Die Entscheidung des BAMF über den Asylantrag und ihre aufenthaltsrechtlichen Folgen Der Abschluss des Asylverfahrens ergeht durch Verwaltungsakt Feststellender Status-Verwaltungsakt (Status = Bündel einzelner Rechte) Die Entscheidung erfolgt in Schriftform und ist zu begründen ( 31 Abs. 1 S. 1 u. 2 AsylVfG) Rechtsbehelfsbelehrung ist beizufügen ( 31 Abs. 1 S. 2 AsylVfG) Übersetzung in Sprache deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann ( 31 Abs. 1 S. 3 AsylVfG) Das Verfahren sollte nach 6 Monaten zu einem Abschluss gebracht werden u.u. Verlängerung der Frist auf bis zu 15 Monate (Vgl. hierzu: Art. 31 Abs. III RL 2013/32/EU v. 26.06.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes)
Es wird eine gestufte Entscheidung darüber getroffen Ob die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird ( 31 II AsylVfG) Ob subsidiärer Schutz zuerkannt wird ( 31 II AsylVfG) Ob Antragsteller/In als Asylberechtigte(r) anerkannt wird ( 31 Abs. 2 AsylVfG), es sei denn Antrag ist beschränkt Ob die Voraussetzungen des 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen ( 31 III AsylVfG) Werden alle o.g. Punkte abgelehnt erfolgt die AbschiebungsanDROHUNG, 34,35 AsylVfG bzw. die AbschiebungsanORDNUNG, 34a AsylVfG
Positiver Inhalt der Entscheidung: Variante 1): Voraussetzungen für die Asylberechtigung und für die Flüchtlingseigenschaft liegen vor (Vollständige Stattgabe des Antrags) Keine Entscheidung über subsidiären Schutz und über die Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 5 und 7 AufenthG, da überflüssig Variante 2): Voraussetzungen der Asylberechtigung liegen nicht vor, Voraussetzungen für die Flüchtlings-eigenschaft liegen vor (teilweise Stattgabe des Antrags, sh. Bild) Auch hier keine Entscheidung über subsidiären Schutz und Abschiebungsverbote
Positiver Inhalt der Entscheidung: Variante 3): Voraussetzungen der Asylberechtigung und der Flüchtlingseigenschaft liegen nicht vor, Voraussetzungen für internationalen subsidiären Schutz liegen vor (teilweise Stattgabe) Keine Entscheidung über Abschiebungsverbote Variante 4): Voraussetzungen der Asylberechtigung und des internationalen Schutzes (Flüchtlingseigenschaft u. subsidiärer Schutz) liegen nicht vor, Abschiebungsverbote nach entweder 60 V oder 60 VII AufenthG liegen vor (teilweise Stattgabe, sh. Bild)
Aufenthaltsrechtliche Folgen der Entscheidung Asylberechtigung und anerkannter Flüchtlingsstatus: Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach 25 I AufenthG [Asylberechtigte(r)] bzw. nach 25 II AufenthG [Flüchtlingsstatus], für 3 Jahre ( 26 I 2 AufenthG) Übergang zu einer Niederlassungserlaubnis bereits nach 3 Jahren möglich, 26 III AufenthG Besonderer Ausweisungsschutz gem. 56 AufenthG: Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung möglich Freie Wohnsitzwahl im Bundesgebiet, entgegenstehende Wohnsitzauflage laut BVerwG rechtswidrig! Keine EU-Freizügigkeit, aber GFK-Pass wird als Ausweis und Reisepass von allen unterzeichnenden Staaten anerkannt daher Reisen in diese Länder nach den jeweiligen Einreisebestimmungen möglich faktisch damit visafreie Einreise in fast alle europäischen Länder (Schengen-Staaten) möglich! Anspruch auf einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs ( 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. c AufenthG) Erlaubnis selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit (vgl. 25 I 4; 25 II 2 AufenthG) Berechtigt zur Aufnahme von Ausbildung und Studium, häufig (P): Anerkennung von Schul-/Studienabschlüssen, Nachweis der geforderten Deutschkenntnisse, Finanzierung (Bafög mgl., aber nur bis 30) Gleicher Anspruch auf Sozialleistungen wie deutsche Staatsangehörige zb Anspruch auf Krankenversicherungsschutz, Kindergeld/Kinderzuschlag, Unterhaltsvorschuss, Elterngeld
Familienasyl und Familienflüchtlingsanerkennung, 26 AsylVfG Nur möglich, wenn Ehegatten oder minderjährige, ledige Kinder bereits im Bundesgebiet sind und Asylantragstellung vor der Anerkennung der/des Stammberechtigten als Asylberechtigte_r/Flüchtling oder falls danach: Asylantragstellung unverzüglich nach Einreise Ehe muss schon im Herkunftsland bestanden haben Antrag auf Familienasyl für neu geborene Kinder muss innerhalb eines Jahres nach der Geburt gestellt werden Achtung: Vor Entscheidung prüft BAMF, ob Vorauss. für Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigte_r/Flüchtling vorliegen in Betracht kommt. Diese Gefahr sollten Sie bedenken. Wenn kein Familiennachzug nach 26 AsylVfG möglich, besteht dennoch Mglkt. des allg. Familiennachzugs! unschädlich, dass Familienangehörige bereits im Bundesgebiet sind
Sonderregeln für Familiennachzug: Bei Nachzug von Ehegatten und minderjährigen, ledigen Kindern ist bei Antragstellung innerhalb von 3 Monaten nach rechtskräftiger Anerkennung als Flüchtling/Asylberechtigte_r von den Erteilungsvoraussetzungen der Sicherung des Lebensunterhalts und des Nichtvorliegens von Ausweisungsgründen abgesehen werden (vgl. 29 II AufenthG); danach steht Absehen im Ermessen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Ehegatten zum Zwecke des Familiennachzugs gem. 30 Abs. 1 Nr. 3 lit. c AufenthG Des weiteren ist dem minderjährigen ledigen Kind eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, hier gilt nicht die Altersgrenze der Vollendung des 16. Lebensjahres (vgl. 32 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG)
Internationaler subsidiärer Schutzstatus: Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. 25 II AufenthG, Gültigkeit für 1 Jahr, bei Möglichkeit der Verlängerung für 2 weitere Jahre, 26 I 3 AufenthG Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erst nach 7 Jahren möglich, 26 III AufenthG Ansonsten weitestgehend gleiche Rechte wie Asylberechtigte oder anerkannte Flüchtlinge Ausnahme: Bei Familiennachzug keine Erleichterungen bzgl. Lebensunterhaltssicherung, sondern sogar Beschränkung gemäß 29 III AufenthG: Aufenthaltserlaubnis darf für Ehegatten/minderjährige, ledige Kinder nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der BRD erteilt werden VwV zum AufenthG: Allein die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft genügt nicht, aber geringere Anforderungen an Annahme humanitärer Gründe Gründe für Schutzberechtigung des Stammberechtigten dürfen nicht in absehbarer Zeit wegfallen Vermutung, dass familiäre Lebensgemeinschaft nicht im Herkunftsland möglich ist Wenn ein Familienmitglied gesichertes Daueraufenthaltsrecht in Drittland hat, ggf. Zusammenleben dort zumutbar Wenn Familie schon hier lebt spricht das und ggf. auch das Kindeswohl für humanitären Grund
Nationale Abschiebungsverbote: Wer nationalen Abschiebeschutz nach 60 Abs. 5 oder 7 genießt, soll nach 25 III AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis bekommen Intendiertes Ermessen gerichtet auf Erteilung, sofern kein atypischer Sonderfall vorliegt 25 III 2 AufenthG: Versagung der Erteilung bei Personen, die o ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben o eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen haben o sich an terroristischen Handlungen beteiligt oder diese unterstützt haben oder o eine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellen Ebenfalls keine Erteilung bei grober Verletzung von Mitwirkungspflichten ( 25 III 2 AufenthG) In diesen Fällen kommt ggf. eine Duldung nach 60a AufenthG in Betracht
25 III 2 AufenthG sieht außerdem vor, dass keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist Möglich ist die Ausreise, wenn die betroffene Person in einen Drittstaat einreisen und sich dort aufhalten darf o Umstritten, ob auch die Möglichkeit eines nur vorübergehenden Aufenthalts zumutbar ist Zumutbar ist die Ausreise, wenn die mit dem Aufenthalt im Drittstaat verbundenen Folgen die betroffene Person nicht stärker treffen als die Bevölkerung des Drittstaates oder die Bevölkerungsgruppe, der der Betroffene angehört o Die Zumutbarkeit der Ausreise wird vermutet, sofern der Ausländerbehörde keine gegenteiligen Hinweise vorliegen. Unzumutbar ist die Ausreise in den Drittstaat insbesondere dann, wenn dem Ausländer dort die Kettenabschiebung in den Verfolgerstaat droht oder ihn dort ähnlich unzumutbare Lebensbedingungen erwarten Betroffen von dieser Regelung sind beispielsweise Fälle von gemischt-nationalen Ehen, wenn dem Ehepartner die Einreise und der Aufenthalt im Heimatstaat des anderen Ehepartners erlaubt wird
Ersterteilung mind. für 1 Jahr, 26 I 4 AufenthG (längstens 3 Jahre, 26 I 1 AufenthG) Verlängerung nach Prüfung des Fortbestehens des Abschiebehindernisses möglich, 26 II AufenthG Erteilung einer Erlaubnis der Erwerbstätigkeit steht im Ermessen der Ausländerbehörde. 4 II AufenthG Aber Verbesserung seit 1. Juli 2013: unselbstständige Erwerbstätigkeit ( Beschäftigung ) nun stets ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit möglich, 31 BeschV Grundsätzlich freie Wohnsitzwahl....aber: wenn Sozialleistungen empfangen werden, wird Aufenthaltserlaubnis häufig mit einer Wohnsitzauflage versehen Zur Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft muss Ausländerbehörde jedoch Umzug gestatten! Ggf. entsprechende Antragstellung an Ausländerbehörde erforderlich Streichung der Auflage auf Antrag wenn Lebensunterhalt wieder vollständig selbst gesichert ist z.b. durch Erwerbstätigkeit Wohnsitzauflage verstößt nach Ansicht einiger Gericht gegen Art. 12 Abs. 1 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 (UN-Zivilpakt): Jedermann, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen.
Sozialleistungen werden weitestgehend im gleichen Umfang gewährt wie für deutsche Staatsangehörige Anspruch auf Krankenversicherungsschutz in gleichem Umfang wie deutsche Staatsangehörige zumutbar ist Anspruch auf Kindergeld ( 1 Abs. 3 BKGG, 62 Abs. 2 EStG) nur bei dreijährigem Aufenthalt im Bundesgebiet und wenn: (1) Erwerbstätigkeit, (2) ein Arbeitsvertrag vorliegt und sich nach der Geburt des Kindes in Elternzeit oder (3) Bezug von Sozialleistungen nach SGB III oder Krankengeld Wenn also keine Erwerbstätigkeit vorlag, und Sozialleistungen nach SGB II erhalten wurden, besteht kein Kindergeldanspruch Kinderzuschlag nur wenn kindergeldberechtigt Unterhaltsvorschuss an dieselben Voraussetzungen wie Kindergeld geknüpft Für Elterngeld gelten die Bestimmungen der 1 Abs. 7 Nr. 2 lit. c BEEG ivm 1 Abs. 7 Nr. 3 lit. a und b BEEG
Wer eine Aufenthaltserlaubnis nach 25 III AufenthG besitzt, erhält keinen GFK-Pass! Dies bedeutet, dass für Reisen ein gültiger Reisepass benötigt wird Wenn gefordert, bedarf es der Erteilung eines Visums Im übrigen gelten die jeweiligen Einreisebestimmung der jeweiligen Landes Es besteht kein Anspruch auf einen Integrationskurs, Bewerbung auf freien Platz möglich ( 5 IntV) Für Kindergarten, Schule und Studium gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen
Negativer Inhalt der Entscheidung Variante 1): Ablehnung als einfach unbegründet Asyl/Flüchtlingsstatus/ Subsidiärer Schutz liegen nicht vor Keine Abschiebungsverbote 30 Tage Frist für freiwilligen Ausreise AnDROHUNG der Abschiebung
Negativer Inhalt der Entscheidung Variante 1): Ablehnung als einfach unbegründet Rechtsschutz: Widerspruch nicht möglich! (vgl. 11 AsylVfG) Anfechtungsklage innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung des Bescheids mgl. ( 74 I AsylVfG) Klagebegründung innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung ( 74 Abs. 2 AsylVfG) Anfechtungsklage hat aufschiebende Wirkung, 75, 38 I AsylVfG), d.h. Ausreisepflicht ist suspendiert und Abschiebung kann nicht vollzogen werden
Variante 2): Ablehnung des Antrags als offensichtlich unbegründet, 29a, 30 AsylVfG: Tenor (bei 30 AsylVfG): Asyl/Flüchtling/ subsidiärer Schutz liegen offensichtlich nicht vor Keine Abschiebungsverbote Ausreisefrist auf 1 Woche verkürzt! Androhung der Abschiebung
Variante 2): Ablehnung des Antrags als offensichtlich unbegründet, 29a, 30 AsylVfG: Materielle Voraussetzungen: 29a AsylVfG sicherer Herkunftsstaat 1) Der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Artikels 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Herkunftsstaat) ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht. 30 AsylVfG sonstige Fälle offensichtlicher Unbegründetheit Absatz I: wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen ( 30 I AsylVfG) Sachverhaltes, nach allgemein anerkannter Rechtsauf- Dies ist der Fall, wenn sich durch eingehende Prüfung des fassung, die Ablehnung des Antrags geradezu aufdrängt Absatz II: insbesondere, wenn es bei Prüfung des Einzelfalls offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält
Absatz III: wenn der Asylsuchende (zusätzlich zur Unbegründetheit!) seine Mitwirkungspflichten gröblich verletzt z.b. Täuschung über Identität, gefälschte Beweismittel etc. ( 30 III Nr. 1 5 ) oder wenn vollziehbare Ausreisepflicht auf Grund einer Ausweisung nach 53, 54 AufenthG besteht ( 30 III Nr. 6) oder wenn für einen unter 16jährigen Flüchtling ein Asylantrag gestellt wird oder nach 14a als gestellt gilt, nachdem zuvor Asylanträge der Eltern oder des allein personensorgeberechtigten Elternteils unanfechtbar abgelehnt worden sind ( 30 III Nr. 7) [aber nur wenn Asylantrag auch für sich genommen unbegründet ist!] Absatz IV: Ebenfalls offensichtlich unbegründet ist der Antrag, wenn Abschiebungsverbote wegen des Ausschlusses nach 60 VIII 1 des AufenthG nicht eingreifen oder die Ausschlussgründe bzgl. der Flüchtlingseigenschaft gemäß 3 II AsylVfG vorliegen Absatz V: Ein beim Bundesamt gestellter Antrag ist auch dann als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn es sich nach seinem Inhalt nicht um einen Asylantrag im Sinne des 13 Abs. 1 handelt
Rechtsschutz gegen einen Ablehnung durch das BAMF als offensichtlich unbegründet : Anfechtungsklage innerhalb von 1 Woche nach Zustellung zu erheben, 74 I Hs. 2, 36 III 1 AsylVfG ACHTUNG: Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung ( 75 AsylVfG)! Es muss ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gem. 80 Abs. 5 VwGO gestellt werden innerhalb einer Woche ab Zustellung ( 36 Abs. 3 AsylVfG) Begründung des Eilantrags soll nach überwiegender Meinung innerhalb dieser Frist erfolgen, da das Gericht gemäß 36 III 5 innerhalb einer Woche nach Ablauf dieser Frist entscheiden soll und dafür Begründung benötigt; Verlängerung möglich ( 36 III 6,7) Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig! ( 36 Abs. 3 S. 8 AsylVfG) Maßstab: ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts können sich schon daraus ergeben, dass das Offensichtlichkeitsurteil nicht zutrifft ACHTUNG: o. u. durch BAMF nach 30 o.u. durch Gericht nach 78 AsylVfG, zwar ähnlicher Maßstab aber unterschiedliche Folgen (Ausschluss der Berufung)!
Variante 3): Ablehnung als unzulässig, 27a AsylVfG Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. ( 27a AsylVfG) Insb. Auf Grundlage der Dublin-II bzw. III-Verordnung! Keine materielle Entscheidung über Asyl/Flüchtlingsschutz/ subsidiären Schutz/Abschiebungsschutz, sondern Ablehnung der Prüfung aus formellen Gründen! keine freiwillige Ausreise möglich! sofortige AnORDNUNG der Abschiebung, 34 a AsylVfG Vereinbarkeit mit RückführungsRiL zweifelhaft! vgl. VG Göttingen Beschluss vom 21.10.2013 2 B 828/13
Rechtsschutz gegen einen Ablehnung durch das BAMF als unzulässig : Anfechtungsklage innerhalb von 1 Woche nach Zustellung zu erheben, 74 I Hs. 2, 34a II 1 AsylVfG (Rspr.: auch wenn dort in der Klammer nur 36 III genannt ist!) ACHTUNG: Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung ( 75 AsylVfG)! Es muss ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gem. 80 Abs. 5 VwGO gestellt werden innerhalb einer Woche ab Zustellung ( 34a Abs. 2 AsylVfG) Keine Frist für Antragsbegründung und keine Frist, in der Gericht entschieden haben soll, daher wird für Begründung überwiegend analog 74 II AsylVfG Zeitraum von einem Monat für zulässig erachtet, kommt auf Gepflogenheit am jeweiligen VG an, da Charakter Eilrechtsschutz = rasche Entscheidung Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig! ( 34a Abs. 2 S. 2 AsylVfG)
Variante 4) Ablehnung als unbeachtlich, 29 AsylVfG Ein Asylantrag ist unbeachtlich, wenn offensichtlich ist, dass der Ausländer bereits in einem sonstigen Drittstaat vor politischer Verfolgung sicher war und die Rückführung in diesen Staat oder in einen anderen Staat, in dem er vor politischer Verfolgung sicher ist, möglich ist. ( 29 I AsylVfG) Abschiebungsandrohung gem. 34 AsylVfG Klage hat keine aufschiebende Wirkung (vgl. 75 AsylVfG) Eilrechtsschutz gemäß 80 V VwGO erforderlich Frist gemäß 36 I AsylVfG eine Woche ab Zustellung, vgl. zum Rechtsschutz die Folien zu Ablehnung als o. u.