Parteien das Arbeitsverhältnis danach unbefristet fortsetzen, ist eine schriftliche Erklärung beider Parteien über die gewünschte Vertragsfortsetzung erforderlich. Wird die Erklärung von beiden Parteien abgegeben, wird das Arbeitsverhältnis zu den im Übrigen unveränderten vertraglichen Konditionen dieses Arbeitsvertrages als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortgesetzt. 5 Probezeit Die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnis gelten als Probezeit, das Arbeitsverhältnis kann während der Probezeit von beiden Seiten gekündigt werden, es gelten ferner die gesetzlichen Regelungen.
6 Beendigung des Arbeitsverhältnisses Das Arbeitsverhältnis kann von beiden Vertragsparteien nach den gesetzlichen Vorschriften schriftlich gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Vor Beginn des Arbeitsverhältnisses ist die Kündigung ausgeschlossen. Soweit das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt wird, endet es mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Arbeitnehmer in den Ruhestand tritt, spätestens jedoch mit Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet. 7 Arbeitszeit Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 40 Wochenstunden und wir vom Arbeitgeber gemäß seinem Weisungsrecht mitgeteilt. Der Arbeitgeber behält sich vor, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Pausen anders festzulegen. 8 Überstunden Der Arbeitnehmer erklärt sich bereit, über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus Überstunden zu leisten, soweit diese angeordnet werden und gesetzlich zulässig sind. Mit der vereinbarten monatlichen Vergütung sind 2 Überstunden der in diesem Monat etwa anfallenden Überstunden abgegolten. Für jede darüber hinausgehende Überstunde erhält der Arbeitnehmer die Bruttostundenvergütung; diese berechnet sich wie folgt: Vergütung mal drei Monate geteilt durch 13 Wochen geteilt durch dir Zahl der Wochenstunden. Darüber hinaus erhält der Arbeitnehmer einen Überstundenzuschlag in Höhe von 25 Prozent der Bruttostundenvergütung. Überstunden können nach Absprache auch durch Freizeit ausgeglichen werden. Der Freizeitausgleich erfolgt mit dem Faktor 1,25, das heißt, für jede zu berücksichtigende Überstunde wird ein Freizeitausgleich von 1,25 Stunden gewährt. Eine etwaige Überstundenvergütung erfolgt zusammen mit der Vergütung des Folgemonats. 9 Vergütung Der Arbeitnehmer erhält für seine Tätigkeit eine monatliche Bruttovergütung (alternativ: einen Bruttostundenlohn) in Höhe von 2.096 Euro. Die Vergütung ist jeweils am Letzten eines Monats fällig. Die Zahlung der Vergütung erfolgt bargeldlos. Der Arbeitnehmer wird dem Arbeitgeber innerhalb von zehn Tagen nach Beginn des Arbeitsverhältnisses eine Bankverbindung mitteilen. 10 Sonderzahlung Der Arbeitnehmer erhält zusammen mit seiner Novembervergütung eine Sonderzahlung in Höhe von 0,00 Euro. Die Sonderzahlung ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, auf die auch nach wiederholter Zahlung kein Anspruch erwächst. Soweit das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Kalenderjahr über besteht bzw. soweit es ruht, wird die Sonderzahlung nur zeitanteilig gewährt (für jeden vollen Kalendermonat der Beschäftigung 1/12 der Sonderzahlung). Jeglicher also auch anteilige Anspruch auf die Sonderzahlung ist ausgeschlossen, wenn das Arbeitsverhältnis am 30.11. des jeweiligen Jahres gekündigt ist. Eine Aufhebungsvereinbarung steht einer Kündigung gleich. Der Anspruch auf die Sonderzahlung entfällt zudem, wenn das Arbeitsverhältnis nicht über den 31.3. des der Auszahlung folgenden Kalenderjahres hinaus fortbesteht. Der Arbeitgeber ist in diesem Fall berechtigt, die eventuell zu viel bezahlte Sonderzahlung zurückzuverlangen. Der Arbeitgeber ist zu dem berechtigt, mit einer Rückzahlungsforderung gegen alle etwaigen
fälligen bzw. noch fällig werdenden Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers unter Beachtung der Pfändungsschutzbestimmungen aufzurechnen. 11 Urlaub Der Arbeitnehmer hat kalenderjährlich Anspruch auf 24 Arbeitstage Erholungsurlaub. Der volle Urlaubsanspruch wird erstmals nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben. Urlaub, der nicht spätestens bis zum 31.3. des folgenden Kalenderjahres genommen wird, verfällt. Zudem erhält der Arbeitnehmer bei folgenden Ereignissen bezahlten Sonderurlaub (Anmerkung: in Anlehnung an 52 BAT): Eigene Hochzeit: 2 Arbeitstage Eigene Silberhochzeit: 1 Arbeitstag Geburt des eigenen Kindes: 2 Arbeitstage Heirat eines Elternteils, des eigenen Kindes, von Geschwistern: 1 Arbeitstag Tod eines Ehe- oder Lebenspartners oder des eigenen Kindes: 4 Arbeitstag Tod der Großeltern oder Schwiegereltern: 1 Arbeitstag Umzug innerorts: 2 Arbeitstage Umzug Ortswechsel: 3 Arbeitstage Erkrankt ein Kind des Arbeitsnehmers, für das keine andere im Haushalt lebende Betreuungsperson zur Verfügung steht, erhält der Arbeitnehmer Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Vergütung, sofern ein gesetzlicher Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld besteht. Scheidet der Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld nur deshalb aus, weil der Arbeitnehmer privat krankenversichert ist, erhält er Sonderurlaub wie gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer. Alternativ für Absatz 3: 3. 616 BGB findet keine Anwendung 12 Arbeitsverhinderung Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber jede Arbeitsverhinderung und Arbeitsfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert eine Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber spätestens am darauf folgenden Arbeitstag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage dieser Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 13 Nebenbeschäftigung Jede Nebenbeschäftigung des Arbeitnehmers muss dem Arbeitgeber angezeigt werden. Eine Nebenbeschäftigung, die den Interessen des Arbeitgebers zuwiderläuft (z.b. ein Wettbewerb mit dem Arbeitgeber), die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers beim Arbeitgeber beeinträchtigt oder die zu einer Überschreitung der nach dem Gesetz höchstzulässigen Arbeitszeit führt, ist dem Arbeitnehmer nicht gestattet. 14 Geheimhaltungspflicht Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie über alle vertraulichen Angelegenheiten und Vorgänge, die ihm in Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit anvertraut oder bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Zu den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zählen alle geschäftlichen,
betrieblichen und technischen Kenntnisse, Angelegenheiten, Vorgänge und Informationen, die nur einem beschränkten Personenkreis zugänglich sind und der Allgemeinheit nicht bekannt werden sollen. Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich auch auf die Regelungen dieses Vertrags. Die Geheimhaltungspflicht gilt über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus. 15 Abtretung von Vergütungsansprüchen/Lohnpfändung Der Arbeitnehmer darf seine Vergütungsansprüche nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Arbeitgebers an Dritte verpfänden oder abtreten. Der Arbeitnehmer hat die durch die Pfändung, Verpfändung oder Abtretung erwachsenen Kosten zu tragen. Die zu ersetzenden Kosten sind pauschaliert und betragen je Pfändung..., mindestens aber 1 % der gepfändeten Summe. Der Arbeitgeber ist berechtigt, nachgewiesene höhere Kosten in Ansatz zu bringen. 16 Adressänderungen Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber eine Änderung seiner Privatanschrift umgehend unaufgefordert mitzuteilen. Unterlässt er dies, so gelten Schreiben des Arbeitgebers, die den Arbeitnehmer aus diesem Grund erst verspätet oder gar nicht erreichen, am dritten Werktag nach der Aufgabe zur Post als zugegangen. 17 Freistellung Wird das Arbeitsverhältnis gekündigt, so kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vom Ausspruch der Kündigung an von der Pflicht zur Arbeitsleistung freistellen. Der Freistellungszeitraum gilt zunächst als Ausgleich für etwaige Überstunden und mögliche Freizeitausgleichsansprüche und dann als Erfüllung des Urlaubsanspruchs. Mit der Freistellung ist der Arbeitnehmer verpflichtet, umgehend etwaige Schlüssel des Arbeitgebers zurückzugeben. Während des Freistellungszeitraums ist der Arbeitnehmer im Rahmen etwaiger bestehender Wettbewerbsverbote zur Aufnahme einer anderweitigen Erwerbstätigkeit berechtigt. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich in diesem Fall, dem Arbeitgeber umgehend die etwaige anderweitige Erwerbstätigkeit, den Namen und die Anschrift des anderen Arbeitgebers und die Höhe des Verdienstes mitzuteilen. Der etwaige anderweitige Verdienst des Arbeitnehmers während des Freistellungszeitraums wird auf die Vergütung des Arbeitnehmers angerechnet. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Entgeltfortzahlung so lange zu verweigern, wie der Arbeitnehmer seiner Informationspflicht nicht vollständig nachkommt. 18 Rückgabepflicht Sämtliche dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit vom Arbeitgeber überlassenen Unterlagen, Arbeitsmaterialien, Werkzeuge, Geräte und technische Ausrüstungsgegenstände sind dem Arbeitgeber nach Aufforderung oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses unaufgefordert zu übergeben. Das bezieht sich auch auf die vom Arbeitnehmer im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erbrachten Arbeitsergebnisses. Zurückbehaltungsrechte, gleich aus welchem Grund, sind ausgeschlossen.
19 Vertragsstrafe Im Falle der schuldhaften Nichtaufnahme oder vertragswidrigen Beendigung der Tätigkeit sowie im Fall der vom Arbeitnehmer schuldhaft veranlassten, vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung des Arbeitgebers verpflichtet sich der Arbeitnehmer, dem Arbeitgeber eine Vertragsstrafe in Höhe der zweifachen in diesem Vertrag vereinbarten Bruttomonatsvergütung (alternative: in Höhe von.. ) zu zahlen. Die Geltendmachung einer weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. 20 Verfall Alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, sind von den Vertragsparteien binnen einer Frist von... Monaten seit ihrer Fälligkeit schriftlich geltend zu machen und im Fall ihrer Ablehnung binnen einer weiteren Frist von einem Monat, deren Lauf unmittelbar im Anschluss an die obige Frist beginnt, gerichtlich geltend zu machen. Bei nicht rechtzeitiger Geltendmachung verfallen die Ansprüche. 21 Nebenabreden Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrags sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Vereinbarung durch die Vertragsparteien. Sollten Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein, so bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen hiervon unberührt. Datum, Unterschrift Arbeitgeber Datum, Unterschrift Arbeitnehmer