Der Beratungshilfeschein: kostenlose Rechtshilfe und Rechtsberatung



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Der Beratungshilfeschein: kostenlose Rechtshilfe und Rechtsberatung Wer Rechtsrat oder Rechtshilfe von einem Anwalt benötigt, aber nur ein geringes Einkommen bezieht, kann beim zuständigen Amtsgericht einen so genannten Beratungshilfeschein beantragen oder auch unmittelbar den Rechtsanwalt seiner Wahl mit der Bitte um Beratungshilfe aufsuchen. Über den Schein rechnet der Anwalt bzw. die Anwältin die Gebühren für Rechtsberatung und andere Tätigkeiten dann direkt mit dem Gericht ab. Dabei ist eine Gebühr von zehn Euro zu zahlen. Das Antragsformular können Sie hier herunterladen. Grundlage für den Beratungshilfeschein ist das Beratungshilfegesetz. Anwendbar ist er in Angelegenheiten des Zivil- (auch: Arbeitsrecht), Verwaltungs-, Verfassungs- und des Sozialrechts. In Angelegenheiten des Straf- und des Ordnungswidrigkeitenrechts wird nur Beratung gewährt. Die anwaltlichen Leistungen, für die der Schein gilt, umfassen neben der Beratung die Vertretung, den Schriftverkehr und die komplette außergerichtliche Regelung von Streitfällen. Kein Anspruch auf Beratungshilfe besteht natürlich, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, die Sie in Anspruch nehmen können. Achtung: Besser vorher beantragen! Der Beratungshilfeschein sollte beantragt werden, bevor ein Anwalt tätig wird. Wenn Sie sich wegen Beratungshilfe unmittelbar an einen Rechtsanwalt wenden, kann der Antrag auch nachträglich über den Anwalt gestellt werden. Wird der Antrag beim Amtsgericht dann allerdings abgelehnt, kommt es in der Praxis meist dazu, dass Sie selbst die Anwaltskosten tragen müssen. Die außergerichtliche Beratungshilfe ist nicht mit der Prozesskostenhilfe zu verwechseln. Über die Prozesskostenhilfe können die Kosten für das Gericht und den eigenen Anwalt für einen Gerichtsprozess ganz oder teilweise übernommen werden. Beratungshilfe gibt es, wenn es um die oben genannten außergerichtlichen Rechtsthemen geht.

Einkommensgrenzen für den Beratungshilfeschein und eigenes Vermögen Der Beratunghilfeschein wird nur bedürftigen Antragstellern gewährt, deren Einkommen bestimmte individuelle Einkommensgrenzen nicht überschreitet. Ist eigenes Vermögen vorhanden, sind auch bei geringem Einkommen die Anwaltskosten selbst zu zahlen. Wer Anspruch auf ALG II, Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz hat, erfüllt in den meisten Fällen die Voraussetzungen zum Bezug von Beratungshilfe. Sie müssen den Bezug nachweisen, mit aktuellen Belegen der Arbeitsagentur oder des Sozialamtes. In den übrigen Fällen legen Sie dem Mitarbeiter der Rechtsantragsstelle Ihre Unterlagen über Einnahmen und Ausgaben vor (z. B. die Kontoauszüge und Einkommensnachweise der letzten drei Monate, den Mietvertrag, den Nachweis der Unterhaltspflicht von Angehörigen). Die individuell zulässige Einkommensgrenze ergibt sich hier anhand einer umfangreicheren Berechnung. Dabei darf der Einkommensbetrag, der dem Antragsteller nach Abzug von Wohnungsmiete, Unterhaltszahlungen etc. verbleibt, nicht über ALG II oder Sozialhilfe liegen. Anmerkung: Die Einkommensgrenzen für den Beratungshilfeschein liegen oft höher als vermutet. Die für ALG II oder Sozialhilfe monatlich gezahlten Grundbeträge sind gering. Daher denken viele, dass das eigene Einkommen sowieso zu hoch ist, um einen Beratungshilfeschein zu erhalten. Oft stimmt das jedoch nicht. Die eigene Einkommensgrenze erhöht sich schnell, sobald bei der Rechnung Abzugsbeträge wie Wohnungsmiete, selbst bezahlte Krankenversicherungsbeiträge (bei Selbstständigen), Unterhaltszahlungen usw. zusätzlich berücksichtigt werden.

Berechnung der Einkommensgrenzen für die Bewilligung des Beratungshilfescheins Die Praxis zeigt, dass die Berechnung des einzusetzenden Einkommens bei Beratungs- und Prozesskostenhilfe von den Amtsgerichten unterschiedlich gehandhabt wird, da die Berechnungsmodalitäten nicht gerade einfach sind und sich die Freibeträge öfter mal ändern. Man sollte sich daher nicht auf seine eigene Berechnung verlassen, sondern das Amtsgericht bemühen. Nehmen Sie das nachstehende Berechnungsmodell daher nur zur Orientierung. Achtung: Vorsicht bei Berechnungen im Internet Fast alle im Internet sonst zu findenden Berechnungsangaben sind überholt. Allerdings gibt es eine kostenlose Software, mit der Sie überschlagen können, ob sich der Antrag lohnt: PKH-fix. Unter A können Sie das zu berücksichtigende Einkommen berechnen, unter B finden Sie Anhaltspunkte zur Berechnung Ihres Bedarfs. Im Ergebnis C darf die Summe des Einkommens den zugebilligten Bedarf nicht um mehr als 15 Euro übersteigen. Je weiter Sie sich von der Schallmauer von 15 Euro entfernen, desto geringer sind Ihre Chancen auf eine Bewilligung des Beratungshilfescheins. A) Berechnung des einzusetzenden monatlichen Einkommens Sämtliches Einkommen ist zu addieren, wie z. B.: Nettogehalt (Bruttogehalt minus Lohnsteuer, Renten-, Kranken- Arbeitslosenversicherungsbeiträge, Vorsorgeaufwand wie Riester-Rente, VL-Sparbeiträge) Arbeitslosengeld, Kindergeld, Rente, Bafög, Wohngeld, sonstiges Einkommen, z. B. Vermietung usw.

B) Berechnung des abziehbaren Bedarfs (Ausgaben) So wird der Bedarf ermittelt, der vom Einkommensergebnis unter (A) abzuziehen ist. Addieren Sie: den Einkommensfreibetrag für Rechtssuchenden: 395 Euro (bis 30. Juni 2011); zuzüglich eines Mehrbedarfs für den erwerbstätigen Antragsteller von 180 EUR (bis 30. Juni 2011); zuzüglich eines Freibetrages von 395 EUR (bis 30. Juni 2011) für den Lebenspartner, sofern dieser nicht selbst mehr Einkommen erzielt. Bei geringem Einkommen wird der Differenzbetrag zwischen Regelsatz und Nettoeinkommen gewährt. zuzüglich 276 (bis 30. Juni 2011) pro unterhaltsberechtigtem Kind, sofern dieses nicht selbst mehr verdient; zuzüglich der Wohnungsmiete nebst Nebenkosten und Energiekosten (Heizung, Strom, Gas). Alternativ setzten Sie bei Wohnungseigentum die Zinsbelastungen, Neben- und Energiekosten ein. zuzüglich angemessener Schuldzinsen und Abzahlungsraten (Ratenkredite, Bafög etc.) sowie Pfändungsbeträge, ggf. Anwalts- und Prozesskosten aus früheren Rechtsstreitigkeiten; notwendige, angemessene Versicherungsbeiträge wie Hausrats-, Haftpflicht-, Unfall-, Kranken-, Lebens- oder Sterbeversicherung; Kosten eines geplanten oder durchgeführten Umzugs, Mehraufwand für Familienereignisse (Konfirmation, Eheschließung der Kinder usw.); zuzüglich eines Mehrbedarfs für z. B. eine Schwerbeschädigung. C) Ergebnis Die Beratungshilfe wird bewilligt, wenn das rechnerische Ergebnis von A Summe Einkommen minus B Summe der Abzüge und Ausgaben weniger als 15 EUR beträgt. Tipp: Bestehendes Vermögen Vermögen ist einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Dabei gelten die Kriterien des 90 SGB XII. Zumutbar ist auch der Einsatz von Bauspar-, Bank-, Giro-, Sparguthaben, Wertpapieren und einer Kapitallebensversicherung. Nur kleinere Barbeträge und Geldwerte bis zur Höhe von 2.600 Euro für den Antragsteller und 256 Euro für jede überwiegend unterhaltene Person sind in der Regel nicht einzusetzen. Schulden können in voller Höhe abgesetzt werden.

Verfahren bei der Antragstellung Der Beratungshilfeschein kann direkt bei der Rechtsantragsstelle für Zivilsachen des Amtsgerichts am Wohnsitz beantragt werden. Am besten sollte man dort persönlich vorsprechen - erkundigen Sie sich vorher nach den Öffnungszeiten der Rechtsantragsstelle. Wie bereits erwähnt, sollten gleich die Einkommensbelege und Ausgabennachweise mitgebracht werden. Beratungshilfe abgelehnt? Gegen die Ablehnung der Beratungshilfe kann man beim zuständigen Amtsgericht das Rechtsmittel der "Erinnerung" einlegen. Dann wird der Beschluss einer rechtlichen Überprüfung durch das Gericht unterzogen.