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Transkript:

Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 11. Stunde: Beleidigungsdelikte Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster

Struktur der Beleidigungsdelikte 185 StGB Beleidigung Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 186 StGB Üble Nachrede Ggü. Dritten Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften ( 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 187 StGB Verleumdung Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ( 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Abgrenzung 186 StGB Üble Nachrede 187 StGB Verleumdung 185 StGB Beleidigung Ehrenrührige Tatsachenbehauptung Ehrenrührige Tatsachenbehauptung Ehrenrührige Tatsachenbehauptung Ehrverletzende Werturteile! ggü. Dritten ggü. Dritten ggü. dem Betroffenen ggü. Dritten ggü. dem Betroffenen Tatsache nicht erweislich wahr Tatsache bewusst unwahr Tatsachenbehauptung unwahr (h.m.)

Identifikation eines Beleidigungsdelikts 3 Schritte, um ein mögliches Beleidigungsdelikt zu identifizieren Liegt ein Werturteil oder eine Tatsachenäußerung vor? Werturteil Tatsachenäußerung dem Betroffenen Gegenüber dem Betroffenen oder einem Dritten? einem Dritten Tatsache nicht bewiesen (nicht erweislich wahr) oder erlogen (bewusst unwahr)? nicht erweislich wahr bewusst unwahr 185 StGB 186 StGB 187 StGB Als Hilfe: Es kommt ausschließlich eine Beleidigung ( 185 StGB) in Betracht, wenn Die Aussage gegenüber dem Opfer (egal ob Tatsachenbehauptung oder Werturteil) getätigt wurde oder es sich bei der Aussage um ein Werturteil (egal ob gegenüber dem Opfer oder Dritten geäußert) handelte.

I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand a. Ehrenrührige Tatsache Üble Nachrede, 186 StGB Tatsachen sind Ereignisse, Vorgänge oder Zustände der Außen- oder Innenwelt, die der Vergangenheit oder der Gegenwart (nicht der Zukunft) angehören und dem Beweis zugänglich sind. Ehrenrührig ist eine Tatsache, wenn sie dazu geeignet ist, dem Betroffenen den sittlichen, personalen oder sozialen Geltungswert abzusprechen (hm). b. In Beziehung auf einen (beleidigungsfähigen) anderen c. Kundgabe durch Behaupten oder Verbreiten gegenüber einem Dritten Behaupten: eine Tatsache als nach eigener Überzeugung wahr hinstellen, unabhängig davon, ob die Tatsache als Produkt eigener oder fremder Wahrnehmung erscheint Verbreiten: Täter gibt eine Tatsache als Gegenstand fremden Wissens weiter 2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz II. Tatbestandsannex: Objektive Bedingung der Strafbarkeit [!] Tatsache nicht erweislich wahr III. Rechtswidrigkeit (beachte 193 StGB [!]) und Schuld IV. Ggf. Qualifikationen ( 186 2. Var., 188 I [!]) V. Strafantrag gem. 194 StGB [!]

I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand Verleumdung, 187 StGB a. Unwahre ehrenrührige Tatsache Tatsachen (siehe 186) Ehrenrührig (Siehe 186) b. In Beziehung auf einen anderen c. Kundgabe durch Behaupten oder Verbreiten gegenüber Dritten Behaupten: eine Tatsache als nach eigener Überzeugung wahr hinstellen, unabhängig davon, ob die Tatsache als Produkt eigener Behauptung oder fremder Wahrnehmung erscheint Verbreiten: Täter gibt eine Tatsache als Gegenstand fremden Wissens weiter 2. Subjektiver Tatbestand a. Mindestens dolus eventualis bzgl. der objektiven Tatbestandsmerkmale b. Aber: Wissentlichkeit (dol. dir. II) bzgl. der Unwahrheit I. Rechtswidrigkeit (h.m. 193 StGB nicht anwendbar) II. Schuld III. Ggf. Qualifikationen ( 187 2. Var., 188 II i.v.m. I) IV. Strafantrag gem. 194 StGB

Beleidigung, 185 StGB I. Tatbestandsmäßigkeit II. III. IV. 1. Objektiver Tatbestand a. Kundgabe eigener Missachtung, Geringschätzung oder Nichtachtung (= Beleidigung) b. durch eine unwahre (h.m.) ehrenrührige Tatsachenbehauptung gegenüber dem Betroffenen c. oder durch ein ehrverletzendes Werturteil (auch gegenüber einem Dritten) Werturteile: Äußerungen der subjektiven Stellungnahme, des Dafürhaltens, des Meinens, wenn also die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Behauptung eine Sache der persönlichen Überzeugung bleibt (also: dem Beweis nicht zugänglich) 2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz Rechtswidrigkeit; insb. 193 StGB Schuld Ggf. Qualifikation ( 185 2. Var.)

Abgrenzung Tatsache / Werturteil Beginnen Sie die Prüfung eines Beleidigungsdelikt zunächst, indem Sie explizit die getätigte Äußerung kenntlich machen das bewahrt den Überblick! Probleme innerhalb der Beleidigungsdelikte: Abgrenzung Tatsachenbehauptung Werturteil Wichtig für 185 StGB! Werturteile = Äußerungen der subjektiven Stellungnahme, des Dafürhaltens, des Meinens, wenn also die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Behauptung eine Sache der persönlichen Überzeugung bleibt (also: dem Beweis nicht zugänglich) Tatsachenbehauptung = Äußerungen über Ereignisse, Vorgänge oder Zustände der Außen- oder Innenwelt, die der Vergangenheit oder Gegenwart angehören und dem Beweis zugänglich sind Maßgebend ist der objektive Sinngehalt der Äußerung, wie ihn der Adressat verstehen musste Gesamtkontext der Aussage und Begleitumstände beachten

P: Beleidigung bei Äußerung im privaten Kreis? e.a.: (+) [alte Rechtsprechung des RG] auch im Kreis der Familie sei Selbstzucht geboten Straflosigkeit evtl. aus 193 StGB weder objektiv noch subjektiv lässt sich Vorliegen einer Kundgabe anzweifeln, denn es liegen Äußerungen vor, die an einen anderen gerichtet und zur Kenntnisnahme bestimmt und gewollt sind Anspruch auf Achtung der Persönlichkeit kann auch bis in den engsten Kreis hinein reichen h.m.: ( ) teleologische Reduktion des Tatbestands (Straflosigkeit) im engsten vertraulichen Kreis sind die Äußerungen nicht gegen die Wertgeltung des Betroffenen in der Allgemeinheit gerichtet jedem Menschen muss ein Rückzugsbereich verbleiben, in dem er offen und frei von der Angst vor Sanktionen sprechen kann Voraussetzung ist aber, dass der Gesprächspartner die Vertraulichkeit nach dem Umständen gewährleisten kann

P: Beleidigung unter einer Kollektivbezeichnung Grds. nur Beleidigung, wenn Betroffener in Äußerung ausdrücklich genannt oder zumindest individualisierbar Ausnahme: Äußerung über einen oder mehrere Angehörige eines Kollektivs, DANN Angriff auf Ehre aller, die zu Kollektiv zählen, wenn: Vss.: 1. Kollektiv/Gruppe muss rechtlich anerkannte soziale Funktion erfüllen, 2. einen einheitlichen Willen bilden können 3. deutlich aus Allgemeinheit hervortreten, d.h. klar abgrenzbar und überschaubar sein Beleidigung unter Kollektivbezeichnung = Äußerung richtet sich gegen Mitglied(er) Kollektivbeleidigung = Äußerung richtet sich gegen Kollektiv selbst!

P: Grenze der Ehrenrührigkeit einer Aussage Ehrenrührig ist Tatsache, wenn sie dazu geeignet ist, den sittlichen, personalen oder sozialen Geltungsbereich des Betroffenen abzusprechen Dem Betroffenen muss eine negative Qualität zugesprochen werden Allgemeine Unhöflichkeit oder Taktlosigkeit reichen nicht

Wahrnehmung berechtigter Interessen, 193 StGB 193 StGB Wahrnehmung berechtigter Interessen Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht. Berechtigt sind die von der Rechtsordnung als schutzwürdig anerkannten Interessen Eigene oder fremde private Interessen (auch ideelle oder vermögensrechtliche) Allgemeininteressen (Art.5 GG)

193 StGB - Aufbau II. Rechtswidrigkeit Wahrnehmung berechtigter Interessen 1. Verfolgung berechtigter Interessen Vgl. insofern die Norm selbst 2. Interessenabwägung Zwischen den wahrgenommenen Interessen und den Achtungsinteressen des Beleidigten Sie stehen in einem vertretbaren Verhältnis, wenn die Beleidigung ein (1) geeignetes, (2) erforderliches und (3) angemessenes Mittel darstellte Hier ist insbesondere an Art. 5 GG zu denken 3. Subjektives Rechtfertigungselement 193 greift nicht bei sog. Schmähkritik Äußerung, die in keinem Zusammenhang zu den geltend gemachten Interessen stehen, sondern der bloßen Diffamierung der Personen dienen, über Kritik in überspitzter u. polemischer Form hinausgeht