Einführung des Avifaunistischen Fachbeitrags zur Genehmigung von Windenergieanlagen (WEA) in Thüringen (TLUG 2017)

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Transkript:

Einführung des Avifaunistischen Fachbeitrags zur Genehmigung von Windenergieanlagen (WEA) in Thüringen (TLUG 2017) TLUG, Staatl. Vogelschutzwarte Seebach 20.10.2017 TMUEN Referat 43: Schutzgebiete, Vorhabenbegleitung, Landschaftsplanung, Grünes Band

Hintergrund I 1

Hintergrund II 2

Thüringen 3

Erstellung FB Entstehung Fachbeitrag & Erlass: FB als Referentenentwurf Diskussion mit UNBn, UIB, ONB, OIB und -> Diskussion mit WEA-Betreibern, Interessenvertretern der Windenergiebranche & Vertreter LNB Überarbeitung + Erarbeitung Erlass als rechtlicher Rahmen mit Querbezügen zu FB 4

Schwerpunkte Erlass I Einführung des Fachbeitrags per Erlass (Funktion: rechtlicher Rahmen / Hintergrund für Fachbeitrag) Übergangsregelung Entlastung der Staatl. VSW Seebach an der TLUG durch FB Bezug: Immissionsschutzrechtliche Verfahren (Genehmigung über Bauplanungsrecht nicht praxisrelevant jedoch grundsätzlich verwendbar) Einschätzungsprärogative (BVerwG 9 A14.07 v. 9.07.2008) Untersetzung durch FB als thüringenspezifischer Standard als Rahmen (insb. Kartierung+Bewertung+Vermeidungsmaßnahmen; vorhandenes Wissen) Tötungsverbot -> Signifikantes (deutliches) Tötungsrisiko, Vermeidungs-oder Minderungsmaßnahmen ( 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG) 5

Schwerpunkte Erlass II Betrachtung der konkreten Raumnutzung (kein Automatismus von Abständen!); Mäusebussard (Abstand+Siedlungsdichte) ->HPA -> RNA (letzteres nur bedingt) Vermeidungsmöglichkeiten durch konkrete Ausgestaltung des Vorhabens prüfen (i. S. des 44 Abs. 5 Satz Nr. 1 = Schutzmaßnahmen ) Störungsverbot Bezug lokale Population (LANA 2009) CEF Zerstörungsverbot engräumig CEF Ausnahmeverfahren (u. a. Worst-Case-Annahme) Befreiung? Fortschreibung, z. B. bei grundlegenden neuen Erkenntnissen, Gesetzesänderungen 6 EndeQ

Erlass A Soweit bereits bis Ende 2017 mit den zuständigen Naturschutzbehörden einzelfallspezifisch abgestimmte Kartierungen und Untersuchungen begonnen oder durchgeführt wurden, sind diese für den weiteren Planungsverlauf verwendbar. $. Er soll den zuständigen Behörden als Grundlage für einzelfallspezifische Entscheidungen dienen und die Staatliche Vogelschutzwarte Seebach an der TLUG von einer Vielzahl von Einzelanfragen entlasten. Mit dem Fachbeitrag werden die genehmigungsspezifischen Inhalte der Abstandsempfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten 2015 für Thüringen spezifiziert. 7

Erlass B ist eine hinreichende und dem Einzelfall angemessene Sachverhaltsermittlung erforderlich. Die notwendige Bestandsaufnahme wird sich regelmäßig aus zwei wesentlichen Quellen speisen: Der Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und einer Bestandserfassung vor Ort, deren Methodik und Intensität von den konkreten Verhältnissen im Einzelfall abhängt (Fachbeitrag Abschnitte 3 bis 9). $ sind die in der Naturschutzverwaltung vorliegenden Art- und Verbreitungskenntnisse, welche in Zusammenhang mit dem geplanten Vorhaben stehen (i. S. Vorabstimmung über zu untersuchende Sachverhalte) zur Verfügung zu stellen. Eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos für WEA-sensible Arten kann in Bereichen vermutet werden, in denen es zu erhöhten Aufenthaltswahrscheinlichkeiten (Flugaktivitäten) kommt$. (Fachbeitrag Abschnitte 3 und 9). Diese Vermutung kann allerdings einzelfallspezifisch vom Vorhabenträger widerlegt werden, wenn durch die Betrachtung der konkreten Raumnutzung der betroffenen Individuen nachgewiesen wird, dass kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko besteht. 8

Erlass C Dementsprechend werden im Fachbeitrag fachliche Voraussetzungen und methodische Hinweise für die Durchführung von Habitatpotenzial-und Raumnutzungsanalysen (HPA und RNA) gegeben (Fachbeitrag Abschnitte 7 und 8). Raumnutzungsanalysen sollen aufgrund des damit verbundenen zeitlichen Aufwandes nur im begründeten Ausnahmefall zur Anwendung kommen (Fachbeitrag Abschnitt 8). Ergeben diese Untersuchungsmethoden, dass sich die Raumnutzung WEA-sensibler Vogelarten am Vorhabenstandort außerhalb der Wirkbereiche geplanter Windenergieanlagen bewegt, ist kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko anzunehmen. $ zu prüfen, ob die mit den Windenergieanlagen verbundenen Risiken durch die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens einschließlich geplanter Vermeidungs- bzw. Schutzmaßnahmen beherrscht werden können. 9