Stromliefervertrag Netzverlustenergie 1/14. Stromliefervertrag. vom [ ] zwischen der [ ] [im Folgenden Auftragnehmer genannt] und der

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Transkript:

Stromliefervertrag Netzverlustenergie 1/14 Stromliefervertrag vom [ ] zwischen der [ ] [im Folgenden Auftragnehmer genannt] und der MVV Trading GmbH Luisenring 49 68159 Mannheim [im Folgenden MVV Trading genannt] [im Folgenden einzeln oder gemeinsam auch die Parteien genannt] betreffend Netzverlustenergie

Stromliefervertrag Netzverlustenergie 2/14 Inhaltsverzeichnis 1 VORBEMERKUNGEN... 3 2 VERTRAGSGEGENSTAND... 3 3 STROMLIEFERUNGEN... 3 4 LIEFERMENGEN UND LIEFERPREISE... 4 5 Risikosphären....4 6 ABRECHNUNG... 5 7 GARANTIEN... 5 8 STÖRUNGEN UND UNTERBRECHUNGEN... 5 9 VERTRAGSVERLETZUNG... 6 10 RISIKEN... 6 11 HAFTUNG... 7 12 SICHERHEITSLEISTUNG... 7 13 LAUFZEIT UND KÜNDIGUNG... 8 14 GEHEIMHALTUNGSPFLICHTEN... 9 15 AUFZEICHNUNG VON TELEFONGESPRÄCHEN... 9 16 ZUSICHERUNG DES AUFTRAGNEHMERS... 9 17 RECHTSNACHFOLGE... 10 18 REMIT-MELDUNGEN... 10 19 SCHLUSSBESTIMMUNGEN... 10 Anlage 1: Zuschlagserteilung... 12 Anlage 2: Jahresprofil... 12 Kontakt [ ]... 13 Kontakt MVV Trading... 14

Stromliefervertrag Netzverlustenergie 3/14 1 Vorbemerkungen (1) Gemäß Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vom 12.07.2005 haben die Betreiber von Energieversorgungsnetzen die Energie, die sie zur Deckung von Verlusten benötigen, nach transparenten, auch in Bezug auf verbundene oder assoziierte Unternehmen nicht-diskriminierenden und marktorientierten Verfahren zu beschaffen. (2) Gemäß Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) vom 28.07.2005 sind die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen verpflichtet, Verlustenergie in einem marktorientierten, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren zu beschaffen. Dabei sind Ausschreibungsverfahren durchzuführen, soweit nicht wesentliche Gründe entgegenstehen. (3) Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat in einer Festlegung vom 21.10.2008 (Az: BK6-08-006) die Rahmenbedingungen zur Beschaffung von Verlustenergie sowie zum Verfahren für die Bestimmung der Netzverluste erlassen. (4) Auf dieser Grundlage werden zur Deckung der Netzverluste der Energieversorgungsnetze der Gesellschafter der MVV Trading im Jahr 2018 Energiemengen im Rahmen offener Ausschreibungen kontrahiert. Der Zuschlag erfolgt zu den Bedingungen dieses Vertrages. Daher schließen die Vertragspartner den nachfolgenden Stromliefervertrag. 2 Vertragsgegenstand (1) (Netz-)Verlustenergie im Sinne dieses Vertrages ist die an MVV Trading vom Auftragnehmer aufgrund eines oder mehrere erfolgreicher Gebote im Ausschreibungsverfahren zu liefernde Energie im Lieferzeitraum gemäß 4 Absatz 3. (2) Dieser Stromliefervertrag regelt die technischen, betrieblichen, organisatorischen und kommerziellen Rahmenbedingungen für die Erbringung und Abrechnung von Netzverlustenergie zwischen MVV Trading und Auftragnehmer. 3 Stromlieferungen (1) Der Strom wird als Drehstrom mit einer Nennfrequenz von 50 Hz im Einklang mit den Regelungen des für die Übergabestelle verantwortlichen Netzbetreibers geliefert. (2) Die Stromlieferung an MVV Trading erfolgt in deren Bilanzkreis in deren Regelzone. Der ETSO Identification Code des Bilanzkreises der MVV Trading in der Regelzone der TransnetBW ist 11XMVVTRADING--1. Die zu beliefernde Bilanzkreise können bei Bedarf mit einer Vorlaufzeit von zwei Werktagen aktualisiert werden. (3) Die Stromlieferung erfolgt nach Fahrplänen gemäß den Regelungen, die im Bilanzkreisvertrag zwischen Regelzonenverantwortlichem und Auftragnehmer vereinbart sind.

Stromliefervertrag Netzverlustenergie 4/14 (4) Der Auftragnehmer zahlt alle Gebühren, Entgelte, Steuern und sonstige Kosten, die bis zur Übergabestelle anfallen. 4 Liefermengen und Lieferpreise (1) Als Ergebnis der Ausschreibung hat MVV Trading dem Auftragnehmer den Zuschlag für das folgende Los erteilt: Nr. 1: Nr. 2: Nr. 3: Die betreffende Zuschlagserteilung ist diesem Vertrag als Anlage 1 beigefügt. (2) Der Auftragnehmer beliefert MVV Trading während des Lieferzeitraums mit den Stromliefermengen, für die der Auftragnehmer in der Ausschreibung von MVV Trading einen Zuschlag erhalten hat. Die Lieferungen haben gemäß dem ausgeschriebenem Jahresprofil zu erfolgen. (3) Beginn der Stromlieferungen ist am 1. Januar 2018 00:00 Uhr, Ende der Stromlieferungen ist am 31. Dezember 2018 24:00 Uhr. (4) Der Lieferpreis beträgt für das Ausschreibungslos Nr. 1: xxx Euro/MWh Nr. 2: xxx Euro/MWh Nr. 3: xxx Euro/MWh (5) Die Preise verstehen sich als Nettopreise zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe. (6) Bei innerdeutschen leitungsgebundenen Lieferungen von Elektrizität schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer (Umkehr der Steuerschuld gem. 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b und Abs. 5 S. 3 UStG), wenn der Leistungsempfänger Wiederverkäufer i.s.d. 3g Abs.1 UStG von Elektrizität ist. Die Wiederverkäufereigenschaft ist dem Auftraggeber durch Vorlage einer im Zeitpunkt der Ausführung der Lieferung und Rechnungsstellung gültigen Bescheinigung nach dem Vordruckmuster USt 1 TH im Original oder in Kopie nachzuweisen. 5 Risikosphären (1) Der Auftragnehmer trägt alle Risiken, die mit der Übertragung und Lieferung der Verlustenergie bis zur Übergabestelle und den diesbezüglichen Fahrplänen verbunden sind. Der Auftragnehmer trägt sämtliche Kosten oder sonstige dafür in Rechnung gestellten Beträge.

Stromliefervertrag Netzverlustenergie 5/14 (2) MVV Trading trägt alle Risiken, die mit der Abnahme der Verlustenergie an und ab der Übergabestelle verbunden sind. MVV Trading trägt sämtliche damit verbundenen oder anderweitig damit in Zusammenhang stehenden Kosten oder sonstige dafür in Rechnung gestellten Beträge. 6 Abrechnung (1) Die durch MVV Trading mit dem Auftragnehmer in 3 und 4 vereinbarte und erbrachte Netzverlustenergie wird bis zum 5. Kalendertag des Folgemonats der Leistungserbringung vom Auftragnehmer in Rechnung gestellt. Ggf. anfallende Steuern und Abgaben sind gesondert auszuweisen. MVV Trading ist von der Stromsteuer befreit. (2) Die Rechnung ist in schriftlicher Form an MVV Trading zu senden. (3) MVV Trading zahlt die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer zum jeweils gesetzlich geltenden Satz. (4) Die Zahlungen der MVV Trading erfolgen am 20. Tag des Kalendermonats, in dem die Rechnung gestellt wurde. Ist dies kein Werktag, tritt die Fälligkeit am nächsten darauffolgenden Werktag ein. 7 Garantien (1) Jede Partei steht dafür ein, dass sie bezüglich der vereinbarten Liefermenge alle - soweit der Auftragnehmer betroffen ist - für die Bereitstellung und Lieferung bzw. - soweit MVV Trading betroffen ist - für die Abnahme erforderlichen behördlichen Genehmigungen, Zustimmungen und Lizenzen inne hat. Jede Partei wird alle im Hinblick auf diesen Vertrag und die Liefermenge erforderlichen behördlichen Genehmigungen, Zustimmungen und Lizenzen gültig aufrechterhalten oder, falls sie künftig erforderlich werden, erlangen. (2) Nicht erfasst von der vorstehenden Garantie sind Fälle, in denen Netzbetreiber die Durchleitung von elektrischer Energie zu den Übergabestellen unbillig erschweren. In diesem Fall ist die lieferpflichtige Partei während der Dauer des Bestehens des Hindernisses von ihren vertraglichen Lieferpflichten in dem Umfang befreit, wie sie von der Nichtdurchleitung betroffen ist. Soweit der Lieferant von seiner Lieferpflicht nach S.2 befreit ist, wird auch der Abnehmer von seiner entsprechenden Abnahmeund Zahlungspflicht befreit. 8 Störungen und Unterbrechungen (1) Ist eine Partei aufgrund höherer Gewalt daran gehindert, ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag ganz oder teilweise zu erfüllen, so bleibt dieser Vertrag wirksam. Die betroffene Partei ist von ihrer Leistungspflicht befreit, soweit und solange der Umstand höherer Gewalt andauert. Die betroffene Partei hat die andere Partei

Stromliefervertrag Netzverlustenergie 6/14 unverzüglich nach Eintritt der höheren Gewalt vom Vorliegen und den näheren Umständen in Kenntnis zu setzen. Sie hat die andere Partei nach bestem Wissen und Gewissen über das erwartete Ausmaß und die voraussichtliche Dauer ihrer Leistungsverhinderung zu informieren. Die betroffene Partei ist verpflichtet, alle ihr wirtschaftlich zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um ihrer Leistungsverhinderung abzuhelfen und sie zu begrenzen. (2) Im gleichen Umfang, wie die betroffene Partei durch die höhere Gewalt an ihrer Leistungserbringung gehindert und befreit ist, ist auch die andere Partei von ihrer entsprechenden Gegenleistungspflicht befreit. (3) Als Fälle höherer Gewalt gelten für diesen Vertrag insbesondere außergewöhnliche betriebliche Ausfälle oder behördlicherseits angeordnete Maßnahmen, welche die Stromerzeugung, -lieferung und/oder -fortleitung beeinträchtigen, Störungen im nationalen oder internationalen Verbundbetrieb, Störungen der nationalen oder internationalen Kommunikationseinrichtungen, behördliche Eingriffe, Erdbeben, Erdrutsche, Lawinen, landesweite Arbeitskampfmaßnahmen, Sabotage. Höhere Gewalt liegt insbesondere auch in Fällen vor, in denen Netzbetreiber die Durchleitung von elektrischer Energie zu den Übergabestellen unbillig erschweren. 9 Vertragsverletzung (1) Im Falle der Nichtlieferung oder der Nichtabnahme hat die verpflichtete Partei, sofern sie nicht durch die Nichterfüllung der anderen Partei von ihrer Vertragsverpflichtung ganz oder teilweise befreit ist und sofern die Nichtlieferung oder die Nichtabnahme nicht auf höherer Gewalt beruht, der anderen Vertragspartei den durch die Nichterfüllung entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Schaden wird berechnet aus der Differenz zwischen Vertragspreis und Ersatzbeschaffungspreis für die nicht gelieferte Menge bzw. aus der Differenz zwischen dem Vertragspreis und dem Ersatzverkaufspreis für diese Strommenge. Konnte eine Ersatzbeschaffung oder ein Ersatzverkauf nicht getätigt werden, so hat die verpflichtete Partei der betroffenen Partei einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe des fiktiven, nach kaufmännisch vernünftigem Handeln ermittelten Ersatzbeschaffungspreises multipliziert mit der ausgefallenen Liefermenge zu zahlen. (2) Die geschädigte Partei ist berechtigt, durch die vollständige oder teilweise Nichtlieferung oder Nichterfüllung entstandene zusätzliche Kosten und Aufwendungen von der verpflichteten Partei ersetzt zu verlangen. 10 Risiken (1) Der Auftragnehmer trägt alle mit Fahrplänen, Übertragung und Lieferung der Vertragsmenge bis zur Übergabestelle verbundenen Risiken, er trägt sämtliche damit verbundenen oder anderweitig damit in Zusammenhang gebrachten Kosten oder sonstige dafür in Rechnung gestellten Beträge.

Stromliefervertrag Netzverlustenergie 7/14 (2) MVV Trading trägt alle mit der Abnahme der Vertragsmenge verbundenen Risiken an und ab der Übergabestelle, er trägt sämtliche damit verbundenen oder anderweitig damit in Zusammenhang gebrachten Kosten oder sonstige dafür in Rechnung gestellten Beträge. 11 Haftung (1) Die Vertragsparteien haften einander für bei oder im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages durch ihre gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen verursachte Schäden nur, soweit diese Schäden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. (2) Die Haftungsbeschränkung nach vorstehendem Abs. 1 gilt nicht für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten sowie für Lebens-, Körper- und Gesundheitsschäden. (3) Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten), welche auf anderen Umständen als Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die schädigende Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der Kardinalpflichten sowie der Lebens-, Körper- oder Gesundheitsschäden. (4) Die geschädigte Vertragspartei hat der anderen Vertragspartei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen. 12 Sicherheitsleistung (1) MVV Trading kann in begründeten Fällen eine in Form und Umfang angemessene Sicherheitsleistung vom Auftragnehmer verlangen, wenn zu besorgen ist, dass der Auftragnehmer seinen Lieferverpflichtungen aus diesem Vertrag nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen wird. Als begründeter Fall gilt insbesondere, dass der Auftragnehmer innerhalb der Vertragsdauer mit seinen Lieferverpflichtungen zweimal in Verzug geraten ist und/oder gegen den Auftragnehmer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet sind. (2) Als angemessen gilt eine Sicherheitsleistung, wenn sie dem zweifachen voraussichtlichen monatlichen Entgelt nach diesem Vertrag entspricht. (3) Der Auftragnehmer wird MVV Trading auf dessen Anforderung zur ergänzenden Beurteilung seiner Bonität die notwendigen Informationen wie z.b. Geschäftsberichte, Handelsregisterauszug und ggf. weitergehende bonitätsrelevante Informationen zur Verfügung stellen.

Stromliefervertrag Netzverlustenergie 8/14 (4) Der MVV Trading versichert, dass vor dem schriftlichen Verlangen nach Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung telefonisch Kontakt mit dem Auftragnehmer aufgenommen wird, sofern der Auftragnehmer MVV Trading hierfür einen Ansprechpartner benannt hat. Kommt der Auftragnehmer einem gemäß Absatz 1 berechtigten schriftlichen Verlangen nach Sicherheitsleistung nicht binnen 14 Kalendertagen nach, darf MVV Trading den Stromliefervertrag ohne weitere Ankündigung fristlos außerordentlich kündigen. (5) MVV Trading kann die Sicherheitsleistung in Anspruch nehmen, wenn der Auftragnehmer seinen Lieferverpflichtungen aus diesem Vertrag nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt und MVV Trading Aufwendungen wegen der Nichtlieferung des Auftragnehmers gemäß 9 entsteht. (6) Soweit MVV Trading gemäß Absatz 1 eine Sicherheitsleistung verlangt, ist der Auftragnehmer berechtigt, stattdessen eine selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht eines EU-Geldinstituts mit Verzicht auf die Einrede der Vorausklage und mit der Verpflichtung zur Zahlung auf erstes Anfordern zu erbringen. Die Bürgschaft ist schriftlich unter Verzicht auf die Einrede der Anfechtung und die Einrede der Aufrechnung abzugeben. Der Ausschluss der Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht, soweit die Gegenforderung des Auftragnehmers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Die Bürgschaft darf nicht auf bestimmte Zeit begrenzt sein. (7) Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz verzinst. (8) Eine Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. 13 Laufzeit und Kündigung (1) Dieser Vertrag tritt bei Abschluss in Kraft. Er dokumentiert die Stromlieferung des Auftragnehmers auf der Grundlage eines oder mehrerer erfolgreicher Gebote im Ausschreibungsverfahren. Der Vertrag endet am Ende des Lieferzeitraums ohne dass es einer Kündigung bedarf. (2) Unbeschadet des Absatzes 1 kann dieser Vertrag während der Vertragslaufzeit nur aus einem wichtigen Grund fristlos gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Vertragspartner eine wesentliche Verpflichtung aus diesem Vertrag verletzt. Auch im Fall wiederholter Vertragsverletzungen kann der Vertrag fristlos gekündigt werden. Der MVV Trading ist berechtigt, den Stromliefervertrag fristlos zu kündigen, wenn über das Vermögen des Auftragnehmers ein zulässiger Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird. (3) Die Kündigung bedarf der Schriftform.

Stromliefervertrag Netzverlustenergie 9/14 14 Geheimhaltungspflichten (1) Die Parteien sind verpflichtet, alle Informationen, die ihnen bei der Erfüllung dieses Rahmenvertrages und der Einzelverträge von der jeweils anderen Partei zugänglich gemacht worden sind, sowie alle Kenntnisse über technische, kommerzielle oder organisatorische Angelegenheiten, die sie von der jeweils anderen Partei erfahren, allein für die Durchführung dieser Zusammenarbeit zu nutzen und sie ansonsten geheim zu halten. (2) Sämtliche mit dem Vertragsgegenstand dieses Rahmenvertrages und der Energielieferungsverträge befasste Dritte und Mitarbeiter jeder Partei sind ebenfalls zur Geheimhaltung zu verpflichten. Ausgenommen davon sind Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und sonstige Berater, die nach dem Gesetz bzw. nach Standesrecht zur Geheimhaltung verpflichtet sind. (3) Diese Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die die andere Partei nachweislich von Dritten rechtmäßig erhalten hat oder erhält, oder bei Vertragsabschluss bereits allgemein bekannt waren oder nachträglich ohne Verstoß gegen die in diesem Vertrag enthaltenen Verpflichtungen allgemein bekannt wurden, oder bei der empfangenden Partei nachweislich zum Zeitpunkt des Erhalts dieser Informationen bereits vorhanden waren, oder aufgrund gesetzlicher oder behördlich Anordnung offenzulegen sind. (4) Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Beendigung der Vertragsbeziehungen zwischen Abnehmer und Lieferant fort. 15 Aufzeichnung von Telefongesprächen (1) Jede Partei hat das Recht, Telefongespräche aufzuzeichnen, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag geführt werden, und sie als Beweismittel heranzuziehen. Jede Partei verzichtet auf weitere Mitteilungen über solche Aufzeichnungen und bestätigt, dass sie alle notwendigen Zustimmungen ihrer leitenden Angestellten und Mitarbeiter zu derartigen Aufzeichnungen eingeholt hat. 16 Zusicherung des Auftragnehmers Der Auftragnehmer sichert mit Unterzeichnung dieses Vertrages zu, dass für ihn und für Personen, deren Verhalten ihm zuzurechnen ist, keine Ausschlussgründe gemäß 21 SektVO vorliegen. Sollte sich nach Vertragsschluss herausstellen, dass bei Zuschlagserteilung ein Ausschlussgrund gegeben war oder später ein solcher Ausschlussgrund entsteht, hat MVV Trading das Recht, den Vertrag gem. 13 (2) außerordentlich zu kündigen.

Stromliefervertrag Netzverlustenergie 10/14 17 Rechtsnachfolge (1) Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag ist nur im Ganzen und mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der anderen Partei möglich. (2) Die Zustimmung ist zu erteilen bei einer Übertragung sämtlicher Rechte oder Pflichten einer Vertragspartei auf ein von ihr mehrheitlich beherrschtes Unternehmen oder ein sie mehrheitlich beherrschendes Unternehmen, wenn die übertragende Vertragspartei die gesamtschuldnerische Haftung für die Erfüllung aller Pflichten des ihr nachfolgenden Unternehmens übernimmt, über eine gleichwertige oder höhere Bonität verfügt und seinen Sitz in der gleichen Gerichtsbarkeit hat, wie das übertragende Unternehmen. 18 REMIT-Meldungen (1) Die Parteien gehen davon aus, dass der vorliegende Vertrag der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) zu melden ist, da der Auftragnehmer nicht Endverbraucher ist (Art. 8 der VERORDNUNG (EU) Nr. 1227/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts ( REMIT ) i.v.m. 3 der DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1348/2014 DER KOMMISSION vom 17. Dezember 2014 über die Datenmeldung gemäß Artikel 8 Absätze 2 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts ( REMIT-DVO )). (2) Die Parteien werden die erforderlichen Schritte hinsichtlich der Meldungen an ACER unverzüglich bei oder nach Unterzeichnung dieses Vertrages vereinbaren. 19 Schlussbestimmungen (1) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich abgefasst und von den Vertragspartnern unterzeichnet wurden. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht oder eine Änderung dieser Schriftformklausel. (2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder lückenhaft sein oder werden, so wird die Wirksamkeit oder Vollständigkeit des Vertrages im Übrigen dadurch nicht berührt. Die Vertragspartner werden anstelle der unwirksamen oder lückenhaften Bestimmung eine Regelung vereinbaren, die wirtschaftlich oder rechtlich den mit dem Vertrag verfolgten Zwecken und den Vorstellungen der Vertragspartner in gesetzlich erlaubter Weise am nächsten kommt.

Stromliefervertrag Netzverlustenergie 11/14 (3) Ändern sich während der Laufzeit des Vertrages die dem Vertrag zugrundeliegenden wirtschaftlichen, technischen, rechtlichen oder wettbewerblichen Verhältnisse, auf denen die Bestimmungen dieses Vertrages beruhen, und beeinflussen die Veränderungen die vertragliche Beziehung der Vertragspartner zueinander wesentlich, werden die Vertragspartner die Folgen einer Änderung miteinander besprechen und den Vertrag an die geänderten Verhältnisse anpassen. (4) Auch für Verträge mit ausländischen Vertragspartnern gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Gesetze über den internationalen Kauf, insbesondere das UN- Übereinkommen über Verträge über den internationalen Wareneinkauf, finden keine Anwendung. (5) Sämtliche in diesem Stromliefervertrag genannten Erklärungen, Bestellungen oder Mitteilungen erfolgen in schriftlicher Form. Soweit der jeweils andere Vertragspartner zustimmt, ist auch eine Übermittlung per elektronischer Datenübertragung (z.b. E- Mail) oder telefonisch möglich. Insbesondere werden eine Übermittlung von Angeboten, Zuschlägen und Rückbestätigungen per Fax, sowie ein Austausch von Fahrplänen per E-Mail vereinbart. (6) Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen sowie die Kündigung oder Aufhebung des Vertrages bedürfen soweit vorstehend nichts Abweichendes bestimmt ist zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dieses Schriftformerfordernis gilt auch für Vereinbarungen bezüglich dieser Schriftformklausel. (7) Vertragssprache ist Deutsch. (8) Gerichtsstand ist Mannheim Ort, Datum Firma Mannheim, den [ ] MVV Trading GmbH [ ] Adolf Plentz Leiter Front Office Strom [ ] [ ]

Stromliefervertrag Netzverlustenergie 12/14 Anlage 1: Zuschlagserteilung (nur bei Vertragsabschluss) Anlage 2: Jahresprofil (abrufbar unter www.mvv-trading.de)

Stromliefervertrag Netzverlustenergie 13/14 Kontakt [ ] UNTERNEHMEN Geschäftsführer [NAME] Homepage KONTAKTANSCHRIFT Adresse: Telefon Nr: Fax Nr: Ansprechpartner: RECHNUNGSSTELLUNG Telefon Nr: Fax Nr Ansprechpartner: ZAHLUNGEN Bankdaten Kontonr.: Bankleitzahl Name der Bank SWIFT-Code IBAN VAT EIC

Stromliefervertrag Netzverlustenergie 14/14 Kontakt MVV Trading UNTERNEHMEN Geschäftsführer MVV TRADING GMBH Dr. Thies Langmaack, Matthias Wendel Homepage KONTAKTANSCHRIFT www.mvv-trading.de Adresse: Luisenring 49 D-68159 Mannheim Telefon Nr: +49 621 290 3725 Fax Nr: +49 621 290 3141 RECHNUNGSSTELLUNG Telefon Nr: +49 621 290 3725 Fax Nr +49 621 290 3141 Ansprechpartner: Back Office ZAHLUNGEN Kontonr.: Bankleitzahl Name der Bank SWIFT-Code 00440 024 00 670 700 10 Deutsche Bank DEUTDESMXXX IBAN DE70 6707 0010 0044 0024 00 VAT DE 2101 64 702 EIC 11XMVVTRADING--1