S T A T U T E N STROH+PAILLE+PAGLIA FACHVERBAND STROHBAU SCHWEIZ I. NAME UND SITZ. Name Sitz II. ZWECK UND MITTEL

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Transkript:

FACHVERBAND STROHBAU SCHWEIZ S T A T U T E N I. NAME UND SITZ Name Sitz II. ZWECK UND MITTEL Zweck Tätigkeit Haftung Finanzen III. MITGLIEDSCHAFT Grundsatz Ende der Mitgliedschaft IV. VEREIN Organe Generalversammlung Einberufung der GV Stimmrecht, Beschlussfassung, Wahlen Vorstand Aufgaben des Vorstandes Rechnungswesen/ Kontrollstelle V. WEITERE BESTIMMUNGEN Entschädigungen Publikationsorgan Auflösung Geschäftsjahr VI. BESCHLÜSSE Beschluss Gründung Ernennung Vorstand Revisor Mitgliederbeiträge

I NAME UND SITZ Name Art. 1 Unter der Bezeichnung stroh+paille+paglia - Fachverband Strohbau Schweiz, nachfolgend stroh+paille+paglia genannt, besteht ein unabhängiger Fachverband, der einem Verein gemäss ZGB Art. 60 bis 79 entspricht. stroh+paille+paglia besteht auf unbestimmte Zeit. Sitz Art. 2 Sitz und Gerichtsstand der stroh+paille+paglia befinden sich am Ort des Sekretariates. II ZWECK UND MITTEL Zweck Art. 3 stroh+paille+paglia versteht sich als Zusammenschluss der am Lehmbau interessierten Personen und Firmen. Diese setzen sich für die Förderung des Bauens und Gestaltens mit Stroh und ihre Mitglieder ein. Tätigkeit Art. 4 Die Förderung geschieht durch: Sammeln von altem und neuem Wissen Erfahrungsaustausch unter den Mitgliedern Forschung und Entwicklung Praktische Anwendung Aus- und Weiterbildung Öffentlichkeitsarbeit Beratungen usw. Haftung Art. 5 stroh+paille+paglia haftet nur mit dem Verbandsvermögen. Die Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Finanzen Die Einnahmen von stroh+paille+paglia bestehen hauptsächlich aus den Mitgliederbeiträgen und weiter aus: Kurseinnahmen, Spenden, Legaten und dgl. III MITGLIEDSCHAFT Grundsatz Art. 6 Mitglieder von stroh+paille+paglia können natürliche und juristische Personen mittels schriftlichem Antrag und Aufnahme durch den Vorstand werden. Allfällige Ablehnungen müssen an der nächsten Generalversammlung beschlossen werden. Die Mitglieder bekennen sich zu den Zielen von stroh+paille+paglia und vertreten diese. Ende der Mitgliedschaft Art. 7 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds, Auflösung der Mitgliedsfirma oder von stroh+paille+paglia. Ein Austritt aus stroh+paille+paglia hat schriftlich zu erfolgen. Er ist jederzeit möglich. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand, auch ohne Angabe der Gründe, per sofort beschlossen werden. Der / die Betroffene kann den Ausschluss innerhalb eines Monats nach Mitteilung des Entscheides anfechten. In diesem Fall entscheidet die Generalversammlung endgültig über den Ausschluss. Ausscheidende Mitglieder schulden den Mitgliederbeitrag für das gesamte laufende Jahr. 2

IV VEREIN Organe Art. 8 Die Organe von stroh+paille+paglia sind: Generalversammlung Vorstand Konstrollstelle Generalversammlung Art. 9 Die Generalversammlung ist das oberste Organ der stroh+paille+paglia. Sie besteht aus allen jeweils anwesenden Mitgliedern. Jede natürliche oder juristische Person gilt als ein Mitglied. Die Generalversammlung hat folgende Aufgaben: a) b) c) d) e) f) g) h) Annahme und Änderung der Statuten (s. Art. 11) Wahl des Vorstandes und seines Präsidenten oder seiner Präsidentin, sowie der Kontrollstelle Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes und der Jahresrechnung (letztere auf Antrag der Kontrollstelle) Festsetzung der Mitgliederbeiträge Annahme des Budgets für das folgende Geschäftsjahr Genehmigung von Reglementen, die vom Vorstand ausgearbeitet wurden Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern Auflösung von stroh+paille+paglia und Liquidation ihrer Mittel (s. Art. 17) Einberufung der GV Art. 10 Die Generalversammlung findet jährlich, nach Vorliegen der geprüften Rechnung statt. Der Vorstand gibt mindestens 6 Wochen vor dem Termin das Datum vorgesehene Traktandenliste schriftlich bekannt. Verhandlungsgegenstände, welche Mitglieder dem Vorstand mindestens 4 Wochen vor dem Generalversammlungstermin schriftlich einreichen, sind von diesem zu traktandieren. Traktandenänderungen werden vom Vorstand mindestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich mitgeteilt. Bei Anträgen auf Änderung der Statuten ist der Inhalt der vorgeschlagenen Änderung bekannt zu geben. Über Geschäfte kann nur abgestimmt werden, wenn sie traktandiert sind. Ausserordentliche Generalversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen eines Fünftels der Mitglieder durchgeführt. Diese Versammlungen werden vom Vorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich, mindestens 3 Wochen vor der Versammlung und unter Mitteilung der Traktanden. Stimmrecht, Beschlussfassung, Wahlen Art. 11 Jedes Mitglied hat an der Generalversammlung eine Stimme. Vertretung ist ausgeschlossen. Der Vorstand bestimmt, wer die Generalversammlung leitet. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn sie statutengemäss einberufen worden ist. Der Leiter oder die Leiterin der Generalversammlung enthält sich der Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet er oder sie durch Stichentscheid. Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der 3

gültig abgegebenen Stimmen, falls in Gesetz oder Statuten kein qualifiziertes Mehr vorgesehen ist. Für Statutenänderungen bedarf es der Mehrheit von zwei Dritteln der gültig abgegebenen Stimmen. Über Beschlüsse und Wahlresultate wird ein Protokoll erstellt. 4

Vorstand Art.12 Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Vorstandsmitglieder können nur natürliche Personen werden (auch als Firmenvertretung). Der Vorstand konstituiert sich selbst, das Vereinspräsidium muss nicht bestellt werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Ihre Amtszeit kann durch die Wiederwahl verlängert werden. Die Vorstandsmitglieder legen offen dar, mit welchen Firmen und Institutionen etc. sie in Interessengemeinschaften eingebunden sind. Sie sind in keiner Weise am Gewinn des Fachverbands beteiligt. Aufgaben des Vorstandes Rechnungswesen/ Kontrollstelle Art.13 Art. 14 V Der Vorstand führt die Geschäfte von stroh+paille+paglia und vertritt diese gegen aussen. Er regelt die Art der Zeichnungs-berechtigung. Er ist für all diejenigen Angelegenheiten zuständig und verantwortlich, für die nicht ausdrücklich ein anderes Organ zuständig ist. Er sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung. Insbesondere ist er zuständig für: Die Führung des Sekretariates Vorbereitung der Generalversammlung (Jahresbericht, Abrechnung des abgeschlossenen Geschäftsjahres, Budget des folgenden Jahres) Organisation der Generalversammlung, sowie anderer Aktivitäten Aufnahmen und Ausschlüsse von Mitgliedern Wahrung der Interessen und Überwachung der Entwicklung von stroh+paille+paglia Überwachung der Einhaltung der Statuten und Reglemente Pflege internationaler Kontakte Zusammenarbeit mit Regionalgruppen und Organisationen mit ähnlicher Zielsetzung im In- und Ausland Das Rechnungswesen Ausübung aller wichtigen Tätigkeiten, für die die Generalversammlung nicht zuständig ist. Rechnungswesen: Einnahmen und Ausgaben sind mit den nötigen Belegen in der laufenden Jahresrechnung so zu führen, dass jederzeit eine Übersicht über die finanzielle Lage (Saldo) möglich ist. Die Jahresrechnung ist der Vereinsversammlung in allgemein verständlicher Form vorzulegen. Als Kontrollstelle werden zwei Revisorinnen / Revisoren gewählt. Sie sind alle zwei Jahre wieder wählbar. Die Kontrollstelle kann auch eine Firma sein. Die Kontrollstelle prüft die Jahresrechnung und verfasst darüber einen schriftlichen Bericht zuhanden der nächsten Rechnungsabnahme. WEITERE BESTIMMUNGEN Entschädigungen Art. 15 Die Mitarbeit bei stroh+paille+paglia ist grundsätzlich ehrenamtlich. In begründeten Fällen und für besondere Aufgaben kann der Vorstand davon abweichen. Publikationsorgan Art. 16 Die Homepage www.stroh-paille-paglia.ch und die Facebookseite 5