Brandenburgisches Oberlandesgericht. Im Namen des Volkes. Urteil

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1 4 U 207/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 17 O 193/06 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 18. Juli 2007 Verkündet am 18. Juli 2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit des L A, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Beklagten und Berufungsklägers, g e g e n die R B & Co. GmbH, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Klägerin und Berufungsbeklagte, hat der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dr. Chwolik-Lanfermann,

2 2 den Richter am Oberlandesgericht Werth und die Richterin am Amtsgericht Dr. Lammer auf die mündliche Verhandlung vom für R e c h t erkannt: 1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. G r ü n d e : I. Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einem als "Rückzahlungsvereinbarung" bezeichneten Vertrag vom in Höhe von ,01 nebst Zinsen und Mahnkosten in Anspruch. Gegen den Beklagten wurde seitens der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) unter dem Az. 240 Js 32792/05 ein Ermittlungsverfahren geführt. Der Beklagte hat dort, vertreten durch seinen hiesigen Prozessbevollmächtigten, mit Schriftsatz vom vortragen lassen: "Da Herr A ohnehin zahlen wollte - im Ergebnis aber leider nicht konnte - ist er eine private Haftung eingegangen in der problematischen Form des Schriftstückes vom , welches er ungeprüft unterzeichnete."

3 3 Im Übrigen wird auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils in der Sache 17 O 193/06 - Landgericht Frankfurt (Oder) - Bezug genommen. Das Landgericht hat durch Versäumnisurteil vom der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Durch Urteil vom hat das Landgericht das Versäumnisurteil vom aufrechterhalten. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, es sei Sinn und Zweck der Rückzahlungsvereinbarung vom gewesen sei, dass der Beklagte persönlich die Forderungen, die sich bis dahin nur gegen die von ihm vertretene GmbH gerichtet hätten, übernehme. Der Beklagte habe als Geschäftsführer der Schuldnerin ergänzend oder ersetzend jene Forderungen übernommen, die sich gegen die GmbH gerichtet hätten. Soweit der Beklagte seine Erklärung angefochten habe, sei diese Anfechtung nach 124 Abs. 1 und Abs. 2 BGB verfristet, da der Beklagte nicht ansatzweise vorgetragen habe, dass er erst durch dieses Verfahren von der von ihm behaupteten arglistigen Täuschung der Klägerin erfahren haben wolle. Aber auch inhaltlich greife die Anfechtung nicht durch. Der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass er nach einem längeren Krankenhausaufenthalt bei Unterzeichnung des Schriftstückes "überfahren" worden sei. Die Unterzeichnung sei erst Ende Mai 2004 erfolgt, der Beklagte habe sich indes bereits seit dem nicht mehr im Krankenhaus befunden. Auch hinsichtlich der Nebenforderungen sei die Klage begründet. Aus der Vereinbarung ergebe sich, dass nicht nur die Hauptforderung, sondern auch die aufgelaufenen Zinsen übernommen werden sollten. Der Beklagte strebt mit der Berufung die Aufhebung des Urteils und des Versäumnisurteils sowie die Abweisung der Klage insgesamt an. Der Beklagte führt zur Begründung seines Rechtsmittels aus, dass er von der Klägerin kein Exemplar des Schriftstückes vom mitgegeben bekommen habe. Er habe dieses daher erst nach der Einsichtnahme in die Akte des Ermittlungsverfahrens durch seinen Prozessbevollmächtigten, also nach dem , zur Kenntnis nehmen können. Die im

4 4 Schriftsatz vom enthaltene Anfechtungserklärung wegen arglistiger Täuschung des Beklagten sei daher nicht verfristet. In der Rückzahlungsvereinbarung seien offenkundig unrichtige Angaben enthalten. Bereits die Überschrift "Rückzahlungsvereinbarung" setze eine vorausgegangene Zahlung voraus. In dem Schriftstück werde behauptet, der Beklagte habe Waren gekauft, dies stimme jedoch nicht, da die Waren durch die F GmbH bestellt worden seien. Diese werde in der Rückzahlungsvereinbarung weder erwähnt, noch sei sie an der Rückzahlungsvereinbarung auch nur beteiligt. Dies sei besonders arglistig, weil der Beklagte dann Erträge erst versteuern müsse, um nach Maßgabe der Rückzahlungsvereinbarung Zahlungen an die Klägerin leisten zu können. Tatsächlich sei der Beklagte am davon ausgegangen, dass er eine Teilzahlungsvereinbarung für die F GmbH unterzeichnen würde. Hinsichtlich der in der Rückzahlungsvereinbarung berücksichtigten Zinsen fehle jegliche Konkretisierung, ab wann, auf welchen Betrag und in welcher Höhe diese geschuldet sein sollten. Bei sachgerechter Würdigung der von der Klägerin gefertigten Rückzahlungsvereinbarung hätte das Landgericht erkennen können, dass der Beklagte vom Geschäftsführer der Klägerin bei der Vorlage des Schriftstückes zur Unterschrift getäuscht worden sein müsse. Es sei nicht ersichtlich, woraus das Landgericht eine Haftung für Altzinsen, Inkassokosten, Mahnauslagen und Melderegisterauskunftskosten ableite, da derartige Kosten in der Rückzahlungsvereinbarung nicht erwähnt seien. Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 17 O 193/06 - vom und unter Aufhebung des im schriftlichen Vorverfahren ergangenen Versäumnisurteils vom , die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, nachdem sie mit Zustimmung des Beklagten die Klage in Höhe von 465,90 (Inkassokosten) zurückgenommen hat, die Berufung zurückzuweisen.

5 5 Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Der Beklagte hat sich durch Unterzeichnung der Rückzahlungsvereinbarung vom wirksam persönlich zur Zahlung der Forderungen der Klägerin gegen die F GmbH aus der Zeit vom bis zzgl. der aufgelaufenen Zinsen verpflichtet. a) Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Rückzahlungsvereinbarung wegen offenkundiger Unrichtigkeit unwirksam sei. Zwar trifft es zu, dass der Titel "Rückzahlungsvereinbarung" eher auf ein Darlehen hinweist, als auf eine Verpflichtung zur Begleichung von Kaufpreisforderungen der Klägerin gegen einen Dritten. Unterhalb des Rubrums wird jedoch klargestellt, dass die Rückzahlungsvereinbarung sich auf "offene Forderungen aus Warenlieferungen" bezieht. Auch die Formulierung, dass der Beklagte selbst und nicht die F GmbH in der Zeit vom bis von der Klägerin Waren im Wert von ,74 gekauft habe, ist unschwer dahingehend zu verstehen, dass hiermit gemeint war, dass der Beklagte die Ware als Vertreter der GmbH bestellt hat. Dies folgt aus der unmittelbar anschließenden Formulierung "Herr A übernimmt die oben aufgeführten offenen Forderungen nebst Zinsen". Wäre der Beklagte selbst Käufer der Ware gewesen, hätte es einer Übernahme der Forderung nicht bedurft. Die Verwendung des Begriffes "übernimmt" macht deutlich, dass der eigentliche Schuldner der Klägerin ursprünglich ein Dritter war.

6 6 Der Beklagte kann sich auch nicht darauf stützen, dass die Vereinbarung zu einer besonderen steuerlichen Belastung geführt habe. Es war nicht Aufgabe der Klägerin, im Rahmen der Sicherung ihrer Forderung den steuerlichen Interessen des Beklagten Rechnung zu tragen. b) Die Vereinbarung begründet auch eine Pflicht zur Zahlung der auf die Kaufpreisforderungen entfallenden Zinsen. Diese wurden zwar hinsichtlich ihrer Höhe und des Zinsbeginns nicht in der Rückzahlungsvereinbarung konkretisiert. Es genügt jedoch, dass die Vereinbarung hinsichtlich der Zinsen hinreichend bestimmbar ist. Anhand der gesetzlichen Vorgaben aus 286 Abs. 3, 288 Abs. 2 BGB ist hinsichtlich des Zinsbeginns und der Zinshöhe eine hinreichende Bestimmbarkeit der übernommenen Forderung gegeben. Dem Beklagten war als Geschäftsführer der Schuldnerin der Verzugsbeginn aufgrund der an diese übersandten Rechnungen bekannt. Der Beklagte kann auch nicht für sich fruchtbar machen, dass in der Rückzahlungsvereinbarung die einzelnen Kaufpreisforderungen, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten zu verzinsen waren, nicht aufgeschlüsselt wurden. Eine ausreichende Bestimmbarkeit wird nämlich auch dann bejaht, wenn bei einer Forderungsmehrheit alle Forderungen aus einem bestimmten Zeitraum umfasst werden (Palandt-Grüneberg, BGB, 66. Aufl., 398 Rn. 15 zur Bestimmbarkeit bei abgetretenen Forderungen). Hierzu gehören auch die auf die umfassten Forderungen jeweils entfallenden Zinsforderungen. 2. Die sog. Rückzahlungsvereinbarung ist auch nicht aufgrund einer Anfechtung wegen Täuschung des Beklagten von Anfang an nichtig ( 142 BGB). Der Beklagte ist nicht von einem für die Klägerin Handelnden im Zusammenhang mit der Unterzeichnung der Vereinbarung vom i.s.d. 123 BGB getäuscht worden. a) Soweit der Beklagte rügt, dass eine gebotene Erläuterung unterblieben sei, dürfte er meinen, dass er nicht darauf hingewiesen worden sei, dass er persönlich nunmehr für die Forderung haften solle.

7 7 Die GmbH wird indes in der Rückzahlungsvereinbarung überhaupt nicht erwähnt (worauf der Beklagtenvertreter in seinem Schriftsatz vom unter 2 c selbst hinweist). Der Beklagte wird auch nicht in seiner Funktion als Geschäftsführer bezeichnet. Vielmehr ergibt sich aus dem Wortlaut ohne weiteres, dass er persönlich die Forderungen zu begleichen hat. Eine Täuschung durch Unterlassen kommt nur in Betracht, wenn es dem Vertreter der Klägerin oblegen hätte, den Beklagten auf die persönliche Haftung hinzuweisen. Eine derartige Hinweispflicht besteht jedoch dann nicht, wenn sich diese Tatsache wie hier - bereits aus dem zu unterzeichnenden Dokument ergibt. Von dieser Möglichkeit der Kenntnisnahme hat der Beklagte indes keinen Gebrauch gemacht. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom die Einlassung des Beklagten in dem gegen ihn geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren eingeführt. Dieser neue Vortrag ist unabhängig von den Voraussetzungen des 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da er zwischen den Parteien unstreitig ist. Der Beklagte hat dort, ebenfalls vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, mit Schriftsatz vom vortragen lassen, dass er das Schriftstück vom ungeprüft unterzeichnet hat. b) Wer einen Vertrag unterzeichnet, ohne ihn vorher gelesen zu haben, kann sich nur in Ausnahmefällen auf eine arglistige Täuschung gem. 123 BGB berufen. Eine arglistige Täuschung liegt nämlich nur dann vor, wenn der Anfechtende durch Täuschung dazu veranlasst worden ist, den Vertrag ungelesen zu unterschreiben. Dies wird dann bejaht, wenn dem Unterzeichner vorgespiegelt wird, der gesamte Inhalt des Vertrages sei ihm bekannt, z.b. weil es sich um eine unveränderte Verlängerung eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses handele (vgl. OLG Köln, v , 19 U 194/02, zitiert nach juris, Rn. 17). So hat es sich hier aber auch nach dem Vortrag des Beklagten nicht verhalten. Im Schriftsatz vom trägt er lediglich vor, der Beklagte sei überfahren worden, das Schriftstück sei ohne weitere Erörterung zur Unterschrift vorgelegt worden. Danach ist ihm gerade nicht suggeriert worden, er könne das Dokument ungelesen unterschreiben, da hierin lediglich die Zahlungspflichten der GmbH zusammengefasst würden. Ob die Anfechtung fristgemäß erfolgt ist, kann nach alledem dahingestellt bleiben.

8 8 Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der laufenden Zinsen und der Mahn- und Auskunftskosten ergibt sich wegen des Verzuges des Beklagten aus 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 Satz 2, 280 BGB. III. Die Kostenentscheidung beruht auf 97 Abs. 1 ZPO. Der Klägerin war trotz der teilweisen Klagerücknahme nicht ein Teil der Kosten aufzugeben, da die Inkassokosten im Verhältnis zur Hauptforderung verhältnismäßig geringfügig waren und sich als Nebenforderung nicht streitwerterhöhend ausgewirkt haben, so dass durch die Zuvielforderung keine höheren Kosten veranlasst wurden ( 92 Abs. 2 Nr. 1, 4 Abs Halbsatz ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts gebieten ( 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO). Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf ,01 festgesetzt. Dr. Chwolik-Lanfermann Werth Dr. Lammer

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