Seite 1 von 11 Gemeinde Schkopau Amtsblatt Bekanntmachungen der Gemeinde Schkopau Nummer: 09 / 2015 ausgegeben am: 04.03.2015 Inhalt: Bekanntmachung der Einladung zur 4. Sitzung des Haupt- und Vergabeausschusses der Gemeinde Schkopau am 17.03.2015 Seite: 2 Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt Planfeststellungsverfahren für das Vorhaben Hochwasserschadensbeseitigung / Neubau Deich Hohenweiden in den Gemarkungen Holleben, Hohenweiden und Seeburg Auslegung des Planes Seite: 4 Statistisches Landesamt Sachsen-Anhalt Pressemitteilung zum Beginn des Mikrozensus 2015 Seite: 7 Landkreis Saalekreis Der Landrat Pressemitteilung über die am 09.05.2015 stattfindende Fischerprüfung Seite: 9 Bekanntmachung der Beschlüsse der Verbandsversammlung des AZV Elster-Kabelsketal vom 22.01.2015 Seite: 10 Bekanntmachung der Einladung zur Jahreshauptversammlung der Jagdgenossenschaft Raßnitz am 10.04.2015 Seite: 11 Impressum Seite: 1 Impressum: Herausgeber: Der Bürgermeister Gemeinde Schkopau Schulstraße 18, 06258 Schkopau Telefon: 03461 / 73 03 510 Telefax: 03461 / 73 03 55 510 Verantwortlich: Haupt- und Sozialamt Telefon: 03461 / 73 03 622 Telefax: 03461 / 73 03 55 622 E-Mail: k.weiss@gemeinde-schkopau.de Druck / Layout: Gemeinde Schkopau Bezugsbedingungen: Das Jahresabonnement kostet 20,00 Euro. Diese sind im Voraus bar oder per Überweisung zu entrichten. Die Ausgaben gehen auf dem Postweg zu. Auflage: 21 Stück
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Seite 4 von 11 Wiederholung der Bekanntmachung aus dem Amtsblatt Nummer 07/2015 vom 18.02.2015, Seite 8 B e k a n n t m a c h u n g Planfeststellungsverfahren für das Vorhaben Hochwasserschadensbeseitigung / Neubau Deich Hohenweiden in den Gemarkungen Holleben, Hohenweiden und Seeburg Vorhabenträger: Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt (LHW) Für das oben genannte Vorhaben wird auf Antrag des Vorhabenträgers, dem Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt (LHW), gemäß 68 Abs. 1, 70 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz WHG) in Verbindung mit 1 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Sachsen-Anhalt (VwVfG LSA) und der 72 bis 77 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) das Planfeststellungs-verfahren durchgeführt. Für die Umsetzung des Vorhabens, einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, werden Grundstücke in den Gemarkungen Holleben, Hohenweiden (Landkreis Saalekreis) und Seeburg (Landkreis Mansfeld- Südharz) beansprucht. Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen, der landschaftspflegerische Begleitplan sowie die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen) liegt in der Zeit vom 11.03.2015 bis 10.04.2015 im Lichthof des Bauamtes der Gemeinde Schkopau Schulstraße 18 06258 Schkopau während der nachfolgend aufgeführten Dienststunden zur allgemeinen Einsichtnahme aus. Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag 9.00-12.00 Uhr und 13.00-14.00 Uhr 9.00-12.00 Uhr und 13.00-18.00 Uhr 9.00-12.00 Uhr und 13.00-14.00 Uhr 9.00-12.00 Uhr und 13.00-16.00 Uhr 9.00-12.00 Uhr Darüber hinaus werden die Planunterlagen für die Dauer der Auslegung auf der Internetseite http://www.lvwa.sachsen-anhalt.de/service/planfeststellungsverfahren gemäß 27a VwVfG veröffentlicht.
Seite 5 von 11 1. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 24.04.2015, bei der Gemeinde Schkopau, Schulstraße 18, 06258 Schkopau Einwendungen schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Die Einwendungen können ebenfalls beim Landesverwaltungsamt, Referat 404, Ernst- Kamieth-Straße 2, 06112 Halle (Saale) schriftlich bzw. in der Dessauer Straße 70 in 06118 Halle (Saale), Zimmer 151, zur Niederschrift erhoben werden. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen ( 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG). Die vorgenannten Ausführungen gelten auch für die Abgabe der Stellungnahmen der im Land Sachsen-Anhalt anerkannten Naturschutzverbände ( 73 Abs. 4 Satz 5 und 6 VwVfG). 2. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), gilt für das Verfahren derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Gleichförmige Eingaben, welche die vorgenannten Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten, können unberücksichtigt bleiben ( 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. 17 Abs. 1 und 2 sowie 72 Abs. 2 VwVfG). Endet die Vertretungsmacht des Vertreters, so kann die Behörde die nicht mehr Vertretenen auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen. Sind mehr als 50 Personen aufzufordern, so kann die Behörde die Aufforderung ortsüblich bekannt machen. Wird der Aufforderung nicht fristgemäß entsprochen, so kann die Behörde von Amts wegen einen gemeinsamen Vertreter bestellen ( 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. 17 Abs. 4 VwVfG). 3. Rechtzeitig erhobene Einwendungen werden in einem Termin erörtert, der noch ortsüblich bekannt gemacht wird. Diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen der Vertreter, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden ( 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. 73 Abs. 5 Nr. 4a VwVfG). Beim Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.
Seite 6 von 11 4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen oder Teilnahme am Erörterungstermin entstehenden Kosten werden nicht erstattet. 5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt. 6. Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind ( 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. 73 Abs. 5 Nr. 4b VwVfG). 7. Die vorgenannten Punkte gelten für die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens nach 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) entsprechend.
Seite 7 von 11 Statistisches Landesamt Sachsen-Anhalt Postfach 20 11 56 06012 Halle (Saale) D43 Halle, 22.01.2015 Pressemitteilung Wie viel Haushalte gibt es in Sachsen-Anhalt? Mikrozensus 2015 hat begonnen Bereits seit Jahresbeginn 2015 erhalten Haushalte Sachsen-Anhalts Post vom Statistischen Landesamt. Mit diesen Briefen wird der Besuch eines Erhebungsbeauftragten angekündigt. Dieser unterstützt im Auftrag des Statistischen Landesamtes die auch als kleine Volkszählung (Mikrozensus) benannte jährliche Haushaltsbefragung. Der Mikrozensus wird ganzjährig von Januar bis Dezember im gesamten Bundesgebiet durchgeführt. Es werden Daten über die Bevölkerungsstruktur, die wirtschaftliche und soziale Lage der Bevölkerung sowie über Familien, Haushalte und den Arbeitsmarkt erhoben. Integriert in den Mikrozensus ist die Erhebung über den Arbeitsmarkt für alle Mitgliedstaaten der EU. Die Informationen sind Grundlage für viele gesetzliche und politische Entscheidungen. Der Mikrozensus ist für viele Sachfragen im Bereich Haushalt und Familie die einzige statistische Informationsquelle. Rechtsgrundlage der Erhebung ist das vom Deutschen Bundestag am 24. Juni 2004 beschlossene Mikrozensusgesetz (BGBl. I S.1350), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBI I S.2578). Beim Mikrozensus handelt es sich um eine Flächenstichprobe für bewohnte Gebäude. Sie umfasst ein Prozent der Bevölkerung. Die Stichprobenziehung erfolgt nach einem mathematischen Zufallsverfahren und ist im Mikrozensusgesetz vorgeschrieben. Da die Qualität der zu berechnenden Ergebnisse entscheidend von der Einhaltung der repräsentativen Auswahl abhängt, besteht für alle betreffenden Haushalte und Personen nach 7 des Mikrozensusgesetzes in Verbindung mit 15 Bundesstatistikgesetz für den überwiegenden Teil der Fragen Auskunftspflicht. Die in den ausgewählten Wohnungen lebenden Haushalte werden 4 aufeinander folgende Jahre befragt. Pflicht ist auch die vollständige und wahrheitsgemäße Beantwortung der Fragen. Die vom Statistischen Landesamt geschulten und zuverlässigen Erhebungsbeauftragten kündigen ihren Besuch bei rund 12 000 Haushalten schriftlich an und können sich durch einen amtlichen Ausweis legitimieren. Sie sind zu strikter Verschwiegenheit und Geheimhaltung verpflichtet. Alle erhobenen Einzelangaben unterliegen nach den gesetzlichen Bestimmungen der Geheimhaltungspflicht und werden weder an Dritte weitergegeben noch veröffentlicht. Sie dienen ausschließlich der Hochrechnung zu Landes- bzw. Regionalergebnissen. Die Auskünfte werden nach Eingang der Unterlagen im Statistischen Landesamt anonymisiert. Der geringste Zeitaufwand entsteht, wenn die Fragen gegenüber dem Erhebungsbeauftragten mündlich beantwortet werden.
Seite 8 von 11 Der Haushalt kann den Erhebungsbogen auch selbst ausfüllen und direkt an das Statistische Landesamt senden oder die Auskünfte telefonisch erteilen. Das Statistische Landesamt bittet alle Haushalte, die im Verlaufe des Jahres 2015 ein Schreiben des Amtes in ihren Briefkästen finden, die Arbeit der Erhebungsbeauftragten und des Statistischen Landesamtes zu unterstützen. Interviewer werden gesucht Das Statistische Landesamt Sachsen-Anhalt sucht für die Haushaltsbefragung Mikrozensus (kleine Zählung) dringend Interviewer. Welche Voraussetzungen muss der Interviewer mitbringen? Ein PKW muss vorhanden sein. Grundkenntnisse im Umgang mit PC/Laptop sind notwendig. Ein Festnetzanschluss (DSL) muss vorhanden sein. Nähere Informationen erhalten Sie im Statistischen Landesamt unter der folgenden Telefonnummern: 0345-2318 504/505
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Seite 10 von 11 Bekanntmachung des AZV Elster-Kabelsketal Die Verbandsversammlung hat am 22.01.2015 folgende Beschlüsse gefasst: Beschluss- Nr. Inhalt Öffentlich 404-52/15 Beratung und Beschluss über die Preisvereinbarung vom 16.10.2010 mit der Stadt Halle rückwirkend für das Jahr 2014 sowie für das Jahr 2015 405-52/15 Beratung und Beschluss der Gebührennachkalkulation für den Zeitraum 2012-2013 406-52/15 Beratung und Beschluss zur Rücknahme des Beschlusses 392-51/14 sowie der Rücknahme des Antrages auf Genehmigung des Wirtschaftsplans für 2015 Nicht Öffentlich Ja- Stimmen Ergebnis Nein- Stimmen Enthaltungen 6 0 0 6 0 0 6 0 0 407 52/15 Beratung und Beschluss über eine Kreditaufnahme im Rahmen des Wirtschaftsplanes 2014 6 0 0
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