Gehaltsumwandlung durch Öffnungsklausel im Kollektivvertrag BONUS Pensionskassen Aktiengesellschaft
Steueroptimiertes Ansparen von Zusatzpensionen Durch die Einführung einer lohngestaltenden im Kollektivvertrag können MitarbeiterInnen unter bestimmten Voraussetzungen Teile ihres bestehenden Gehalts in einen Pensionskassenbeitrag umwandeln: In folgenden Kollektivverträgen findet sich die entsprechende Öffnungsklausel: MitarbeiterInnen der IT Branche ( 19a KV) Angestellte im Baugewerbe ( 13c) Angestellte der Holz verarbeitenden Industrie ( 10 KV) ArbeiterInnen der holzverarbeitenden Industrie ( 10 KV) Angestellte der Sägeindustrie ( 9e KV) ArbeiterInnen der Sägeindustrie ( 9 KV) Arbeiter der Speditionsbetrieben und Lagerbetriebe (Art. XVa KV) Angestellte in Speditionsbetrieben ( 16 G) Versicherungsbranche: KVI und KVA Wer kann die Pensionskassenvorsorge mittels Gehaltsumwandlung einführen? Arbeitgeber, die MitarbeiterInnen beschäftigen, die einem der oben angeführten Kollektivverträgen unterliegen, können Ihrer Belegschaft die Option zur Gehaltsumwandlung anbieten. Zielgruppe sind MitarbeiterInnen, die über dem kollektivvertraglichen Mindestgehalt verdienen. Diese Personen können bestehende Gehaltsbestandteile umwandeln. Wieviel kann umgewandelt werden? Max. 10 % des Jahresbruttobezugs können steuerfrei und sozialabgabenfrei auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses für die Zusatzpension gewidmet werden. Das kollektivvertragliche Mindestgehalt darf nicht unterschritten werden (auch nicht bei All-Inclusive-Gehältern). Die einzelne Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter entscheidet individuell ob und wieviel bezahlt werden soll. Steuerlicher Vorteil durch die Gehaltsumwandlung Der von den MitarbeiterInnen festgelegte Prozentsatz wird brutto für netto an die Pensionskasse überwiesen. Es fallen keine Sozialabgaben und keine Lohnsteuer an.
Wie funktioniert s? Der Arbeitgeber schließt mit der BONUS Pensionskassen Aktiengesellschaft einen Pensionskassenvertrag ab. Gibt es einen Betriebsrat im Unternehmen, wird über den Beitritt zur Pensionskasse eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen. Der Blicktarif gibt Ihnen einen Richtwert für Ihre Zusatzpension Mit einem Jahresbeitrag von 1.000,-- (2 % Valorisierung) erhalten Sie abhängig vom Eintrittsalter und den Ergebnissen eine jährliche Alterspension in der unten angeführten Höhe Zusatzpension aus der Pensionskasse zum Alter 60 Anforderung einer individuellen Berechnung für Interessierte. Entscheidung ob und wieviel Gehalt umgewandelt werden soll. Abgabe einer unwiderrufbaren Erklärung der Mitarbeiterin, des Mitarbeiters künftig einen bestimmten Prozentsatz als Pensionskassenbeitrag zu widmen. Zusatzpension aus der Pensionskasse zum Alter 65 Eintrittsalter Mann/Frau in EUR p.a. in EUR p.a. 20 Mann 6.122 8.992 20 Frau 6.137 9.053 30 Mann 3.341 5.090 30 Frau 3.349 5.128 40 Mann 1.631 2.663 40 Frau 1.635 2.685 50 Mann 601 1.176 50 Frau 603 1.189 angenommene Rendite 4,5 % p.a. (unverbindliche Hochrechnung), Witwenübergang 60 %. Halbwaisen 10 %, Vollwaisen 20 % *) Die angeführten Pensionsleistungen sind Hochrechnungsergebnisse auf Basis bestimmter Ertragsannahmen für die Zukunft. Da künftige Erträge nicht vorhergesagt werden können, kann es zu einer Erhöhung aber auch zu einer Reduktion der ausgewiesenen Alterspension kommen. Die angegebenen Werte können daher nur als Richtwerte angesehen werden und von den tatsächlichen Pensionsleistungen abweichen.
Beginn der Zusatzpension Ab Vollendung des 65. Lebensjahres kann die Alterspension bezogen werden. Eine vorzeitige Alterspension, ab Vollendung des 60. Lebensjahres kann vertraglich vereinbart werden. Voraussetzung für die Pensionsleitung ist die Beendigung des Dienstverhältnisses beim Arbeitgeber, der den Pensionskassenvertrag abgeschlossen hat. Mit dem Erhalt einer Zusatzpension kann ggf. ein Vorruhestand vor dem gesetzlichen Pensionsalters ermöglicht werden. Auszahlungsdauer für Ihre Zusatzpension Ihre Zusatzpension wird lebenslang ausbezahlt die Pensionskasse bietet Ihnen ein zusätzliches lebenslanges Einkommen! Im Falle des Ablebens leisten wir Hinterbliebenenpensionen an versorgungsberechtige Hinterbliebene wie Ehegatten sowie Waisen. Sollten Sie das Unternehmen vor Pensionsantritt verlassen, haben Sie folgende Möglichkeiten: Sie lassen das Guthaben beitragsfrei in der Pensionskasse. Die Anwartschaft wird weiter veranlagt und ab dem vollendeten 60. Lebensjahr rufen Sie die Zusatzpension ab. Sie führen die Pensionsvorsorge mit eigenen Beiträgen fort. Sie übertragen das angesparte Guthaben in das Pensionskassenmodell oder in die betriebliche Kollektivversicherung Ihres neuen Arbeitgebers. Sie übertragen das angesparte Guthaben an eine ausländische Pensionsvorsorgeeinrichtung (nur bei Verlegung Ihres Wohnortes ins Ausland). Bei einem Guthaben bis EUR 12.300,- (Stand 2018) können Sie eine Kapitalabfindung des angesparten Guthabens verlangen. Der Weg zum besten Modell für Ihr Unternehmen Unsere Spezialisten unterstützen Sie gerne dabei, gemeinsam mit Ihnen die maßgeschneiderte betriebliche Altersvorsorge auszuarbeiten.
Notizen
BONUS Pensionskasssen Aktiengesellschaft Traungasse 14-16, 1030 Wien Tel.+43 151602-0 www.bonusvorsorge.at E-Mail: pensionskasse@bonusvorsorge.at