Landgericht Düsseldorf IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

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Transkript:

19 S 51/12 35 C 127/11 Amtsgericht Mülheim an der Ruhr Ausfertigung Verkündet am 28.02.2013 Schleier Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landgericht Düsseldorf IM NAMEN DES VOLKES Urteil Verl, SB 0 8. MHZ, 2013 fiück-l sjv. In dem Rechtsstreit 1. der Frau 2. des Herrn Kläger und Berufungskläger, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen 1. Frau A$089 G<DMBlZ8B$08 @Ö8ro8 En93Q69l)OBÖ9 >,V. l'v 1 ' r ' t - l l ; i. iiv>. I'j'tu i i,\ Klägerin und Berufungsbeklagte, Prozessbevollmächtigte Rechtsanwälte 2. Frau I i?*: C!" 'i? J * >. '-4»1 ^ ^;ä ->12 f'v; i»tfv-5'* 1»- 0 S? 3. Herrn 4. 5. Frau Herrn i ^ : > ' ' *i j < y«>> > j>s i? i ^!>^y x"*»'«.»>.* v«i*- V j i 1 "j rṛ P--' : t» i: 17«;/1 iv'i' tr'j >: v'sff. -i (; :< * ffy»»9 y y i r» ^ i 6. Frau 7. Herrn Beklagte und Berufungsbeklagte,

- 2 - Prozessbevollmächtigte zu 2-6: Rechtsanwälte'WWB3ßaälBß@5ö3p, hat die 19. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 28.02.2013 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Thönnissen, die Richterin am Landgericht Weitzel und die Richterin am Landgericht Dr. Harsta für Recht erkannt: Auf die Berufung der Berufungskläger Wirde das am 24.05.2012 verkündete Teilurteil des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr - 35 C 127/11 - aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung in der Sache - auch über die Kosten des Rechtsstreits - an das Amtsgericht Mülheim an der Ruhr zurückverwiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden niedergeschlagen. Gründe: I. Die Parteien sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft in Mülheim an der Ruhr. Mit Klageschrift vom 21.12.2011 haben die Berufungskläger, die Eheleute Z<q ma, die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 21.11.2011 zu TOP 2, 3, 5, 7, 9, 11, 13, 15 und 17 angefochten (AG Mülheim a.d.r., AZ 35 C 127/11). Ebenfalls mit Klageschrift vom 21.12.2011 hat die Eigentümerin GöaaBOTBto den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 21.11.2011 zu TOP 15 angefochten (AG Mülheim a.d.r., AZ 35 C 128/11). Mit Beschluss vom 15.03.2012 hat das Amtsgericht die beiden Verfahren zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Ausweislich des Beschlusses (Bl. 239 GA) führt das Verfahren der Berufungskläger mit dem AZ 35 C 127/11. Unter diesem Aktenzeichen hat das Amtsgericht am 24.05.2012 das angefochtene Teilurteil erlassen. Dieses weist im Rubrum als Klägerin ausschließlich die Eigentümerin GsBtoBam aus, als Beklagte zu 8. und 9. die Eheleute Ma$ ft und G8W@r Z d i e jetzigen Berufungskläger. Ausweislich des Tenors des Urteils hat das Amtsgericht den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 21.11.2011 zu TOP 15 für ungültig erklärt. Die

' -3- außergerichtlichen Kosten der Klägerin hat es den Beklagten auferlegt, mit Ausnahme der Beklagten zu 7. und 8., die diesen Beschluss gleichfalls angefochten hätten. Gegen dieses Teilurteil wenden sich die Berufungskläger mit ihrer Berufung. II. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Berufungskläger ist gemäß 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO zulässig. In der Sache hat sie Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Teilurteils und zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Amtsgericht Mülheim a.d.r.. 1. Die Berufungskläger sind durch das angefochtene Teilurteil beschwert. Die Beschwer richtet sich danach, wie weit der rechtskraftfähige Inhalt des angefochtenen Urteils hinter dem erstinstanzlichen Rechtsschutzbegehren der Partei zurückbleibt (formelle Beschwer, vgl. MünchKomm ZPO, 4. Aufl. 2012, 511 Rn. 47). Welchen Rechtsschutz der Richterspruch gewährt, ergibt sich in der Regel aus dem rechtskraftfähigen Inhalt des Urteils, in erster Linie aus dem Tenor der Entscheidung. Der Tenor gewährt den Berufungsklägern isoliert betrachtet den begehrten Rechtsschutz nicht. Zwar ist den Berufungsbeklagten zuzugeben, dass der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 21.11.2011 zu TOP 15 für ungültig erklärt wurde und dieser Tenor der angefochtenen Entscheidung dem von den Berufungsklägern erstinstanzlich gestellten Antrag entspricht. Die Berufungskläger hatten Rechtsschutz vor dem Amtsgericht jedoch als Kläger erbeten, nicht - wie das Rubrum suggeriert - als Beklagte. Schon aus diesem Grunde ist die ergangene Entscheidung für die Berufungskläger nachteilig. Denn erwächst das Urteil in Rechtskraft, erscheinen die Berufungskläger als unterlegene Partei und drohen zudem, in einem etwa ergebenen Schlussurteil, als unterlegene Beklagte mit Kosten belastet zu werden. Dies gilt hinsichtlich des Berufungsklägers G<to#B@r ZapSBJfBfc auch bezüglich der außergerichtlichen Kosten der Klägerin GfiSfcgäSffiaßft. Denn diese wurden ausweislich des Tenors den Beklagten mit Ausnahme der Beklagten zu 7. und 8. auferlegt, die den Beschluss zu TOP 15 gleichfalls angefochten hätten. Im Rubrum ist jedoch als Beklagter zu 7. Herr M6 @8S@ logg 8$ aufgeführt (der bisher ausschließlich als Beklagter aufgetreten ist), als Beklagte zu 8. Frau MaggBt ZßpJWB. Dem als Beklagter zu 9. im Rubrum erfassten Berufungskläger G8QIÖB»

- -4-. Zo@9BB& wurden mithin anteilig die außergerichtlichen Kosten der Klägerin GflBsaeHRHfi auferlegt. Die Berufungskläger hätten auch nicht vorrangig eine Berichtigung des Rubrums beantragen müssen. Denn aus dem Tenor der Entscheidung - auch der Entscheidung hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Klägerin Grossmann - wird deutlich, dass dem Amtsgericht nicht ein bloßer Schreibfehler unterlaufen ist, es vielmehr bewusst die Berufungskläger auf Seiten der Beklagten aufgeführt hat, wobei die Kostenentscheidung nicht zum Rubrum passt. Letztlich ist es den Berufungsklägern nicht zuzumuten, dass eine Entscheidung wie die vorliegende in Rechtskraft erwächst. Sie können auch nicht vorrangig auf die Rubrumsberichtigung verwiesen werden. Denn das Ergebnis einer solchen "Urteilsberichtigung" wäre angesichts der massiven Mängel der Entscheidung nicht vorhersehbar. 2. Das angefochtene Urteil war aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Es liegt ein gem. 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigender Verfahrensfehler vor, der zur Zurückverweisung des Verfahrens führt, da das Amtsgericht entgegen den Voraussetzungen des 301 ZPO ein Teilurteil erlassen hat. Gemäß 301 Abs. 1 ZPO kann ein Teilurteil dann erlassen werden, wenn von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif ist. Im Falle der Anspruchshäufung ist zwar ein Teilurteil möglich, das den Prozess eines oder gegen eines einfachen Streitgenossen beendet. Eine Entscheidung durch Teilurteil hinsichtlich-nur eines notwendigen Streitgenossen ist jedoch ausgeschlossen (vgl. Zöller, 29. Aufl. 2012, 301 Rn. 4). Dies deshalb, weil ein hinsichtlich nur einem notwendigen Streitgenossen ergehendes Urteil eine rechtliche Würdigung des gesamten Prozesses auch gegenüber den übrigen Streitgenossen darstellt. Erheben mehrere Eigentümer eine Anfechtungsklage gegen den selben Beschluss - wie vorliegend die Eigentümerin Grossmann und die Berufungskläger gegen den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 21.11.2011 zu TOP 15 - sind diese Eigentümer notwendige Streitgenossen. Denn das streitige Rechtsverhältnis - die Gültigkeit des angefochtenen Beschlusses - kann im Verhältnis der Kläger untereinander nach 62 Abs. 1 ZPO nur einheitlich festgestellt werden (vgl. Jennißen, 3. Aufl. 2012, 47 Rn. 14 WEG).

, - 5 3. Für das weitere Verfahren weist die Kammer darauf hin, dass es sachdienlich sein könnte, das Verfahren bezüglich des Beschlusses zu TOP 15 gem. 145 Abs. 1 ZPO abzutrennen (vgl. hierzu auch Jennißen, aao, 47 Rn. 15). 4. Die Entscheidung über die Niederschlagung der Kosten des Berufungsverfahrens wegen unrichtiger Sachbehandlung beruht auf 21 Abs. 2 S. 1 GKG. Das hierfür erforderliche Gewicht des Verfahrensverstoßes (vgl. Zöller, 29. Aufl. 2012, 538 Rn. 58) ist gegeben. 5. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert. Streitwert für die Berufungsinstanz: bis 1.500,00 (10% der Gesamtsumme der Jahresabrechnung 2010). Dr. Thönnissen Weitzel Dr. Harsta Ausgefertigt Schleier, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle