Modell-Flugsportverein Sinsheim e.v. Flugplatzordnung

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NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER

Transkript:

Modell-Flugsportverein Sinsheim e.v. Flugplatzordnung Diese Flugplatzordnung basiert auf den Auflagen der Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen vom 25.06.1999, die vom Regierungspräsidium Karlsruhe erteilt wurde. 1. Voraussetzungen der Flugplatzbenutzung 1.1. Die Teilnahme am Flugbetrieb ist nur den aktiven Mitgliedern des MFSV Sinsheim gestattet, die durch ihre Unterschrift diese Flugplatzordnung anerkannt haben. 1.2. Gastpiloten können in Ausnahmefällen gem. Ziffer 6. zugelassen werden. 1.3. Es dürfen nur Motorflug- und Segelflugmodelle bis zu einem maximalen Abfluggewicht von 25 Kg betrieben werden. 1.4. Alle Flugmodelle, unabhängig ob mit oder ohne Antrieb, mit einem Gewicht von 250g und mehr müssen an sichtbarer Stelle den Namen und die Anschrift des Eigentümers in dauerhafter und feuerfester Beschriftung führen. 1.5. Grundsätzlich ist der Flugbetrieb nur bei Anwesenheit eines eingetragenen Flugleiters zulässig. Laut Auflage ist das alleinige fliegen auf dem Platz nicht gestattet. 1.6. Es muss eine Halterhaftpflichtversicherung, nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften, für den Betrieb von Modellflugzeugen bestehen. 1.7. Zur Steuerung der Modelle dürfen nur von der Bundesnetzargentur zugelassene Fernsteuerungsanlagen benutzt werden. 1.8. Der höchst zulässige Schalldruckpegel für Motormodelle beträgt 80 db (A) in 7 m Entfernung. Alternativ kann der höchst zulässige Lärmemmissionspegel für Motormodelle gemäß der neuen Messmethode nach NfL I-59/06 L Aeq = 68 db (A) in 25 Meter Entfernung. 1.9. Es sollten nicht mehr als 3, jedoch maximal 5 Modelle mit Verbrennungsmotoren gleichzeitig betrieben werden. 1.10. Die maximal erlaubte Flughöhe über dem Platz beträgt 300 Meter. 1.11. Flugmodelle dürfen nur auf Sicht geflogen werden und müssen aktiv gesteuert sein. 1.12. Flugmodelle mit der Möglichkeit autonom zu fliegen dürfen nur nach Absprache mit dem Flugleiter betrieben werden. Während deren Flug darf kein weiteres Flugmodell in der Luft sein. Flugplatzordnung MFSV Stand: Juli 2017 Seite 1 von 7

2. Flugleiterbuch 2.1. Über den Flugbetrieb wird vom Flugleiter ein Protokoll, das sogenannte Flugleiterbuch nach dem vorhandenen Muster geführt. 2.2. Der eingeteilte Flugleiter (bzw. der zweite am Platz eintreffende ist Flugleiter, wenn keine Flugleitereinteilung vorhanden ist) hat sich mit Name, Beginn und Ende seiner Flugleitertätigkeit im Flugleiterbuch einzutragen. 2.3. Jeder Pilot hat sich vor Beginn seines Flugbetriebes mit Namen in das Flugleiterbuch einzutragen. Nutzt der Pilot eine Fernsteueranlage im 35, 40 oder 27 MHz Band, dann trägt er zusätzlich den von ihm genutzten Kanal ein. 2.4. Besondere Vorkommnisse, wie Abstürze mit Fremdschaden -auch Flurschädensind im Flugleiterbuch zu vermerken. Ferner ist die Vorstandschaft schnellstmöglich darüber zu informieren (Meldung Versicherung). Kann der Vorfall zivil- oder strafrechtliche Folgen haben, so ist er baldmöglichst dem Regierungspräsidium Karlsruhe zu melden. 3. Flugleiter Flugleiter werden von der Vorstandschaft ausgewählt. In der Zeit von April bis Oktober werden sie im sogenannten Flugleiterplan zum Flugleiterdienst eingeteilt. In der Zeit von Oktober bis März ist automatisch der zweite am Platz eintreffende Pilot, der in den vorhergehenden Monaten schon auf dem Flugleiterplan eingetragen war Flugleiter. 3.1. Verhalten der Piloten gegenüber den Weisungen von Flugleitern Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Anweisungen des Flugleiters im Rahmen dieser Flugplatzordnung sofort und uneingeschränkt ( diskussionslos ) Folge zu leisten. 3.2. Flugleiteranweisung Bei Verstößen gegen die Flugplatzordnung ist der Pilot unverzüglich (nicht nach Ende des Fluges) auf die Einhaltung der Flugplatzordnung hinzuweisen (zu dem Piloten gehen). Bei erneutem Fehlverhalten ist ein Verweis auszusprechen. Je nach Reaktion des Piloten ist ein Eintrag ins Flugbuch (besondere Vorkommnisse) vorzunehmen und ein Flugverbot anzudrohen, bzw. zu erteilen. 4. Frequenzzuteilung und Frequenzsicherheit 4.1. Zum Fernsteuern von Flugmodellen dürfen nur Fernsteueranlagen die gemäß aktuellen Richtlinien/Verordnungen der Bundesnetzagentur bzw. entsprechender EU Behörden für die Fernsteuerung von Flugmodellen zulässig sind genutzt werden. Der Nachweis wird über eine für das Gerät gültige Komformitätserklärung des Herstellers/Importeurs erbracht. Es dürfen nur in Deutschland für den Betrieb von Flugmodellen zugelassene Frequenzen benutzt werden. 4.2. Für nicht 2,4GHz Fernsteuerungsanlagen gilt: alle Senderantennen müssen gut sichtbar mit der Kanalnummer versehen sein ( Wimpel, o.ä. ). Jeder Flugteilnehmer ist verpflichtet, sich vor dem Einschalten seines Senders zu vergewissern, dass sein Kanal frei ist. Dazu dient der Eintrag ins Flugleiterbuch und evtl. die Frequenztafel. Flugplatzordnung MFSV Stand: Juli 2017 Seite 2 von 7

4.3. Für den ordnungsgemäßen Zustand der Fernsteueranlage ist jeder Pilot selbst verantwortlich. Das gilt auch für evtl. notwendige Genehmigungen durch die Bundesnetzargentur. 5. Sicherheitsbestimmungen 5.1. Jeder Teilnehmer am Modellflugbetrieb hat sich so zu verhalten, dass die Ordnung des Modellflugbetriebs sowie die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere andere Personen und Sachen nicht gestört oder gefährdet werden. Ferngesteuerte Flugmodelle müssen während des gesamten Fluges vom Steuernden beobachtet werden. Das Anfliegen von Personen und Tieren, sowie das Überfliegen von Personengruppen und Fahrzeugen ist untersagt. 5.2. Alle Zuschauer, sowie Personen, die nicht unmittelbar am Flugbetrieb beteiligt sind, halten sich im Zuschauerbereich auf. Der Parkplatz zählt nicht zum Zuschauerbereich und darf während des Flugbetriebs nur zum be- und entladen der Fahrzeuge betreten werden. 5.3. Hunde sind auf dem gesamten Gelände an der Leine zu führen. 5.4. Bemannten Luftfahrzeugen ist rechtzeitig und weiträumig auszuweichen. Der Luftraum ist von allen Piloten ständig zu beobachten. Hier sind besonders die Flugleiter gefordert. 5.5. Skizze über Flugzone und Pilotenfeld am Schluß dieser Flugplatzordnung. Das Überfliegen der Sicherheitszone, des Vereinsheims, des Parkplatzes, und des Spielplatzes, ist für Flugmodelle, grundsätzlich untersagt. Der Betrieb von Verbrennungsmotormodellen ist auf den Luftraum des in der Karte orange markierten Gebietes zu beschränken. Der gelb-blau-gestreift markierte und als Überfluggebiet für den Start- und Landevorgang bezeichnete Teil darf nur zum Start und zur Landung genutzt werden. Das in den Luftraum hineinragende Naturschutzgebiet Hoffenheimer Klinge ist beim Start mit der maximal erreichbaren Flughöhe des Modells (Schleppzuges) und beim Landeanflug mit der für den Landeanflug größtmöglichen Höhe zu überfliegen. 5.6. Die Flugmodelle dürfen nur gestartet und gelandet werden, wenn der dafür benötigte Luftraum, die angrenzenden, in Start- und Landerichtung gelegenen Wege und Felder frei von Personen und Fahrzeugen, oder sonstigen Hindernissen sind. Hier ist größtmögliche Vorsicht geboten. 5.7. Zum Starten und Landen von Motormodellen ist die Startbahn ( Gras- oder Asphaltpiste ) zu benutzen. Über die Start- und Landerichtung (auch bei Querwind) entscheidet im Zweifelsfalle der eingetragene Flugleiter. Starts und Landungen über den Asphaltweg östlich vom Platz sind grundsätzlich verboten. Bei starkem Wind aus westlicher oder östlicher Richtung kann ausnahmsweise mit Genehmigung des Flugleiters auch quer zum Platz gestartet und gelandet werden. Die Piloten müssen unmittelbar nach Start oder Landung die Startbahn in östlicher Richtung verlassen und sich zum Pilotenstand zurückbegeben (bei Landerichtung von Süden ca. 5 Meter vor dem Sicherheitszaun, in der Nähe des Windsacks, bei Landerichtung von Norden, am oberen Ende des Platzes am Weg). Ein Verlassen des Standplatzes in Flugfeldrichtung ist während des Flugbetriebes nur nach gegenseitiger Absprache mit den gerade fliegenden Piloten gestattet. Allgemein sind beabsichtigte Starts und Landungen den anderen fliegenden Piloten anzukündigen bzw. mit ihnen abzusprechen. 5.8. Motormodelle sind gegenüber Segelflugmodellen ausweichpflichtig. Im Landeanflug haben Segler Vorrang. Flugplatzordnung MFSV Stand: Juli 2017 Seite 3 von 7

5.9. Das Fluggerät und die Fernsteuerungsanlage müssen sich in technisch einwandfreiem Zustand befinden. Vor jedem Start ist eine Funktionsprüfung der Fernsteuerung durchzuführen. 5.10. Die Sicherheitszone (zwischen den beiden Zäunen) ist nach dem Starten des Motors, auf dem kürzesten Weg zu verlassen. Modelle mit laufenden Motoren müssen innerhalb der Sicherheitszone getragen, bzw. geschoben werden. 5.11. Modellhubschrauber sind bis zur Startstelle in ausreichender Entfernung vom Zaun zu tragen. Gleiches gilt für den Rückweg zum Abstellplatz.. 5.12. Piloten die ihr Fluggerät starten möchten müssen sich über die Startreihenfolge abstimmen. Eine kameradschaftliche Absprache ist hier unerlässlich. Vor dem Start muss der Pilot die bereits fliegenden Piloten über den bevorstehenden Start informieren. 5.13. Die Benutzung von Hochstartseilen für Segelflugmodelle ist grundsätzlich vorher mit dem Flugleiter abzusprechen und nur dann zulässig, wenn andere Piloten mit ihren Modellen nicht in der Luft sind, bzw. dem Start zugestimmt haben. 5.14. Bei Eintritt einer Notlage, z.b. stehengebliebener Motor oder defekte Fernsteuerung, hat jeder Start sowie nach Möglichkeit jede Landung anderer Modelle zu unterbleiben, bis das gefährdete Modell gelandet ist. 5.15. Der Konsum von Alkohol, sowie anderer, die Flug- und Verkehrstauglichkeit beeinträchtigende Mittel und die aktive Teilnahme am Flugbetrieb sind nicht vereinbar! 6. Zulassung von Gastpiloten als Tagesmitglied Gastpiloten und Interessenten müssen eine Tagesmitgliedschaft erwerben. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag (Eintragung im Flugbuch) entscheidet der Vorstand. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, erfolgt die Entscheidung über die Aufnahme durch den Flugleiter. Die Tagesmitgliedschaft endet mit der Beendigung des Flugbetriebs am jeweiligen Tag. Für Gastpiloten gilt grundsätzlich Alleinflugverbot. Gastpiloten haben vor ihrer Zulassung folgende Voraussetzungen zu erfüllen: 6.1. Anerkennung der Flugplatzordnung durch Unterschrift im Flugleiterbuch 6.2. Die Erfüllung der Ziffern 1.3 bis 1.8 dieser Flugplatzordnung, wobei die Nachweise der gesetzlichen Haftpflichtversicherung und - im Verdachtsfalle - das Vorhandensein einer gültigen Konformitätserklärung für die Fernsteuerung zu überprüfen sind. 6.3. Ein Nutzungsentgelt von 2,50 pro angefangenem Tag entrichtet wurde. Der Empfang ist im Flugbuch vom Flugleiter zu vermerken. Mitglieder befreundeter Vereine oder Nachbarvereine kann der Flugleiter von der Zahlungspflicht befreien. 6.4. Der Verein und seine beauftragten Flugleiter sind von jeglicher Haftung freistellt, die die bestehende Deckungssumme der Vereinshaftpflichtversicherung übersteigt, wenn ihm oder einem Helfer durch die Benutzung des Vereinsgeländes und seiner Einrichtungen ein Schaden entstehen sollte. Für Schäden, die dem Verein oder seinen Mitgliedern durch den Gastpiloten entstehen, hat dieser zu haften. Die zur Anerkennung der Flugplatzordnung geleistete Unterschrift gilt hierfür entsprechend. Flugplatzordnung MFSV Stand: Juli 2017 Seite 4 von 7

Eine regelmäßige Teilnahme am Flugbetrieb ist für Gastpiloten nicht gestattet. 7. Lehrer-/Schüler Betrieb Modellflug-Interessenten können durch Unterstützung von DMFV-Vereinsmitgliedern auf deren Vereinsgeländen den ferngesteuerten Modellflug erlernen. Dies erfolgt im Lehrer-/Schülerbetrieb. Bei den Modellflug-Interessenten bzw. Schülern muss es sich um Vereinsmitglieds- Anwärter bzw. DMFV-Mitgliedsanwärter handeln. Der Betrieb der Flugmodelle durch die Mitgliedsanwärter darf nur unter der Aufsicht eines Mitglieds unseres Vereins erfolgen. Vor Aufnahme des Lehrer-/Schüler- Betriebes muss dieser mit dem Namen des Lehrers und des Schülers, sowie der Uhrzeit des Beginns in das Flugleiterbuch eintragen. Nach Abschluss des Lehrer-/Schüler- Betriebs muss dessen Beendigung eingetragen werden. 8. Allgemeines Flugverbot an besonderen Tagen Modelle mit Verbrennungsmotoren dürfen an folgenden Tagen nicht betrieben werden: Karfreitag Volkstrauertag 9. Zeitliche Begrenzung des Flugbetriebes 9.1. Unabhängig von Ziffer 8 ist der Flugbetrieb für Verbrennungsmotoren an allen Tagen auf die Zeit von 09:00 Uhr bis 12:15 Uhr und von 13:15 Uhr bis 21 Uhr, jedoch längstens bis 30 Minuten vor Sonnenuntergang festgelegt. 9.2. Zum Laufenlassen von Motoren zu Test- und Einlaufzwecken gilt Ziffer 9.1. An, Sonn- und Feiertagen ist das Einlaufen lassen von Motoren im Modell, oder auf dem Prüfstand, nicht gestattet. 10. Allgemeine Grundsätze zur Pflege der Vereinseinrichtungen und der Anlage 10.1. Der Flugplatz und die übrigen Vereinseinrichtungen sind pfleglich zu behandeln und in ordentlichem Zustand zu erhalten. 10.2. Die Kameradschaft untereinander gebietet es, nicht dem Letzten am Platz das Aufräumen zu überlassen. 10.3. Die Flugleiter können bei Bedarf entsprechende Anweisungen erteilen, die insbesondere die Aufräumarbeiten am Ende des Flugbetriebes betreffen. 10.4. Arbeitseinsätze werden durch die Vorstandschaft angekündigt. Sie sind zur Pflege und Unterhaltung der Anlage unerlässlich. Die Teilnahme an den Arbeitseinsätzen ist obligatorisch. Flugplatzordnung MFSV Stand: Juli 2017 Seite 5 von 7

11. Umweltschutzregeln 11.1. Beim Betrieb von Verbrennungsmotoren ist die Lärmentwicklung, auch bei Erfüllung der Ziffer 1.7, so niedrig wie möglich zu halten. (Es muss nicht immer Vollgas geflogen werden) 11.2. Jeder Geländebenutzter nimmt seine Abfälle wieder mit und entsorgt sie ortsüblich an seiner Wohnung. 11.3. Beim Betanken der Modelle ist das Eindringen von Treib- u. Schmierstoffen in das Erdreich und die Verschmutzung der übrigen Flächen zu vermeiden. 12. Parken Das Parken ist nur an den dafür vorgesehenen Plätzen gestattet. Das Befahren des übrigen Fluggeländes mit Kraftfahrzeugen ist nicht erlaubt. Für Rettungsfahrzeuge muss ungehinderte An- und Abfahrmöglichkeit zum Gelände bestehen. Diese Flugplatzordnung ist gültig ab dem 01.06.2017 ältere Flugplatzordnungen verlieren hiermit ihre Gültigkeit. Der Vorstand Flugplatzordnung MFSV Stand: Juli 2017 Seite 6 von 7

Skizze : Flugzone, Pilotenstand Flugplatzordnung MFSV Stand: Juli 2017 Seite 7 von 7

Flugraum Startbahn Sicherheitszäune 9m Pilotenstand Landerichtung Süd Pilotenstand Landerichtung Nord Windsack