Prof. Dr. Axel Beater Wintersemester 2017/18. 1 Überblick, Rechtsgeschichte

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Transkript:

Prof. Dr. Axel Beater Wintersemester 2017/18 RECHT GEGEN DEN UNLAUTEREN WETTBEWERB I. Teil: Grundlagen 1 Überblick, Rechtsgeschichte 2 Dogmatische Grundstrukturen und Schutzzwecke des UWG A. Unternehmerische Freiheit und Verbotstatbestände B. Schutzzwecke, 1 UWG C. Beispiele für Schutzzweckunterscheidungen 3 Geschäftliche Handlung, 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG II. Teil: Regelungsgefüge, wettbewerbsfunktionale Rechtsanwendung 4 Regelungsgefüge des UWG A. Per se unzulässige geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern, 3 Abs. 3, Nr. 1 ff. Anhang UWG B. Unlautere geschäftliche Handlungen nach 3 Abs. 1, 3a 6 UWG C. Unlautere geschäftliche Handlungen nach 3 Abs. 1, Abs. 2 UWG D. Unlautere geschäftliche Handlungen nach 3 Abs. 1 UWG E. Belästigende geschäftliche Handlungen, 7 UWG 5 Unlauterkeit, wettbewerbsfunktionale Rechtsanwendung B. 3 Abs. 1 UWG, Unlauterkeitsprüfung C. Einzelaspekte III. Teil: Verbraucher 6 Grundlagen A. Verbraucherbegriff, 2 Abs. 2 UWG B. Verbraucherleitbild, 3 Abs. 4 Satz 1 UWG C. Interesse der Verbraucher an Wettbewerb D. Schiedsrichterfunktion der Verbraucher 7 Schutz der Verbraucherautonomie, 3 Abs. 1, Abs. 2 UWG B. Einzelkonstellationen 8 Schutz der Entscheidungsgrundlage B. Per-se-Verbote, Nr. 1 ff. Anhang UWG C. Irreführende Werbung, 5, 5a UWG D. Vergleichende Werbung, 6 UWG 9 Schutz des Entscheidungsprozesses B Per-se-Verbote, Nr. 25 ff. Anhang UWG C. Aggressive geschäftliche Handlungen, 4a UWG D. Einzelfragen

2 IV. Teil: Mitbewerber 10 Grundlagen B. Begriff des Mitbewerbers, 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG C. Gezieltes Behindern, 4 Nr. 4 UWG 11 Schutz der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit 12 Schutz vor Ausschluss vom Wettbewerb 13 Schutz vor Innovationsstörungen A. Betriebsgeheimnisse, 17 ff. UWG B. Produktnachahmungen, 4 Nr. 3, Nr. 4 UWG 14 Schutz vor Zurechnungsstörungen (Überblick) A. Geschäftsschädigende Äußerungen B. Täuschungen, 4 Nr. 3a, Nr. 4, 6 Abs. 2 Nr. 3 UWG C. Schutz fremder geschäftlicher Wertschätzung 15 Schutz vor dysfunktionalen Störungen V. Sonstige Schutzrichtungen 16 Sonstige Marktteilnehmer B. Unternehmerische Marktgegenseite C. Branchenfremde Unternehmer D. Klagerechte 17 Weitere Schutzrichtungen (Überblick) A. Wettbewerbsgefährdung B. Allgemeinheitsinteressen VI. Rechtsbruch 18 Rechtsbruch VII. Teil: Ansprüche (Überblick) 19 Ansprüche B. Schadensersatz C. Unterlassung D. Beseitigung E. Gewinnabschöpfung F. Durchsetzung von Ansprüchen

3 HINWEISE Lern- und Lehrbücher: Alexander, Wettbewerbsrecht Berlit, Wettbewerbsrecht Boesche, Wettbewerbsrecht Emmerich, Unlauterer Wettbewerb Lettl, Wettbewerbsrecht Peifer, Lauterkeitsrecht Zahreiche Lernbücher behandeln das Wettbewerbsrecht zusammen mit dem Kartellrecht. Die meisten dieser Darstellungen sind in Bezug auf das Wettbewerbsrecht für den Schwerpunkt zu knapp. Fall- und Klausurbücher: Köhler/Alexander, Fälle zum Wettbewerbsrecht (Empfehlung) Große Lehrbücher, Kommentare, Handbücher: Beater, Unlauterer Wettbewerb Fezer, Lauterkeitsrecht Erdmann/Gloy/Loschelder, Handbuch des Wettbewerbsrechts Götting/Nordemann, UWG Harte/Henning, UWG Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG Heidelberger Kommentar zum UWG Teplitzky/Peifer/Leistner, Großkommentar zum UWG Lehmler, UWG Münchener Kommentar, Lauterkeitsrecht Piper/Ohly/Sosnitza, UWG Ullmann, jurispk-uwg Zeitschriften: GRUR, GRUR Int., GRUR-RR, K&R, MarkenR, MMR, WRP, ZGE

4 BESPRECHUNGSFÄLLE Fall: Das Lakritzprodukt H produziert und handelt mit Fruchtgummi und Lakritzartikeln. Zu seinem Sortiment gehört u.a. COLOR-RADO, das neben Lakritz (55%) auch Weingummi und sonstige Zuckerwaren enthält. H inseriert in der Zeitschrift SG Süßwarenhandel, die sich ausschließlich an den Fachhandel richtet. In der Anzeige wirbt er u.a. mit der Angabe, dass die Umsatz- und Verkaufszahlen seiner Produkte und namentlich von COLOR-RADO in den letzten Jahren überdurchschnittlich gewachsen sind und die vergleichbaren Umsatz- und Verkaufszahlen aller Lakritzprodukte des Anbieters K übertreffen. K hält die Reklame für unzulässig. Sie sei irreführend, weil sie den unrichtigen Eindruck erwecke, COLOR-RADO sei ein Lakritzprodukt. Außerdem handele es sich um eine unzulässige vergleichende Werbung. Ist die Werbung des H unzulässig? Hinweis: BGH vom 7.12.2006 (Umsatzzuwachs), GRUR 2007, 605 ff. Fall: Legehennenhaltung Eierfabrikant E betreibt seine Legehennenhaltung in rücksichtsloser Profitmaximierung. Unter anderem steht den Hennen lediglich die durch die deutsche Hennenhaltungsverordnung vorgesehene absolute Mindestbodenfläche von 450 cm² zur Verfügung. Nach Ansicht von Tierschützern werden die Tiere durch die beengte Haltung aufs Äußerste gequält. Sie führen ferner an, dass 80 bis 90% der Bevölkerung eine solche Form der Massentierhaltung ablehnen. E verweist demgegenüber auf eine Vorschrift des europäischen Rechts, die sogar noch geringere Bodenflächen pro Henne zulässt. Ist das Handeln des E nach 3 UWG unzulässig? Hinweis: BGH vom 6.7.1995 (Legehennenhaltung), BGHZ 130, 182 ff.; EuGH vom 19.10.1995 (Hönig) Rs. C-128/94, Slg. 1995 I, S. 3389 ff. Fall: Gib mal Zeitung Der A-Verlag wirbt mit einem Kino-Werbespot für die TAZ ( die tageszeitung ). Der Spot zeigt zunächst vor einer Trinkhalle einen Zeitungsständer, der leer ist und ein Logo der BILD-Zeitung trägt. Ein Kunde, der nur mit einem Unterhemd und einer Jogginghose bekleidet ist, fordert den Inhaber des Kiosks auf: Kalle, gib mal Zeitung. Der Inhaber entgegnet: Is aus. Auf die Nachfrage des Kunden: Wie aus?, schiebt der Inhaber wortlos eine TAZ über den Tresen. Der Kunde fragt daraufhin: Wat is dat denn? Mach mich nicht fertig, Du. Er wirft die TAZ nach einem Blick in die Zeitung verärgert zurück auf den Ladentisch. Nun holt Kalle eine unter dem Tresen versteckte BILD-Zeitung hervor und gibt sie dem Kunden. Daraufhin brechen beide in Gelächter aus. Der nachfolge Teil des Spots zeigt einen Zeitungsständer, der mit BILD- Zeitungen gefüllt ist. Der Kunde verlangt aber: Kalle, gib mal taz. Kalle ist so verblüfft, dass er der Aufforderung nicht nachkommt. Jetzt bricht der Kunde in Gelächter aus, in das Kalle dann einstimmt. Am Ende beider Teile des Werbespots wird der Text eingeblendet: taz ist nicht für jeden. Das ist OK so. B, der Verleger der BILD-Zeitung, möchte wissen, ob er dem A verbieten kann, den Spot weiterhin auszustrahlen. Der Werbespot wird derzeit regelmäßig vor Kinofilmen gezeigt. Hinweis: BGH vom 1.10.2009 (Gib mal Zeitung), GRUR 2010, 161 ff. Ansprüche aufgrund des MarkenG sind nicht zu prüfen.

5 Fall: Mitwohnzentrale.de Der Gewerbetreibende M vermittelt Mitwohnmöglichkeiten. Er lässt für sich die Internet-Domain Mitwohnzentrale.de registrieren. Es ist zu erwarten, dass sehr viele Interessenten, die über das Internet nach einer Mitwohnmöglichkeit suchen, auf diese Weise bei M landen werden. Der Konkurrent K ist empört. Es könne doch nicht zulässig sein, dass M auf solche Weise Kundenströme kanalisiere und so die Mitbewerber letztlich vom Wettbewerb ausschließe. Aus technischen Gründen kann jede Internet-Domain nur ein einziges Mal vergeben werden. Die Vergabestelle verfährt dabei nach dem Prioritätsprinzip.Wird K dadurch, dass M die Domain nutzt, gezielt behindert im Sinne von 4 Nr. 10 UWG? Hinweis: OLG Hamburg vom 13.7.1999 (Mitwohnzentrale.de), CR 1999, 779 ff.; BGH vom 17.5.2001 (Mitwohnzentrale.de), BGHZ 148, 1 ff.; Beater JZ 2002, 275 ff. Fall: Tchibo/Rolex Die Ladenkette T bietet Kaffee und Schnäppchen an. Im Rahmen ihrer zahlreichen Angebote offeriert sie für 50 Armbanduhren, die den sehr bekannten Uhren der renommierten schweizerischen Exklusivherstellerin R äußerlich exakt nachgebildet sind. R bietet ihre Uhren ausschließlich über ausgesuchte Fachhändler zu Preisen von ca. 5.000 an und hat die äußere Form der Uhren geschmacksmusterrechtlich schützen lassen. Die Schutzfrist ist inzwischen allerdings längst abgelaufen. Ist das Vorgehen von T zulässig? Hinweis: Zu prüfen sind allein Normen des UWG. BGH vom 8.11.1984 (Tchibo/Rolex I), GRUR 1985, 876 ff.